September 7, 2026

Thermofenster Diesel: Welche Rechte haben Autokäufer in Österreich? [Rechtsanwalt Wien]

Thermofenster Diesel beim Diesel: Welche Rechte haben Autokäufer in Österreich?

Viele Käufer von Diesel-Fahrzeugen wissen nicht, dass in ihrem Auto möglicherweise eine Abschalteinrichtung („Thermofenster Diesel“) arbeitet, die die Abgasrückführung bei niedrigen Temperaturen reduziert – mit rechtlich heiklen Folgen. Spätestens seit dem Abgasskandal stellt sich die Frage: Kann ich für ein solches Fahrzeug Schadenersatz verlangen, auch wenn ich es vor Jahren gekauft habe und bereits ein Software‑Update durchgeführt wurde?

Bereits 2023 hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in der Entscheidung OGH vom 17.11.2023, 8 Ob 105/23h, zentrale Weichen gestellt. Er hat klargestellt, dass Ansprüche wegen eines Thermofensters grundsätzlich möglich bleiben, aber im Einzelfall technisch und rechtlich genau geprüft werden müssen. Zur Entscheidung

Typischer Fall: Gebrauchtwagen, Abgasskandal und Software‑Update

Im vom OGH behandelten Fall ging es um eine Kundin, die im Jahr 2010 einen gebrauchten Porsche Macan S Diesel um 55.000 Euro gekauft hatte. Jahre später stellte sich heraus, dass das Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen war. 2019 wurde daher ein Software‑Update aufgespielt.

Dieses Update enthielt ein sogenanntes Thermofenster: Die Abgasrückführung wird bei Temperaturen unter 5 °C reduziert, um Motorschäden zu vermeiden. Folge: Das Fahrzeug läuft in bestimmten Situationen mit eingeschränkter Leistung, und die Emissionen können steigen.

Die Käuferin machte zwei Dinge geltend:

  • Schadenersatz wegen Minderwert: 16.500 Euro, weil das Auto ihrer Ansicht nach wegen der unzulässigen Abschalteinrichtung weniger wert sei, als sie bezahlt hat.
  • Feststellung künftiger Haftung: Das Gericht sollte feststellen, dass die Verkäuferin auch für alle künftigen Schäden aus dem Abgasskandal haftet.

Sie argumentierte, sie sei beim Kauf über die unzulässige Abschalteinrichtung getäuscht worden. Die Verkäuferin war allerdings nicht der Hersteller, sondern eine andere Marktteilnehmerin (z.B. Händler/Verkäuferin).

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Begründung im Kern:

  • Nach dem Software‑Update entspreche das Fahrzeug den Vorschriften.
  • Die Beklagte sei nicht der Hersteller und hafte daher nicht nach der EU‑Typgenehmigungsregelung.
  • Ein Vorsatz der Beklagten (Täuschung) sei nicht erwiesen.

Was hat der OGH entschieden?

Der OGH hat die Sache nicht einfach bestätigt, sondern teilweise aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Im Detail:

  • Feststellungsbegehren: Das Begehren, die Haftung für alle künftigen Schäden feststellen zu lassen, blieb in der bisherigen Form abgewiesen. Hier war der OGH klar: Wer das Fahrzeug behält und sich einen Minderwert abgelten lässt, kann später nicht einfach noch einmal zusätzliche Schäden aus derselben Ursache geltend machen.
  • Schadenersatz wegen Minderwert: In diesem Punkt hob der OGH die Entscheidungen auf und schickte den Fall zurück an das Erstgericht. Dieses muss nun weiter aufklären:
    • Ist das konkrete Thermofenster überhaupt rechtlich zulässig?
    • Gab es zum Zeitpunkt der Konstruktion des Fahrzeugs andere technische Lösungen, um den Motor zu schützen, ohne eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden?
    • Hat die Verkäuferin die Käuferin vorsätzlich getäuscht oder zumindest eine Täuschung in Kauf genommen?

Damit hat der OGH die Tür für Schadenersatzansprüche wegen Thermofenstern nicht zugeschlagen, sondern ausdrücklich offengelassen und an strenge Voraussetzungen geknüpft.

Rechtsanwalt Wien

Rechtlicher Hintergrund: EU‑Recht und österreichisches Schadenersatzrecht

Was ist ein „Thermofenster“ rechtlich gesehen?

Die EU‑Verordnung Nr. 715/2007 regelt unter anderem die Zulassung und Emissionsgrenzwerte von Fahrzeugen. Eine Abschalteinrichtung, die die Wirkung des Emissionskontrollsystems (z.B. Abgasrückführung) unter normalen Nutzungsbedingungen verringert, ist grundsätzlich verboten.

Ein Thermofenster – also eine temperaturabhängige Abschaltung oder Reduzierung – kann nur ausnahmsweise zulässig sein, wenn:

  • es unbedingt notwendig ist, um konkrete Gefahren wie Motorzerstörung oder Unfälle zu vermeiden, und
  • keine andere technische Lösung mit vergleichbarer Wirkung verfügbar ist.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat diese Anforderungen in mehreren Entscheidungen sehr streng ausgelegt. Pauschale Hinweise auf „Motorschutz“ reichen nicht. Das Thema Thermofenster Diesel wird dabei besonders kritisch geprüft.

Gegen wen richten sich Ansprüche?

Die EU‑Vorschriften über die Typengenehmigung und Emissionsgrenzwerte betreffen primär:

  • den Fahrzeughersteller als Inhaber der Typengenehmigung und
  • den Aussteller der Übereinstimmungsbescheinigung.

Gegen diese können Ansprüche direkt aus der Verletzung von EU‑Vorgaben abgeleitet werden.

Gegen andere Beteiligte – etwa Händler, Zwischenverkäufer oder Importeure, die nicht Hersteller sind – kommen vorrangig österreichische zivilrechtliche Ansprüche in Betracht, insbesondere:

  • § 875 ABGB (Irrtum/Täuschung beim Vertragsabschluss): Hier geht es darum, ob der Käufer beim Vertragsabschluss über wesentliche Umstände getäuscht wurde.
  • § 1295 ABGB (allgemeine Schadenersatzpflicht): Schadenersatz setzt zumindest Verschulden voraus; bei sittenwidriger Schädigung meist zumindest bedingten Vorsatz (dolus eventualis).

Der OGH betont: Ohne Herstellerstellung lässt sich ein Anspruch nicht „automatisch“ aus der EU‑Verordnung ableiten. Entscheidend ist, ob nach österreichischem Recht eine vorsätzliche Täuschung oder eine sonstige rechtswidrige und schuldhafte Schädigung vorliegt. Insbesondere beim Thermofenster Diesel sind die Beweisanforderungen hoch.

Was bedeutet das OGH‑Urteil für betroffene Autokäufer?

1. Schadenersatz wegen Minderwert bleibt möglich – aber mit Hürden

Die Entscheidung zeigt: Ansprüche wegen eines Minderwerts sind auch Jahre nach dem Kauf nicht ausgeschlossen. Wer ein vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug mit Thermofenster besitzt, kann weiterhin versuchen, einen finanziellen Ausgleich zu bekommen.

Allerdings kommt es auf folgende Punkte besonders an:

  • Ist das Thermofenster unzulässig? Das muss im Einzelfall technisch geklärt werden – pauschale Behauptungen reichen nicht.
  • Hat der Händler/Verkäufer getäuscht? Gegen Nicht‑Hersteller ist regelmäßig ein Täuschungsvorsatz oder zumindest bedingter Vorsatz notwendig. Reine Unkenntnis des Händlers reicht für einen Schadenersatzanspruch oft nicht aus.

2. Risiko bei gleichzeitiger Behalteentscheidung

Wer das Auto behält und sich einen Minderwert ersetzen lässt, trifft damit in der Regel eine endgültige Entscheidung. Der OGH weist darauf hin, dass spätere weitere Ansprüche wegen derselben Mangelursache oft ausgeschlossen sind. Das betrifft insbesondere angebliche Folgeschäden, die erst später auftreten.

Die Überlegung „Ich hole mir jetzt einen Teilbetrag und klage später noch einmal nach, falls etwas passiert“ funktioniert meist nicht. Diese strategische Entscheidung sollte daher vorab gut abgewogen werden.

3. Unterschied zwischen Hersteller und Händler

Die Entscheidung macht deutlich: Gegen den Hersteller eines Fahrzeugs bestehen deutlich andere rechtliche Ansatzpunkte als gegen einen Händler oder Zwischenverkäufer. Während sich Ansprüche gegen den Hersteller zum Teil direkt aus der Verletzung der EU‑Typengenehmigungsregeln ergeben, sind Händler typischerweise nur nach österreichischem Zivilrecht heranzuziehen.

Für betroffene Käufer heißt das konkret:

  • Es kann sinnvoll sein, primär gegen den Hersteller vorzugehen, sofern dies rechtlich noch möglich ist.
  • Gegen den Händler sind die Erfolgsaussichten davon abhängig, ob man eine konkrete Täuschung oder zumindest grob pflichtwidriges Verhalten nachweisen kann.

Praktische Beispiele: Wann lohnt sich ein genauer Blick?

  • Beispiel 1 – Gebrauchtwagen mit Update: Sie haben vor einigen Jahren einen gebrauchten Diesel gekauft. Im Service wurde ein „Abgas‑Update“ eingespielt. Ihr Fahrzeug hat nun in der kalten Jahreszeit spürbar weniger Leistung, und Sie fragen sich, ob ein unzulässiges Thermofenster verbaut ist. Hier sollte geprüft werden, ob das Update zu einer unzulässigen Abschalteinrichtung geführt hat und ob ein Wertverlust besteht.
  • Beispiel 2 – Händler wusste von Betroffenheit: Der Händler hat beim Verkauf bestätigt, das Fahrzeug sei „absolut sauber“ und „nicht vom Abgasskandal betroffen“. Später stellt sich heraus, dass bereits interne Unterlagen des Herstellers das Gegenteil nahelegten. In so einem Fall kommt eine vorsätzliche oder zumindest grob fahrlässige Täuschung in Betracht.
  • Beispiel 3 – Lange zurückliegender Kauf: Der Kauf liegt länger zurück, Sie haben das Auto aber noch. Trotz Zeitablauf können unter Umständen noch Ansprüche bestehen, etwa wenn Verjährungsfristen noch nicht abgelaufen sind oder erst später bekannt wurde, dass das Thermofenster unzulässig ist. Das muss im Einzelfall geprüft werden.
  • Beispiel 4 – Wunsch nach Rückabwicklung: Wer sich mit einem bloßen Minderwert nicht zufriedengeben will, kann die Rückabwicklung des Kaufvertrags in Erwägung ziehen. Hier sind juristische Hürden und wirtschaftliche Fragen (Nutzungsersatz, Kilometerleistung, Finanzierung) genau zu beachten.

Was sollten betroffene Diesel‑Fahrer jetzt konkret tun?

Checkliste: So gehen Sie Schritt für Schritt vor

  • 1. Unterlagen sammeln
    • Kaufvertrag und allfällige Finanzierungsunterlagen
    • Serviceheft, Rechnungen, Werkstattprotokolle
    • Nachweise über Software‑Updates (Datum, Art des Updates, Werkstatt)
    • Korrespondenz mit Händler, Importeur und Hersteller (E‑Mails, Briefe, Schreiben zu Rückrufen)
  • 2. Fahrzeugstatus klären
    • Ist Ihr Fahrzeug offiziell als vom Abgasskandal betroffen eingestuft worden?
    • Wurde ein Rückruf ausgesprochen? Wurde das Update bereits durchgeführt?
    • Gibt es spürbare Veränderungen am Fahrverhalten (Leistungsverlust, Mehrverbrauch, Probleme im Winter)?
  • 3. Technische Einschätzung einholen
    • In vielen Fällen ist ein technisches Sachverständigengutachten entscheidend, um die Funktionsweise des Abgassystems und des Thermofensters zu belegen.
    • Ein Gutachten kann auch zeigen, ob andere technische Lösungen möglich gewesen wären, ohne die Emissionswerte zu verschlechtern.
  • 4. Rechtliche Optionen prüfen lassen
    • Ansprüche gegen den Hersteller (z.B. wegen Verstoß gegen EU‑Recht)
    • Ansprüche gegen den Händler/Verkäufer (Täuschung, Schadenersatz, Gewährleistung – soweit noch möglich)
    • Fragen der Verjährung, die je nach Anspruchsart sehr unterschiedlich sein können
    • Abwägung: Minderwert vs. Rückabwicklung des Kaufvertrags
  • 5. Wirtschaftliche Folgen bedenken
    • Prozess‑ und Gutachterkosten, allfällige Rechtsschutzversicherung
    • Möglicher Nutzungsvorteil, der bei Rückabwicklung anzurechnen ist (gefahrene Kilometer)
    • Zeitlicher Aufwand und Verfahrensdauer

Häufige Fragen von Diesel‑Fahrern zum Thermofenster

Kann ich noch klagen, obwohl ich das Auto schon lange habe?

Das hängt von den jeweiligen Verjährungsfristen und vom konkreten Anspruch ab. Bei Schadenersatz wegen Täuschung beginnt die Frist oft erst zu laufen, wenn Sie von der Täuschung Kenntnis erlangen. Trotzdem können Fristen bereits abgelaufen sein, wenn der Kauf viele Jahre zurückliegt. Eine individuelle Prüfung ist unerlässlich.

Gegen wen habe ich bessere Chancen – Hersteller oder Händler?

Gegen den Hersteller gibt es aufgrund der EU‑Typengenehmigungsregeln häufig klarere Ansatzpunkte. Gegen den Händler müssen Sie meist nachweisen, dass dieser Sie bewusst oder zumindest billigend in die Irre geführt hat. Welche Variante in Ihrem Fall sinnvoller ist, hängt von Fahrzeug, Vertragskonstellation und Beweislage ab.

Reicht es, dass mein Auto laut Medien „vom Abgasskandal betroffen“ ist?

Allein der Umstand, dass ein Modelltyp öffentlich als betroffen bezeichnet wurde, ist ein wichtiges Indiz, aber noch kein Garant für einen erfolgreichen Prozess. Es braucht in der Regel den Nachweis, dass Ihr konkretes Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung hat und dass Ihnen daraus ein Schaden (z.B. Minderwert) entstanden ist.

Muss ich das Auto zurückgeben, wenn ich Geld will?

Nein, nicht zwingend. Sie können grundsätzlich zwischen verschiedenen Ansprüchen wählen, etwa:

  • Behalte des Fahrzeugs und Schadenersatz wegen Minderwert oder
  • Rückabwicklung des Kaufvertrags (Auto zurück, Kaufpreis – abzüglich Nutzungsvorteil – zurück).

Welche Variante rechtlich durchsetzbar und wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt stark vom Einzelfall ab.

Rechtliche Unterstützung bei Thermofenstern und Abgasskandal

Die Entscheidung OGH vom 17.11.2023, 8 Ob 105/23h zeigt eindrücklich: Ohne fundierte technische Gutachten und eine sorgfältige rechtliche Argumentation bleiben Ansprüche wegen Thermofenstern und Abschalteinrichtungen unsicher. Gleichzeitig besteht für viele Betroffene eine reale Chance, zumindest einen Teil ihres Schadens ersetzt zu bekommen.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Geschädigte im Zusammenhang mit dem Abgasskandal, Thermofenstern und Fahrzeugmängeln umfassend zu ihren Möglichkeiten. Durch jahrelange anwaltliche Praxis im Zivil- und Schadenersatzrecht können Chancen und Risiken realistisch eingeschätzt und eine maßgeschneiderte Vorgehensweise entwickelt werden.

Wenn Sie vermuten, dass Ihr Diesel‑Fahrzeug von einer unzulässigen Abschalteinrichtung betroffen ist, sollten Sie nicht abwarten, bis Fristen verstrichen sind oder sich der Wertverlust weiter verfestigt. Lassen Sie Ihre Ansprüche rechtzeitig prüfen.

Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH am Standort Wien unter Telefon 01/5130700 oder per E‑Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Gemeinsam kann geklärt werden, ob und in welchem Umfang sich ein rechtliches Vorgehen für Sie lohnt.

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Thermofenster Diesel

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