Smart Meter und alter Stromzähler: Was darf der Netzbetreiber verlangen?
Smart Meter und der Austausch eines Stromzählers wirken auf den ersten Blick wie eine technische Formalität. Für viele Haushalte steckt dahinter jedoch eine grundsätzliche Frage: Muss der alte Ferraris-Zähler ausgebaut werden, auch wenn man einem Smart Meter kritisch gegenübersteht?
Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 25.06.2025 zeigt, dass zwischen diesen Fragen genau unterschieden werden muss. Im Verfahren ging es nicht abschließend darum, ob ein Smart Meter gegen den Willen einer Kundin eingebaut werden darf. Zu beurteilen war vielmehr, ob die Kundin den Ausbau eines alten, nicht mehr geeichten Stromzählers ermöglichen musste.
Der konkrete Fall: Streit um einen nicht mehr geeichten Ferraris-Zähler
Eine Strom-Verteilernetzbetreiberin hatte bei einer Kundin einen mechanischen Ferraris-Stromzähler eingebaut. Die Eichfrist dieses Zählers war bereits abgelaufen. Die Netzbetreiberin verlangte deshalb, Zugang zur Messstelle zu erhalten und den alten Zähler ausbauen zu dürfen.
Ursprünglich stand auch der Austausch gegen einen digitalen Smart Meter im Raum. Im Verlauf des Verfahrens beschränkte die Netzbetreiberin ihr Begehren jedoch ausdrücklich. Sie verlangte nur noch, dass die Kundin den Zutritt zur Messstelle und den Ausbau des konkreten alten Zählers duldet.
Die Kundin lehnte dies ab. Sie wandte unter anderem ein, dass der Einbau eines Smart Meters – auch in einer Opt-out-Variante – unzulässig sei. Außerdem berief sie sich auf mögliche Beeinträchtigungen des Datenschutzes, der Persönlichkeitsrechte, des Eigentums und der körperlichen Unversehrtheit.
Das Erstgericht und das Berufungsgericht gaben der Netzbetreiberin Recht. Die Kundin erhob Revision an den Obersten Gerichtshof.
Was der OGH tatsächlich geprüft hat
Der OGH wies die Revision zurück. Er traf damit keine Sachentscheidung zur grundsätzlichen Zulässigkeit eines Smart Meters. Vielmehr sah er keine erhebliche Rechtsfrage, die eine inhaltliche Prüfung durch den Obersten Gerichtshof erforderlich gemacht hätte.
Die Beurteilung der Vorinstanzen blieb daher bestehen: Die Kundin muss den Ausbau des alten, im Eigentum der Netzbetreiberin stehenden Stromzählers ermöglichen.
Die Entscheidung OGH 25.06.2025, 9 Ob 57/25k ist deshalb sorgfältig einzuordnen. Zur Entscheidung gelangen Sie im Rechtsinformationssystem.
Sie beantwortet insbesondere nicht abschließend folgende Fragen:
- Welches konkrete Messgerät nach dem Ausbau eingebaut werden muss;
- ob ein bestimmtes Smart-Meter-Modell im Einzelfall zulässig ist;
- ob und unter welchen Voraussetzungen ein Smart Meter gegen den Willen einer Kundin oder eines Kunden eingebaut werden darf;
- welche datenschutzrechtlichen Fragen bei einer konkreten Messkonfiguration zu prüfen sind.
Gegenstand des Verfahrens war allein der Ausbau des alten Zählers.
Warum die Eichfrist entscheidend war
Stromzähler unterliegen der Eichpflicht. Die Eichung soll sicherstellen, dass ein Messgerät für die Abrechnung geeignet ist und verlässliche Werte liefert. Ist die Eichfrist abgelaufen, kann ein Zähler nicht ohne Weiteres weiterhin als ordnungsgemäßes Messgerät verwendet werden.
Im konkreten Verfahren war die Eichfrist des Ferraris-Zählers abgelaufen. Die Kundin brachte zwar vor, dass eine Nacheichung grundsätzlich möglich sein könnte. Nach der Beurteilung der Vorinstanzen und des OGH hatte sie jedoch nicht ausreichend dargelegt und bewiesen, dass die dafür notwendigen Voraussetzungen tatsächlich vorlagen.
Das ist für ähnliche Fälle von Bedeutung: Wer sich auf die Möglichkeit einer Nacheichung beruft, sollte nicht bei einer allgemeinen Behauptung stehen bleiben. Es muss nachvollziehbar sein, ob das konkrete Gerät tatsächlich nachgeeicht werden kann, welche technischen Voraussetzungen bestehen und ob die weitere Verwendung rechtlich zulässig wäre.
Ausbau und Einbau sind zwei verschiedene Fragen
Der zentrale praktische Punkt der Entscheidung liegt in der Trennung zwischen dem Ausbau des alten Zählers und dem Einbau eines neuen Messgeräts.
Ein Netzbetreiber kann grundsätzlich verlangen, dass ein in seinem Eigentum stehendes, nicht mehr ordnungsgemäß verwendbares Gerät herausgegeben beziehungsweise ausgebaut wird. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass damit jede Frage zum danach einzubauenden Gerät beantwortet ist.
Wer den Ausbau nur gleichzeitig mit dem Einbau eines zulässigen Ersatzgeräts akzeptieren möchte, muss diesen Standpunkt rechtzeitig und konkret vorbringen. Die Kundin hatte sich im Verfahren nach der Beurteilung des OGH nicht ausreichend auf einen solchen „Zug-um-Zug“-Einwand gestützt.
Ein Gericht muss erkennen können, was genau verlangt wird. Der bloße Hinweis, man sei gegen Smart Meter oder habe Bedenken wegen Datenschutz und Elektrosmog, kann daher zu wenig sein, wenn im konkreten Verfahren ausschließlich der Ausbau des alten Zählers beurteilt wird.
Was bedeutet das für Stromkundinnen und Stromkunden?
1. Der alte Zähler soll ausgebaut werden
Erhält ein Haushalt eine Aufforderung zum Zählertausch, sollte zunächst geprüft werden, worauf sich diese tatsächlich bezieht. Geht es nur um den Ausbau eines alten Zählers? Oder wird zugleich ein bestimmtes Ersatzgerät angekündigt? Diese Unterscheidung kann für die rechtliche Beurteilung entscheidend sein.
2. Es bestehen Bedenken gegen den Smart Meter
Datenschutzrechtliche oder persönliche Bedenken sollten konkret formuliert werden. Eine allgemeine Ablehnung des Begriffs „Smart Meter“ beantwortet noch nicht die Frage, welcher Verfahrensschritt aktuell verlangt wird.
3. Eine Nacheichung soll möglich sein
Wer die Nacheichung des vorhandenen Zählers fordert, sollte technische Unterlagen, Prüfberichte oder sonstige nachvollziehbare Nachweise sichern. Ob eine Nacheichung tatsächlich möglich und ausreichend ist, hängt vom konkreten Gerät und den einschlägigen Vorgaben ab.
4. Der Ausbau wird nur gegen gleichzeitigen Ersatz akzeptiert
Dieser Standpunkt sollte ausdrücklich erklärt werden. Wichtig ist, nicht nur mitzuteilen, dass man keinen Smart Meter möchte. Vielmehr sollte klar sein, ob der Ausbau beispielsweise nur gegen den gleichzeitigen Einbau eines konkret zulässigen Ersatzgeräts akzeptiert wird.
So sollten Sie auf ein Schreiben des Netzbetreibers reagieren
- Schreiben vollständig aufbewahren: Dazu gehören Aufforderungen, Terminankündigungen, Informationsblätter und allfällige Formulare.
- Begehren genau lesen: Entscheidend ist, ob nur der Zutritt und Ausbau oder auch der Einbau eines bestimmten Geräts verlangt wird.
- Fristen beachten: Eine Aufforderung sollte nicht ignoriert werden, insbesondere wenn bereits ein gerichtliches Verfahren angedroht oder eingeleitet wurde.
- Eigene Einwände konkretisieren: Datenschutz, Opt-out, Nacheichung oder ein Austausch Zug um Zug sollten jeweils nachvollziehbar und bezogen auf den konkreten Sachverhalt vorgebracht werden.
- Beweise sichern: Technische Unterlagen zum bisherigen Zähler, frühere Korrespondenz und Informationen des Netzbetreibers können später wichtig sein.
- Vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung prüfen lassen: Angesichts möglicher Kostenfolgen sollte die rechtliche Position frühzeitig beurteilt werden.
Häufige Fragen zum Zählertausch
Muss ich den Ausbau meines alten Stromzählers immer akzeptieren?
Die Entscheidung zeigt, dass ein Netzbetreiber grundsätzlich den Ausbau eines eigenen, nicht mehr ordnungsgemäß verwendbaren Zählers verlangen kann. Ob dies im Einzelfall tatsächlich durchsetzbar ist, hängt jedoch vom konkreten Gerät, dem Vertragsverhältnis, dem Inhalt der Aufforderung und den erhobenen Einwänden ab.
Hat der OGH jetzt entschieden, dass Smart Meter immer zulässig sind?
Nein. Der OGH hat keine abschließende Sachentscheidung zur allgemeinen Zulässigkeit von Smart Metern getroffen. Er sah keine erhebliche Rechtsfrage für eine inhaltliche Prüfung der Revision. Gegenstand war nur der Ausbau des alten Zählers.
Kann ich verlangen, dass mein alter Zähler nachgeeicht wird?
Das kann nicht pauschal beantwortet werden. Wer sich darauf beruft, muss konkret darlegen, dass die Nacheichung des betreffenden Zählers technisch möglich und rechtlich ausreichend ist. Eine bloße Vermutung genügt möglicherweise nicht.
Was kostet es, wenn ich den Prozess verliere?
Im besprochenen Verfahren musste die Kundin der Netzbetreiberin die Kosten des Revisionsverfahrens in Höhe von 502,70 Euro binnen 14 Tagen ersetzen. Welche Kosten in einem anderen Verfahren entstehen, hängt vom jeweiligen Prozessverlauf und den konkreten Anträgen ab. Ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt, hängt von Polizze, Baustein und Wartefrist ab.
Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Prüfung kann früh Klarheit schaffen
Die Entscheidung des OGH macht deutlich, wie wichtig eine präzise Argumentation ist. Wer den Einbau eines Smart Meters ablehnt, sollte den Ausbau des alten Zählers, die Frage des Ersatzgeräts und allfällige technische oder datenschutzrechtliche Einwände nicht miteinander vermischen.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in der Prüfung zivilrechtlicher Ansprüche und Streitigkeiten berät die Kanzlei Pichler dazu, wie ein Schreiben des Netzbetreibers einzuordnen ist und welche Einwände im konkreten Fall sinnvoll vorgebracht werden können.
Sind Sie von einem geplanten Zählertausch betroffen oder wurde bereits ein gerichtliches Verfahren eingeleitet? Vereinbaren Sie eine rechtliche Prüfung unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH ist am Karlsplatz 3, 1010 Wien, erreichbar.
Rechtliche Hilfe benötigt?
Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien: Beratungstermin vereinbaren.
Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
Kanzlei: Rechtsanwalt Wien – Pichler Rechtsanwalt GmbH · Erstberatung vereinbaren