September 24, 2026

Testament Formfehler: Notarhaftung [Rechtsanwalt Wien]

Testament Formfehler: Wann haftet der Notar für die Erbunwirksamkeit?

Testament Formfehler können dazu führen, dass der letzte Wille eines Menschen rechtlich nicht umgesetzt wird. Doch schon ein kaum lesbarer handschriftlicher Zusatz kann dazu führen, dass dieser Wille rechtlich nicht umgesetzt wird. Besonders beim fremdhändigen Testament gelten strenge Formvorschriften. Werden sie nicht eingehalten, kann die vorgesehene Erbeinsetzung scheitern – und für die betroffene Person erhebliche finanzielle Nachteile entstehen.

Der Oberste Gerichtshof hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2024 klargestellt, dass ein Notar bei erkennbaren Zweifeln an der Lesbarkeit eines handschriftlichen Bekräftigungszusatzes besonders sorgfältig vorgehen muss. Unter bestimmten Voraussetzungen kann daraus eine Haftung auf Schadenersatz entstehen. Die Entscheidung ist daher auch für die Prüfung möglicher Testament Formfehler von Bedeutung.

Der konkrete Fall: Ein einziges unleserliches Wort hatte weitreichende Folgen

Im Jänner 2018 errichtete ein Notar beziehungsweise eine bei ihm angestellte Notarsubstitutin ein fremdhändiges Testament. Darin wurde der spätere Kläger als Erbe eingesetzt.

Bei dieser Testamentsform muss der Erblasser das Dokument nicht vollständig selbst schreiben. Er muss es jedoch unter anderem eigenhändig unterschreiben und handschriftlich bestätigen, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält. Diese Erklärung soll sicherstellen, dass der Erblasser den Inhalt und die Bedeutung des Dokuments verstanden hat.

Im vorliegenden Fall begann der handschriftliche Zusatz mit dem Wort „Mein“. Das darauffolgende Wort war allerdings nicht eindeutig lesbar. Es begann möglicherweise mit „W“ oder „V“, konnte aber insgesamt nicht verlässlich entziffert werden.

Nach dem Tod des Erblassers im November 2018 wurde im Verlassenschaftsverfahren festgestellt, dass der handschriftliche Zusatz den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte. Das Testament wurde als formungültig beurteilt. Der im Testament eingesetzte Erbe erhielt die erwartete Erbschaft daher nicht.

Daraufhin verlangte er Schadenersatz vom Notar. Sein Argument: Der Notar hätte erkennen müssen, dass der handschriftliche Zusatz nicht ausreichend lesbar war. Er hätte entweder auf einer klareren Erklärung bestehen oder eine andere, rechtlich sicherere Testamentsform vorschlagen müssen.

Was der OGH entschieden hat

Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision des Notars zurück. Damit blieben die Entscheidungen der Vorinstanzen aufrecht. Die Haftung des Notars wurde dem Grunde nach bejaht.

Die Entscheidung wurde als OGH vom 11.12.2024, 6 Ob 25/24f getroffen. Sie ist damit keine aktuelle Entscheidung mehr, sondern eine Entscheidung aus dem Jahr 2024. Ihre Aussagen sind für die Beurteilung vergleichbarer Fälle und möglicher Testament Formfehler dennoch von erheblicher Bedeutung.

Zur Entscheidung des OGH.

Der OGH stellte insbesondere klar:

  • Der handschriftliche Bekräftigungszusatz in einem fremdhändigen Testament muss objektiv lesbar sein.
  • Ein Inhalt, der nicht zuverlässig entziffert werden kann, reicht grundsätzlich nicht aus.
  • Erkennt ein Notar, dass der Zusatz problematisch oder kaum lesbar ist, muss er auf eine leserliche Erklärung hinwirken.
  • Alternativ muss er eine rechtlich sicherere Form der Testamentserrichtung vorschlagen, etwa ein notarielles Testament.
  • Dass es zur konkreten Frage der Lesbarkeit zuvor keine ausdrückliche höchstgerichtliche Entscheidung gab, entlastete den Notar nicht automatisch.

Wichtig ist die genaue Reichweite der Entscheidung: Der OGH bejahte die Haftung des Notars zunächst nur dem Grunde nach. Ob tatsächlich ein ersatzfähiger Schaden eingetreten ist und wie hoch dieser ausfällt, muss in weiteren Verfahrensschritten geprüft werden.

Warum die Lesbarkeit rechtlich entscheidend ist

Seit der Erbrechtsreform 2015 gelten für fremdhändige Testamente strengere Formvorschriften. Der Erblasser muss neben seiner Unterschrift eigenhändig einen Zusatz schreiben, aus dem hervorgeht, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält.

Eine bestimmte Wortwahl ist dabei nicht zwingend vorgeschrieben. Als verständliche Bekräftigungen kommen beispielsweise Formulierungen wie diese in Betracht:

  • „Die Urkunde enthält meinen letzten Willen.“
  • „Dies ist mein letzter Wille.“
  • „Mein Wille.“
  • „Das will ich.“
  • „So soll es sein.“

Entscheidend ist nicht, ob der Satz besonders ausführlich formuliert wurde. Er muss aber inhaltlich als Bekräftigung des letzten Willens erkennbar und objektiv lesbar sein. Eine bloße Unterschrift genügt nicht. Ebenso riskant ist ein Schriftzug, dessen Bedeutung nur vermutet oder aus dem Zusammenhang erschlossen werden kann. Gerade solche Testament Formfehler können die Wirksamkeit der gesamten letztwilligen Verfügung gefährden.

Die Formvorschriften verfolgen mehrere Ziele. Sie sollen vor gefälschten Testamenten schützen, sicherstellen, dass der Erblasser die Erklärung bewusst abgegeben hat, und spätere Beweisschwierigkeiten vermeiden. Gerade deshalb reicht es nicht aus, wenn Angehörige oder ein beratender Dritter nachträglich überzeugt sind, was der Erblasser vermutlich gemeint hat.

Welche Sorgfalt muss ein Notar aufbringen?

Für Notare gilt eine erhöhte berufliche Sorgfaltspflicht. Nach § 1299 ABGB müssen sie jene Kenntnisse und jene Sorgfalt aufbringen, die von einem sorgfältigen Angehörigen ihres Berufs erwartet werden.

Das bedeutet nicht, dass ein Notar für jede schwierige Rechtsfrage automatisch haftet. Eine vertretbare Rechtsansicht führt nicht ohne Weiteres zu Schadenersatz. Bei der Errichtung eines Testaments muss der Notar jedoch den möglichst sicheren Weg wählen, wenn eine Gestaltung erkennbare Zweifel an ihrer Wirksamkeit aufwirft.

Im entschiedenen Fall waren die maßgeblichen gesetzlichen Änderungen bereits seit längerer Zeit bekannt. Außerdem hatte die Fachliteratur auf die Bedeutung der Lesbarkeit hingewiesen. Die Frage war daher aus Sicht des OGH nicht völlig unvorhersehbar.

Für die Praxis bedeutet das: Ein Notar darf einen kaum entzifferbaren handschriftlichen Zusatz nicht einfach deshalb akzeptieren, weil sich seine ungefähre Bedeutung vielleicht erschließen lässt. Er muss die Unsicherheit ansprechen und für eine rechtssichere Lösung sorgen.

Was bedeutet das für Erblasser und Angehörige?

Wer selbst ein Testament errichten möchte

Der handschriftliche Bekräftigungszusatz sollte langsam, deutlich und vollständig lesbar geschrieben werden. Besonders bei gesundheitlichen Einschränkungen, zittriger Handschrift oder Sehproblemen ist Vorsicht geboten.

Ein kurzer, klarer Satz wie „Dies ist mein letzter Wille“ kann verständlicher sein als ein längerer, hastig geschriebener Text. Die Erklärung sollte nicht am Rand, zwischen anderen Zeilen oder in einer Form angebracht werden, die später nur schwer zugeordnet werden kann.

Bestehen Zweifel daran, ob die eigene Handschrift ausreichend lesbar ist, kann eine andere Testamentsform sinnvoller sein. Ein notarielles Testament kann in solchen Fällen mehr Sicherheit bieten.

Wer als Erbe nicht zum Zug gekommen ist

Wurde ein Testament wegen eines Formfehlers nicht anerkannt, sollten Betroffene den Vorgang sorgfältig prüfen lassen. Dabei sind insbesondere folgende Fragen wichtig:

  • Welche Testamentsform wurde verwendet?
  • Welche handschriftlichen Erklärungen und Unterschriften enthält das Dokument?
  • War der Zusatz objektiv lesbar und inhaltlich eindeutig?
  • Wurde das Testament von einem Notar oder einer anderen rechtsberatenden Person errichtet?
  • Wäre die betroffene Person bei einem gültigen Testament tatsächlich Erbe geworden?
  • Welcher konkrete Vermögensnachteil ist dadurch entstanden?

Ein Schadenersatzanspruch setzt regelmäßig voraus, dass die Pflichtverletzung für den Schaden ursächlich war. Es muss also nicht nur ein Beratungs- oder Sorgfaltsfehler vorliegen. Zusätzlich muss feststehen, dass bei korrekter Vorgangsweise ein gültiges Testament errichtet worden wäre und die betroffene Person dadurch einen bestimmten Vermögensvorteil erhalten hätte.

Was jetzt zu tun ist: eine praktische Checkliste

  1. Testament sichern: Das Original, allfällige Abschriften und Unterlagen aus dem Verlassenschaftsverfahren sollten aufbewahrt werden.
  2. Form prüfen: Lassen Sie feststellen, ob es sich um ein eigenhändiges, fremdhändiges oder notarielles Testament handelt.
  3. Handschriftliche Zusätze genau ansehen: Entscheidend ist nicht die vermutete Absicht, sondern die objektive Lesbarkeit und der verständliche Inhalt.
  4. Verlassenschaftsunterlagen sammeln: Dazu gehören insbesondere gerichtliche Entscheidungen, Protokolle und Erklärungen zur Ungültigkeit des Testaments.
  5. Möglichen Schaden berechnen: Es ist zu klären, welchen Vermögenswert die betroffene Person bei einem gültigen Testament erhalten hätte.
  6. Verjährungs- und Verfahrensfragen beachten: Ansprüche sollten nicht ohne rechtliche Prüfung hinausgeschoben werden.
  7. Beratung einholen: Gerade bei behaupteten Fehlern eines Notars kommt es auf die genaue Dokumentation und die Kausalität des Fehlers an.

Häufige Fragen zur Testamentserrichtung

Reicht meine Unterschrift unter dem Testament aus?

Bei einem fremdhändigen Testament grundsätzlich nicht. Zusätzlich ist ein eigenhändiger Zusatz erforderlich, aus dem hervorgeht, dass das Dokument den letzten Willen des Erblassers enthält. Eine bloße Unterschrift erfüllt diese zusätzliche Funktion nicht automatisch.

Was ist, wenn man den handschriftlichen Satz noch ungefähr lesen kann?

Das kann problematisch sein. Maßgeblich ist, ob der Zusatz objektiv und zuverlässig lesbar ist. Wenn wesentliche Wörter nicht eindeutig entziffert werden können, besteht das Risiko, dass die gesetzliche Form nicht eingehalten wurde.

Kann ich den Notar verklagen, wenn mein Testament ungültig war?

Das ist nicht automatisch möglich. Es muss geprüft werden, ob der Notar eine berufliche Sorgfaltspflicht verletzt hat, ob dieser Fehler für die Ungültigkeit ursächlich war und welcher konkrete Schaden entstanden ist. Die Entscheidung des OGH zeigt jedoch, dass eine Haftung dem Grunde nach in Betracht kommen kann.

Was soll ich tun, wenn ich wegen eines Formfehlers nicht geerbt habe?

Sichern Sie sämtliche Unterlagen und lassen Sie sowohl die Gültigkeit des Testaments als auch mögliche Schadenersatzansprüche prüfen. Wichtig ist insbesondere, ob Sie bei einem gültigen Testament tatsächlich Erbe geworden wären und welcher finanzielle Nachteil daraus entstanden ist.

Rechtsanwalt Wien: Prüfung von Testament Formfehlern und Notarhaftung

Durch jahrelange anwaltliche Praxis weiß die Kanzlei Pichler, dass erbrechtliche Streitigkeiten für Familien nicht nur finanziell, sondern auch persönlich belastend sind. Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler bei der Prüfung von Testamenten, möglichen Formfehlern und behaupteten Haftungsansprüchen gegen rechtsberatende Personen.

Sind Sie betroffen oder unsicher, ob ein Testament wirksam errichtet wurde? Vereinbaren Sie eine rechtliche Prüfung unter 01/5130700 oder schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie am Karlsplatz 3, 1010 Wien.


Rechtliche Hilfe benötigt?

Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien: Beratungstermin vereinbaren.

Testament Formfehler

Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.