Shitstorm im Internet [Rechtsanwalt Wien]

Shitstorm im Internet: Warum Schadenersatz nicht doppelt verlangt werden kann

Ein Shitstorm im Internet kann für Betroffene weitreichende Folgen haben. Unwahre Vorwürfe werden geteilt, kommentiert und bleiben oft lange abrufbar. Das kann das Privatleben belasten, berufliche Nachteile verursachen und die eigene Reputation erheblich beeinträchtigen.

Doch selbst wenn eine rechtswidrige Veröffentlichung vorliegt, ist die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen nicht immer einfach. Besonders wichtig sind die bereits geleisteten Zahlungen anderer Beteiligter, die konkrete Höhe des tatsächlichen Schadens und die richtige Form der Klage. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zeigt diese Grenzen deutlich: OGH 12.08.2026, 6 Ob 67/26k. Zur Entscheidung.

Der Ausgangsfall: Öffentliche Vorwürfe und ein geforderter immaterieller Schaden

Der Kläger war Gegenstand eines öffentlichen „Shitstorms“ im Zusammenhang mit einem veröffentlichten Beitrag. Darin wurde ihm zu Unrecht vorgeworfen, einen Amtsmissbrauch begangen und völlig unangemessene Gewalt angewendet zu haben.

Der Kläger sah darin eine Verletzung seiner Persönlichkeits- und Datenschutzrechte. Er begehrte zuletzt 3.500 Euro Schadenersatz für immaterielle Schäden. Gemeint waren damit insbesondere seelische Belastungen und Beeinträchtigungen seiner persönlichen Lebensführung. Zusätzlich verlangte er die gerichtliche Feststellung, dass sein Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt worden sei.

Im Verfahren stellte sich jedoch heraus, dass der Kläger von anderen Beteiligten bereits zumindest 25.000 Euro als Entschädigung für dieselben Schäden erhalten hatte. Außerdem beantwortete er Fragen zu diesen Zahlungen nicht und erschien ohne ausreichende Entschuldigung nicht zu seiner Parteienvernehmung.

Das Erstgericht und das Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Als Vorinstanz ist im Entscheidungskopf das Oberlandesgericht Graz angeführt. Gegen die Entscheidung erhob der Kläger eine außerordentliche Revision.

Was der OGH tatsächlich entschieden hat

Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück. Das ist rechtlich etwas anderes als eine vollständige inhaltliche Neubeurteilung des gesamten Falles.

Bei einer zurückgewiesenen außerordentlichen Revision prüft der OGH vor allem, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, die eine Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof rechtfertigt. Der OGH sah eine solche erhebliche Rechtsfrage nicht. Die Beurteilung der Vorinstanzen blieb daher bestehen.

Der OGH hielt insbesondere folgende Überlegungen für vertretbar:

  • Der gesamte immaterielle Schaden des Klägers konnte von den Vorinstanzen mit höchstens 25.000 Euro bewertet werden.
  • Die bereits von anderen Beteiligten geleisteten Zahlungen waren auf diesen Gesamtschaden vollständig anzurechnen.
  • Eine zusätzliche Zahlung für denselben Schaden hätte zu einer unzulässigen Überkompensation geführt.
  • Die begehrte bloße Feststellung einer Verletzung des „Rechts auf Geheimhaltung personenbezogener Daten“ war in dieser Form keine zulässige Feststellungsklage.

Warum ein Shitstorm im Internet und bereits erhaltene Zahlungen entscheidend sind

Schadenersatz soll den tatsächlich eingetretenen Schaden ausgleichen. Er soll jedoch nicht dazu führen, dass dieselbe Beeinträchtigung mehrfach abgegolten wird. Das gilt auch dann, wenn mehrere Personen an einer rechtswidrigen Veröffentlichung oder an einem öffentlichen Shitstorm im Internet beteiligt waren.

Grundsätzlich kann eine betroffene Person Ansprüche gegen mehrere Verantwortliche haben. Für die Höhe der insgesamt zustehenden Entschädigung ist aber entscheidend, welcher Schaden tatsächlich entstanden ist und welche Zahlungen dafür bereits geleistet wurden.

Hat eine betroffene Person von einem Beteiligten bereits eine Entschädigung erhalten, muss diese Zahlung bei weiteren Ansprüchen berücksichtigt werden. Maßgeblich ist dabei nicht bloß, von wem das Geld stammt. Entscheidend ist, ob es denselben immateriellen Schaden betrifft.

Eine zweite Zahlung für dieselbe Beeinträchtigung wäre keine zusätzliche Wiedergutmachung, sondern würde über den Ausgleich des tatsächlichen Schadens hinausgehen. Der Datenschutz-Schadenersatz erfüllt ebenfalls eine Ausgleichsfunktion. Er soll den entstandenen Schaden ersetzen, aber keine zusätzliche Bestrafung der Verantwortlichen bewirken.

Wie wird die Höhe eines immateriellen Schadens beurteilt?

Für seelische Belastungen und Beeinträchtigungen der persönlichen Lebensführung gibt es keine allgemein gültige Preisliste. Die Höhe der Entschädigung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.

Eine Rolle spielen können etwa:

  • die Schwere und Unwahrheit der erhobenen Vorwürfe,
  • die Reichweite der Veröffentlichung,
  • die Dauer der Abrufbarkeit,
  • die Intensität der öffentlichen Anprangerung,
  • konkrete Auswirkungen im Privatleben oder im Beruf,
  • die Dauer der psychischen Belastung und
  • weitere nachweisbare persönliche oder berufliche Nachteile.

Im behandelten Fall war der Kläger im privaten Umfeld wiederholt auf den veröffentlichten Beitrag angesprochen worden. Das war für ihn unangenehm. Weitergehende Nachteile wurden jedoch nicht festgestellt. Vor diesem Hintergrund durften die Vorinstanzen den gesamten immateriellen Schaden mit höchstens 25.000 Euro einschätzen.

Das bedeutet nicht, dass jeder Shitstorm im Internet mit diesem Betrag zu bewerten wäre. Die Entscheidung legt keinen Pauschalbetrag fest. Sie zeigt vielmehr, dass Gerichte die konkrete Reichweite und die tatsächlich nachweisbaren Folgen einer Veröffentlichung untersuchen.

Mitwirkung im Verfahren: Warum Schweigen und Fernbleiben riskant sind

Wer Schadenersatz verlangt, muss im Verfahren an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken. Das gilt besonders für Informationen, die sich überwiegend in der eigenen Sphäre befinden. Dazu können etwa bereits erhaltene Zahlungen, Vergleiche oder Absprachen mit anderen Beteiligten gehören.

Eine Partei kann sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, über solche Umstände keine genaue Kenntnis zu haben. Wenn notwendige Informationen fehlen, müssen sie gegebenenfalls durch Unterlagen oder Rückfragen bei den zuständigen Personen geklärt werden.

Auch das unentschuldigte Fernbleiben von einer Parteienvernehmung kann nachteilige Folgen haben. Das Gericht kann daraus im Rahmen der Beweiswürdigung Schlüsse ziehen. Die Mitwirkungspflicht ersetzt zwar nicht automatisch die Beweislast der anderen Partei. Werden wesentliche Informationen jedoch nicht offengelegt, kann dies die eigene Position im Verfahren deutlich schwächen.

Feststellungsklage oder Unterlassungsklage?

Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft die Form des Begehrens. Eine Klage muss auf einen konkreten rechtlichen Anspruch oder ein konkretes Rechtsverhältnis gerichtet sein. Die bloße Feststellung, dass ein bestimmtes Verhalten rechtlich als Datenschutzverletzung einzustufen sei, reicht nicht immer aus.

Für eine Feststellungsklage muss außerdem ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung bestehen. Ein solches Interesse kann etwa vorliegen, wenn konkrete zukünftige Zahlungs- oder Unterlassungsansprüche drohen oder ein Anspruch derzeit noch nicht anders verfolgt werden kann.

Wer hingegen verhindern möchte, dass personenbezogene Daten weiterhin verwendet oder weitergegeben werden, benötigt möglicherweise ein anderes rechtliches Begehren. In einem solchen Fall kann eine Unterlassungsklage zweckmäßiger sein als eine bloße Feststellung, dass in der Vergangenheit eine Datenschutzverletzung stattgefunden hat.

Die genaue Formulierung des Klagebegehrens ist daher keineswegs bloße Formalität. Ein inhaltlich berechtigtes Anliegen kann scheitern, wenn es in der falschen rechtlichen Form geltend gemacht wird.

Was Betroffene jetzt dokumentieren sollten

Wer durch einen öffentlichen Online-Angriff geschädigt wurde, sollte möglichst früh Beweise sichern. Beiträge können gelöscht oder nachträglich verändert werden. Auch Kommentare, Reichweiten und Reaktionen sind später oft nur schwer nachvollziehbar.

Sinnvoll ist insbesondere folgende Dokumentation:

  • Datum und genaue Fundstelle der Veröffentlichung,
  • der vollständige Inhalt des Beitrags einschließlich Kommentaren,
  • die Dauer der Abrufbarkeit,
  • die erkennbare Reichweite und Verbreitung,
  • Reaktionen aus dem privaten oder beruflichen Umfeld,
  • konkrete Nachteile und Belastungen im Alltag,
  • weitere beteiligte Personen oder Verantwortliche sowie
  • bereits erhaltene Zahlungen, Vergleiche und Entschädigungen.

Ebenso wichtig ist es, keine Zahlungen oder Vereinbarungen mit anderen Beteiligten zurückzuhalten. Vor einer Klage sollte eine Gesamtübersicht erstellt werden. Nur so lässt sich beurteilen, welcher Schaden noch offen ist und welche Ansprüche tatsächlich verfolgt werden können.

Häufige Fragen von Betroffenen

Kann ich von mehreren Verantwortlichen jeweils den vollen Betrag verlangen?

Nein, nicht für denselben Schaden. Auch wenn mehrere Personen für eine rechtswidrige Veröffentlichung verantwortlich sein können, darf der Gesamtschaden nicht mehrfach ersetzt werden. Bereits geleistete Zahlungen müssen berücksichtigt werden.

Bekomme ich automatisch Schadenersatz, wenn ein Beitrag unwahr ist?

Eine unwahre Veröffentlichung kann eine Rechtsverletzung darstellen. Für einen Anspruch müssen jedoch die konkreten Voraussetzungen geprüft werden. Dazu gehören unter anderem die Auswirkungen der Veröffentlichung, die Verantwortlichkeit und die Höhe des tatsächlich eingetretenen Schadens.

Was passiert, wenn ich zu einer Parteienvernehmung nicht erscheine?

Ein unentschuldigtes Fernbleiben kann sich nachteilig auf die Beweiswürdigung auswirken. Das Gericht kann daraus Schlüsse ziehen. Eine Verhinderung sollte daher rechtzeitig mitgeteilt und ausreichend begründet werden.

Reicht eine Klage auf Feststellung der Datenschutzverletzung?

Nicht unbedingt. Das Begehren muss auf ein konkretes rechtliches Interesse und ein konkretes Rechtsverhältnis ausgerichtet sein. Soll eine weitere Verwendung oder Weitergabe personenbezogener Daten verhindert werden, kann eine Unterlassungsklage das passendere Mittel sein.

Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Unterstützung bei Online-Angriffen und Datenschutzverletzungen

Ein öffentlicher Shitstorm kann emotional und rechtlich belastend sein. Durch jahrelange anwaltliche Praxis unterstützt die Kanzlei Pichler Betroffene dabei, Veröffentlichungen rechtlich einzuordnen, Beweise zu sichern, bereits geleistete Zahlungen richtig zu berücksichtigen und das passende Begehren zu formulieren.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler zu möglichen Schadenersatz-, Unterlassungs- und Feststellungsansprüchen nach österreichischem Recht. Sind Sie von einer öffentlichen Veröffentlichung oder einer möglichen Datenschutzverletzung betroffen, erreichen Sie die Kanzlei unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.

Pichler Rechtsanwalt GmbH
Karlsplatz 3
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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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Shitstorm im Internet

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