Strompreiserhöhung unwirksam: Wann Kunden Geld zurückfordern können
Strompreiserhöhung: Eine Stromrechnung steigt plötzlich deutlich an, obwohl der Vertrag unverändert weiterläuft. Für viele Haushalte ist das nicht nur ärgerlich, sondern finanziell belastend. Doch Stromlieferanten dürfen bestehende Preise nicht automatisch einseitig erhöhen. Dafür braucht es eine wirksame vertragliche Grundlage.
Der Oberste Gerichtshof hat diese Frage in seiner Entscheidung OGH vom 11.04.2025, 4 Ob 179/24p, näher beurteilt. Das Ergebnis ist für Stromkunden wichtig: Der bloße Hinweis auf gesetzliche Bestimmungen reicht nicht aus, um eine Preiserhöhung wirksam zu machen. Gleichzeitig stellte der OGH klar, dass eine ordentliche Kündigung des Stromvertrags davon getrennt zu beurteilen ist. Weitere Einzelheiten finden Sie in Zur Entscheidung.
Was passiert ist: Eine deutliche Strompreiserhöhung im laufenden Vertrag
Eine Verbraucherin hatte mit einem Stromlieferanten einen unbefristeten Vertrag abgeschlossen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthielten eine Regelung, wonach der Lieferant die Entgelte unter bestimmten gesetzlichen Vorgaben ändern durfte.
Im Jänner 2023 kündigte der Stromlieferant eine erhebliche Erhöhung an. Der Arbeitspreis sollte von 13,16 Cent pro Kilowattstunde auf 28,68 Cent steigen. Auch der monatliche Grundpreis wurde von 1,88 Euro auf 2,02 Euro angehoben. Wirksam sollte die Änderung ab 1. März 2023 sein.
Die Kundin war der Ansicht, dass diese Preiserhöhung nicht wirksam vereinbart worden war. Sie bezahlte die höheren Beträge zunächst weiter, allerdings unter Vorbehalt. Später kündigte der Stromlieferant den Vertrag ordentlich unter Einhaltung einer Frist von zumindest acht Wochen. Die Belieferung endete am 29. August 2023.
Für den Zeitraum von März bis August 2023 hatte die Kundin insgesamt 292,55 Euro mehr bezahlt, als nach dem ursprünglichen Tarif angefallen wären. Sie verlangte daher unter anderem die Rückzahlung dieses Betrags und die Feststellung, dass die Preiserhöhung unwirksam war.
Der OGH: Das Gesetz allein erlaubt keine automatische Strompreiserhöhung
Der OGH bestätigte im Ergebnis, dass die Preiserhöhung unwirksam war. Der Stromlieferant musste der Kundin 292,55 Euro zurückzahlen. Entscheidend war dabei die Auslegung von § 80 Abs 2a ElWOG.
Diese Bestimmung stellt nach der Entscheidung keine eigenständige gesetzliche Ermächtigung dar, mit der ein Stromlieferant bestehende Preise ohne Weiteres einseitig erhöhen darf. Vielmehr regelt sie die Anforderungen an ein Preisänderungsrecht, das bereits wirksam im Vertrag vereinbart worden sein muss.
Das bedeutet praktisch: Bevor ein Stromlieferant einen laufenden Tarif erhöht, muss der Vertrag eine ausreichend klare und wirksame Preisänderungsklausel enthalten. Diese Klausel muss erkennen lassen, unter welchen Voraussetzungen eine Änderung zulässig ist und wie sie berechnet wird.
Welche Punkte eine Preisänderungsklausel nachvollziehbar machen müssen
Aus der Entscheidung ergeben sich insbesondere folgende Anforderungen:
- Es muss einen sachlichen Grund für die Preisänderung geben.
- Zwischen diesem Grund und der Höhe der Änderung muss ein angemessenes Verhältnis bestehen.
- Die Kunden müssen über die Änderung ausreichend informiert werden.
- Die Regelung muss grundsätzlich auch eine entsprechende Preissenkung vorsehen, wenn der maßgebliche Grund wegfällt oder sich verringert.
Eine Klausel darf dem Stromlieferanten daher nicht faktisch freie Hand lassen. Für Verbraucher muss nachvollziehbar sein, warum sich der Preis erhöht, welche Kosten oder sonstigen Umstände dafür maßgeblich sind und wie die konkrete Erhöhung berechnet wurde.
Warum der bloße Verweis auf § 80 ElWOG nicht genügte
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Stromlieferanten verwiesen im Wesentlichen auf § 80 ElWOG und die dort enthaltenen Anforderungen. Sie legten jedoch nicht ausreichend konkret fest, welche Umstände eine Preisänderung auslösen durften.
Für die Kundin blieb dadurch offen, ob etwa gestiegene Beschaffungskosten maßgeblich sein sollten. Ebenso war nicht klar, welche konkreten Kosten, Werte oder Berechnungsmethoden heranzuziehen waren. Auch die Frage, wann und in welchem Umfang eine Preissenkung erfolgen musste, blieb unbeantwortet.
Nach Ansicht des OGH genügt es nicht, den Gesetzestext in den Vertrag oder in die AGB aufzunehmen. Die Preisänderungsklausel selbst muss verständlich beschreiben, wann eine Preisanpassung möglich ist. Das Gesetz ersetzt keine fehlende oder zu unbestimmte vertragliche Vereinbarung.
Auch das Konsumentenschutzrecht spielt eine zentrale Rolle
Die Klausel wurde nicht nur anhand des Energiewirtschaftsrechts geprüft. Zusätzlich waren die Regeln des Konsumentenschutzrechts maßgeblich.
Nach § 879 Abs 3 ABGB können gröblich benachteiligende Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein. Eine Klausel ist insbesondere dann problematisch, wenn sie einem Unternehmen weitreichende einseitige Entscheidungsmöglichkeiten einräumt, ohne die Rechte und Interessen der Verbraucher ausreichend zu berücksichtigen.
Daneben gilt nach § 6 Abs 3 KSchG das Transparenzgebot. Vertragsbestimmungen müssen so formuliert sein, dass Verbraucher ihre wirtschaftlichen Folgen erkennen können. Niemand muss aus schwer verständlichen AGB erraten, unter welchen Bedingungen sich der Strompreis verändert.
Der OGH beurteilte die Klausel nach beiden Maßstäben als unwirksam. Eine bloße Korrektur einzelner Teile kam nicht in Betracht. Die gesamte Preisänderungsklausel konnte daher nicht als Grundlage für die Erhöhung dienen.
Wichtig: Die Kündigung war trotzdem wirksam
Die Entscheidung bedeutet nicht, dass ein Stromlieferant nach einer unzulässigen Preiserhöhung den Vertrag keinesfalls kündigen darf. Der OGH unterschied klar zwischen einer Preisänderung und einer ordentlichen Kündigung.
Eine Preiserhöhung verändert die Bedingungen eines laufenden Vertrags einseitig. Dafür braucht der Lieferant eine wirksame vertragliche Grundlage. Eine ordentliche Kündigung beendet den Vertrag hingegen unter Einhaltung der vorgesehenen beziehungsweise gesetzlichen Kündigungsfrist.
Im konkreten Fall war die Kündigung des Stromvertrags daher wirksam. Der Umstand, dass die Preiserhöhung unzulässig war, machte die Kündigung nicht automatisch unwirksam. Die weitergehenden Feststellungsbegehren der Kundin blieben insoweit erfolglos.
Auch die finanziellen Folgen des Verfahrens zeigen, dass eine rechtliche Auseinandersetzung sorgfältig abgewogen werden muss: Die Kundin erhielt zwar 292,55 Euro zurück, musste dem Stromlieferanten aber 498,82 Euro an Kosten des Revisionsverfahrens ersetzen.
Was Stromkunden jetzt konkret prüfen sollten
Wer eine Strompreiserhöhung erhält, sollte nicht vorschnell davon ausgehen, dass sie automatisch gültig oder automatisch unwirksam ist. Entscheidend sind der konkrete Vertrag, die AGB, die Mitteilung des Lieferanten und der zeitliche Ablauf.
1. Unterlagen sichern
Bewahren Sie die Mitteilung über die Preiserhöhung, die ursprünglichen Vertragsunterlagen, die AGB und sämtliche Rechnungen auf. Wichtig sind auch E-Mails, Schreiben und Informationen über den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
2. Die Preisänderungsklausel lesen
Prüfen Sie, ob die AGB tatsächlich konkrete Gründe für eine Erhöhung nennen. Werden die maßgeblichen Kosten, Berechnungskriterien oder Indizes nachvollziehbar beschrieben? Ist auch geregelt, wie eine Preissenkung erfolgt, wenn die Kosten wieder sinken?
3. Zahlungen dokumentieren
Haben Sie die höheren Beträge bereits bezahlt, sollten Sie genau festhalten, welche Mehrkosten gegenüber dem ursprünglichen Tarif entstanden sind. Eine Zahlung kann – je nach Situation – ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgen. Das sollte klar und nachweisbar erklärt werden.
4. Eine Kündigung nicht übersehen
Erhalten Sie gleichzeitig oder später eine Kündigung, müssen Sie deren Wirksamkeit gesondert prüfen. Achten Sie darauf, wann der Vertrag endet und ob rechtzeitig ein neuer Stromlieferant benötigt wird. Eine unwirksame Preiserhöhung bedeutet nicht automatisch, dass die Kündigung gegenstandslos ist.
Typische Situationen aus der Praxis
- Der Lieferant schreibt nur, der Preis werde „gemäß § 80 ElWOG“ angepasst: Dieser Hinweis allein muss noch keine ausreichende vertragliche Grundlage darstellen. Entscheidend ist, ob die AGB selbst konkrete und verständliche Kriterien enthalten.
- Die Kundin hat den höheren Betrag bereits bezahlt: Eine Rückforderung kann in Betracht kommen, wenn die Preisänderung unwirksam war. Dafür müssen die Mehrzahlungen nachvollziehbar berechnet und die Vertragsunterlagen geprüft werden.
- Nach dem Widerspruch folgt eine Kündigung: Die Kündigung ist rechtlich eigenständig zu beurteilen. Sie kann trotz unwirksamer Preiserhöhung wirksam sein, wenn die erforderliche Kündigungsfrist eingehalten wurde.
- Die Preiserhöhung wurde nur schwer verständlich erklärt: Unklare Informationen können ein Hinweis auf ein Transparenzproblem sein. Eine abschließende Beurteilung hängt jedoch vom genauen Wortlaut der Klausel und der Mitteilung ab.
Häufige Fragen zur Strompreiserhöhung
Muss ich eine Strompreiserhöhung meines Stromanbieters einfach akzeptieren?
Nein, nicht automatisch. Zunächst ist zu prüfen, ob der Vertrag eine wirksame Preisänderungsklausel enthält. Ein bloßer Verweis auf § 80 ElWOG reicht nach der Entscheidung des OGH nicht zwingend aus.
Kann ich zu viel bezahlte Beträge zurückfordern?
Das kann möglich sein, wenn die Preiserhöhung mangels wirksamer vertraglicher Grundlage unzulässig war. Erforderlich sind insbesondere die Prüfung der AGB und eine nachvollziehbare Berechnung der Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem erhöhten Preis.
Kann mein Stromlieferant kündigen, obwohl die Preiserhöhung unwirksam war?
Ja. Eine ordentliche Kündigung ist von der Preiserhöhung zu unterscheiden. Hält der Lieferant die maßgebliche Kündigungsfrist ein, kann die Kündigung grundsätzlich wirksam sein.
Was sollte ich tun, wenn ich bereits eine Kündigung erhalten habe?
Prüfen Sie sofort das Vertragsende, die Kündigungsfrist und die Versorgungssituation. Gleichzeitig sollten Sie die Preiserhöhung und Ihre bisherigen Zahlungen dokumentieren. So lassen sich die Fragen zur Kündigung und zu möglichen Rückforderungsansprüchen getrennt beurteilen.
Strompreiserhöhung: Wie Rechtsanwalt Wien helfen kann
Eine Strompreiserhöhung kann erhebliche finanzielle Folgen haben. Ob eine Rückforderung möglich ist, hängt jedoch vom konkreten Vertrag, dem Wortlaut der AGB, der Information durch den Lieferanten und dem bisherigen Zahlungsverhalten ab. Auch eine Kündigung sollte nicht isoliert, sondern gemeinsam mit den übrigen Unterlagen betrachtet werden.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Verbraucher zu Vertragsfragen, Rückforderungsansprüchen und rechtlichen Problemen rund um Energieverträge. Für eine erste Kontaktaufnahme erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei befindet sich am Karlsplatz 3, 1010 Wien.
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