Thermofenster Diesel: Wann ist eine Rückgabe des Fahrzeugs möglich?
Thermofenster Diesel: Ein Dieselfahrzeug verfügt über ein sogenanntes Thermofenster. Die Abgasrückführung wird bei bestimmten Temperaturen reduziert. Für viele Fahrzeughalter stellt sich deshalb die entscheidende Frage: Ist das bereits eine unzulässige Abschalteinrichtung – und kann der Kaufvertrag rückabgewickelt oder Schadenersatz verlangt werden?
Die Antwort lautet nicht automatisch ja. Maßgeblich sind die konkrete technische Ausgestaltung, der verbaute Motor, die installierte Software und die Temperaturen, bei denen die Abgasreinigung tatsächlich eingeschränkt wird. Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs besonders deutlich.
Der Fall: Streit um einen VW-Dieselmotor
Der Kläger hatte im Februar 2015 bei einem Händler einen VW mit einem 1,6-Liter-Dieselmotor und der Abgasnorm Euro 6 gekauft. Der Kaufpreis betrug rund 31.733 Euro. Die Zweitbeklagte war die Herstellerin des Fahrzeugs.
Der Käufer war der Ansicht, dass die Abgassteuerung seines Autos unzulässig sei. Im Mittelpunkt stand ein Thermofenster. Darunter versteht man eine technische Steuerung, bei der die Abgasrückführung nur innerhalb eines bestimmten Temperaturbereichs vollständig aktiviert wird. Außerhalb dieses Bereichs kann die Abgasreinigung reduziert werden.
Der Kläger verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer. Im Revisionsverfahren machte er noch rund 17.242 Euro geltend und bot im Gegenzug die Rückgabe des Fahrzeugs an. Seine Ansprüche stützte er unter anderem auf Täuschung, Irrtum und Schadenersatz.
Die Klage blieb in den ersten beiden Instanzen erfolglos. Auch der Oberste Gerichtshof wies das Rechtsmittel zurück.
Was hat der OGH zum Thermofenster Diesel entschieden?
In der Entscheidung OGH vom 19.12.2024, 1 Ob 189/24m bestätigte der Oberste Gerichtshof die Abweisung der Klage gegen die Fahrzeugherstellerin. Der Kläger musste der zweitbeklagten Partei außerdem die Kosten des Revisionsverfahrens in Höhe von 1.399,14 Euro ersetzen. Die Zahlung hatte binnen 14 Tagen zu erfolgen. Zur Entscheidung.
Für die Beurteilung waren mehrere technische und rechtliche Punkte entscheidend:
- Im Fahrzeug war ursprünglich eine Fahrkurvenerkennung vorhanden.
- Diese Fahrkurvenerkennung war nach den Feststellungen des Gerichts durch ein Software-Update entfernt worden.
- Das vorhandene Thermofenster reduzierte die Abgasrückführung erst bei Temperaturen unter minus 24 Grad Celsius oder über plus 70 Grad Celsius.
- Temperaturen außerhalb dieses Bereichs seien beim normalen Fahrzeugbetrieb in der Europäischen Union vernünftigerweise nicht zu erwarten.
- Die Abgasrückführung funktionierte daher nach den Feststellungen innerhalb eines sehr breiten Temperaturbereichs vollständig.
Der OGH sah unter diesen Umständen keine unzulässige Abschalteinrichtung. Außerdem hielt er an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach die gesetzlichen NOx-Grenzwerte grundsätzlich im vorgeschriebenen standardisierten Prüfverfahren einzuhalten sind. Eine allgemeine Verpflichtung, diese Grenzwerte bei jeder einzelnen Fahrt im realen Straßenverkehr einzuhalten, leitete das Gericht daraus nicht ab.
Warum ein Thermofenster beim Thermofenster Diesel nicht automatisch rechtswidrig ist
Der Begriff „Thermofenster“ klingt zunächst eindeutig. Juristisch kommt es aber nicht allein darauf an, ob ein solches System vorhanden ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Wirksamkeit der Abgasreinigung unter normalen und vorhersehbaren Betriebsbedingungen tatsächlich verringert wird.
Ein Thermofenster, das die Abgasrückführung bereits bei gewöhnlichen Außentemperaturen deutlich reduziert, kann anders zu beurteilen sein als ein System, das erst bei außergewöhnlicher Kälte oder Hitze eingreift. Im entschiedenen Fall lag der relevante Temperaturbereich zwischen minus 24 und plus 70 Grad Celsius. Nach den Feststellungen des OGH deckte dieser Bereich die Temperaturen ab, mit denen beim normalen Betrieb eines Dieselfahrzeugs in der Europäischen Union vernünftigerweise zu rechnen ist.
Der OGH stellte außerdem darauf ab, dass Dieselkraftstoff bei sehr niedrigen Temperaturen grundsätzlich einfrieren kann. Auch Temperaturen von über 70 Grad Celsius entsprechen keinem gewöhnlichen Fahrbetrieb. Die Einschränkung der Abgasrückführung erfolgte somit außerhalb jener Bedingungen, die für einen normalen Betrieb maßgeblich waren.
Das bedeutet nicht, dass jedes Thermofenster rechtlich unbedenklich wäre. Es bedeutet aber, dass eine pauschale Aussage nicht ausreicht. Die konkrete Funktionsweise muss geprüft werden.
Auch frühere Software kann für den Prozess entscheidend sein
Im Verfahren spielte neben dem Thermofenster auch eine ursprünglich vorhandene Fahrkurvenerkennung eine Rolle. Eine solche Steuerung kann darauf ausgerichtet sein, bestimmte Betriebsbedingungen zu erkennen und die Abgasreinigung im Prüfzyklus anders zu steuern als im normalen Fahrbetrieb.
Nach den Feststellungen des Gerichts war diese Fahrkurvenerkennung jedoch durch ein Software-Update entfernt worden. Der Kläger hatte sich in seiner Revision mit diesem entscheidenden Umstand nicht ausreichend auseinandergesetzt. Das wirkte sich auf die Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels aus.
Für Fahrzeughalter zeigt sich daran: Nicht nur der Motortyp ist wichtig. Ebenso relevant können sein:
- die ursprünglich installierte Software,
- spätere Software-Updates,
- der Zeitpunkt eines Updates,
- die konkrete Funktionsweise der Abgasrückführung,
- technische Unterlagen und behördliche Informationen zum Fahrzeug.
Wer lediglich allgemein behauptet, sein Fahrzeug habe ein Thermofenster oder eine bestimmte Software verwendet, wird damit nicht automatisch erfolgreich sein. Im Verfahren muss die konkrete technische und rechtliche Bedeutung dieser Einrichtung nachvollziehbar dargestellt werden.
Was bedeutet die Entscheidung für Dieselbesitzer?
1. Eine Rückabwicklung ist kein Automatismus
Der Wunsch, ein älteres Dieselfahrzeug zurückzugeben, ist nachvollziehbar. Allein das Vorhandensein eines Thermofensters begründet aber noch keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. Es muss hinzukommen, dass die Abgasreinigung unter normalen Betriebsbedingungen unzulässig beeinträchtigt wurde oder andere anspruchsbegründende Umstände nachgewiesen werden können.
2. Der genaue Fahrzeugtyp macht den Unterschied
Dieselfahrzeuge desselben Herstellers können sich je nach Motor, Baujahr, Abgasnorm und Softwarestand erheblich unterscheiden. Auch ein Software-Update kann für die juristische Beurteilung relevant sein. Pauschale Aussagen wie „Alle Euro-6-Diesel sind betroffen“ oder „Jedes Thermofenster ist illegal“ greifen daher zu kurz.
3. Ein realer Mehrverbrauch oder erhöhte Emissionen genügen nicht automatisch
Dass ein Fahrzeug im realen Straßenverkehr andere Emissionswerte erreicht als im standardisierten Prüfverfahren, kann für die persönliche Einschätzung ärgerlich sein. Daraus folgt nach der im Verfahren angewendeten Rechtsprechung jedoch nicht automatisch ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises. Entscheidend bleibt, welche rechtlichen Anforderungen an das konkrete Fahrzeug und seine Abgassteuerung gestellt werden.
4. Das Prozessrisiko darf nicht unterschätzt werden
Eine Klage gegen den Hersteller kann mit erheblichen Kosten verbunden sein. Wird sie abgewiesen, können neben den eigenen Anwalts- und Gerichtskosten auch Kosten der Gegenseite entstehen. Im behandelten Verfahren beliefen sich allein die Kosten des Revisionsverfahrens auf 1.399,14 Euro.
Vor einer Klage: Diese Unterlagen sollten geprüft werden
Wer Ansprüche wegen eines Dieselmotors oder eines Thermofensters erwägt, sollte zunächst nicht nur den Kaufvertrag hervorholen. Sinnvoll ist eine möglichst vollständige Zusammenstellung der Fahrzeug- und Prozessunterlagen.
- Kaufvertrag und Rechnung,
- Fahrzeugdaten und genaue Motorbezeichnung,
- Abgasnorm und Erstzulassungsdatum,
- Serviceunterlagen und Reparaturrechnungen,
- Nachweise über Software-Updates,
- Schriftverkehr mit Händler oder Hersteller,
- Informationen zu Rückrufen oder technischen Maßnahmen,
- gegebenenfalls technische Gutachten oder behördliche Mitteilungen.
Danach sollte geklärt werden, welche konkrete Einrichtung beanstandet wird. Geht es um ein Thermofenster? War eine Fahrkurvenerkennung vorhanden? Wurde sie später entfernt? Bei welchen Temperaturen oder Betriebsbedingungen soll die Abgasreinigung reduziert worden sein?
Erst auf dieser Grundlage lässt sich das Prozessrisiko sinnvoll einschätzen. Auch die bisherige Nutzung des Fahrzeugs und eine mögliche Nutzungsentschädigung können für die wirtschaftliche Berechnung eine Rolle spielen.
Häufige Fragen zum Thermofenster
Kann ich mein Dieselauto wegen eines Thermofensters zurückgeben?
Nicht allein deshalb. Ein Rückabwicklungs- oder Schadenersatzanspruch hängt von der konkreten technischen Ausgestaltung und den weiteren rechtlichen Voraussetzungen ab. Ein Thermofenster ist nicht automatisch eine unzulässige Abschalteinrichtung.
Was, wenn mein Fahrzeug bei einer Abgasmessung auffällig ist?
Eine auffällige Messung kann ein wichtiger Hinweis sein, ersetzt aber nicht die rechtliche Prüfung des konkreten Systems. Entscheidend ist unter anderem, ob die Abgasreinigung unter normalen und vorhersehbaren Betriebsbedingungen eingeschränkt wird und welche technischen Ursachen dafür bestehen.
Spielt ein Software-Update eine Rolle?
Ja. Der Softwarestand kann für die Beurteilung wesentlich sein. Im vom OGH entschiedenen Fall war eine ursprünglich vorhandene Fahrkurvenerkennung nach den gerichtlichen Feststellungen durch ein Update entfernt worden. Deshalb sollten auch Update-Nachweise und Werkstattunterlagen geprüft werden.
Kann ich klagen, wenn ich das Auto bereits verkauft habe?
Das lässt sich nicht allgemein beantworten. Es kommt unter anderem darauf an, welche Ansprüche geltend gemacht werden, wann der Verkauf erfolgt ist und welche konkreten Nachteile behauptet werden. Vor einer Klage sollten die Erfolgsaussichten und möglichen Kosten individuell geprüft werden.
Rechtliche Einschätzung durch einen Rechtsanwalt Wien sorgfältig vorbereiten
Die Entscheidung des OGH vom 19.12.2024, 1 Ob 189/24m, zeigt vor allem eines: Bei Dieselverfahren kommt es auf technische Details an. Ein weiter Temperaturbereich, ein geänderter Softwarestand oder fehlende Feststellungen zur tatsächlichen Beeinträchtigung können für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Betroffene bei der rechtlichen Einordnung ihrer Unterlagen und bei der Einschätzung von Ansprüchen gegen Händler oder Hersteller. Durch jahrelange anwaltliche Praxis werden dabei nicht nur mögliche Forderungen, sondern auch Beweislage, Kostenrisiko und wirtschaftliche Sinnhaftigkeit eines Vorgehens berücksichtigt.
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Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
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