Sicherstellung § 1170b ABGB: Wann darf ein Bauunternehmen die Arbeiten einstellen?
Sicherstellung § 1170b ABGB: Ein Bauprojekt läuft, die bisherigen Rechnungen wurden bezahlt – und plötzlich verlangt das Bauunternehmen eine zusätzliche Sicherstellung in Millionenhöhe. Für Auftraggeber und Bauträger wirkt das oft überraschend oder sogar ungerechtfertigt. Besonders häufig wird eingewendet, dass ohnehin eine Bankfinanzierung besteht oder bereits hohe Teilzahlungen geleistet wurden.
Doch ein Finanzierungsnachweis ersetzt nicht automatisch eine gesetzlich anerkannte Sicherheit. Wer ein Sicherstellungsverlangen vorschnell ablehnt, riskiert unter Umständen die Auflösung des gesamten Bauvertrags. Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2017 besonders deutlich.
Der Ausgangsfall: Millionenprojekt und Streit über die zusätzliche Sicherheit
Eine Bauträgerin beauftragte ein Bauunternehmen mit der Errichtung von vier Appartementvillen. Der vereinbarte Bauvertrag hatte ein Gesamtvolumen von rund 9,06 Millionen Euro netto. Vorgesehen waren unter anderem eine Erfüllungsgarantie des Bauunternehmens über zunächst 1 Million Euro, ein Finanzierungsnachweis der Bauträgerin sowie Zahlungen nach Baufortschritt.
Während der Bauarbeiten verlangte das Bauunternehmen zusätzlich eine gesetzliche Sicherstellung nach § 1170b ABGB. Diese sollte 20 Prozent des vereinbarten Gesamtentgelts betragen und belief sich konkret auf rund 2,17 Millionen Euro brutto.
Die Bauträgerin lehnte das Verlangen ab. Sie vertrat die Ansicht, der Finanzierungsnachweis einer Bank müsse ausreichen. Außerdem argumentierte sie, aufgrund bereits geleisteter Zahlungen sogar zu viel bezahlt zu haben. Eine zusätzliche Sicherstellung wollte sie daher nicht leisten, jedenfalls nicht ohne eine weitere Absicherung durch das Bauunternehmen.
Das Bauunternehmen setzte zunächst eine Frist. Danach erklärte es den Rücktritt vom Vertrag und stellte die Bauarbeiten ein. Die Bauträgerin forderte daraufhin unter anderem 1 Million Euro aus der Erfüllungsgarantie sowie Ersatz für behauptete Überzahlungen und Mehrkosten der Fertigstellung durch andere Unternehmen.
Was § 1170b ABGB für Auftraggeber und Bauunternehmen bedeutet
§ 1170b ABGB soll Bauunternehmen davor schützen, ihre Leistungen zu erbringen, ohne für die offene Vergütung ausreichend abgesichert zu sein. Die Regelung gewährt dem Bauunternehmen grundsätzlich einen Anspruch auf Sicherstellung des Werklohns.
Entscheidend ist: Das Sicherstellungsverlangen setzt nicht zwingend voraus, dass der Auftraggeber bereits zahlungsunfähig ist oder konkrete Rechnungen nicht bezahlt hat. Auch bisher pünktlich geleistete Zahlungen schließen den Anspruch nicht automatisch aus.
Als geeignete Sicherungsmittel kommen insbesondere Bargeld oder Bareinlagen, Sparbücher, Bankgarantien und Versicherungen in Betracht. Ein bloßer Finanzierungsnachweis ist damit nicht ohne Weiteres gleichzusetzen. Er zeigt zwar, dass eine Finanzierung vorgesehen oder grundsätzlich möglich ist. Er stellt dem Bauunternehmen aber nicht unmittelbar einen Vermögenswert zur Verfügung, auf den im Bedarfsfall rasch zugegriffen werden kann.
Das ist der praktische Unterschied: Eine Bankgarantie oder eine vergleichbare Sicherheit soll die spätere Durchsetzung des Zahlungsanspruchs erleichtern. Eine allgemeine Bestätigung über eine Finanzierung erfüllt diese Funktion nicht automatisch.
Sicherstellung § 1170b ABGB und Rechtsanwalt Wien: Wie hoch darf die Sicherheit sein?
Bei der Berechnung ist grundsätzlich das vereinbarte Gesamtentgelt maßgeblich. Die Sicherstellung wird daher nicht bloß danach bemessen, welche Teilrechnung gerade offen ist oder welcher Bauabschnitt aktuell ausgeführt wird.
Im konkreten Fall hielt der OGH eine Sicherstellung in Höhe von 20 Prozent des vereinbarten Gesamtentgelts grundsätzlich für zulässig. Dass die Bauträgerin bereits mehrere Teilzahlungen geleistet hatte, führte nicht automatisch dazu, dass sich die Sicherstellung im gleichen Ausmaß verringerte.
Allerdings ist der Anspruch nicht grenzenlos. Die Sicherstellung bleibt durch den noch offenen Vergütungsanspruch begrenzt. Das bedeutet: Maßgeblich ist nicht schematisch immer derselbe Betrag, sondern die konkrete wirtschaftliche Situation des Werkvertrags und der noch offene Werklohn. Bereits geleistete Zahlungen können daher für die Berechnung eine Rolle spielen, reduzieren die Sicherstellung aber nicht zwingend nach einer einfachen, laufenden Quote.
Gerade bei großen Bauvorhaben können dadurch erhebliche Beträge im Raum stehen. Auftraggeber sollten ein Sicherstellungsverlangen deshalb weder ungeprüft akzeptieren noch pauschal zurückweisen. Bei Unsicherheiten kann eine Prüfung durch einen Rechtsanwalt in Wien helfen.
Die Entscheidung des OGH aus dem Jahr 2017
In der Entscheidung OGH vom 05.07.2017, 7 Ob 67/17d, wies der Oberste Gerichtshof die Revision der Bauträgerin zurück. Die Entscheidungen der Vorinstanzen blieben damit aufrecht. Zur Entscheidung.
Der OGH bestätigte insbesondere folgende Grundsätze:
- Das Bauunternehmen durfte eine Sicherstellung nach § 1170b ABGB verlangen.
- Die Höhe durfte grundsätzlich anhand des vereinbarten Gesamtentgelts berechnet werden.
- Ein Finanzierungsnachweis einer Bank war keine ausreichende Sicherstellung.
- Die Bauträgerin hatte die Leistung der Sicherstellung ernsthaft und endgültig verweigert.
- Das Bauunternehmen durfte den Vertrag deshalb auflösen, ohne weitere Mahnungen abwarten zu müssen.
- Nach der berechtigten Vertragsauflösung konnte die Bauträgerin nicht mehr verlangen, dass dieses Bauunternehmen das Bauwerk fertigstellt.
- Auch ein Anspruch der Bauträgerin aus der Erfüllungsgarantie bestand nicht, weil keine vertragswidrige Nichterfüllung des Bauunternehmens vorlag.
Die Erklärung der Bauträgerin war dabei besonders problematisch. Sie wollte die Sicherstellung nicht leisten, jedenfalls nicht ohne eine zusätzliche Absicherung durch das Bauunternehmen. Eine solche Bedingung sah das Gesetz jedoch nicht vor. Der OGH wertete dieses Verhalten als ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung.
Warum eine endgültige Ablehnung gefährlich werden kann
Vor einem Rücktritt oder einer Vertragsauflösung ist grundsätzlich häufig eine angemessene Nachfrist erforderlich. Anders kann es sein, wenn der Vertragspartner unmissverständlich erklärt, die geschuldete Leistung nicht erbringen zu wollen.
Eine Formulierung wie „Wir werden diese Sicherstellung grundsätzlich nicht leisten“ kann daher weitreichende Folgen haben. Sie kann den Eindruck vermitteln, dass eine weitere Aufforderung keinen Zweck hätte. In diesem Fall muss das Bauunternehmen unter Umständen keine weiteren Mahnungen aussprechen.
Für Auftraggeber bedeutet das: Auch wenn das Sicherstellungsverlangen aus ihrer Sicht überhöht, unnötig oder wirtschaftlich schwer erfüllbar ist, sollte die Ablehnung nicht vorschnell und endgültig formuliert werden. Zunächst muss geprüft werden, ob die verlangte Sicherheit dem Gesetz entspricht, wie sich der Betrag konkret berechnet und ob eine alternative Sicherheit angeboten werden kann.
Welche Folgen hat eine berechtigte Vertragsauflösung?
Wird der Bauvertrag wegen einer berechtigten Verweigerung der Sicherstellung aufgelöst, verändert sich die rechtliche Ausgangslage erheblich.
Das Bauunternehmen muss nicht einfach weiterbauen
Der Auftraggeber kann sich nach einer wirksamen Vertragsbeendigung grundsätzlich nicht darauf berufen, das ursprüngliche Bauunternehmen müsse das Bauwerk dennoch fertigstellen. Die weitere Ausführung muss dann regelmäßig neu organisiert werden.
Mehrkosten sind nicht automatisch ersatzfähig
Beauftragt der Auftraggeber ein anderes Unternehmen und entstehen dadurch höhere Kosten, bedeutet das nicht automatisch, dass diese Mehrkosten vom ursprünglichen Bauunternehmen ersetzt werden müssen. Voraussetzung wäre unter anderem, dass die Vertragsbeendigung dem Bauunternehmen zugerechnet werden kann und tatsächlich eine vertragswidrige Pflichtverletzung vorlag.
Eine Erfüllungsgarantie greift nicht in jedem Fall
Auch eine bestehende Erfüllungsgarantie schützt nicht vor jeder Vertragsbeendigung. Im entschiedenen Fall war die Garantie nicht als völlig unabhängige Zahlungsgarantie ausgestaltet. Sie stand vielmehr in Zusammenhang mit dem Bauvertrag. Da das Bauunternehmen den Vertrag berechtigt beendet hatte, lag keine vertragswidrige Nichterfüllung vor, die eine Zahlung aus der Garantie ausgelöst hätte.
Was Auftraggeber jetzt beachten sollten
Ein Sicherstellungsverlangen sollte rasch, aber nicht emotional beantwortet werden. Sinnvoll sind insbesondere folgende Schritte:
- Vertrag und Sicherstellungsverlangen prüfen: Entscheidend sind der genaue Wortlaut des Bauvertrags, die gesetzliche Grundlage, die Höhe und die gesetzte Frist.
- Berechnung nachvollziehen: Zu klären ist, welches Gesamtentgelt zugrunde gelegt wurde und welcher Werklohn noch offen ist.
- Finanzierungsnachweis nicht überschätzen: Eine Bankbestätigung ist nicht automatisch mit einer Bankgarantie oder einem anderen geeigneten Sicherungsmittel gleichzusetzen.
- Keine endgültige Ablehnung erklären: Eine pauschale schriftliche Verweigerung kann als ernsthafte Leistungsverweigerung gewertet werden.
- Alternativen prüfen: Je nach Situation können eine Bankgarantie, eine Versicherung oder ein anderes gesetzlich anerkanntes Sicherungsmittel in Betracht kommen.
- Gegenforderungen sauber aufschlüsseln: Behauptete Überzahlungen oder Mängelansprüche sollten konkret berechnet und mit Unterlagen belegt werden.
- Fristen ernst nehmen: Die Einstellung der Arbeiten oder eine Vertragsauflösung kann erhebliche Auswirkungen auf Finanzierung, Fertigstellung und Schadenersatz haben.
Auch Bauunternehmen sollten sorgfältig vorgehen. Das Sicherstellungsverlangen sollte klar beziffert, rechtlich nachvollziehbar begründet, mit einer angemessenen Frist versehen und lückenlos dokumentiert werden. Unklare oder widersprüchliche Schreiben können später die rechtliche Beurteilung erschweren.
Häufige Fragen zur Sicherstellung beim Bauvertrag
Kann das Bauunternehmen eine Sicherstellung verlangen, obwohl ich bisher alle Rechnungen bezahlt habe?
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Der Anspruch nach § 1170b ABGB setzt nicht zwingend voraus, dass bereits ein Zahlungsausfall eingetreten ist. Auch eine bisher problemlose Zahlungsabwicklung schließt das Verlangen daher nicht automatisch aus.
Reicht eine Bestätigung der Bank über die Finanzierung aus?
In der Regel nicht automatisch. Ein Finanzierungsnachweis belegt die Finanzierungsmöglichkeit, ist aber nicht ohne Weiteres ein unmittelbar verwertbares Sicherungsmittel. Ob die konkrete Erklärung genügt, hängt vom Inhalt und von den Umständen ab.
Wird die verlangte Sicherheit kleiner, wenn ich schon Teilzahlungen geleistet habe?
Nicht zwingend im selben Verhältnis. Für die Berechnung ist grundsätzlich das vereinbarte Gesamtentgelt relevant. Zugleich ist die Sicherstellung durch den noch offenen Vergütungsanspruch begrenzt. Die konkrete Berechnung sollte daher anhand des gesamten Vertrags und der Zahlungsübersicht geprüft werden.
Was passiert, wenn ich die Sicherstellung schriftlich ablehne?
Eine eindeutige und endgültige Ablehnung kann als ernsthafte Leistungsverweigerung gewertet werden. Das Bauunternehmen kann dann unter Umständen den Vertrag auflösen und die Arbeiten einstellen, ohne weitere Nachfrist abwarten zu müssen.
Rechtzeitig prüfen lassen statt den Baufortschritt zu gefährden
Ein Streit über eine Sicherstellung kann ein ohnehin komplexes Bauprojekt in kurzer Zeit zum Stillstand bringen. Ob ein Anspruch besteht, wie hoch die Sicherheit sein darf und welche Reaktion rechtlich sinnvoll ist, lässt sich nur anhand des konkreten Bauvertrags, der Zahlungen und des Schriftverkehrs beurteilen.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Auftraggeber, Bauträger und Bauunternehmen durch jahrelange anwaltliche Praxis zu Fragen rund um Bauverträge, Sicherstellungen und Vertragsauflösungen. Lassen Sie ein Sicherstellungsverlangen möglichst prüfen, bevor Sie eine endgültige Ablehnung erklären oder Zahlungen zurückhalten.
Für eine Terminvereinbarung erreichen Sie die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH am Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
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