Streitwert Anlageberatung: Warum mehrere Ansprüche nicht automatisch den Streitwert erhöhen
Streitwert Anlageberatung: Wer wegen einer fehlerhaften Anlageberatung Schadenersatz fordert, denkt zunächst an die wirtschaftliche Frage: Wie hoch ist der Verlust? Im Gerichtsverfahren kann jedoch eine andere Frage entscheidend werden: Welcher Streitwert ist für den einzelnen Anspruch maßgeblich?
Gerade wenn mehrere Personen gemeinsam klagen oder Ansprüche abgetreten werden, besteht ein erhebliches Risiko für Missverständnisse. Eine gemeinsame Klage bedeutet nämlich nicht automatisch, dass alle Forderungen zu einem einheitlichen Anspruch werden. Das kann sich unmittelbar auf die Zulässigkeit eines Rechtsmittels auswirken.
Der Fall: Gemeinsame Klage nach einer Aktieninvestition
Mit dieser Frage befasste sich der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahr 2015, konkret im OGH vom 10.06.2015, 7 Ob 85/15y.
Ein Ehepaar hatte insgesamt 8.000 EUR in Aktien investiert. Nach dem Vorbringen des Klägers war die Anlageentscheidung auf eine falsche Beratung durch einen Vermögensberater zurückzuführen. Deshalb verlangten der Kläger und seine Ehefrau Schadenersatz von mehreren beteiligten Unternehmen.
Die Ehefrau trat ihre Ansprüche an den Kläger ab. Dieser machte danach sowohl seine eigenen Ansprüche als auch die abgetretenen Ansprüche seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Verfahren geltend. Insgesamt verlangte er 7.523,16 EUR – und zwar Zug um Zug gegen die Rückgabe der Wertpapiere.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Gegenüber zwei der beklagten Unternehmen blieb diese Entscheidung rechtskräftig. Hinsichtlich der Erstbeklagten hob das Berufungsgericht die Entscheidung jedoch auf und verwies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens an das Erstgericht zurück.
Die Erstbeklagte wollte diese Aufhebung mit einem Rekurs an den Obersten Gerichtshof bekämpfen. Genau an diesem Punkt wurde die Höhe und Zusammensetzung des Streitwerts entscheidend.
Was der OGH tatsächlich zum Streitwert Anlageberatung entschieden hat
Der Oberste Gerichtshof wies den Rekurs zurück. Das bedeutet nicht, dass der OGH die behauptete Falschberatung inhaltlich geprüft hätte. Ebenso wenig stellte er fest, ob tatsächlich ein Schadenersatzanspruch bestand.
Die Entscheidung betraf ausschließlich die verfahrensrechtliche Zulässigkeit des Rekurses. Die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung blieb daher bestehen. Das Erstgericht musste das Verfahren gegenüber der Erstbeklagten ergänzen und anschließend neuerlich entscheiden.
Der OGH stellte dabei klar, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht einfach zusammengerechnet werden durften. Der Kläger hatte zwar insgesamt mehr als 5.000 EUR gefordert. Maßgeblich war jedoch nicht bloß die Gesamtsumme der Klage.
Entscheidend war vielmehr, dass die Ansprüche des Klägers und jene seiner Ehefrau rechtlich getrennt beurteilt werden mussten.
Warum die Abtretung die Ansprüche nicht zu einem einzigen Anspruch macht
Eine Abtretung bedeutet vereinfacht gesagt, dass eine Person ihren Anspruch auf eine andere Person überträgt. Der neue Anspruchsinhaber kann die Forderung anschließend grundsätzlich selbst geltend machen.
Durch die Abtretung wird der übertragene Anspruch aber nicht automatisch mit einem bereits bestehenden eigenen Anspruch zu einer einheitlichen Forderung. Der Kläger hatte daher weiterhin zwei unterschiedliche Anspruchsgrundlagen vor sich:
- seine eigenen Ansprüche wegen der behaupteten fehlerhaften Beratung;
- die von seiner Ehefrau übernommenen Ansprüche wegen deren behaupteter fehlerhafter Beratung.
Diese Ansprüche konnten unterschiedliche rechtliche und tatsächliche Voraussetzungen haben. Es musste jeweils gesondert geprüft werden, welche Beratung stattgefunden hatte, wem gegenüber sie erfolgt war, welche Anlageentscheidung getroffen wurde und welcher konkrete Schaden daraus entstanden sein sollte.
Dass die Vorgänge ähnlich waren oder im Zusammenhang mit derselben Anlage standen, reichte für eine automatische Zusammenrechnung nicht aus.
Gemeinsam klagen – aber trotzdem getrennte Ansprüche haben
Der OGH behandelte den Kläger und seine Ehefrau in diesem Zusammenhang als sogenannte formelle Streitgenossen. Damit ist gemeint: Mehrere Personen treten zwar gemeinsam in einem Verfahren auf, ihre Ansprüche beruhen aber nicht zwingend auf exakt demselben rechtserzeugenden Sachverhalt.
Für Betroffene ist dieser Unterschied wichtig. Eine gemeinsame Klage kann organisatorisch sinnvoll sein. Sie kann auch dazu führen, dass ähnliche Fragen gemeinsam behandelt werden. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass sämtliche Forderungen für die Berechnung des Streitwerts als ein einziger Betrag gelten.
Der Kläger konnte sich daher nicht allein darauf berufen, dass die gemeinsam geltend gemachten Forderungen insgesamt 7.523,16 EUR ausmachten. Er hätte nachvollziehbar darlegen müssen, warum die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung erfüllt sein sollten und warum der maßgebliche Wert jeweils über der relevanten Grenze lag.
Warum die Rechtsmittelgrenze beim Streitwert Anlageberatung entscheidend war
Im konkreten Verfahren spielte die Wertgrenze von 5.000 EUR eine zentrale Rolle. Da die Ansprüche nicht einfach zusammengerechnet werden durften, war nicht die Gesamtsumme von 7.523,16 EUR ausschlaggebend.
Stattdessen mussten die einzelnen Ansprüche getrennt betrachtet werden. Nach den Angaben in der Klage war nicht ausreichend dargelegt, dass der maßgebliche Streitwert für den jeweiligen Anspruch über 5.000 EUR lag.
Die Folge: Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof war trotz des Ausspruchs des Berufungsgerichts, wonach das Rechtsmittel zulässig sei, absolut unzulässig. Die Zulassung durch das Berufungsgericht konnte die gesetzlichen Voraussetzungen nicht ersetzen.
Das zeigt eine wichtige Besonderheit des Zivilverfahrens: Ein Rechtsmittel kann auch dann unzulässig sein, wenn ein Gericht seine Zulässigkeit zunächst bejaht hat. Die gesetzlichen Wertgrenzen müssen zusätzlich erfüllt sein.
Was bedeutet das für Geschädigte in der Praxis?
1. Ehepaare und Familienmitglieder haben nicht automatisch einen gemeinsamen Anspruch
Investieren Ehepartner gemeinsam Geld, bedeutet das nicht zwingend, dass ihnen ein einheitlicher Schaden entstanden ist. Es kann darauf ankommen, wem die Wertpapiere wirtschaftlich zuzurechnen waren, wer beraten wurde und wer die jeweilige Anlageentscheidung getroffen hat.
2. Eine gemeinsame Beratung führt nicht automatisch zur Zusammenrechnung
Auch wenn mehrere Personen beim selben Beratungsgespräch anwesend waren, müssen ihre Ansprüche nicht identisch sein. Unterschiedliche Einzahlungen, unterschiedliche Depots oder unterschiedliche Anlageentscheidungen können zu getrennten Forderungen führen.
3. Eine Abtretung kann die Rechtsdurchsetzung nicht beliebig erweitern
Wer den Anspruch einer anderen Person übernimmt, kann diesen Anspruch grundsätzlich geltend machen. Die Abtretung verschafft jedoch nicht automatisch bessere Rechtsmittelmöglichkeiten. Insbesondere erhöht sie den Streitwert nicht allein deshalb, weil der übernommene Anspruch gemeinsam mit einem eigenen Anspruch eingeklagt wird.
4. Die Klage muss die Berechnung nachvollziehbar erklären
Wer mehrere Ansprüche in einem Verfahren verbindet, sollte genau darstellen, wem welcher Schaden entstanden ist und worauf jeder einzelne Anspruch beruht. Eine bloße Gesamtsumme kann unzureichend sein.
Checkliste vor einer Klage wegen fehlerhafter Anlageberatung
- Anspruchsinhaber feststellen: Wem gehörten die investierten Gelder und Wertpapiere?
- Beratung dokumentieren: Welche Gespräche, Empfehlungen und Unterlagen gibt es?
- Schäden trennen: Welche Person hat welchen konkreten Vermögensnachteil erlitten?
- Abtretungen prüfen: Wurde ein Anspruch wirksam übertragen und welche rechtlichen Folgen hat das im konkreten Verfahren?
- Streitwert berechnen: Sind mehrere Forderungen tatsächlich zusammenzurechnen oder getrennt zu beurteilen?
- Rechtsmittelmöglichkeiten klären: Welche Wertgrenzen gelten für das beabsichtigte Rechtsmittel?
- Prozessstrategie festlegen: Ist eine gemeinsame Klage sinnvoll oder müssen die Ansprüche getrennt verfolgt werden?
Diese Prüfung sollte möglichst vor Einbringung der Klage erfolgen. Spätere Korrekturen sind nicht immer problemlos möglich und können zusätzliche Kosten verursachen.
Häufige Fragen zur Zusammenrechnung von Ansprüchen
Kann ich die Ansprüche meines Ehepartners einfach zu meinen eigenen dazurechnen?
Nein, nicht automatisch. Auch wenn die Ansprüche aus derselben Anlage oder Beratung stammen, müssen sie rechtlich und tatsächlich nicht identisch sein. Eine Abtretung allein führt ebenfalls nicht zwingend zu einer Zusammenrechnung.
Wir haben gemeinsam investiert. Ist der Streitwert dann nicht automatisch die Gesamtsumme?
Das lässt sich nicht pauschal sagen. Entscheidend ist, ob die Ansprüche auf demselben rechtserzeugenden Sachverhalt beruhen und ob die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung erfüllt sind. Die gemeinsame Investition ist dafür allein nicht ausreichend.
Das Berufungsgericht hat mein Rechtsmittel zugelassen. Kann es trotzdem unzulässig sein?
Ja. Nach der Entscheidung des OGH kann ein Rechtsmittel trotz eines entsprechenden Ausspruchs des Berufungsgerichts wegen einer gesetzlichen Wertgrenze unzulässig sein. Die Zulässigkeit muss daher eigenständig geprüft werden.
Hat der OGH in diesem Fall entschieden, dass keine Falschberatung vorlag?
Nein. Der OGH befasste sich nicht mit der Frage, ob die Beratung tatsächlich fehlerhaft war oder Schadenersatz zu zahlen ist. Er wies den Rekurs ausschließlich aus verfahrensrechtlichen Gründen zurück.
Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Prüfung kann entscheidend sein
Die Entscheidung OGH vom 10.06.2015, 7 Ob 85/15y macht deutlich, dass nicht nur die materielle Berechtigung eines Schadenersatzanspruchs zählt. Auch die prozessuale Einordnung der Forderungen kann den weiteren Verfahrensweg bestimmen.
Wer Ansprüche mehrerer Personen verbindet, sollte deshalb nicht allein auf die Gesamtsumme blicken. Zu klären ist vielmehr, wem welcher Anspruch zusteht, ob eine Abtretung vorliegt, ob die Forderungen auf demselben Sachverhalt beruhen und welche Folgen sich daraus für Streitwert und Rechtsmittel ergeben.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Bereich zivilrechtlicher Anspruchsdurchsetzung berät die Kanzlei Pichler Betroffene zur rechtlichen Einordnung ihrer Forderungen und zur sinnvollen Vorbereitung eines Verfahrens. Lassen Sie insbesondere vor einer Klage prüfen, ob Ansprüche zusammengerechnet werden können und welche Rechtsmittel tatsächlich offenstehen. Für ein persönliches Gespräch erreichen Sie die Kanzlei unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.