Thermofenster und Software-Update: Was ein Update für Ihre Ansprüche bedeutet
Thermofenster: Ein Software-Update beendet einen Abgasskandal nicht automatisch. Das gilt insbesondere dann, wenn die Abgasreinigung auch nach dem Update abhängig von der Außentemperatur oder anderen Betriebsbedingungen abgeschwächt wird. Für Käufer von Diesel-Fahrzeugen stellt sich daher eine entscheidende Frage: Ist das Fahrzeug trotz behördlich freigegebenem Update weiterhin mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet?
Der Oberste Gerichtshof hat diese Frage in einer Entscheidung aus dem Jahr 2024 näher geklärt. Für betroffene Fahrzeughalter ist das wichtig, weil Ansprüche gegen den Händler und gegen den Hersteller rechtlich unterschiedlich beurteilt werden.
Der Fall: Mercedes-Diesel mit AdBlue und Thermofenster
Ein Käufer erwarb im Jahr 2016 bei einer österreichischen KFZ-Händlerin einen neuen Mercedes GLC 220d. Der Kaufpreis betrug rund 52.683 Euro. Die Händlerin war keine Vertragshändlerin des Fahrzeugherstellers.
Das Fahrzeug verfügte unter anderem über ein Abgasreinigungssystem mit AdBlue und eine Abgasrückführung. Später wurde der Fahrzeugtyp von einem Rückruf des deutschen Kraftfahrt-Bundesamts erfasst. Im Jahr 2018 wurde ein vom Hersteller entwickeltes und vom Kraftfahrt-Bundesamt freigegebenes Software-Update aufgespielt.
Der Käufer war dennoch der Ansicht, dass das Fahrzeug bereits bei der Übergabe über unzulässige Abgassteuerungen verfügte. Er kritisierte insbesondere eine unterschiedliche AdBlue-Dosierung abhängig vom Betriebszustand sowie eine temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung. Eine solche Steuerung wird häufig als „Thermofenster“ bezeichnet.
Nach Ansicht des Käufers konnte die Abgasreinigung dadurch im normalen Straßenbetrieb verringert werden. Er verlangte deshalb die Rückabwicklung des Kaufs und richtete seine Ansprüche sowohl gegen die Händlerin als auch gegen den Hersteller.
Was der OGH in der Entscheidung 6 Ob 175/23p klargestellt hat
In der Entscheidung OGH vom 21.02.2024, 6 Ob 175/23p unterschied der Oberste Gerichtshof deutlich zwischen den Ansprüchen gegen die Händlerin und jenen gegen den Hersteller. Zur Entscheidung.
Die Klage gegen die Händlerin blieb erfolglos
Die Revision des Käufers gegen die Händlerin wurde zurückgewiesen. Die Abweisung der Klage ist insoweit rechtskräftig.
Der OGH verwies im Wesentlichen auf mehrere rechtliche Punkte:
- Die Gewährleistungsfrist beginnt grundsätzlich bereits mit der Übergabe des Fahrzeugs.
- Eine bloß befürchtete spätere Gefährdung der Zulassung stellt nicht automatisch einen Rechtsmangel dar.
- Die dreijährige Frist für eine Irrtumsanfechtung und für eine Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte beginnt grundsätzlich mit dem Vertragsabschluss.
- Im konkreten Verfahren wurde kein ausreichendes Verschulden oder arglistiges Verhalten der Händlerin festgestellt.
- Ein allfälliges arglistiges Verhalten des Herstellers wird der Händlerin nicht automatisch zugerechnet.
Damit zeigt die Entscheidung: Der Umstand, dass ein Fahrzeughersteller möglicherweise gegen Abgasvorschriften verstoßen hat, führt nicht ohne Weiteres zu einer Haftung des Fahrzeughändlers.
Das Verfahren gegen den Hersteller muss fortgesetzt werden
Anders beurteilte der OGH die Ansprüche gegen den Hersteller. Der Revision wurde insoweit stattgegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen wurden aufgehoben und das Verfahren an das Erstgericht zurückverwiesen.
Der OGH sprach damit noch nicht endgültig aus, dass der Hersteller den gesamten Kaufpreis zurückzahlen muss. Er stellte aber wichtige rechtliche Voraussetzungen zugunsten des Käufers klar:
- Das Fahrzeug konnte auch nach dem Software-Update weiterhin über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügen.
- Die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten im realen Fahrbetrieb beseitigt die Unzulässigkeit einer Abschalteinrichtung nicht automatisch.
- Das Thermofenster wurde durch das Update offenbar nicht vollständig beseitigt.
- Das Erstgericht muss noch prüfen, ob den Hersteller ein Verschulden trifft und welcher konkrete Schaden entstanden ist.
Warum ein Thermofenster weiterhin unzulässig sein kann
Eine Abschalteinrichtung liegt vereinfacht gesagt vor, wenn die Motorsteuerung bestimmte Bedingungen erkennt und die Abgasreinigung daraufhin verändert oder reduziert. Solche Bedingungen können etwa die Temperatur, die Geschwindigkeit, die Motordrehzahl oder ein bestimmter Fahrzustand sein.
Im gegenständlichen Fall verringerte das Fahrzeug nach den Feststellungen des OGH die Wirksamkeit der Abgasreinigung bei Temperaturen unter etwa minus 5 Grad Celsius oder über plus 30 Grad Celsius. Solche Temperaturen treten in Österreich und in der Europäischen Union regelmäßig auf. Es handelt sich daher nicht um völlig außergewöhnliche Betriebsbedingungen.
Entscheidend ist nicht nur, wie häufig eine bestimmte Temperatur vorkommt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Abschalteinrichtung unter Bedingungen wirkt, die beim normalen Betrieb des Fahrzeugs vernünftigerweise zu erwarten sind.
Ein Hersteller kann sich daher nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass die Abgasreinigung nur außerhalb eines bestimmten Temperaturbereichs reduziert wird. Wird die Funktion unter regelmäßig auftretenden Alltagsbedingungen abgeschwächt, kann das rechtlich relevant sein.
Grenzwerte eingehalten – und trotzdem ein Rechtsproblem?
Die Vorinstanzen hatten unter anderem darauf abgestellt, dass das Fahrzeug nach dem Software-Update im Straßenverkehr die geltenden NOx-Grenzwerte einhielt. Der OGH stellte jedoch klar, dass die Einhaltung von Grenzwerten allein nicht genügt.
Das Verbot unzulässiger Abschalteinrichtungen gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob das Fahrzeug in einzelnen Tests oder im realen Fahrbetrieb noch innerhalb bestimmter Grenzwerte bleibt. Die europäischen Vorgaben sollen gerade verhindern, dass die Abgasreinigung unter bestimmten Bedingungen planmäßig abgeschwächt wird.
Ein Fahrzeug darf daher nicht deshalb mit einer problematischen Abgassteuerung ausgestattet sein, weil die Emissionswerte trotz dieser Steuerung nicht immer über den Grenzwerten liegen. Die technische Funktionsweise der Abgasreinigung ist eigenständig zu beurteilen.
Die Motorschutz-Ausnahme ist eng begrenzt
Eine Abschalteinrichtung kann ausnahmsweise zulässig sein, wenn sie notwendig ist, um den Motor vor einer konkreten Gefahr zu schützen oder einen sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. Diese Ausnahme ist jedoch eng auszulegen.
Der Hersteller muss insbesondere darlegen können, dass:
- eine konkrete und erhebliche Gefahr für den Motor oder die Verkehrssicherheit besteht,
- die Abschalteinrichtung zur Abwendung dieser Gefahr tatsächlich notwendig ist und
- keine andere technische Lösung zur Verfügung steht.
Der bloße Schutz vor Verschmutzung, Verschleiß oder einer verkürzten Lebensdauer einzelner Abgasbauteile reicht grundsätzlich nicht ohne Weiteres aus. Ebenso genügt es nicht, pauschal auf mögliche technische Nachteile hinzuweisen.
Im Verfahren war nach Ansicht des OGH nicht ausreichend festgestellt, dass das Thermofenster die einzige technische Möglichkeit war, um eine konkrete Gefahr für den Motor oder die Verkehrssicherheit abzuwenden.
Herstellerhaftung auch ohne direkten Kaufvertrag
Der Käufer hatte den Kaufvertrag mit der Händlerin abgeschlossen. Mit dem Hersteller bestand kein unmittelbarer Vertrag. Trotzdem kann ein Hersteller unter bestimmten Voraussetzungen direkt gegenüber dem Käufer haften.
Käufer eines genehmigten Fahrzeugtyps dürfen grundsätzlich erwarten, dass das Fahrzeug den geltenden unionsrechtlichen Abgasvorschriften entspricht. Verstößt der Hersteller gegen diese Vorgaben, kann daraus ein Schadenersatzanspruch entstehen. Ein direkter Kaufvertrag mit dem Hersteller ist dafür nicht zwingend erforderlich.
Allerdings müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu zählen insbesondere ein vorwerfbares Verhalten des Herstellers, ein konkreter Schaden und ein ausreichender Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Herstellers und diesem Schaden. Genau diese Punkte müssen im fortgesetzten Verfahren noch geprüft werden.
Was bedeutet das für Besitzer betroffener Diesel-Fahrzeuge?
Die Entscheidung stärkt grundsätzlich die Position von Dieselkäufern gegenüber Fahrzeugherstellern. Ein Software-Update erledigt mögliche Ansprüche nicht automatisch. Entscheidend ist, was durch das Update tatsächlich verändert wurde und ob weiterhin eine temperatur- oder sonstige abhängig gesteuerte Verringerung der Abgasreinigung besteht.
In der Praxis können sich unter anderem folgende Situationen ergeben:
- Das Update wurde aufgespielt, aber das Fahrzeug verwendet weiterhin ein Thermofenster: Ein Anspruch gegen den Hersteller kann trotz des Updates weiterhin in Betracht kommen.
- Die Emissionswerte liegen im Straßenbetrieb innerhalb der Grenzwerte: Das schließt die rechtliche Unzulässigkeit einer Abschalteinrichtung nicht automatisch aus.
- Die Ansprüche gegen den Händler sind bereits verjährt: Das bedeutet nicht zwingend, dass auch mögliche Ansprüche gegen den Hersteller ausgeschlossen sind. Beide Anspruchsrichtungen müssen getrennt geprüft werden.
- Der Käufer möchte das Fahrzeug zurückgeben: Eine Rückzahlung des Kaufpreises ist nicht automatisch garantiert. Bei einer erfolgreichen Rückabwicklung kann außerdem ein Benützungsentgelt für die gefahrenen Kilometer zu berücksichtigen sein.
Diese Unterlagen sollten Betroffene jetzt sichern
Wer ein Diesel-Fahrzeug mit möglicher Abschalteinrichtung besitzt, sollte nicht nur auf allgemeine Informationen zum Software-Update vertrauen. Für die rechtliche Beurteilung kommt es auf den konkreten Fahrzeugtyp, die verbaute Software und die tatsächlichen technischen Auswirkungen an.
- Bewahren Sie das Rückrufschreiben und sämtliche Schreiben des Herstellers auf.
- Sichern Sie Werkstattrechnungen, Reparaturunterlagen und die Bestätigung über das Software-Update.
- Dokumentieren Sie Fahrzeugdaten, Motortyp, Abgasnorm und – soweit vorhanden – Softwarestände.
- Lassen Sie prüfen, wann der Kaufvertrag abgeschlossen und wann das Fahrzeug übergeben wurde.
- Prüfen Sie Ansprüche nicht nur gegen die Händlerin oder den Händler, sondern gegebenenfalls auch gegen den Hersteller.
- Klären Sie vor einer Klage, welche konkrete Abschalteinrichtung behauptet und mit welchen Unterlagen oder technischen Gutachten bewiesen werden kann.
Häufige Fragen zu Thermofenster und Software-Update
Kann ich trotz Software-Update noch Ansprüche haben?
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Ein Update beseitigt einen möglichen Anspruch nicht automatisch. Entscheidend ist, ob die unzulässige Abgassteuerung tatsächlich vollständig entfernt wurde und ob weitere Voraussetzungen wie Verschulden und Schaden vorliegen.
Kann ich den Händler und den Hersteller gleichermaßen in Anspruch nehmen?
Das ist nicht ohne Weiteres möglich. Ansprüche gegen Händler und Hersteller beruhen auf unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen und unterliegen unterschiedlichen Voraussetzungen. Insbesondere Fristen und die Zurechnung eines Fehlverhaltens sind getrennt zu prüfen.
Reicht es aus, dass mein Fahrzeug die Abgasgrenzwerte einhält?
Nein. Nach der Entscheidung des OGH schließt die Einhaltung der Grenzwerte nicht automatisch aus, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt. Auch die Art und Weise, wie die Abgasreinigung gesteuert wird, kann rechtlich entscheidend sein.
Bekomme ich bei einer erfolgreichen Klage den gesamten Kaufpreis zurück?
Das hängt vom konkreten Anspruch und vom Ergebnis des Verfahrens ab. Eine Rückabwicklung ist nicht automatisch geschuldet. Bei einer Rückgabe des Fahrzeugs kann außerdem ein Benützungsentgelt für die gefahrenen Kilometer angerechnet werden.
Rechtsanwalt Wien: Ansprüche frühzeitig prüfen lassen
Die Entscheidung OGH vom 21.02.2024, 6 Ob 175/23p zeigt, dass ein behördlich freigegebenes Software-Update und die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten nicht automatisch jede Haftung des Herstellers ausschließen. Gleichzeitig macht das Urteil deutlich, dass Ansprüche sorgfältig nach Anspruchsgegner, Frist, Beweislage und Schadensumfang unterschieden werden müssen.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Betroffene zu möglichen Ansprüchen im Zusammenhang mit Diesel-Fahrzeugen, Software-Updates und unzulässigen Abschalteinrichtungen. Lassen Sie Ihre Unterlagen und Fristen frühzeitig prüfen. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
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