Schiedsklausel erklärt [Rechtsanwalt Wien]

Schiedsklausel im Vertrag: Wann muss ein Streit vor das Schiedsgericht?

Eine Schiedsklausel kann dazu führen, dass ein Streit nicht vor einem staatlichen Gericht, sondern vor einem Schiedsgericht ausgetragen werden muss. Wer Geld fordert, denkt meist zuerst an die Frage: Besteht der Anspruch zu Recht? In vielen Fällen entscheidet sich jedoch schon vorher, ob eine Klage überhaupt vor einem staatlichen Gericht verhandelt werden darf.

Das kann auch dann gelten, wenn der konkrete Zahlungsanspruch auf mehrere miteinander verbundene Verträge gestützt wird und nur einer davon eine Schiedsvereinbarung enthält. Genau mit dieser Frage befasste sich der Oberste Gerichtshof in einer bereits älteren, aber für die Praxis weiterhin bedeutsamen Entscheidung: OGH vom 14.06.2016, 3 Ob 90/16f.

Warum eine Schiedsklausel oft weiter reicht als erwartet

Ein Schiedsgericht ist kein staatliches Gericht. Es wird aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zuständig. Die Parteien legen damit bereits im Vorhinein fest, dass bestimmte Streitigkeiten nicht vor den ordentlichen Gerichten, sondern in einem Schiedsverfahren entschieden werden sollen.

Auf den ersten Blick klingt eine Schiedsklausel häufig eindeutig. In der Praxis stellt sich aber eine entscheidende Frage: Welche Ansprüche sind tatsächlich von ihr erfasst?

Eine Vereinbarung, wonach Streitigkeiten „aus dem Vertrag oder im Zusammenhang mit diesem“ vor einem Schiedsgericht auszutragen sind, muss nicht jeden einzelnen möglichen Anspruch ausdrücklich aufzählen. Maßgeblich ist vielmehr, ob der konkrete Streit inhaltlich oder wirtschaftlich mit dem Vertrag verbunden ist, der die Schiedsklausel enthält.

Das kann auch zu einem überraschenden Ergebnis führen. Ein Anspruch wird möglicherweise mit einem Kontoführungsvertrag begründet. Wenn die verlangten Beträge aber zugleich aus einem Treuhandverhältnis stammen, kann die Schiedsklausel des Treuhandvertrags entscheidend sein.

Der Fall: Zahlungsansprüche aus mehreren Vertragsverhältnissen

Im Anlassfall verlangte die Klägerin von der Beklagten die Auszahlung von Geldbeträgen. Diese stammten aus dem Verkauf sogenannter Depotanteilscheine, die Aktien eines ausländischen Unternehmens repräsentierten.

Zwischen den Parteien bestanden mehrere Vertragsverhältnisse:

  • ein Kontoführungsvertrag,
  • ein Pfandvertrag und
  • ein Treuhandvertrag.

Der Treuhandvertrag enthielt eine Schiedsklausel. Danach sollten Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit ihm vor einem Schiedsgericht ausgetragen werden.

Die Beklagte berief sich auf diese Vereinbarung und vertrat die Auffassung, dass das staatliche Gericht für die Klage nicht zuständig sei. Die Vorinstanzen folgten dieser Argumentation teilweise und wiesen die Klage insoweit zurück.

Die Klägerin bekämpfte diese Entscheidung. Sie argumentierte unter anderem, die Schiedsklausel sei nicht wirksam oder nicht ausreichend bestimmt. Außerdem handle es sich beim Treuhandvertrag um einen Formularvertrag, der einer besonderen Inhaltskontrolle unterzogen werden müsse. Auch die Kosten eines Schiedsverfahrens seien für sie möglicherweise nicht leistbar.

Was der OGH entschieden hat

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Damit blieb die Entscheidung der Vorinstanzen bestehen. Die Klage war daher insoweit nicht vor dem staatlichen Gericht anhängig, als die Zuständigkeit des Schiedsgerichts angenommen worden war. Zur Entscheidung.

Wichtig ist: Der OGH entschied nicht, ob die Klägerin tatsächlich einen Anspruch auf Auszahlung der geforderten Beträge hatte. Im Mittelpunkt stand eine vorgelagerte Frage – nämlich, welches Forum für die Prüfung dieses Anspruchs zuständig ist.

Nach der Beurteilung des OGH konnte die Schiedsklausel im Treuhandvertrag auch Streitigkeiten über die Auszahlung der auf einem Treuhandkonto verwahrten Beträge erfassen. Entscheidend war der Zusammenhang mit dem Treuhandverhältnis.

Die Beklagte sollte die von den Anlegern gezahlten Kaufpreise gerade aufgrund ihrer treuhändigen Funktion verwahren. Daraus ergab sich nach der vertretbaren Auslegung ein ausreichender inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem Zahlungsbegehren und dem Treuhandvertrag.

Dass der frühere Kontoführungsvertrag keine Schiedsklausel enthielt, änderte daran nichts. Der Anspruch konnte nicht isoliert anhand jenes Vertrags beurteilt werden, auf den sich die Klägerin hauptsächlich berief. Vielmehr war das gesamte Vertragsgefüge und der wirtschaftliche Hintergrund des Zahlungsbegehrens zu berücksichtigen.

Welche Argumente zu spät kommen können

Eine weitere wichtige Aussage der Entscheidung betrifft den richtigen Zeitpunkt für Einwände. Die Klägerin brachte bestimmte Argumente erst im Rechtsmittelverfahren vor. Dazu gehörten unter anderem Einwände gegen die Wirksamkeit der Schiedsklausel und gegen die Verwendung eines Formularvertrags.

Der OGH hielt diese Vorgangsweise für problematisch. Im Rechtsmittelverfahren können neue Tatsachen und neue rechtliche Argumente grundsätzlich nicht uneingeschränkt nachgeschoben werden, wenn sie bereits in erster Instanz hätten vorgebracht werden können.

Das bedeutet für die Praxis: Wird eine Schiedsklausel eingewendet, darf die betroffene Partei nicht abwarten, wie das Verfahren zunächst verläuft. Sie muss frühzeitig und vollständig prüfen lassen,

  • ob die Schiedsklausel formwirksam vereinbart wurde,
  • welche Vertragsstreitigkeiten sie erfasst,
  • ob der konkrete Anspruch inhaltlich mit diesem Vertrag zusammenhängt,
  • ob die Klausel ausreichend bestimmt ist und
  • ob besondere Gründe gegen ihre Anwendung sprechen.

Wer solche Einwände erst in einem späteren Rechtsmittel vorbringt, riskiert, dass sie nicht mehr berücksichtigt werden.

Finanzielle Schwierigkeiten: Ist ein Schiedsverfahren trotzdem verbindlich?

Die Klägerin brachte außerdem vor, ein Schiedsverfahren sei für sie finanziell nicht leistbar. Dieser Einwand führt jedoch nicht automatisch dazu, dass eine Schiedsklausel unwirksam wird.

Im konkreten Verfahren konnte nicht festgestellt werden, ob die Klägerin tatsächlich nicht in der Lage war, die Kosten zu tragen oder ob eine Finanzierung durch Dritte möglich gewesen wäre. Deshalb musste der OGH nicht abschließend klären, unter welchen Voraussetzungen eine fehlende Finanzierung ein Schiedsverfahren undurchführbar machen kann.

Für Betroffene bedeutet das: Die bloße Behauptung, ein Schiedsverfahren sei teuer, reicht nicht zwingend aus. Die tatsächliche finanzielle Situation muss nachvollziehbar dargestellt werden. Ebenso kann es darauf ankommen, ob andere Finanzierungsmöglichkeiten bestehen und welche konkreten Kosten voraussichtlich anfallen.

Vier typische Situationen aus dem Alltag

1. Mehrere Verträge bilden ein einheitliches Projekt

Ein Unternehmen schließt einen Kontovertrag, einen Sicherungsvertrag und zusätzlich einen Treuhandvertrag ab. Nur der Treuhandvertrag enthält eine Schiedsklausel. Entsteht später Streit über die Auszahlung verwahrter Gelder, kann die Schiedsklausel trotzdem relevant sein.

2. Der Anspruch wird auf den „falschen“ Vertrag gestützt

Eine Partei argumentiert, der Anspruch ergebe sich aus einem Vertrag ohne Schiedsklausel. Wenn die behauptete Zahlungspflicht aber wirtschaftlich auf einem anderen Vertrag mit Schiedsvereinbarung beruht, kann das staatliche Gericht seine Zuständigkeit verneinen.

3. Ein Einwand wird erst im Rechtsmittel erhoben

Erst nach einer ungünstigen Entscheidung wird behauptet, die Schiedsklausel sei unklar oder der Vertrag sei ein unzulässiger Formularvertrag. Wurde dieser Einwand bereits früher erkannt oder hätte er erkannt werden können, kann es für eine erstmalige Geltendmachung zu spät sein.

4. Eine Partei ändert ihre Argumentation

Vor dem Prozess äußert sich eine Partei nicht eindeutig zur Zuständigkeit. Im Verfahren beruft sie sich dann auf die Schiedsklausel. Das ist nicht automatisch rechtsmissbräuchlich. Ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, hängt von den konkreten Umständen und vom bisherigen Verhalten ab.

Was vor einer Klage unbedingt geprüft werden sollte

Vor Einbringung einer Klage sollte nicht nur geprüft werden, ob ein materieller Anspruch besteht. Ebenso wichtig ist die Zuständigkeitsfrage und die Reichweite der Schiedsklausel.

  • Alle Verträge zusammentragen: Einzelne Vertragsdokumente dürfen nicht isoliert betrachtet werden, wenn sie wirtschaftlich zusammengehören.
  • Schiedsklauseln markieren: Zu prüfen ist, ob eine Vereinbarung Streitigkeiten „aus dem Vertrag“ oder auch solche „im Zusammenhang mit dem Vertrag“ erfasst.
  • Den Anspruch inhaltlich zuordnen: Entscheidend ist nicht nur, worauf die Klage formal gestützt wird, sondern auch, wodurch der Anspruch tatsächlich ausgelöst wurde.
  • Einwände sofort vorbringen: Bedenken gegen die Wirksamkeit, Bestimmtheit oder Anwendbarkeit einer Schiedsklausel sollten bereits in erster Instanz vollständig vorgetragen werden.
  • Kosten realistisch einschätzen: Neben Gerichts- und Anwaltskosten sind auch die voraussichtlichen Kosten eines Schiedsverfahrens zu berücksichtigen.
  • Vorprozessuale Schreiben sorgfältig formulieren: Aussagen zur Zuständigkeit oder zum Vertrag können später bei der Beurteilung des Prozessverhaltens eine Rolle spielen.

Häufige Fragen zur Schiedsklausel

Kann ich trotz Schiedsklausel einfach beim staatlichen Gericht klagen?

Eine Klage kann zwar eingebracht werden. Beruft sich die andere Partei jedoch rechtzeitig auf eine wirksame Schiedsvereinbarung, kann das staatliche Gericht für den Streit unzuständig sein und die Klage zurückweisen. Der Anspruch ist dadurch nicht zwingend verloren, muss aber gegebenenfalls vor dem vereinbarten Schiedsgericht verfolgt werden.

Gilt eine Schiedsklausel auch für Verträge ohne solche Klausel?

Nicht automatisch. Besteht jedoch ein ausreichender inhaltlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Vertrag, der die Schiedsklausel enthält, kann sie den Streit dennoch erfassen. Genau dieser Zusammenhang war im Verfahren 3 Ob 90/16f maßgeblich.

Was passiert, wenn ich mir ein Schiedsverfahren nicht leisten kann?

Finanzielle Schwierigkeiten führen nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Schiedsklausel. Die konkrete finanzielle Situation und mögliche Finanzierungsmöglichkeiten müssen geprüft und nachvollziehbar dargelegt werden.

Kann ich neue Argumente noch im Rekurs vorbringen?

Darauf sollten sich Betroffene nicht verlassen. Wesentliche Tatsachen und rechtliche Einwände müssen grundsätzlich so früh wie möglich vorgebracht werden. Wer damit bis zum Rechtsmittelverfahren wartet, kann wegen des Neuerungsverbots Nachteile erleiden.

Rechtsanwalt Wien: Rechtzeitig prüfen lassen, welches Verfahren wirklich zuständig ist

Eine Schiedsklausel kann den gesamten weiteren Verfahrensweg bestimmen. Deshalb sollte vor einer Klage oder unmittelbar nach Erhalt einer Klage nicht nur der Zahlungsanspruch selbst, sondern auch die Zuständigkeit sorgfältig geprüft werden.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler bei der Prüfung von Vertragsverhältnissen, Schiedsklauseln und möglichen Einwänden gegen die Zuständigkeit eines Gerichts oder Schiedsgerichts. Durch jahrelange anwaltliche Praxis unterstützt die Kanzlei dabei, entscheidende Argumente rechtzeitig zu erkennen und im richtigen Verfahrensstadium vorzubringen.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Streit vor ein staatliches Gericht oder ein Schiedsgericht gehört, vereinbaren Sie eine rechtliche Prüfung unter +43 1 51 30 700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie am Karlsplatz 3, 1010 Wien.


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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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