Servitutsrecht und Revision [Rechtsanwalt Wien]

Servitutsrecht und Revision: Warum zwei Ansprüche nicht automatisch zusammengezählt werden

Servitutsrecht: Ein Wegerecht wird breiter genutzt als im Grundbuch vorgesehen. Schnee wird regelmäßig auf einem fremden Grundstück abgelagert. Für Betroffene wirkt das oft wie ein einheitlicher Streit: Der Nachbar greift in das Eigentum ein, also sollen sämtliche Beeinträchtigungen gemeinsam beendet werden.

Prozessual kann diese Annahme jedoch zu erheblichen Problemen führen. Mehrere Unterlassungs- oder Feststellungsbegehren werden nicht automatisch zusammengerechnet. Das kann insbesondere entscheidend sein, wenn es um die Zulässigkeit einer Revision an den Obersten Gerichtshof geht.

Das zeigt eine Entscheidung des OGH vom 22.11.2021, 5 Ob 201/21a. Die Entscheidung ist damit bereits mehrere Jahre alt. Ihre Aussagen zur getrennten Bewertung verschiedener Ansprüche und zu den Grenzen der Revision bleiben für Eigentümer und Wohnungseigentümer praktisch bedeutsam. Zur Entscheidung.

Servitutsrecht: Ein Wegerecht, eine Schneeablagerung – aber mehrere Ansprüche

In dem Verfahren waren die Kläger Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft. Zugunsten des Nachbargrundstücks war im Grundbuch ein Geh- und Fahrrecht eingetragen. Dieses Servitutsrecht war ursprünglich auf eine Breite von drei Metern festgelegt.

Als das Nachbargrundstück im Jahr 1970 bebaut wurde, verbreiterte sich die Zufahrt im Einfahrtsbereich tatsächlich auf rund 4,2 Meter. Seit 1973 nutzte die Beklagte diese erweiterte Zufahrt. Zusätzlich lagerte sie den Schnee, der vom Servitutsweg entfernt wurde, auf dem Grundstück der Kläger ab.

Die Kläger wollten gerichtlich zweierlei erreichen:

  • Es sollte festgestellt werden, dass das Geh- und Fahrrecht auch im Zufahrtsbereich nur drei Meter breit ist.
  • Die Beklagte sollte verpflichtet werden, künftig keinen Schnee mehr auf dem Grundstück der Kläger abzulagern.

Die Gerichte erster und zweiter Instanz wiesen beide Begehren ab. Vor dem OGH bekämpften die Kläger schließlich nur noch die Abweisung des Unterlassungsbegehrens hinsichtlich der Schneeablagerung.

Was der OGH tatsächlich zum Servitutsrecht entschieden hat

Der OGH wies die Revision zurück. Wichtig ist die genaue Bedeutung dieser Entscheidung: Der OGH entschied nicht inhaltlich, ob die Schneeablagerung zulässig war oder nicht. Er prüfte vielmehr, ob die Revision überhaupt zulässig war.

Der entscheidende Punkt lag im Streitwert. Das Unterlassungsbegehren zur Schneeablagerung war mit 5.000 Euro bewertet worden. Auch das Feststellungsbegehren zur Breite des Wegerechts hatte einen Wert von 5.000 Euro.

Die Kläger gingen offenbar davon aus, dass beide Werte gemeinsam berücksichtigt werden könnten. Dann hätte sich ein Gesamtwert von 10.000 Euro ergeben. Für die Frage der Revisionszulässigkeit durften die beiden Ansprüche jedoch nicht zusammengerechnet werden.

Der OGH sah in der Überschreitung der Wegbreite und in der Schneeablagerung zwei unterschiedliche Störungshandlungen. Es handelte sich daher nicht um einen einzigen, einheitlichen Anspruch, sondern um getrennt zu betrachtende Begehren.

Der für die Revision maßgebliche einzelne Anspruch überschritt somit den relevanten Betrag von 5.000 Euro nicht. Die Revision war deshalb jedenfalls unzulässig. Daran änderte auch nichts, dass das Berufungsgericht die Revision nachträglich zugelassen hatte.

Warum mehrere Klagebegehren nicht automatisch zusammengezählt werden

Dass mehrere Anliegen in derselben Klage stehen, bedeutet nicht automatisch, dass sie auch für jede prozessuale Frage als ein gemeinsamer Anspruch gelten. Entscheidend ist vielmehr, ob zwischen den Ansprüchen ein enger tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht.

Im konkreten Fall bezogen sich die beiden Begehren zwar auf dieselbe Liegenschaft und dieselbe Nachbarin. Inhaltlich zielten sie aber auf unterschiedliche mögliche Eingriffe:

  • Das erste Begehren betraf die Frage, wie breit das Geh- und Fahrrecht ausgeübt werden darf.
  • Das zweite Begehren betraf die Ablagerung von Schnee auf dem Grundstück der Kläger.

Die gemeinsame örtliche Situation genügte daher nicht, um die Ansprüche für die Revisionszulässigkeit zusammenzurechnen. Vereinfacht gesagt: Zwei Ansprüche mit jeweils 5.000 Euro ergeben nicht automatisch einen maßgeblichen Streitwert von 10.000 Euro.

Auch die Tatsache, dass mehrere Wohnungseigentümer gemeinsam klagten, führte zu keinem anderen Ergebnis. Nach der Beurteilung des OGH lagen keine Ansprüche einer einheitlichen notwendigen Streitpartei vor. Es handelte sich vielmehr um eine formelle Streitgenossenschaft. Auch deshalb konnten die Werte nicht einfach addiert werden.

Was Eigentümer und Wohnungseigentümer daraus lernen können

Die Entscheidung betrifft nicht nur Servitutswege. Sie zeigt ein allgemeines prozessuales Risiko bei Eigentumsstreitigkeiten: Verschiedene Beeinträchtigungen müssen rechtlich genau auseinandergehalten werden.

Beispiel 1: Der Nachbar fährt breiter als erlaubt

Ist ein Geh- und Fahrrecht auf eine bestimmte Breite beschränkt, kann eine darüber hinausgehende Nutzung eine eigenständige Streitfrage bilden. Dabei geht es um den Umfang der Dienstbarkeit und die konkrete Ausübung des Wegerechts.

Beispiel 2: Schnee, Baumaterial oder Abfälle werden abgelagert

Die Ablagerung von Schnee oder anderen Gegenständen kann einen weiteren, davon unabhängigen Eingriff darstellen. Selbst wenn die Ablagerung im Zusammenhang mit der Nutzung des Weges steht, muss der Anspruch prozessual nicht zwingend mit dem Streit über die Wegbreite verbunden sein.

Beispiel 3: Mehrere Eigentümer klagen gemeinsam

Gemeinsames Vorgehen kann organisatorisch sinnvoll sein. Es führt aber nicht automatisch dazu, dass sämtliche Ansprüche und Streitwerte wie ein einziger Anspruch behandelt werden. Die Berechtigung jedes einzelnen Klägers und die konkrete Betroffenheit müssen gesondert geprüft werden.

Beispiel 4: Das Berufungsgericht lässt eine Revision zu

Auch eine nachträgliche Zulassung durch das Berufungsgericht beseitigt gesetzliche Unzulässigkeitsgründe nicht. Wenn die Revision wegen des maßgeblichen Streitwerts ausgeschlossen ist, bleibt sie unzulässig.

Einzelne Wohnungseigentümer können grundsätzlich selbst vorgehen

Der OGH betonte zugleich, dass ein einzelner Wohnungseigentümer grundsätzlich selbst gegen einen außenstehenden Störer vorgehen kann. Das kann etwa mit einer Unterlassungs- oder Beseitigungsklage geschehen.

Diese Möglichkeit bedeutet aber nicht, dass jedes Verfahren automatisch bis zum OGH geführt werden kann. Zwischen der grundsätzlichen Klageberechtigung und der Zulässigkeit eines bestimmten Rechtsmittels besteht ein wesentlicher Unterschied.

Wer von einer Beeinträchtigung betroffen ist, muss daher zwei Fragen getrennt betrachten:

  • Darf ich den behaupteten Eingriff selbst gerichtlich geltend machen?
  • Welche Rechtsmittel stehen mir abhängig vom Anspruch und dessen Streitwert offen?

Gerade bei kleineren oder getrennt zu bewertenden Ansprüchen kann die zweite Frage entscheidend sein.

Vor einer Klage: Diese Punkte sollten geklärt werden

Eine sorgfältige Vorbereitung kann verhindern, dass ein Verfahren an einer prozessualen Hürde scheitert. Vor Einbringung einer Klage oder eines Rechtsmittels sollte insbesondere geprüft werden:

  • Welcher konkrete Eingriff liegt vor? Geht es um die Breite eines Servitutswegs, eine Ablagerung, eine Behinderung oder mehrere voneinander unabhängige Handlungen?
  • Welches Ziel soll erreicht werden? Soll eine Feststellung getroffen, eine Handlung unterlassen oder eine bereits bestehende Beeinträchtigung beseitigt werden?
  • Wer ist klageberechtigt? Bei Wohnungseigentum ist zu klären, ob der einzelne Eigentümer selbst vorgehen kann oder ob weitere Beteiligte einzubeziehen sind.
  • Wie ist jeder Anspruch zu bewerten? Mehrere Begehren dürfen nicht ohne Weiteres zu einem Gesamtwert addiert werden.
  • Welches Rechtsmittel ist zulässig? Die bloße Zulassung durch das Berufungsgericht garantiert nicht, dass eine Revision tatsächlich behandelt wird.

Ebenso wichtig ist eine realistische Einschätzung des Prozessziels. Die Entscheidung des OGH vom 22.11.2021, 5 Ob 201/21a, beantwortet nämlich nicht die materiell-rechtliche Frage, ob die Beklagte Schnee auf dem Grundstück ablagern durfte. Ebenso wurde nicht abschließend geklärt, ob das Wegerecht tatsächlich nur drei Meter breit war. Der OGH beendete das Verfahren ausschließlich aus verfahrensrechtlichen Gründen.

Häufige Fragen zu Servitutsstreitigkeiten und Revisionen

Kann ich als einzelner Wohnungseigentümer gegen einen Nachbarn klagen?

Grundsätzlich kann ein einzelner Wohnungseigentümer gegen einen außenstehenden Störer vorgehen, etwa wenn sein Eigentum durch eine unzulässige Nutzung eines Wegerechts oder durch Ablagerungen beeinträchtigt wird. Ob die Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, hängt von der Eigentumssituation, der Art des Eingriffs und dem gewünschten Klagebegehren ab.

Werden mehrere Ansprüche in einer Klage zusammengerechnet?

Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob zwischen den Ansprüchen ein enger tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht. Unterschiedliche Störungshandlungen können getrennt bewertet werden, auch wenn sie dieselbe Liegenschaft und dieselbe beklagte Person betreffen.

Wenn das Berufungsgericht die Revision zulässt, wird sie dann jedenfalls geprüft?

Nein. Die Zulassung durch das Berufungsgericht beseitigt andere gesetzliche Unzulässigkeitsgründe nicht. Im entschiedenen Fall war die Revision trotz nachträglicher Zulassung wegen des maßgeblichen Streitwerts unzulässig.

Hat der OGH entschieden, dass die Schneeablagerung erlaubt war?

Nein. Der OGH hat die Revision aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen und die Frage der Zulässigkeit der Schneeablagerung nicht inhaltlich beurteilt.

Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Beratung bei Wegerechten und Eigentumsbeeinträchtigungen

Servitutsstreitigkeiten verbinden häufig schwierige Tatsachenfragen mit erheblichen prozessualen Risiken. Die genaue Formulierung der Begehren, die Bewertung einzelner Ansprüche und die Wahl des richtigen Rechtsmittels können den Ausgang eines Verfahrens wesentlich beeinflussen.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Umgang mit eigentumsrechtlichen und nachbarrechtlichen Streitigkeiten prüft die Kanzlei Pichler die konkrete Situation, die eingetragenen Rechte und die möglichen rechtlichen Schritte. Lassen Sie insbesondere vor einer Klage oder einem Rechtsmittel klären, ob mehrere Eingriffe tatsächlich zusammengehören oder getrennt behandelt werden müssen.

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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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