Oktober 7, 2026

Thermofenster: OGH-Entscheidung [Rechtsanwalt Wien]

Dieselskandal und Thermofenster: Was bedeutet die OGH-Entscheidung für Käufer von Dieselautos?

Thermofenster: Kann ein Dieselauto mangelhaft oder rechtswidrig sein, obwohl es die vorgeschriebenen Prüfungen bestanden hat? Diese Frage beschäftigt seit Jahren Gerichte, Fahrzeughalter und Hersteller. Im Mittelpunkt stehen technische Funktionen wie Thermofenster, Höhenabschaltungen und das Zusammenspiel verschiedener Abgasreinigungssysteme.

Der Oberste Gerichtshof hat dazu noch keine endgültige Entscheidung über einen konkreten Schadenersatzanspruch getroffen. Er hat jedoch zentrale Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt. Für Käufer von Dieselautos kann das Verfahren deshalb erhebliche Bedeutung haben.

Worum ging es im Verfahren?

Ein Käufer erwarb im Jahr 2016 bei einem Händler einen VW Touran TDI SCR DSG Euro 6 zum Preis von 36.800 Euro. Nach seiner Darstellung entsprach das Fahrzeug nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Abgasreinigung. Er machte insbesondere technische Funktionen geltend, die die Wirksamkeit der Abgasreinigung unter bestimmten Bedingungen einschränken könnten.

Dazu gehörten:

  • ein temperaturabhängiges sogenanntes Thermofenster,
  • eine Höhenabschaltung,
  • eine besondere Taxifunktion,
  • und die Frage, ob die Abgasgrenzwerte im normalen Straßenverkehr tatsächlich eingehalten werden.

Der Käufer argumentierte, dass er das Fahrzeug bei Kenntnis dieser Umstände nicht zum vollen Kaufpreis erworben hätte. Nach seiner Einschätzung wäre das Auto rund 30 Prozent weniger wert gewesen. Er verlangte daher 11.040 Euro Schadenersatz und zusätzlich die Feststellung, dass der Hersteller für weitere Schäden haftet.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Sie verwiesen unter anderem darauf, dass die Abgasrückführung innerhalb eines bestimmten Temperaturbereichs von etwa minus sieben bis über plus 33 Grad Celsius funktioniere. Außerdem sei nicht ausreichend geklärt, wie die Abgasrückführung außerhalb dieses Bereichs arbeite. Zusätzlich werde die Abgasreinigung nicht nur durch die Abgasrückführung, sondern auch durch das SCR-Katalysatorsystem unterstützt.

Was hat der OGH entschieden?

In seiner Entscheidung OGH vom 24.09.2026, 8 Ob 97/26m hat der Oberste Gerichtshof den Schadenersatzanspruch nicht endgültig beurteilt. Das Verfahren wurde ausgesetzt, weil zunächst der EuGH mehrere Fragen zum europäischen Abgasrecht beantworten soll.

Zur Entscheidung.

Der OGH möchte insbesondere klären, wie die Abgasreinigung rechtlich zu beurteilen ist, wenn mehrere technische Systeme zusammenwirken. Dabei geht es nicht nur um die Frage, ob das gesamte Abgassystem noch ausreichend funktioniert. Ebenso offen ist, ob bereits eine einzelne Funktion – beispielsweise ein Thermofenster oder eine Höhenabschaltung – eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellen kann.

Eine Abschalteinrichtung ist vereinfacht gesagt eine technische Steuerung, die erkennt, unter welchen Bedingungen ein Fahrzeug betrieben wird, und die Abgasreinigung abhängig davon verändert, reduziert oder abschaltet. Ein Thermofenster kann dazu führen, dass die Abgasrückführung nur innerhalb bestimmter Außentemperaturen vollständig arbeitet.

Ob eine solche Steuerung zulässig ist, hängt nicht allein von ihrer technischen Bezeichnung ab. Entscheidend ist, wie sie sich im normalen Betrieb auswirkt und ob sie die Wirksamkeit der Abgasreinigung unter gewöhnlichen Fahrbedingungen verschlechtert.

Die zentralen Fragen für den EuGH

Ist das gesamte Abgassystem zu betrachten?

Moderne Dieselfahrzeuge verwenden häufig mehrere Systeme zur Abgasreinigung. Im gegenständlichen Fahrzeug spielen insbesondere die Abgasrückführung und die Abgasnachbehandlung über das SCR-System eine Rolle.

Ein Hersteller könnte argumentieren, dass eine Einschränkung bei einem einzelnen System durch ein anderes System ausgeglichen wird. Dann wäre das Abgassystem möglicherweise als Gesamtheit zu beurteilen.

Eine strengere Betrachtung würde hingegen bereits auf die einzelne technische Funktion abstellen. Danach könnte ein Thermofenster oder eine Höhenabschaltung rechtlich problematisch sein, auch wenn ein anderes Bauteil die Folgen teilweise abmildert. Welche Betrachtungsweise nach dem Unionsrecht gilt, soll der EuGH klären.

Muss eine konkrete Grenzwertüberschreitung bewiesen werden?

Eine weitere Kernfrage betrifft den Nachweis der Emissionen. Nach der Argumentation der Vorinstanzen war nicht entscheidend, ob die Grenzwerte im tatsächlichen Straßenverkehr eingehalten werden. Der OGH hält diese Sichtweise jedoch nicht für abschließend geklärt.

Zu prüfen ist, ob eine unzulässige Abschalteinrichtung bereits dann vorliegt, wenn die Abgasreinigung unter normalen Fahrbedingungen weniger wirksam ist. Oder muss zusätzlich nachgewiesen werden, dass ein bestimmter gesetzlicher Emissionsgrenzwert überschritten wird?

Diese Unterscheidung ist für Käufer besonders wichtig. Der Nachweis einer konkreten Überschreitung kann technisch sehr aufwendig sein. Wenn bereits die relevante Verschlechterung der Abgasreinigung genügt, könnte die rechtliche Durchsetzung von Ansprüchen erleichtert werden.

Wer trägt die Beweislast?

Fahrzeugkäufer stehen in solchen Verfahren vor einem erheblichen Informationsproblem. Die genaue Funktionsweise der Motorsteuerung, die Softwarelogik und die Abstimmung der Abgasreinigung sind für gewöhnlich nicht ohne Weiteres erkennbar. Die maßgeblichen technischen Informationen liegen regelmäßig beim Hersteller oder stammen aus dessen Entwicklungs- und Prüfunterlagen.

Der OGH möchte deshalb auch geklärt wissen, ob der Käufer die Funktionsweise des gesamten Systems vollständig beweisen muss. Alternativ könnte es ausreichen, eine problematische Funktion wie ein Thermofenster nachvollziehbar darzulegen. Der Hersteller müsste dann möglicherweise zeigen, dass das Gesamtsystem trotzdem ausreichend wirksam arbeitet und kein unzulässiges Abschaltverhalten vorliegt.

Warum der reale Straßenbetrieb entscheidend sein kann

Ein Fahrzeug kann einen vorgeschriebenen Labortest bestehen und sich im alltäglichen Straßenverkehr dennoch anders verhalten. Genau darin liegt ein wesentlicher Konflikt des Dieselskandals.

Der OGH weist darauf hin, dass europäisches Recht nicht nur die Einhaltung von Grenzwerten bei den vorgeschriebenen Prüfungen in den Blick nimmt. Emissionen sollen auch während der normalen Lebensdauer und bei gewöhnlicher Nutzung wirksam begrenzt werden.

Damit stellt sich die Frage, ob ein Fahrzeug lediglich im Prüfstandbetrieb die Anforderungen erfüllen darf oder ob die Abgasreinigung auch im normalen Straßenverkehr ausreichend wirksam sein muss. Eine Entscheidung des EuGH zu diesen Fragen könnte die Beurteilung zahlreicher Dieselverfahren beeinflussen.

Was bedeutet das für betroffene Fahrzeughalter?

Die Entscheidung des OGH bedeutet nicht, dass alle Besitzer eines Dieselautos automatisch Anspruch auf Schadenersatz haben. Der konkrete Anspruch des Käufers wurde noch nicht zugesprochen. Zunächst muss der EuGH die vorgelegten Fragen beantworten. Danach wird der OGH das Verfahren fortsetzen und die konkrete technische und rechtliche Situation des Fahrzeugs bewerten.

Dennoch kann sich die Position von Dieselfahrzeugkäufern verbessern, wenn der EuGH die Fragen zugunsten einer umfassenderen Prüfung beantwortet. Denkbar wäre insbesondere, dass Käufer nicht sämtliche Einzelheiten des komplexen Abgassystems selbst nachweisen müssen. Ebenso könnte eine stärkere Verantwortung des Herstellers für die Aufklärung über die Funktionsweise des Systems entstehen.

Für die Praxis bleiben diese Verfahren anspruchsvoll. Es kommt regelmäßig auf das konkrete Fahrzeugmodell, die verbaute Software, die jeweilige Abgasreinigung, mögliche Software-Updates und die vorhandenen technischen Unterlagen an. Eine pauschale Beurteilung allein anhand der Marke oder des Motortyps ist daher meist nicht ausreichend.

Diese Unterlagen sollten Käufer jetzt sichern

Wer einen möglichen Anspruch prüfen lassen möchte, sollte seine Unterlagen möglichst vollständig zusammentragen:

  • Kaufvertrag und Rechnungen,
  • Fahrzeugpapiere und Angaben zum konkreten Motor,
  • Unterlagen zu Rückrufaktionen oder Software-Updates,
  • Schriftverkehr mit Händler oder Hersteller,
  • Werkstattrechnungen und Reparaturunterlagen,
  • Informationen zu technischen Maßnahmen am Fahrzeug,
  • und gegebenenfalls bereits abgegebene Erklärungen oder Vergleichsangebote.

Wichtig ist außerdem, keine vorschnelle Verzichtserklärung oder endgültige Vergleichsvereinbarung zu unterschreiben. Solche Erklärungen können die spätere Durchsetzung weiterer Ansprüche erschweren. Auch mögliche Verjährungsfristen müssen im Einzelfall geprüft werden.

Häufige Fragen zum Thermofenster und zum Dieselskandal

Bekomme ich jetzt automatisch Geld für mein Dieselauto?

Nein. Der OGH hat den konkreten Schadenersatzanspruch noch nicht endgültig entschieden. Das Verfahren wurde wegen der Vorlage an den EuGH ausgesetzt. Ob ein Anspruch besteht, hängt später unter anderem von der technischen Ausstattung des konkreten Fahrzeugs und der Beurteilung der europäischen Rechtsfragen ab.

Reicht ein Thermofenster allein für eine Klage?

Ein Thermofenster kann ein wichtiger Anhaltspunkt sein. Ob es tatsächlich eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, hängt jedoch von seiner konkreten Funktionsweise, den Betriebsbedingungen und dem Zusammenspiel mit anderen Abgasreinigungssystemen ab. Eine technische und rechtliche Einzelfallprüfung ist daher erforderlich.

Muss ich die gesamte Motorsteuerung selbst nachweisen?

Gerade diese Frage ist Gegenstand der Vorlage an den EuGH. Der OGH möchte klären, ob der Käufer das gesamte Abgassystem beweisen muss oder ob die Darlegung einer problematischen Funktion ausreicht, damit der Hersteller die ordnungsgemäße Funktion des Gesamtsystems erläutern muss.

Kann ich auch weitere Schäden feststellen lassen?

Im zugrunde liegenden Verfahren wurde neben einem konkreten Geldbetrag auch die Feststellung einer Haftung für weitere Schäden verlangt. Ob eine solche Feststellung möglich ist, hängt von den Voraussetzungen des jeweiligen Falls und der weiteren gerichtlichen Beurteilung ab. Auch hier kommt es auf die konkrete Situation des Fahrzeugs und des Käufers an.

Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Prüfung kann entscheidend sein

Die Entscheidung OGH vom 24.09.2026, 8 Ob 97/26m klärt den Dieselskandal nicht abschließend. Sie zeigt jedoch, dass zentrale Fragen zur technischen Abgasreinigung, zu Thermofenstern und zur Beweislast weiterhin offen sind. Die Antworten des EuGH können für zahlreiche Verfahren in Österreich richtungsweisend werden.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in der Prüfung und Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche berät die Kanzlei Pichler betroffene Fahrzeugkäufer zu den nächsten sinnvollen Schritten. Lassen Sie Ihre Unterlagen und mögliche Ansprüche frühzeitig prüfen. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


Rechtliche Hilfe benötigt?

Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien: Beratungstermin vereinbaren.

Thermofenster

Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.