Schadenersatz nach Ölverschmutzung [Rechtsanwalt Wien]

Schadenersatz nach Ölverschmutzung: Warum eine pauschale Schadenssumme nicht genügt

Schadenersatz nach Ölverschmutzung kann verlangt werden, wenn ein Gewässer verunreinigt wird, Fische verenden, Fangmengen zurückgehen und Einnahmen ausfallen. Auf den ersten Blick scheint klar, dass ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist. Rechtlich entscheidend ist jedoch eine andere Frage: Kann der Schaden konkret, nachvollziehbar und dem jeweils betroffenen Berechtigten zugeordnet werden?

Gerade bei Umweltschäden ist das oft schwierig. Die Auswirkungen treten möglicherweise nicht sofort ein. Fangmengen verändern sich über längere Zeit, mehrere Personen sind betroffen und neben tatsächlichen Einkommensausfällen können auch Rechte oder Nutzungen an Wert verlieren. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2023 zeigt eindrucksvoll, welche Anforderungen an die Darstellung eines solchen Schadens gestellt werden.

Schadenersatz nach Ölverschmutzung: Ölaustritt auf der Donau

Im Mai 2018 fuhr ein Fahrgastschiff auf der Donau stromaufwärts. Aufgrund eines technischen Gebrechens gelangten etwa 8.000 bis 9.000 Liter Dieselöl in den Fluss.

Betroffen waren drei Fischereireviere in Oberösterreich. Die Fischereiberechtigten machten geltend, dass die Verschmutzung erhebliche Folgen hatte:

  • Fische seien verendet oder nicht mehr genießbar gewesen,
  • der Fischbestand habe sich verringert,
  • die Qualität der fangfähigen Fische sei beeinträchtigt worden und
  • es seien dadurch Einnahmen ausgefallen.

Die jeweiligen Revierobmänner brachten Schadenersatzklagen ein. Teilweise machten sie dabei Ansprüche geltend, die ihnen von einzelnen Fischereiberechtigten abgetreten worden waren. Insgesamt wurden zunächst rund 140.000 Euro verlangt.

Die Beklagten bestritten unter anderem, dass die behauptete Schadenshöhe ausreichend belegt und nachvollziehbar berechnet worden sei. Es sei nicht klar dargestellt worden, welcher einzelne Fischereiberechtigte welchen konkreten Schaden in welcher Höhe erlitten habe.

OGH vom 17.01.2023, 2 Ob 180/22t: Eine plausible Schilderung reicht nicht

Der Oberste Gerichtshof gab den Beklagten teilweise Recht. In seiner Entscheidung OGH vom 17.01.2023, 2 Ob 180/22t, stellte er klar, dass ein Schadenersatzbegehren nicht allein deshalb ausreichend begründet ist, weil ein schädigendes Ereignis und mögliche wirtschaftliche Folgen nachvollziehbar geschildert werden.

Für einen Teil der geltend gemachten Ansprüche wurden die Klagen endgültig abgewiesen. Das betraf folgende Beträge:

  • 8.637,30 Euro zugunsten des Erstklägers,
  • 11.930,90 Euro zugunsten des Zweitklägers und
  • 48.633,85 Euro zugunsten des Drittklägers.

Die Beträge waren jeweils zuzüglich Zinsen geltend gemacht worden. Der entscheidende Grund für die Abweisung lag nicht darin, dass der OGH eine Haftung der Beklagten ausdrücklich verneinte. Vielmehr waren die Ansprüche bereits deshalb nicht ausreichend begründet, weil die Schadensberechnung nicht nachvollziehbar dargestellt worden war.

Über weitere Ansprüche konnte der OGH nicht abschließend entscheiden. Die jeweiligen Einzelansprüche überschritten die maßgebliche Wertgrenze für ein Rechtsmittel an den OGH nicht. In diesem Umfang blieb es bei der Aufhebung durch das Berufungsgericht und einer Fortsetzung des Verfahrens.

Welche Angaben bei einem Umweltschaden erforderlich sind

Nach der Entscheidung genügt es nicht, allgemein zu behaupten, dass ein Fischbestand durch eine Ölverschmutzung geschädigt wurde und deshalb ein bestimmter Geldbetrag zusteht. Die Schadensberechnung muss vielmehr aufzeigen, wie sich der verlangte Betrag zusammensetzt.

Bei einem behaupteten Verdienstentgang hätten beispielsweise folgende Punkte näher dargestellt werden müssen:

  • Welche Fischarten waren konkret betroffen?
  • Welche Fangmengen wären ohne die Verschmutzung voraussichtlich erzielt worden?
  • Wie viele Fische konnten tatsächlich weniger gefangen werden?
  • Über welchen Zeitraum trat der behauptete Ausfall ein?
  • Welchen Wert hätte der erwartete Fang gehabt?
  • Welchen Wert hatte der tatsächlich erzielte Fang noch?

Aus der Differenz zwischen dem erwarteten und dem tatsächlich erzielten Ergebnis kann sich ein wirtschaftlicher Schaden ergeben. Dieser muss jedoch anhand konkreter Anhaltspunkte berechnet werden. Eine bloße Schätzung ohne nachvollziehbare Grundlage birgt erhebliche Prozessrisiken.

Auch andere Schadenspositionen müssen einzeln erklärt und beziffert werden. Dazu können etwa eine Wertminderung des Fischereirechts, eine Entwertung von Pachtrechten oder ausgefallene Pachtzahlungen gehören. Entscheidend ist immer, welcher konkrete Vermögensnachteil bei wem entstanden ist.

Abtretungen machen aus vielen Ansprüchen keinen einheitlichen Gesamtschaden

Im Verfahren hatten die Revierobmänner teilweise Ansprüche einzelner Fischereiberechtigter aufgrund von Abtretungen geltend gemacht. Der OGH stellte dazu klar: Durch die Abtretung werden die einzelnen Ansprüche nicht automatisch zu einem einzigen, frei bestimmbaren Gesamtschaden.

Jeder Anspruch bleibt seinem Ursprung nach dem jeweiligen Fischereiberechtigten zugeordnet. Daher muss weiterhin erkennbar sein:

  • welche Person ursprünglich geschädigt wurde,
  • welches Recht oder welche wirtschaftliche Grundlage betroffen war,
  • welcher konkrete Schaden eingetreten ist und
  • in welcher Höhe dieser Schaden verlangt wird.

Diese Zuordnung kann auch für die Zuständigkeit eines Gerichts und für die Zulässigkeit weiterer Rechtsmittel eine wichtige Rolle spielen. Mehrere abgetretene Ansprüche dürfen daher nicht bloß zusammengerechnet werden, um einen einheitlichen Gesamtbetrag zu bilden.

Das Gericht muss nicht jede unklare Klage selbst reparieren

Ein weiterer wichtiger Aspekt der Entscheidung betrifft die Mitwirkung des Gerichts. Grundsätzlich müssen Gerichte auf erkennbare rechtliche oder tatsächliche Probleme hinweisen. Daraus folgt aber keine unbegrenzte Verpflichtung, eine Partei Schritt für Schritt zu einem vollständig neuen oder wesentlich besseren Prozessvorbringen anzuleiten.

Im konkreten Fall hatten die Beklagten bereits ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Schadensberechnung nicht nachvollziehbar sei. Außerdem war dieses Problem im Verfahren mit den Klägern erörtert worden. Nach Ansicht des OGH mussten die Kläger daher selbst dafür sorgen, ihr Vorbringen ausreichend konkret zu ergänzen.

Wer eine Schadenersatzklage einbringt, sollte deshalb nicht darauf vertrauen, dass offene Punkte später automatisch durch Fragen des Gerichts geklärt werden. Eine unvollständige Schadensdarstellung kann dazu führen, dass ein Anspruch scheitert, obwohl tatsächlich ein schädigendes Ereignis stattgefunden hat.

Was bedeutet das für Betroffene in der Praxis?

Die Entscheidung betrifft zwar einen Schaden an Fischereirechten. Ihre praktische Bedeutung reicht jedoch weiter. Überall dort, wo wirtschaftliche Schäden mittelbar entstehen oder mehrere Personen betroffen sind, kommt es auf eine genaue Aufbereitung an.

Beispiel 1: Gewässerverunreinigung und laufende Einnahmen

Ein Fischereiberechtigter kann nicht nur auf den allgemeinen Rückgang des Fischbestands verweisen. Er sollte möglichst dokumentieren, welche Fangmengen in den Vergleichsjahren erzielt wurden, welche Preise erzielt wurden und über welchen Zeitraum die Einnahmen tatsächlich zurückgingen.

Beispiel 2: Mehrere Geschädigte in einem Revier

Wenn mehrere Fischereiberechtigte betroffen sind, braucht es für jede Person eine eigene Schadensaufstellung. Ein gemeinsamer Pauschalbetrag ohne Einzelzuordnung kann trotz eines realen Gesamtschadens unzureichend sein.

Beispiel 3: Wertverlust eines Nutzungs- oder Pachtrechts

Wird ein Fischereirecht oder ein Pachtverhältnis durch eine Verunreinigung wirtschaftlich beeinträchtigt, muss konkret erklärt werden, worin die Wertminderung besteht. Auch ausgefallene Pachtzahlungen sind nicht automatisch ersatzfähig, sondern müssen zeitlich und der Höhe nach nachvollziehbar dargestellt werden.

Beispiel 4: Wiederherstellungs- und Ersatzmaßnahmen

Wer Kosten für Reinigungen, Untersuchungen, Wiederbesatz oder andere Maßnahmen ersetzt verlangt, sollte Rechnungen, Aufträge, Messdaten und die sachliche Notwendigkeit der jeweiligen Ausgaben sichern.

Checkliste: So sollten Sie einen Schaden frühzeitig dokumentieren

Nach einer Umweltbeeinträchtigung oder einem vergleichbaren Betriebsunfall sollten Betroffene möglichst rasch Beweise sichern. Besonders wichtig sind:

  • Dokumentation des Zustands vor und nach dem Schadensereignis,
  • Messdaten, Protokolle, Fotos und behördliche Unterlagen,
  • Gutachten zu Ursache, Umfang und Dauer der Beeinträchtigung,
  • Aufzeichnungen über Fangmengen, Verkaufspreise und Einnahmen,
  • eine Gegenüberstellung der erwarteten und tatsächlich erzielten Erträge,
  • Nachweise über Kosten für Reinigung, Ersatzmaßnahmen oder Wiederherstellung,
  • Verträge zu Pacht, Nutzung und Bewirtschaftung,
  • eine gesonderte Aufstellung für jede geschädigte Person und jeden Anspruch.

Die Schadensberechnung sollte nicht erst kurz vor Ablauf einer Frist beginnen. Je länger man wartet, desto schwieriger wird es, frühere Fangmengen, Marktpreise und wirtschaftliche Entwicklungen zuverlässig festzustellen.

Häufige Fragen zu Schadenersatz nach einer Gewässerverunreinigung

Kann ich Schadenersatz nach einer Ölverschmutzung verlangen, wenn mein Einkommen gesunken ist?

Das kann grundsätzlich möglich sein. Entscheidend ist jedoch, dass der Zusammenhang zwischen der Verschmutzung und dem Einkommensausfall nachvollziehbar dargelegt wird. Dafür braucht es regelmäßig Unterlagen zu früheren Erträgen, tatsächlichen Ausfällen, betroffenen Zeiträumen und erzielten Preisen.

Reicht ein Gutachten über die allgemeine Schädigung des Gewässers?

Ein Gutachten kann ein wichtiges Beweismittel sein. Es ersetzt aber nicht automatisch die konkrete Berechnung des individuellen Vermögensschadens. Zusätzlich muss dargestellt werden, welcher Schaden bei welcher Person oder an welchem Recht entstanden ist.

Kann eine Person die Ansprüche mehrerer Geschädigter gemeinsam einklagen?

Das kann aufgrund entsprechender Abtretungen grundsätzlich möglich sein. Die einzelnen Ansprüche bleiben jedoch voneinander getrennt. Jeder Schaden muss weiterhin dem jeweiligen ursprünglichen Anspruchsinhaber zugeordnet und der Höhe nach nachvollziehbar dargestellt werden.

Hat der OGH in diesem Fall endgültig über die Haftung für den Ölaustritt entschieden?

Nein. Die Entscheidung befasste sich vor allem mit der unzureichenden Darstellung der Schadenshöhe. Fragen zur grundsätzlichen Haftung, zu einem möglichen Verschulden des Kapitäns, zu einer besonderen Gefährdungshaftung oder zu einem behaupteten Anerkenntnis mussten nicht abschließend entschieden werden.

Rechtsanwalt Wien: Schadenersatzansprüche sorgfältig prüfen lassen

Die Entscheidung OGH vom 17.01.2023, 2 Ob 180/22t zeigt deutlich: Ein tatsächlich eingetretener Schaden genügt für einen erfolgreichen Prozess nicht immer. Wer Ersatz verlangt, muss den Schaden möglichst konkret berechnen, mit Unterlagen untermauern und den einzelnen Geschädigten eindeutig zuordnen.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Betroffene bei der rechtlichen Einordnung von Schadenersatzansprüchen und bei der Vorbereitung einer nachvollziehbaren Schadensdarstellung. Lassen Sie frühzeitig prüfen, welche Beweise erforderlich sind und wie sich Ihre Ansprüche sinnvoll aufgliedern lassen.

Weitere Informationen finden Sie in der Entscheidung des OGH vom 17.01.2023, 2 Ob 180/22t.

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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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Schadenersatz nach Ölverschmutzung

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