September 29, 2026

Strompreiserhöhung: OGH-Urteil [Rechtsanwalt Wien]

Strompreiserhöhung trotz Schweigen? Was Energieversorger bei Vertragsänderungen beachten müssen

Strompreiserhöhung: Eine Nachricht vom Energieversorger kann weitreichende Folgen haben: Der Strompreis steigt, Vertragsbedingungen ändern sich oder plötzlich wird eine Vorauszahlung verlangt. Oft bleibt nur eine kurze Frist, um zu reagieren. Wer nicht widerspricht, riskiert nach dem ersten Eindruck, die Änderung akzeptiert zu haben.

Doch Schweigen bedeutet nicht automatisch Zustimmung. Energieversorger dürfen Preise und Vertragsbedingungen nicht ohne klare Grenzen einseitig verändern. Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2021 besonders deutlich.

Was der OGH zur Strompreiserhöhung und zu unzulässigen Energieklauseln gesagt hat

In der Entscheidung OGH vom 28.09.2021, 5 Ob 103/21i setzte sich der Oberste Gerichtshof mit mehreren Klauseln eines Energieversorgungsunternehmens auseinander. Ein Verbraucherschutzverein hatte deren weitere Verwendung untersagt wissen wollen. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Der Energieversorger bekämpfte diese Entscheidungen, blieb damit aber erfolglos.

Der OGH wies die Revision zurück. Die beanstandeten Klauseln durften in dieser Form nicht weiter verwendet werden. Zusätzlich musste das Unternehmen dem klagenden Verein die Kosten des Revisionsverfahrens in Höhe von 2.197,80 Euro ersetzen.

Die Entscheidung ist nicht neu. Sie stammt aus dem Jahr 2021. Ihre Grundsätze sind für Verbraucherinnen und Verbraucher dennoch weiterhin wichtig, wenn ein Energieanbieter Preisänderungen, neue Vertragsbedingungen oder zusätzliche Sicherheiten verlangt. Zur Entscheidung.

Einseitige Änderungen brauchen klare Grenzen

Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen für Verbraucher verständlich und nachvollziehbar sein. Bereits beim Vertragsabschluss muss erkennbar sein,

  • wann eine Preis- oder Vertragsänderung möglich ist,
  • aus welchen Gründen der Anbieter handeln darf,
  • nach welchen Kriterien die Änderung berechnet wird,
  • und welche Auswirkungen sie für den Kunden haben kann.

Eine pauschale Formulierung wie „Der Anbieter ist berechtigt, die Preise zu ändern“ reicht dafür nicht aus. Sie lässt offen, wann, warum und in welchem Umfang eine Änderung erfolgen darf. Für Kunden ist damit nicht absehbar, welchen finanziellen Belastungen sie ausgesetzt werden können.

Auch ein Hinweis auf ein Widerspruchsrecht macht eine unklare Vertragsklausel nicht automatisch zulässig. Verbraucher müssen nicht erst durch einen Widerspruch verhindern, dass ein Unternehmen aufgrund einer inhaltlich grenzenlosen Klausel weitreichende Änderungen vornimmt.

Warum Schweigen keine Zustimmung zu jeder Strompreiserhöhung ist

Besonders problematisch war eine sogenannte Zustimmungsfiktion. Danach sollte das Schweigen des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist als Zustimmung zu geänderten Bedingungen gelten.

Solche Regelungen können praktisch wie ein einseitiges Änderungsrecht funktionieren. Viele Menschen reagieren nicht sofort auf Schreiben ihres Energieversorgers. Manche übersehen die Nachricht, andere verstehen die wirtschaftlichen Folgen nicht oder gehen davon aus, dass sie ohnehin keine Wahl haben. Schweigen darf deshalb nicht ohne ausreichende Schutzmechanismen als Zustimmung zu erheblichen Nachteilen gewertet werden.

Der OGH beanstandete außerdem eine Widerspruchsfrist von lediglich zwei Wochen. Im Bereich der Energieversorgung kann eine solche Frist unangemessen kurz sein. Strom ist für den Alltag unverzichtbar. Ein Anbieterwechsel erfordert regelmäßig einen Tarifvergleich, einen neuen Vertragsabschluss und organisatorische Schritte, damit die Versorgung ohne Unterbrechung weiterläuft.

Eine kurze Frist kann den Kunden daher faktisch unter erheblichen Zeitdruck setzen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Preisänderung kompliziert erklärt wird oder die wirtschaftlichen Folgen erst anhand mehrerer Abrechnungsbestandteile nachvollzogen werden können.

Preiserhöhungen und Preissenkungen müssen ausgewogen behandelt werden

Eine weitere Klausel erlaubte dem Energieversorger, Preise zu erhöhen, ohne ihn im gleichen Maß zur Weitergabe von Preissenkungen zu verpflichten. Eine solche einseitige Gestaltung benachteiligt Verbraucher. Ein Anbieter darf sich nicht nur die für ihn günstige Richtung einer Preisentwicklung vorbehalten.

Auch eine Indexklausel ist nicht automatisch wirksam, nur weil sie auf einen offiziellen Index verweist. Entscheidend ist, ob der Ausgangswert, die Berechnungsmethode und die Auswirkungen der Anpassung klar und sachlich nachvollziehbar sind.

Im Verfahren spielte unter anderem ein historischer Ausgangswert eine Rolle, der bei bestimmten Kunden zu einer Preiserhöhung von nahezu 50 Prozent hätte führen können. Eine derart weitreichende Wirkung darf nicht in einer unklaren oder ungewöhnlichen Berechnungsregel verborgen sein.

Für Kunden bedeutet das: Selbst wenn eine Preiserhöhung mit einem Index begründet wird, sollte die konkrete Berechnung überprüft werden. Die bloße Bezeichnung als „Indexanpassung“ beantwortet noch nicht die Frage, ob die Klausel wirksam verwendet werden darf.

Weitere Klauseln, die der OGH beanstandete

Vorauszahlungen und Sicherheiten

Das Energieversorgungsunternehmen wollte unter bestimmten Voraussetzungen Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen können. Als Grund wurden erhebliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden genannt.

Nach der Beurteilung des OGH war jedoch nicht ausreichend klar, wann solche erheblichen Zweifel vorliegen. Außerdem durfte der Anbieter nicht beliebig die für ihn günstigere Berechnungsmethode für die Höhe der Vorauszahlung auswählen.

Für Verbraucher muss nachvollziehbar sein, weshalb eine zusätzliche Zahlung verlangt wird und wie sich deren Höhe zusammensetzt. Eine bloße pauschale Berufung auf die Zahlungsfähigkeit genügt nicht ohne Weiteres.

Werbung nach dem Ende des Vertrags

Eine weitere Klausel erlaubte Direktwerbung noch bis zu drei Jahre nach dem Ende sämtlicher Energielieferverträge. Die Regelung stellte die gesetzlichen Voraussetzungen für elektronische Werbung nicht vollständig und klar dar und wurde deshalb ebenfalls als unzulässig beurteilt.

Wer weiterhin Werbung erhält, kann der Nutzung seiner Kontaktdaten widersprechen. Besonders kritisch ist zu prüfen, ob nach dem Ende des Vertragsverhältnisses überhaupt noch eine ausreichende rechtliche Grundlage für die werbliche Kontaktaufnahme besteht.

Grundversorgung darf nicht von unnötiger Schriftform abhängen

Der Energieversorger wollte die Grundversorgung davon abhängig machen, dass der Kunde sich ausdrücklich schriftlich darauf beruft. Der OGH stellte klar, dass das Gesetz eine solche zwingende Schriftform nicht verlangt.

Wer die Voraussetzungen der Grundversorgung erfüllt, darf daher nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil keine schriftliche Erklärung in einer bestimmten Form abgegeben wurde.

Was die Entscheidung im Alltag bedeutet

Die Auswirkungen zeigen sich in unterschiedlichen Situationen:

  • Ein Preisänderungsschreiben kommt per E-Mail: Der Kunde reagiert nicht innerhalb von 14 Tagen. Daraus folgt nicht automatisch, dass jede darin angekündigte Änderung wirksam akzeptiert wurde. Entscheidend ist zunächst die zugrunde liegende Vertragsklausel.
  • Der Anbieter erhöht den Arbeitspreis: In der Begründung wird auf einen Index verwiesen. Dann sollte geprüft werden, welcher Ausgangswert verwendet wurde und ob die Berechnung transparent ist.
  • Eine hohe Vorauszahlung wird verlangt: Der Energieversorger spricht allgemein von Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit. Betroffene können hinterfragen, worauf diese Einschätzung beruht und wie die geforderte Summe berechnet wurde.
  • Nach Vertragsende treffen weiterhin Werbenachrichten ein: Ein Widerspruch gegen Direktwerbung sollte erklärt und dokumentiert werden. Die weitere Verwendung der Kontaktdaten kann rechtlich problematisch sein.

Wichtig ist allerdings eine Einschränkung: Das Urteil war eine Verbandsklage gegen die Verwendung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Daraus folgt nicht automatisch, dass jeder einzelne Kunde bereits bezahlte Beträge zurückerhält oder ohne weitere Prüfung einen Rückforderungsanspruch hat. Ob Ansprüche auf Rückzahlung, Preisanpassung oder Schadenersatz bestehen, hängt vom jeweiligen Vertrag und den konkreten Zahlungen ab.

So sollten Betroffene jetzt vorgehen

  1. Unterlagen sichern: Bewahren Sie den ursprünglichen Vertrag, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Preisänderungsschreiben, Abrechnungen und Zahlungsbelege auf.
  2. Änderung genau prüfen: Achten Sie darauf, ob der Anbieter den Grund der Änderung, die Berechnung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens nachvollziehbar erklärt.
  3. Fristen ernst nehmen: Auch wenn eine kurze Widerspruchsfrist möglicherweise rechtlich problematisch ist, sollte sie nicht einfach ignoriert werden. Reagieren Sie möglichst rasch und nachweisbar.
  4. Nicht vorschnell zustimmen: Unterschreiben Sie keine neue Vereinbarung und bestätigen Sie keine Vertragsänderung, bevor Sie deren Folgen verstanden haben.
  5. Berechnungen kontrollieren: Prüfen Sie Preisbestandteile, Indexwerte und den Vergleich zwischen früheren und neuen Abrechnungen.
  6. Bei hohen Beträgen rechtlichen Rat einholen: Das gilt besonders bei erheblichen Nachzahlungen, massiven Preiserhöhungen oder der Verweigerung der Grundversorgung.

Häufige Fragen zu Strompreiserhöhungen und Vertragsänderungen

„Ich habe nicht widersprochen. Ist die Preiserhöhung jetzt automatisch gültig?“

Nein, nicht zwingend. Ob eine Änderung wirksam ist, hängt unter anderem vom Inhalt der verwendeten Klausel, der konkreten Mitteilung und der Berechnung ab. Schweigen kann nicht ohne Weiteres als Zustimmung zu einer unklaren oder weitreichenden Änderung gelten.

„Darf mein Stromanbieter die Preise einfach an einen Index koppeln?“

Eine Indexklausel kann grundsätzlich vorgesehen werden. Sie muss jedoch verständlich, nachvollziehbar und sachlich ausgewogen sein. Ausgangswert, Berechnungsmethode und mögliche Auswirkungen dürfen nicht unklar oder ungewöhnlich gestaltet sein.

„Kann ich bereits bezahlte Mehrbeträge zurückfordern?“

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Entscheidung des OGH untersagte die weitere Verwendung bestimmter Klauseln. Ob daraus im Einzelfall ein Rückforderungsanspruch folgt, muss anhand des konkreten Vertrags, der Abrechnungen und der Zahlungen geprüft werden.

„Was kann ich gegen Werbung nach dem Vertragsende tun?“

Sie können der Direktwerbung widersprechen und sollten diesen Widerspruch dokumentieren. Wenn weiterhin Nachrichten eintreffen, sollten die betreffenden E-Mails oder Schreiben aufbewahrt und rechtlich geprüft werden.

Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Prüfung kann finanzielle Nachteile verhindern

Preisänderungen im Energiebereich sind nicht immer leicht zu beurteilen. Vertragsklauseln, Indexberechnungen und Abrechnungen greifen ineinander. Durch jahrelange anwaltliche Praxis unterstützt die Kanzlei Pichler Verbraucher dabei, die rechtliche Grundlage einer Preis- oder Vertragsänderung nachvollziehbar zu prüfen und mögliche Ansprüche zu beurteilen.

Sind Sie von einer erheblichen Strompreiserhöhung, einer ungewöhnlichen Vorauszahlung oder einer problematischen Vertragsänderung betroffen? Vereinbaren Sie eine rechtliche Einschätzung bei der Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien. Die Kanzlei ist telefonisch unter 01/5130700 und per E-Mail unter wien@anwaltskanzlei-pichler.at erreichbar.


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