Serienschaden Berufshaftpflicht: Wann steht die Versicherungssumme mehrfach zur Verfügung?
Serienschaden Berufshaftpflicht: Mehrere Fehler, mehrere Jahre, ein einziger Versicherungsfall? Für Versicherungsnehmer kann diese Frage erhebliche finanzielle Folgen haben. Wird eine Reihe beruflicher Pflichtverletzungen von der Versicherung als sogenannter Serienschaden eingestuft, steht die Versicherungssumme möglicherweise nur einmal zur Verfügung. Werden hingegen mehrere eigenständige Versicherungsfälle angenommen, kann die vereinbarte Deckung für jeden einzelnen Fall gesondert gelten.
Der Oberste Gerichtshof hat sich mit dieser Abgrenzung in einer Entscheidung aus dem Jahr 2022 ausführlich befasst. Das Ergebnis stärkt die Position von Versicherungsnehmern, deren berufliche Tätigkeit über mehrere Jahre hinweg zu getrennt zu beurteilenden Haftungsfällen geführt haben soll.
Der Ausgangsfall: Fünf Jahresprüfungen und ein Millionenstreit
Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hatte zwischen 2008 und 2013 jedes Jahr die Jahresabschlüsse einer Aktiengesellschaft aus der Teakholzbranche geprüft. Die Jahresabschlüsse wurden jeweils ohne Einschränkungen bestätigt.
Später wurde die geprüfte Aktiengesellschaft insolvent. Der Insolvenzverwalter und Anleihegläubiger machten daraufhin Schadenersatzansprüche in Millionenhöhe gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geltend. Im Mittelpunkt stand der Vorwurf, die Prüfer hätten unter anderem die tatsächlich bepflanzten Flächen, die Anzahl der Bäume sowie die wirtschaftlichen Annahmen des Geschäftsmodells nicht ausreichend kritisch überprüft.
Für berufliche Haftungsfälle bestand zunächst eine Grundversicherung über 250.000 Euro. Darüber hinaus verfügte die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über eine Exzedentenhaftpflichtversicherung. Diese zusätzliche Versicherung sollte Schäden abdecken, die über die Grundversicherung hinausgehen, und zwar bis zu 2.180.185 Euro pro Versicherungsfall.
Für die Höhe des Versicherungsschutzes war daher entscheidend, ob die fünf jährlichen Prüfungen als fünf Versicherungsfälle oder als ein einziger Serienschaden zu behandeln waren.
Was der OGH entschieden hat
Der OGH gab der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Recht. In der Entscheidung OGH vom 25.05.2022, 7 Ob 20/22z stellte das Gericht fest, dass für die aus den fünf Jahresabschlussprüfungen resultierenden Schadensfälle grundsätzlich Versicherungsschutz besteht. Zur Entscheidung.
Die fünf Schadensfälle waren nach Ansicht des OGH nicht zu einem einzigen Serienschaden zusammenzufassen. Die Versicherungssumme stand daher grundsätzlich für jeden der fünf Schadensfälle gesondert zur Verfügung, jeweils im Rahmen der vertraglichen Bedingungen und Höchstbeträge.
Auch der Einwand der Versicherung, die Prüfer hätten die Schäden vorsätzlich oder bewusst pflichtwidrig verursacht, konnte nicht bewiesen werden. Die Versicherung musste der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft außerdem die Verfahrenskosten ersetzen.
Serienschaden Berufshaftpflicht: Warum ähnliche Fehler nicht automatisch ein Serienschaden sind
Serienschadenklauseln sollen verhindern, dass eine Vielzahl zusammenhängender Schäden zu einer mehrfachen Inanspruchnahme der Versicherungssumme führt. Ob eine solche Zusammenfassung zulässig ist, hängt jedoch nicht allein davon ab, ob die Schäden ähnlich aussehen oder dieselbe berufliche Tätigkeit betreffen.
Nach der im Verfahren maßgeblichen Beurteilung kommt es insbesondere darauf an, ob mehrere Schäden auf dieselbe Ursache zurückzuführen sind oder ob gleichartige Ursachen untereinander rechtlich, technisch oder wirtschaftlich eng zusammenhängen.
Entscheidend war im konkreten Fall, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in jedem Jahr neue Prüfungshandlungen vorgenommen hatte. Sie führte neue Berechnungen durch, passte Bewertungsparameter an und verwendete teilweise neue Gutachten. Die einzelnen Prüfungszeiträume waren daher nicht bloß Wiederholungen eines einzigen unveränderten Vorgangs.
Mit jedem Jahresabschluss gab es neue tatsächliche und wirtschaftliche Grundlagen. Daraus konnten jeweils eigenständige Pflichtverletzungen entstehen. Dass sich die Fehler in ihrer Art ähnelten, reichte nicht aus, um sämtliche Haftungsfälle zu einem einzigen Versicherungsfall zusammenzufassen.
Auch eine mehrjährige Geschäftsbeziehung genügt nicht
Die Versicherung argumentierte unter anderem damit, dass dieselbe Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mehrere Jahre hindurch für dieselbe Aktiengesellschaft tätig gewesen war. Der OGH ließ diesen Umstand jedoch nicht als ausreichenden wirtschaftlichen Zusammenhang gelten.
Die jährlichen Prüfverträge waren eigenständige Vereinbarungen. Zwar können sich bei wiederholten Aufträgen bestimmte Arbeitsabläufe vereinfachen. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass sämtliche späteren Prüfungen rechtlich als ein einziger Vorgang anzusehen sind.
Auch der Umstand, dass ein Jahresabschluss auf dem Vorjahresabschluss aufbaut oder bestimmte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden fortgeführt werden, führt nicht zwingend zu einem Serienschaden. Andernfalls würden wiederkehrende berufliche Leistungen praktisch immer zu nur einem Versicherungsfall zusammengefasst. Das würde die Bedeutung eigenständiger Aufträge und neuer Prüfungshandlungen weitgehend entwerten.
Vorsatz und grobe Fehler sind nicht dasselbe
Eine weitere wichtige Frage betraf den Risikoausschluss für vorsätzlich oder bewusst pflichtwidrig verursachte Schäden. Versicherungen berufen sich in Haftungsfällen nicht selten darauf, dass der Versicherungsnehmer erforderliche Maßnahmen bewusst unterlassen oder einen Schaden zumindest vorhergesehen und in Kauf genommen habe.
Der OGH unterschied jedoch klar zwischen einer möglicherweise mangelhaften oder sogar grob fehlerhaften Berufsausübung und einer bewusst pflichtwidrigen Vorgangsweise.
Ein schwerer Fehler beweist noch nicht, dass die handelnde Person bewusst gegen eine konkrete Pflicht verstoßen wollte. Ebenso wenig folgt aus einem fehlerhaften Ergebnis automatisch, dass ein Schaden vorhergesehen und akzeptiert wurde.
Im konkreten Verfahren konnte nicht festgestellt werden, dass die Prüfer aus Zeit- oder Kostengründen bewusst notwendige Prüfungshandlungen unterlassen hatten. Die Versicherung konnte auch nicht ausreichend konkret darlegen und beweisen, welche Vorschriften bewusst verletzt oder welche Schäden bewusst in Kauf genommen worden sein sollen.
Der Risikoausschluss griff daher nicht ein.
Was bedeutet das für Unternehmen und Freiberufler?
Die Entscheidung ist nicht nur für Wirtschaftsprüfer relevant. Eine vergleichbare Problematik kann bei zahlreichen Berufen auftreten, bei denen Leistungen wiederholt oder über einen längeren Zeitraum erbracht werden. Dazu zählen etwa Steuerberater, Rechtsanwälte, Ziviltechniker, Unternehmensberater oder andere beratende Berufe.
In der Praxis können sich insbesondere folgende Situationen ergeben:
- Mehrjährige Beratung: Ein Berater erstellt jedes Jahr neue Berechnungen oder Empfehlungen. Ein späterer Schaden beruht möglicherweise nicht auf einem einzigen Fehler, sondern auf mehreren eigenständigen Bearbeitungsschritten.
- Wiederkehrende Prüfungen: Bei jeder Prüfung werden neue Unterlagen, Zahlen und Annahmen ausgewertet. Die jeweiligen Prüfungen können deshalb getrennt zu beurteilen sein.
- Fortlaufende technische Planung: Ein Ziviltechniker bearbeitet mehrere Bauabschnitte oder eigenständige Projekte. Ähnliche Planungsfehler müssen nicht zwingend einen einzigen Serienschaden bilden.
- Wiederholte steuerliche Beratung: Werden für mehrere Jahre eigene Erklärungen, Berechnungen oder Gestaltungen erstellt, kann die Frage nach mehreren Versicherungsfällen besonders relevant werden.
Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass automatisch jede jährliche Leistung einen eigenen Versicherungsfall bildet. Entscheidend bleiben der genaue Wortlaut des Versicherungsvertrags, die konkrete Tätigkeit und die tatsächlichen Ursachen des behaupteten Schadens.
Diese Unterlagen sollten Sie im Haftungsfall sichern
Wer mit einem möglichen Haftungsanspruch konfrontiert ist, sollte die Frage des Versicherungsfalls nicht vorschnell der Versicherung überlassen. Eine sorgfältige Dokumentation kann später entscheidend sein.
- Melden Sie den möglichen Schaden unverzüglich nach den vertraglichen Vorgaben an die Versicherung.
- Sichern Sie sämtliche Aufträge, Nachträge, Schriftwechsel, Gutachten, Berechnungen und Prüfungsunterlagen.
- Ordnen Sie die Unterlagen nach Tätigkeitsjahren, Projekten und einzelnen Aufträgen.
- Halten Sie fest, welche Prüfungshandlungen oder Beratungsleistungen jeweils neu vorgenommen wurden.
- Prüfen Sie, ob die Versicherungssumme pro Versicherungsfall, pro Ereignis oder insgesamt begrenzt ist.
- Lesen Sie die Serienschadenklausel und die Ausschlüsse für Vorsatz oder bewusste Pflichtverletzungen genau.
- Geben Sie ohne rechtliche Prüfung keine Erklärungen ab, die als Anerkenntnis einer bewussten Pflichtverletzung verstanden werden könnten.
Besonders wichtig ist eine klare zeitliche und sachliche Trennung. Je besser nachvollziehbar ist, welcher Auftrag welche Handlung ausgelöst hat, desto genauer lässt sich beurteilen, ob ein oder mehrere Versicherungsfälle vorliegen.
Häufige Fragen zum Serienschaden
Was ist ein Serienschaden überhaupt?
Ein Serienschaden liegt vor, wenn mehrere Schäden nach den Versicherungsbedingungen als ein einheitlicher Versicherungsfall behandelt werden. Die Versicherungssumme steht dann grundsätzlich nur einmal zur Verfügung. Ob eine solche Zusammenfassung zulässig ist, hängt von der konkreten Klausel und den Ursachen der einzelnen Schäden ab.
Reichen ähnliche Fehler für einen einzigen Versicherungsfall?
Nein. Ähnliche Fehler oder eine wiederholte Tätigkeit allein genügen nicht automatisch. Es muss geprüft werden, ob dieselbe Ursache mehrfach gewirkt hat oder ob zwischen den einzelnen Ursachen ein ausreichender rechtlicher, technischer oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.
Ist ein grober Fehler bereits Vorsatz?
Nein. Ein grober Fehler kann schwerwiegend sein, ohne dass die handelnde Person bewusst pflichtwidrig vorgegangen ist oder den Schaden in Kauf nehmen wollte. Für einen entsprechenden Risikoausschluss müssen die dafür maßgeblichen Umstände konkret festgestellt und bewiesen werden.
Kann ein geschädigter Dritter aufgrund des Urteils automatisch mehrfach Leistungen verlangen?
Nein. Die Entscheidung betrifft unmittelbar das Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung. Für Ansprüche eines geschädigten Dritten müssen zusätzlich die Haftung des Versicherungsnehmers, die konkreten Schäden und die anwendbaren Versicherungsbedingungen geprüft werden.
Versicherungsschutz frühzeitig prüfen lassen
Die Entscheidung des OGH zeigt, wie groß die praktische Bedeutung einer scheinbar technischen Vertragsfrage sein kann. Ob ein Haftungsfall einmal oder mehrfach von der Versicherungssumme erfasst wird, kann über erhebliche Beträge entscheiden. Ebenso wichtig ist die Abgrenzung zwischen einem fachlichen Fehler und einer tatsächlich bewusst pflichtwidrigen Vorgangsweise.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Unternehmen, Freiberufler und Versicherungsnehmer bei der Prüfung von Haftungsfällen, Versicherungsbedingungen und Serienschadenklauseln. Lassen Sie Ihre Ansprüche und den Umfang des Versicherungsschutzes möglichst frühzeitig prüfen.
Die Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Kanzleisitz: Karlsplatz 3, 1010 Wien.
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