Thermofenster Diesel: OGH legt zentrale Fragen dem EuGH vor
Thermofenster Diesel: Wann ist die Abgasreinigung eines Diesel-Fahrzeugs rechtlich unzulässig? Reicht es aus, dass ein System bei alltäglichen Temperaturen weniger wirksam arbeitet? Oder muss der Fahrzeughalter zusätzlich beweisen, dass ein gesetzlicher NOx-Grenzwert überschritten wurde?
Diese Fragen sind für zahlreiche Besitzer von Diesel-Fahrzeugen von erheblicher Bedeutung. In seiner Entscheidung OGH vom 06.08.2026, 4 Ob 57/26z hat der Oberste Gerichtshof keine endgültige Entscheidung über einen Schadenersatzanspruch getroffen. Stattdessen legte er mehrere zentrale Fragen zum europäischen Abgasrecht dem Gerichtshof der Europäischen Union vor. Das Verfahren wurde bis zur Antwort des EuGH ausgesetzt.
Der konkrete Fall: Mercedes-Diesel mit AGR-System und SCR-Katalysator
Ein Verbraucher kaufte im Jahr 2016 bei einem Händler einen neuen Diesel-Pkw der Marke Mercedes-Benz. Das Fahrzeug erfüllte die Abgasnorm Euro 6b und verfügte über zwei Systeme zur Abgasreinigung:
- ein System zur Abgasrückführung, kurz AGR-System, und
- einen SCR-Katalysator zur nachträglichen Abgasbehandlung.
Nach einem später aufgespielten Software-Update arbeitete die Abgasrückführung nur noch bei Außentemperaturen zwischen minus 10 und plus 40 Grad Celsius vollständig. Außerhalb dieses Temperaturbereichs wurde die Abgasrückführung reduziert. Dadurch konnten zunächst mehr Stickoxide entstehen. Der SCR-Katalysator behandelte diese Abgase zwar anschließend teilweise oder weitgehend nach, beseitigte sie jedoch nicht vollständig.
Der Käufer sah darin ein unzulässiges sogenanntes Thermofenster. Seine Argumentation: Bei Temperaturen, die im normalen Straßenverkehr durchaus vorkommen, werde die Abgasreinigung weniger wirksam. Das Fahrzeug halte die maßgeblichen NOx-Grenzwerte daher möglicherweise nicht tatsächlich im alltäglichen Betrieb ein.
Nachdem der Käufer das Fahrzeug weiterverkauft hatte, verlangte er vom Hersteller rund 13.006 Euro. Das entsprach 30 Prozent des ursprünglichen Kaufpreises und sollte den behaupteten Minderwert des Fahrzeugs ausgleichen.
Warum das Zusammenspiel mehrerer Abgassysteme entscheidend ist
Das Erstgericht gab dem Käufer Recht. Das Berufungsgericht wies die Klage gegen die Händlerin ab, bestätigte jedoch grundsätzlich eine Zahlungspflicht des Herstellers. Gegen diese Beurteilung wandte sich der Hersteller an den OGH.
Im Mittelpunkt steht die Frage, wie ein Fahrzeug mit mehreren Abgasreinigungssystemen rechtlich beurteilt werden muss. Das AGR-System setzt bereits bei der Entstehung der Stickoxide an. Der SCR-Katalysator behandelt die Abgase anschließend weiter. Beide Systeme erfüllen damit unterschiedliche, aber miteinander verbundene Funktionen.
Daraus ergeben sich zwei mögliche Betrachtungsweisen:
- Das Thermofenster des AGR-Systems wird isoliert beurteilt. Dann könnte bereits die reduzierte Abgasrückführung bei bestimmten Temperaturen rechtlich entscheidend sein.
- Das gesamte Emissionskontrollsystem wird gemeinsam betrachtet. Dann wäre zu prüfen, ob der SCR-Katalysator die geringere Wirksamkeit des AGR-Systems ausreichend ausgleicht.
Für Fahrzeughalter kann die zweite Betrachtungsweise besonders schwierig sein. Die technische Funktionsweise der Software, die Steuerung der Abgasrückführung und das Zusammenspiel der einzelnen Komponenten sind für private Käufer regelmäßig nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Hersteller verfügen in der Regel über deutlich bessere Informationen zu diesen technischen Abläufen.
Welche Fragen muss der EuGH nun klären?
Der OGH hält die europäische Rechtslage in mehreren Punkten für nicht eindeutig. Deshalb ersucht er den EuGH um eine verbindliche Auslegung. Im Kern geht es um vier Fragen.
1. Ist das einzelne System oder das Gesamtsystem maßgeblich?
Der EuGH soll klären, ob ein einzelnes Bauteil wie das AGR-System gesondert beurteilt werden darf. Alternativ könnte eine rechtliche Bewertung erst nach einer Gesamtbetrachtung des gesamten Emissionskontrollsystems zulässig sein.
Diese Unterscheidung kann den Ausgang eines Verfahrens wesentlich beeinflussen. Bei einer isolierten Prüfung könnte der Nachweis eines problematischen Thermofensters ausreichen. Bei einer Gesamtbetrachtung müsste möglicherweise zusätzlich untersucht werden, welche Wirkung der SCR-Katalysator unter denselben Bedingungen entfaltet.
2. Muss eine konkrete Grenzwertüberschreitung nachgewiesen werden?
Eine weitere Kernfrage betrifft die Anforderungen an den Nachweis. Möglicherweise genügt es, dass die Abgasreinigung unter normalen Nutzungsbedingungen weniger wirksam ist. Dann müsste der Käufer nicht zwingend eine konkrete Überschreitung eines gesetzlichen NOx-Grenzwerts nachweisen.
Nach einer strengeren Auslegung könnte hingegen erforderlich sein, dass tatsächlich eine relevante Grenzwertüberschreitung festgestellt wird. Für Fahrzeughalter wäre das mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten verbunden, weil dafür regelmäßig technische Untersuchungen, Messungen oder Sachverständigengutachten erforderlich sein können.
3. Wo müssen die Grenzwerte eingehalten werden?
Der OGH möchte außerdem geklärt wissen, ob die maßgeblichen Emissionsgrenzwerte nur während vorgeschriebener Zulassungstests einzuhalten sind oder auch im normalen Straßenverkehr gelten müssen.
Gerade bei Thermofenstern ist diese Frage von großer Bedeutung. Ein Fahrzeug kann sich bei einem standardisierten Test regelkonform verhalten, während die Abgasreinigung unter anderen Temperatur- oder Fahrbedingungen reduziert wird. Ob daraus bereits ein rechtlich relevanter Mangel oder Verstoß folgt, soll der EuGH beantworten.
4. Wer trägt die Beweislast?
Schließlich geht es um die Frage, welche Tatsachen der Käufer beweisen muss und in welchem Umfang der Hersteller zur Mitwirkung verpflichtet ist.
Nach österreichischem Prozessrecht muss grundsätzlich jede Partei jene Tatsachen behaupten und beweisen, die für den eigenen Anspruch günstig sind. Im technischen Bereich stößt ein privater Fahrzeughalter dabei jedoch schnell an Grenzen. Informationen über Software, Steuerungslogik und das Zusammenspiel der Abgassysteme befinden sich typischerweise beim Hersteller.
Der OGH fragt daher, ob die allgemeinen österreichischen Beweisregeln ausreichen oder ob das europäische Recht eine weitergehende Beweiserleichterung beziehungsweise eine stärkere Beweislast des Herstellers verlangt. Eine mangelnde Mitwirkung des Herstellers führt allerdings nicht automatisch dazu, dass der Käufer den Prozess gewinnt.
Was die Entscheidung für Dieselhalter praktisch bedeutet
Die Entscheidung ist für viele Dieselverfahren relevant, bringt aber noch keine endgültige Lösung. Der OGH hat weder ausgesprochen, dass jedes Thermofenster unzulässig ist, noch hat er dem Käufer endgültig den verlangten Schadenersatz zugesprochen.
Besonders betroffen sein können Halter von Fahrzeugen,
- bei denen die Abgasrückführung bei bestimmten Temperaturen reduziert wird,
- die über mehrere miteinander verbundene Abgasreinigungssysteme verfügen,
- bei denen ein Software-Update in die Motor- oder Abgassteuerung eingegriffen hat und
- deren tatsächliche Emissionen im Straßenbetrieb umstritten sind.
Die spätere Antwort des EuGH könnte die Position von Dieselkäufern stärken, wenn bereits eine Verringerung der Wirksamkeit unter normalen Bedingungen ausreicht. Ebenso könnte eine Entscheidung zugunsten der Käufer ausfallen, wenn die Grenzwerte auch im realen Straßenverkehr einzuhalten sind oder Hersteller technische Informationen umfassender offenlegen müssen.
Umgekehrt könnten Hersteller argumentieren, dass nicht das AGR-System allein, sondern die gesamte Abgasreinigung zu betrachten ist. Dann wäre genauer zu prüfen, ob der SCR-Katalysator die zunächst erhöhte NOx-Belastung ausreichend reduziert.
Thermofenster Diesel: Rechtsanwalt Wien berät Betroffene
Der Fall zeigt außerdem, dass zwischen Händler und Hersteller unterschieden werden muss. Im konkreten Verfahren wurde die Klage gegen die Händlerin abgewiesen. Die weitere rechtliche Auseinandersetzung konzentriert sich daher auf die mögliche Verantwortung des Herstellers.
Aus dem Kauf eines Diesel-Fahrzeugs folgt somit nicht automatisch, dass sämtliche Ansprüche gegen alle Beteiligten in gleicher Weise bestehen. Entscheidend sind unter anderem die konkrete Anspruchsgrundlage, das Verhalten des jeweiligen Vertragspartners, der Fahrzeugtyp, die technische Ausstattung und die vorhandenen Nachweise.
Diese Unterlagen sollten Betroffene jetzt sichern
Wer eine rechtliche Prüfung in Erwägung zieht, sollte wichtige Dokumente möglichst vollständig zusammentragen. Dazu gehören insbesondere:
- Kaufvertrag und Kaufpreisunterlagen,
- Fahrzeugdaten und Typenschein,
- Unterlagen zu Software-Updates,
- Werkstattrechnungen und Serviceberichte,
- Rückruf- und Servicemitteilungen,
- vorhandene Messungen oder technische Gutachten sowie
- Unterlagen über einen späteren Verkauf des Fahrzeugs.
Auch der zeitliche Ablauf kann entscheidend sein: Wann wurde das Fahrzeug gekauft? Wann erfolgte ein Software-Update? Wurde das Auto bereits weiterverkauft? Welche Informationen lagen dem Käufer beim Kauf vor? Eine pauschale Beurteilung ist bei Thermofenster-Fällen daher regelmäßig nicht möglich.
FAQ: Was Dieselbesitzer jetzt wissen möchten
Kann ich wegen eines Thermofensters automatisch Geld verlangen?
Nein. Die Entscheidung des OGH bedeutet nicht, dass jedes Thermofenster automatisch unzulässig ist oder jeder Käufer Anspruch auf Schadenersatz hat. Ob ein Anspruch besteht, hängt vom konkreten Fahrzeug, dem Abgassystem, dem Softwarestand, dem Kaufzeitpunkt und der Beweislage ab.
Was bedeutet die Vorlage an den EuGH für mein Verfahren?
Die Antwort des EuGH kann für vergleichbare Verfahren richtungsweisend sein. Sie kann insbesondere klären, ob ein einzelnes Abgasreinigungssystem genügt, ob eine konkrete Grenzwertüberschreitung nachgewiesen werden muss und welche Partei technische Informationen offenlegen muss.
Kann ich auch klagen, wenn ich das Fahrzeug bereits verkauft habe?
Ein Weiterverkauf schließt eine rechtliche Prüfung nicht automatisch aus. Im konkreten Fall verlangte der Käufer nach dem Verkauf des Fahrzeugs einen Ausgleich für den behaupteten Minderwert. Ob ein solcher Anspruch besteht, muss jedoch anhand der individuellen Umstände und der konkreten Rechtslage geprüft werden.
Muss ich selbst ein technisches Gutachten beauftragen?
Das lässt sich nicht allgemein beantworten. Technische Fragen können in einem Verfahren eine wichtige Rolle spielen. Ob ein eigenes Gutachten sinnvoll oder erforderlich ist, hängt unter anderem davon ab, welche Unterlagen bereits vorliegen und welche technischen Behauptungen der Hersteller aufstellt.
Rechtliche Ansprüche sorgfältig prüfen lassen
Die Entscheidung OGH vom 06.08.2026, 4 Ob 57/26z macht deutlich, dass zentrale Fragen zu Thermofenstern, Realemissionen und zur Beweislast weiterhin nicht abschließend geklärt sind. Für Betroffene kommt es deshalb darauf an, die eigene Situation anhand der Fahrzeugdaten und der vorhandenen Unterlagen konkret zu beurteilen, anstatt sich allein auf allgemeine Aussagen zu Dieselverfahren zu verlassen.
Die Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien berät Betroffene zu möglichen Ansprüchen im Zusammenhang mit Diesel-Fahrzeugen und unterstützt bei der rechtlichen Einordnung der vorhandenen Unterlagen. Wenn Sie Ihr Fahrzeug bereits verkauft haben oder unsicher sind, ob ein Thermofenster rechtlich relevant sein könnte, können Sie Ihre Situation prüfen lassen.
Die Entscheidung des OGH können Sie hier nachlesen: Zur Entscheidung.
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