Schiedsklausel per E-Mail: Wann ist eine Vereinbarung wirklich wirksam?
Eine Schiedsklausel per E-Mail kann entscheidend dafür sein, wo und wie ein Rechtsstreit ausgetragen wird. Statt vor einem staatlichen Gericht kann ein Verfahren vor einem privaten Schiedsgericht stattfinden – unter Umständen sogar im Ausland. Doch reicht es dafür aus, wenn ein Vertragsentwurf per E-Mail ausgetauscht und mit „in Ordnung“ kommentiert wird?
Mit dieser Frage befasste sich der Oberste Gerichtshof bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2018. Der Fall zeigt deutlich: Eine Schiedsklausel ist nicht automatisch verbindlich, nur weil sie in einem Vertragsentwurf enthalten ist oder in der E-Mail-Korrespondenz erwähnt wird.
Der Ausgangsfall: Offene Rechnungen und ein Vertrag ohne Unterschrift
Eine bulgarische Gesellschaft hatte Waren an eine österreichische GmbH geliefert. Aus mehreren Rechnungen waren insgesamt rund 41.456,73 Euro offen. Die bulgarische Gesellschaft brachte deshalb eine Zahlungsklage bei einem österreichischen Gericht ein.
Die österreichische GmbH vertrat jedoch die Ansicht, dass nicht das staatliche Gericht, sondern ein Schiedsgericht in Sofia zuständig sei. Sie berief sich auf eine Schiedsklausel, die in einem geplanten Vertriebsvertrag enthalten war.
Das zentrale Problem: Dieser Vertriebsvertrag war von keiner der Parteien unterschrieben worden. Zwar hatten die Unternehmen per E-Mail über den Vertrag und verschiedene Änderungen kommuniziert. Die österreichische GmbH meinte deshalb, aus diesem Schriftverkehr ergebe sich eine wirksame Zustimmung zur Schiedsklausel.
Die ersten beiden Gerichte folgten dieser Argumentation und wiesen die Klage wegen angeblicher Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück. Die bulgarische Gesellschaft bekämpfte diese Entscheidungen. Der Fall gelangte schließlich zum Obersten Gerichtshof.
Was der OGH zur Schiedsklausel per E-Mail entschieden hat
Der OGH gab dem Rechtsmittel der bulgarischen Gesellschaft statt. In seiner Entscheidung OGH vom 19.04.2018, 4 Ob 29/18w, stellte er klar, dass eine wirksame Schiedsvereinbarung im konkreten Fall nicht ausreichend nachgewiesen war. Zur Entscheidung.
Die E-Mail-Korrespondenz zeigte zwar, dass die Parteien über einen Vertriebsvertrag und dessen Änderungen gesprochen hatten. Daraus ergab sich aber nicht eindeutig, dass sie sich gerade auf jene konkrete Vertragsfassung einigen wollten, die die Schiedsklausel enthielt.
Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen hinsichtlich der noch offenen Klagsforderungen von insgesamt 37.665,88 Euro auf. Das Verfahren musste vor dem österreichischen Erstgericht fortgesetzt werden. Zusätzlich musste die österreichische GmbH der bulgarischen Gesellschaft für den Zuständigkeitsstreit 3.363,45 Euro an Kosten ersetzen.
Wichtig ist die genaue Einordnung: Der OGH entschied nicht darüber, ob die Rechnungen tatsächlich zu bezahlen waren. Es ging ausschließlich um die vorgelagerte Frage, ob die österreichischen Gerichte die Klage wegen einer behaupteten Schiedsvereinbarung zurückweisen durften. Das verneinte der OGH unter den konkreten Umständen.
Warum eine beiläufige E-Mail nicht genügt
Nach österreichischem Recht kann eine Schiedsvereinbarung nicht nur in einem von beiden Parteien unterschriebenen Vertrag enthalten sein. Sie kann sich grundsätzlich auch aus einem nachvollziehbaren Austausch von Schreiben, E-Mails oder vergleichbaren Nachrichten ergeben.
Das bedeutet aber nicht, dass jede positive Rückmeldung zu einem Vertragsentwurf automatisch sämtliche darin enthaltenen Klauseln umfasst. Entscheidend ist vielmehr, ob sich aus der Kommunikation eindeutig die Zustimmung beider Parteien zur konkreten Schiedsvereinbarung ergibt.
Im vom OGH beurteilten Fall blieben mehrere Punkte offen:
- Auf welche konkrete Vertragsfassung bezogen sich die E-Mails?
- Enthielt gerade diese Fassung die behauptete Schiedsklausel?
- Wollten sich die Parteien bereits ohne Unterschrift rechtlich binden?
- Hatte die österreichische GmbH eine eindeutige Zustimmung der bulgarischen Gesellschaft zu genau dieser Fassung erhalten?
Die Erklärung, der Vertrag sei „in Ordnung“, war unter diesen Umständen nicht ausreichend. Auch dass eine Vertragsurkunde später noch zur Unterzeichnung übermittelt werden sollte, sprach eher dafür, dass die Parteien die endgültige Bindung erst mit der Unterschrift herbeiführen wollten.
Eine Schiedsklausel verändert den gesamten Rechtsweg
Eine Schiedsvereinbarung ist keine bloße Nebenbestimmung. Sie kann den Zugang zu staatlichen Gerichten ausschließen und festlegen, dass Streitigkeiten durch ein privates Schiedsgericht entschieden werden.
Für Unternehmen kann das erhebliche praktische Folgen haben:
- Das Verfahren findet möglicherweise im Ausland statt.
- Die Verfahrenssprache kann von der eigenen Alltagssprache abweichen.
- Es gelten besondere Regeln für Ablauf, Beweise und Kosten.
- Die Anfechtungsmöglichkeiten gegen eine Entscheidung sind häufig eingeschränkt.
- Die Kosten können – abhängig vom Schiedsgericht und vom Streitwert – beträchtlich sein.
Gerade deshalb darf ein staatliches Gericht eine Klage nicht allein deshalb zurückweisen, weil in irgendeinem Vertragsentwurf eine Schiedsklausel steht. Wird eine solche Klausel eingewendet, muss geprüft werden, ob sie tatsächlich wirksam vereinbart wurde und welchen genauen Inhalt sie hat.
Was Unternehmen aus der Entscheidung für ihre Vertragspraxis lernen sollten
1. Vertragsfassungen eindeutig benennen
Bei mehreren Entwürfen sollte klar dokumentiert werden, welche Version gelten soll. Eine E-Mail sollte etwa ausdrücklich auf das Datum oder die Versionsbezeichnung des Vertragsentwurfs Bezug nehmen. So lässt sich später leichter nachvollziehen, worauf sich eine Zustimmung bezogen hat.
2. Die Schiedsklausel ausdrücklich bestätigen
Wer eine Schiedsklausel vereinbaren möchte, sollte sie nicht in einer allgemeinen Zustimmung verstecken. Besser ist eine klare Erklärung, wonach sämtliche Vertragsbestimmungen einschließlich der Schiedsvereinbarung akzeptiert werden.
3. Den Bindungszeitpunkt festhalten
Besonders wichtig ist die Frage, ob der Vertrag bereits mit der Einigung per E-Mail gelten soll oder erst nach Unterfertigung. Formulierungen wie „Die Unterzeichnung ist nur noch Formsache“ haben eine andere Bedeutung als der Hinweis, dass der Vertrag erst nach Unterzeichnung verbindlich wird.
4. Unklare Kurzantworten vermeiden
Antworten wie „passt“, „einverstanden“ oder „ist in Ordnung“ können im Geschäftsverkehr praktisch erscheinen. Bei umfangreichen Verträgen ist jedoch oft nicht erkennbar, ob damit nur einzelne Änderungen oder der gesamte Vertrag gemeint sind. Das kann später zu einem kostspieligen Zuständigkeitsstreit führen.
Was tun, wenn bereits eine Klage eingebracht wurde?
Wer sich auf eine Schiedsvereinbarung berufen möchte, sollte dies frühzeitig prüfen und im Verfahren korrekt geltend machen. Entscheidend sind nicht nur der Vertragsentwurf, sondern die gesamte Kommunikation, die Reihenfolge der Nachrichten und der konkrete Inhalt der ausgetauschten Fassungen.
Umgekehrt sollte auch eine klagende Partei eine behauptete Schiedsklausel nicht ungeprüft akzeptieren. Zu untersuchen ist insbesondere, ob beide Seiten dieselbe Vertragsfassung vor Augen hatten und ob tatsächlich eine eindeutige Zustimmung zur Schiedsvereinbarung vorliegt.
Für die Prüfung sollten sämtliche Unterlagen gesichert werden:
- alle Vertragsentwürfe und Anlagen,
- die vollständige E-Mail-Korrespondenz,
- Änderungsvorschläge und Kommentare,
- Nachrichten über eine geplante Unterzeichnung,
- Rechnungen, Mahnungen und bereits geführte Gerichtsverfahren.
Einzelne aus dem Zusammenhang gerissene E-Mails können ein falsches Bild vermitteln. Erst der gesamte Kommunikationsverlauf zeigt, ob tatsächlich eine Einigung über die Schiedsklausel zustande gekommen ist.
Häufige Fragen zur Schiedsklausel per E-Mail
Ist eine Schiedsklausel ohne Unterschrift immer unwirksam?
Nein. Eine Unterschrift ist nicht in jedem Fall zwingend erforderlich. Eine Schiedsvereinbarung kann sich auch aus einem eindeutigen Austausch von E-Mails oder anderen Nachrichten ergeben. Dafür muss jedoch klar erkennbar sein, dass beide Parteien gerade der konkreten Schiedsklausel zugestimmt haben.
Reicht „Der Vertrag ist in Ordnung“ als Zustimmung?
Das hängt vom gesamten Zusammenhang ab. Eine solche Erklärung kann ausnahmsweise ausreichend sein, wenn eindeutig feststeht, auf welche Vertragsfassung sie sich bezieht und dass auch die Schiedsklausel akzeptiert wurde. Im vom OGH entschiedenen Fall war diese E-Mail jedoch nicht eindeutig genug.
Kann ich trotz einer Schiedsklausel bei einem staatlichen Gericht klagen?
Das lässt sich nur nach Prüfung der konkreten Vereinbarung beantworten. Ist die Schiedsklausel wirksam zustande gekommen und umfasst sie den betreffenden Streit, kann der Rechtsweg zu einem staatlichen Gericht ausgeschlossen sein. Bestehen Zweifel am Zustandekommen oder am Inhalt, muss das Gericht diese Fragen prüfen.
Was soll ich tun, wenn die andere Seite plötzlich ein Schiedsgericht im Ausland nennt?
Reagieren Sie rasch und sichern Sie alle Vertragsunterlagen und Nachrichten. Ob tatsächlich eine wirksame Vereinbarung über ein ausländisches Schiedsgericht besteht, sollte anhand des gesamten Schriftverkehrs rechtlich geprüft werden. Fristen in einem bereits laufenden Verfahren dürfen keinesfalls versäumt werden.
Rechtsanwalt Wien: Lassen Sie die behauptete Schiedsvereinbarung prüfen
Eine unklare E-Mail kann über die Zuständigkeit eines Gerichts entscheiden und einen Streit in ein ausländisches Schiedsverfahren verlagern. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt prüft die Kanzlei Pichler Vertragsunterlagen, E-Mail-Korrespondenz und die rechtlichen Folgen einer behaupteten Schiedsklausel.
Wenn Sie bereits eine Klage erhalten haben oder sich die andere Vertragspartei auf ein Schiedsgericht beruft, nehmen Sie möglichst frühzeitig Kontakt auf. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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