Thermofenster Diesel: Was bedeutet die OGH-Entscheidung für Fahrzeughalter?
Thermofenster Diesel: Kann ein Dieselbesitzer den Kaufpreis zurückverlangen, wenn die Abgasreinigung bei bestimmten Temperaturen reduziert wird? Diese Frage beschäftigt seit Jahren Gerichte in Österreich und anderen EU-Staaten. Im Mittelpunkt stehen sogenannte „Thermofenster“ – also temperaturabhängige Steuerungen der Abgasrückführung.
Der Oberste Gerichtshof hat dazu noch keine endgültige Entscheidung zugunsten oder zulasten des Fahrzeughalters getroffen. In seiner Entscheidung OGH vom 13.02.2025, 9 Ob 102/24a wurde das Verfahren vielmehr unterbrochen. Zunächst soll der Gerichtshof der Europäischen Union wichtige unionsrechtliche Fragen klären. Zur Entscheidung.
Der Ausgangspunkt: Ein VW-Diesel mit temperaturabhängiger Abgassteuerung
In dem Verfahren hatte der Kläger im März 2016 bei einem österreichischen Fahrzeughändler einen VW-Kombi mit einem 2,0-Liter-Dieselmotor des Typs EA288 gekauft. Der Kaufpreis betrug 36.735,29 Euro.
Das Fahrzeug war mit einer Abgasrückführung und einem SCR-Katalysator mit AdBlue ausgestattet. Die Abgasrückführung arbeitete jedoch nur in einem Temperaturbereich von 12 bis 39 Grad Celsius vollständig. Bei niedrigeren oder höheren Temperaturen wurde ihre Leistung reduziert.
Eine solche temperaturabhängige Begrenzung wird als „Thermofenster“ bezeichnet. Der Kläger vertrat die Ansicht, dass es sich dabei um eine unzulässige Abschalteinrichtung nach dem europäischen Abgasrecht handle.
Er verlangte im Wesentlichen die Rückabwicklung des Kaufvertrags und die Zahlung von 25.224,90 Euro gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Hilfsweise forderte er eine Preisminderung von 10.000 Euro.
Das Verfahren gegen den Händler war bereits rechtskräftig abgewiesen worden. Gegen den Hersteller hatte das Erstgericht dem Kläger zunächst weitgehend Recht gegeben und eine Zahlungspflicht angenommen. Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung jedoch auf. Nach seiner Ansicht musste insbesondere noch geprüft werden, ob den Hersteller ein Verschulden trifft.
Warum die Haftung des Herstellers beim Thermofenster Diesel noch nicht feststeht
Der OGH hat nicht endgültig entschieden, ob der Kläger vom Fahrzeughersteller Schadenersatz oder eine Rückabwicklung verlangen kann. Das Verfahren wurde bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-666/23 unterbrochen. Danach soll das österreichische Verfahren von Amts wegen fortgesetzt werden.
Der Kern des Problems besteht darin, dass mehrere rechtliche Fragen voneinander getrennt werden müssen:
- War die konkrete Abgassteuerung objektiv eine unzulässige Abschalteinrichtung?
- Durfte der Hersteller davon ausgehen, dass die Steuerung rechtlich zulässig war?
- Kann sich der Hersteller auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen?
- Welche Bedeutung hat es, wenn eine zuständige Behörde die Einrichtung genehmigt hat oder möglicherweise genehmigt hätte?
Diese Fragen dürfen nicht miteinander vermischt werden. Selbst wenn eine technische Einrichtung nach dem EU-Recht unzulässig war, ist damit noch nicht automatisch geklärt, ob der Hersteller auch zivilrechtlich haftet. Zusätzlich kann es auf das Verschulden und auf einen möglichen Rechtsirrtum ankommen.
Was gilt nach dem EU-Abgasrecht für Thermofenster?
Nach dem EU-Recht dürfen Fahrzeuge grundsätzlich nicht mit Einrichtungen ausgestattet sein, die die Wirksamkeit der Abgasreinigung im normalen Fahrbetrieb verringern. Ausnahmen sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig.
Eine Verringerung der Abgasreinigung kann insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn sie notwendig ist, um den Motor vor unmittelbaren Schäden oder Unfallgefahren zu schützen. Ob diese Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind, hängt von der konkreten technischen Ausgestaltung und ihrer Begründung ab.
Für die rechtliche Beurteilung reicht daher die bloße Bezeichnung „Thermofenster“ nicht aus. Entscheidend ist, bei welchen Temperaturen die Abgasreinigung reduziert wird, wie stark die Reduktion ausfällt und ob sie zum Schutz des Motors tatsächlich erforderlich ist.
Ebenso wichtig ist die Frage, ob die zuständige Behörde die konkrete Einrichtung genehmigt oder sich mit ihr auseinandergesetzt hat. Eine behördliche Typengenehmigung schließt eine zivilrechtliche Haftung des Herstellers nicht automatisch aus. Ihre Bedeutung für die Frage des Verschuldens ist jedoch zentral und war Gegenstand der offenen unionsrechtlichen Fragen.
Welche Bedeutung hat die OGH-Entscheidung für laufende Verfahren?
Die Entscheidung aus dem Jahr 2025 bringt keine sofortige Auszahlung und keine automatische Rückabwicklung für Besitzer betroffener Dieselfahrzeuge. Sie hält entsprechende Ansprüche aber offen, bis der EuGH die maßgeblichen Fragen beantwortet hat.
Das kann für bereits anhängige Verfahren erhebliche Auswirkungen haben. Verfahren können verzögert werden, wenn zunächst die Entscheidung des EuGH abgewartet wird. Gleichzeitig kann es sinnvoll sein, Ansprüche rechtzeitig prüfen zu lassen, damit keine wichtigen Fristen oder Beweismöglichkeiten verloren gehen.
Für jedes Fahrzeug ist eine individuelle Betrachtung erforderlich. Nicht jeder Dieselmotor ist betroffen. Auch bei Fahrzeugen desselben Herstellers können sich Motor, Software, Abgasnachbehandlung und rechtliche Ausgangslage unterscheiden. Das gilt auch für mögliche Ansprüche im Zusammenhang mit einem Thermofenster Diesel.
Beispiel 1: Das Fahrzeug wurde direkt beim Händler gekauft
Wer sein Fahrzeug bei einem Händler erworben hat, kann grundsätzlich unterschiedliche Anspruchsgegner und Anspruchsgrundlagen haben. Im beschriebenen Verfahren wurde das Vorgehen gegen den Händler bereits rechtskräftig abgewiesen, während die Haftung des Herstellers noch offen blieb. Daraus zeigt sich: Die Ansprüche gegen Händler und Hersteller sind nicht automatisch identisch.
Beispiel 2: Das Fahrzeug erhielt ein Software-Update
Ein Software-Update kann für die technische und rechtliche Beurteilung wichtig sein. Es sollte daher dokumentiert werden, wann das Update durchgeführt wurde und welche Unterlagen dazu vorliegen. Ein Update beantwortet nicht automatisch alle Fragen zur ursprünglichen Abgassteuerung.
Beispiel 3: Der Wagen wurde bereits verkauft
Wenn das Fahrzeug nicht mehr im Eigentum des ursprünglichen Käufers steht, kann sich die Prüfung der Ansprüche verändern. Kaufvertrag, Verkaufsunterlagen und Angaben zur Nutzung bleiben dennoch wichtige Dokumente. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt von den konkreten Umständen ab.
Beispiel 4: Das Fahrzeug ist noch finanziert
Bei einer Finanzierung oder einem Leasing müssen zusätzlich die Vertragsstruktur und die beteiligten Parteien berücksichtigt werden. Eine Rückabwicklung kann dann nicht losgelöst von den Finanzierungsunterlagen beurteilt werden.
Diese Unterlagen sollten Betroffene jetzt sichern
Wer den Verdacht hat, dass sein Fahrzeug von einer unzulässigen Abgassteuerung betroffen sein könnte, sollte zunächst alle relevanten Unterlagen zusammentragen. Dazu gehören insbesondere:
- Kaufvertrag und Rechnung;
- Angaben zu Marke, Modell, Baujahr und Motortyp;
- Service- und Wartungsunterlagen;
- Dokumente zu Rückrufen oder Software-Updates;
- Finanzierungs- oder Leasingvertrag;
- Rechnungen für Reparaturen und sonstige Aufwendungen;
- Schriftverkehr mit Händler, Hersteller oder Behörden.
Außerdem sollte festgehalten werden, wann das Fahrzeug gekauft wurde, wie viele Kilometer damit gefahren wurden und ob es bereits verkauft oder zurückgegeben wurde. Diese Informationen können für die Beurteilung eines möglichen Anspruchs eine wesentliche Rolle spielen.
Von einer vorschnellen Einschätzung allein aufgrund von Internetlisten oder allgemeinen Angaben zu „betroffenen“ Dieselfahrzeugen ist abzuraten. Entscheidend ist die konkrete technische Ausstattung des einzelnen Fahrzeugs.
Häufige Fragen zum Thermofenster beim Diesel
Bekomme ich wegen eines Thermofensters automatisch mein Geld zurück?
Nein. Ein Thermofenster führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises. Es muss geprüft werden, ob die konkrete Abgassteuerung nach dem EU-Recht unzulässig war und ob zusätzlich die Voraussetzungen für eine Haftung des Herstellers erfüllt sind.
Ist der Hersteller trotz einer behördlichen Genehmigung haftbar?
Eine behördliche Typengenehmigung schließt eine zivilrechtliche Haftung nicht automatisch aus. Sie kann aber für die Frage bedeutsam sein, ob der Hersteller auf die rechtliche Zulässigkeit der Einrichtung vertrauen durfte. Genau diese Bedeutung soll im unionsrechtlichen Verfahren näher geklärt werden.
Warum wurde das Verfahren vom OGH unterbrochen?
Der OGH wartet die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-666/23 ab. Der EuGH soll verbindlich klären, unter welchen Voraussetzungen sich ein Fahrzeughersteller auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen kann und welche Rolle eine behördliche Genehmigung oder eine mögliche Genehmigung spielt.
Lohnt sich eine Prüfung auch dann, wenn mein Verfahren noch nicht läuft?
Eine frühzeitige Prüfung kann sinnvoll sein. Dabei lassen sich Fahrzeugdaten, Vertragsunterlagen und mögliche Ansprüche einordnen. Außerdem kann geprüft werden, ob Fristen zu beachten sind und welche Beweismittel gesichert werden sollten. Eine Garantie für einen erfolgreichen Anspruch ergibt sich daraus jedoch nicht.
Rechtliche Prüfung durch einen Rechtsanwalt Wien kann entscheidend sein
Die OGH-Entscheidung zeigt, dass Verfahren rund um Thermofenster rechtlich und technisch anspruchsvoll sind. Es genügt nicht, nur den Motortyp oder die Marke des Fahrzeugs zu kennen. Maßgeblich sind die konkrete Abgassteuerung, die technische Dokumentation, der Zeitpunkt des Kaufs und die Frage, ob dem Hersteller ein rechtlich relevanter Vorwurf gemacht werden kann.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Betroffene zur Aufarbeitung ihrer Unterlagen und zur Einschätzung möglicher Ansprüche. Durch jahrelange anwaltliche Praxis können die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls strukturiert geprüft werden.
Sind Sie betroffen oder unsicher, ob Ihr Dieselfahrzeug unter ein Thermofenster-Verfahren fallen könnte? Vereinbaren Sie eine rechtliche Prüfung mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien. Telefon: 01/5130700. E-Mail: wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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