Schadenersatz Motorhersteller: Haftet der Motorhersteller direkt für den Schaden?
Schadenersatz Motorhersteller ist für viele Käufer eines Diesel-Fahrzeugs mit dem Motor EA189 eine entscheidende Frage: Kann Schadenersatz direkt vom Hersteller des Motors verlangt werden, auch wenn eine andere Gesellschaft das gesamte Fahrzeug hergestellt hat?
Diese Frage ist rechtlich keineswegs automatisch beantwortet. Konzernstrukturen machen die Beurteilung zusätzlich schwierig. Motor, Abgassteuerung und Fahrzeug können von unterschiedlichen Gesellschaften entwickelt oder hergestellt worden sein. Dass diese Unternehmen wirtschaftlich miteinander verbunden sind, bedeutet nicht ohne Weiteres, dass sie rechtlich für dieselben Vorgänge haften.
Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus Dezember 2024 zeigt, wie komplex diese Problematik ist. Der OGH hat einen Anspruch gegen den Motorhersteller nicht endgültig bejaht, ihn aber auch nicht ausgeschlossen.
Der Ausgangsfall: 5.880 Euro Schadenersatz für einen Audi A4
In dem Verfahren kaufte der Kläger am 25. März 2013 privat einen Audi A4 2,0 TDI mit einem Motor des Typs EA189. Der Kaufpreis betrug 19.600 Euro.
Bei diesem Motortyp stand der Vorwurf im Raum, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Motorsteuerung verwendet wurde. Eine solche Software kann erkennen, ob sich das Fahrzeug in einem behördlichen Abgastest befindet. Im Testbetrieb können dadurch andere Abgaswerte erreicht werden als im normalen Straßenverkehr.
Der Kläger verlangte von der beklagten Gesellschaft 5.880 Euro. Das entsprach 30 Prozent des damaligen Kaufpreises. Er argumentierte, dass die beklagte Gesellschaft Herstellerin des Motors beziehungsweise der Abgassteuerung sei und deshalb für Verstöße gegen europäische Abgasvorschriften einzustehen habe.
Zusätzlich stützte er seine Forderungen unter anderem auf Schadenersatz, Irreführung, unlauteren Wettbewerb und eine Garantie. Die Fahrzeugherstellerin stand zu 100 Prozent im Eigentum der beklagten Motorherstellerin.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Nach seiner Einschätzung war dem Kläger durch den Kauf und den späteren Verkauf des Fahrzeugs kein konkreter Vermögensschaden entstanden. Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung auf. Es hielt zwar fest, dass die beklagte Gesellschaft nicht als Herstellerin des gesamten Fahrzeugs anzusehen sei. Weitere mögliche Anspruchsgrundlagen müssten jedoch noch geprüft werden.
Was der OGH in der Entscheidung aus Dezember 2024 festhielt
Der Oberste Gerichtshof entschied mit OGH vom 18.12.2024, 7 Ob 192/24x nicht endgültig darüber, ob der Kläger Schadenersatz erhält. Zur Entscheidung.
Das Verfahren wurde vielmehr bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union unterbrochen. Der EuGH soll in einem anderen, vergleichbaren Verfahren klären, ob ein Käufer Ansprüche unmittelbar gegen den Hersteller eines Motors geltend machen kann, wenn mehrere Voraussetzungen zusammentreffen:
- Der Motor ist mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet.
- Der Motorhersteller ist nicht zugleich der rechtliche Hersteller des gesamten Fahrzeugs.
- Die Fahrzeugherstellerin steht zu 100 Prozent im Eigentum des Motorherstellers.
Nach der Entscheidung des EuGH soll das österreichische Verfahren von Amts wegen fortgesetzt werden. Der OGH hat damit weder einen Anspruch zugesprochen noch die Klage endgültig abgewiesen. Er wartet zunächst die europarechtliche Klärung ab.
Warum die Herstellerfrage entscheidend ist
Die zentrale Frage lässt sich einfach formulieren: Wer muss für die behauptete Manipulation einstehen?
In der Praxis können an der Entwicklung und Produktion eines Fahrzeugs mehrere Gesellschaften beteiligt sein. Eine Gesellschaft entwickelt oder produziert den Motor. Eine andere stellt das gesamte Fahrzeug her. Eine weitere Gesellschaft kann für Software, Abgassteuerung oder die Vermarktung verantwortlich sein.
Für betroffene Käufer ist deshalb nicht nur wichtig, dass eine Abschalteinrichtung behauptet wird. Es muss auch geprüft werden, welche Gesellschaft konkret für den relevanten Bereich verantwortlich war und gegen wen ein rechtlicher Anspruch bestehen kann.
Europäische Vorschriften über Typengenehmigung und Abgaswerte können grundsätzlich auch dem Schutz einzelner Fahrzeugkäufer dienen. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass jeder Käufer gegen jede Gesellschaft innerhalb eines Konzerns vorgehen kann.
Allein die Tatsache, dass eine Gesellschaft zu 100 Prozent Eigentümerin einer anderen Gesellschaft ist, macht beide Unternehmen rechtlich nicht zwingend zu ein und derselben Herstellerin. Wirtschaftliche Verbundenheit und rechtliche Verantwortlichkeit sind unterschiedliche Fragen.
Welche weiteren Ansprüche in Betracht kommen können
Im Verfahren standen neben einem möglichen Anspruch aus europarechtlichen Vorschriften auch andere rechtliche Grundlagen im Raum. Dazu zählen insbesondere:
- Schadenersatz wegen vorsätzlicher oder sittenwidriger Schädigung,
- Ansprüche wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung,
- Ansprüche wegen unlauteren Wettbewerbs,
- eine allenfalls abgegebene Garantie.
Ob einer dieser Ansprüche tatsächlich besteht, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Entscheidend können beispielsweise die konkrete Verantwortlichkeit der beklagten Gesellschaft, die Kenntnis von der Software, die Kommunikation gegenüber Käufern und der tatsächliche wirtschaftliche Nachteil sein.
Auch die Frage des Schadens ist nicht nebensächlich. Im Ausgangsverfahren vertrat das Erstgericht die Ansicht, dass durch den Kauf und den späteren Verkauf des Fahrzeugs kein konkreter Vermögensschaden entstanden sei. Ob diese Beurteilung im konkreten Fall trägt, hängt von den Feststellungen und der jeweiligen rechtlichen Anspruchsgrundlage ab.
Was bedeutet die Entscheidung für Fahrzeughalter?
Die Entscheidung aus dem Jahr 2024 ist kein automatischer Freibrief für Schadenersatz. Sie zeigt aber, dass Ansprüche gegen einen Motorhersteller weiterhin eine offene und für viele Betroffene wichtige Rechtsfrage darstellen.
Für die Praxis ergeben sich insbesondere diese Konsequenzen:
1. Der Motorhersteller ist nicht automatisch der richtige Anspruchsgegner
Wer einen Schadenersatzanspruch prüfen möchte, muss zunächst feststellen, welche Gesellschaft rechtlich für das Fahrzeug, den Motor und die Abgassteuerung verantwortlich war. Ein Konzernname allein reicht dafür nicht aus.
2. Die Konzernzugehörigkeit beweist noch keine Haftung
Dass die Fahrzeugherstellerin vollständig im Eigentum der beklagten Gesellschaft steht, kann für die rechtliche Beurteilung von Bedeutung sein. Es führt aber nicht automatisch dazu, dass beide Gesellschaften gleich behandelt werden.
3. Software-Updates lösen nicht jede rechtliche Frage
Unterlagen zu Software-Updates oder Rückrufaktionen können für die Beurteilung des Falls wichtig sein. Ein Update beantwortet jedoch nicht allein die Fragen, ob eine unzulässige Abschalteinrichtung vorlag, wer dafür verantwortlich war und welcher Schaden entstanden ist.
4. Auch bereits verkaufte Fahrzeuge können relevant sein
Der Verkauf eines betroffenen Fahrzeugs schließt eine rechtliche Prüfung nicht zwingend aus. Gleichzeitig kann der Verkauf für die Schadensberechnung und die Beurteilung des konkreten Vermögensnachteils eine wichtige Rolle spielen.
Diese Unterlagen sollten Betroffene jetzt sichern
Wer selbst ein Fahrzeug mit möglicherweise betroffener Motorisierung besitzt oder besessen hat, sollte die vorhandenen Unterlagen geordnet aufbewahren. Besonders hilfreich können sein:
- Kaufvertrag, Rechnungen und Finanzierungsunterlagen,
- Fahrzeugdaten und Motorkennung,
- Unterlagen zu Software-Updates oder Rückrufaktionen,
- Schriftverkehr mit Händler, Hersteller oder Werkstatt,
- Nachweise über einen späteren Verkauf oder eine Inzahlunggabe,
- frühere Vergleichs-, Entschädigungs- oder Kulanzangebote.
Darüber hinaus sollte geprüft werden, wann der Anspruch entstanden sein könnte und ob bereits Verjährung eingetreten ist oder droht. Auch die Frage, gegen welche Gesellschaft sich ein Vorgehen richten müsste, darf nicht auf Grundlage bloßer Vermutungen beantwortet werden.
Häufige Fragen von Betroffenen
Kann ich jetzt automatisch 30 Prozent des Kaufpreises verlangen?
Nein. Im Ausgangsverfahren wurden 30 Prozent des damaligen Kaufpreises gefordert. Der OGH hat diesen Betrag jedoch nicht zugesprochen. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, muss anhand der konkreten Umstände, der rechtlichen Grundlage und des tatsächlichen Schadens geprüft werden.
Reicht es aus, dass mein Fahrzeug den Motor EA189 hat?
Die Motorisierung kann für die rechtliche Prüfung relevant sein. Sie beweist allein aber noch keinen Schadenersatzanspruch. Zusätzlich müssen unter anderem die konkrete Ausstattung, die behauptete Abschalteinrichtung, die Verantwortlichkeit der jeweiligen Gesellschaft und mögliche Verjährungsfragen untersucht werden.
Kann ich den Motorhersteller direkt klagen?
Das ist gerade die zentrale Rechtsfrage, die im Zusammenhang mit dem Verfahren geklärt werden soll. Der OGH hat die Möglichkeit eines Anspruchs gegen den Motorhersteller nicht endgültig ausgeschlossen. Ob eine Klage gegen diese Gesellschaft erfolgversprechend ist, hängt jedoch von den konkreten Umständen und der weiteren europarechtlichen Entwicklung ab.
Was ist, wenn ich das Auto bereits verkauft habe?
Auch dann kann eine Prüfung sinnvoll sein. Der Verkauf kann allerdings Einfluss auf die Frage haben, ob und in welcher Höhe ein Vermögensschaden entstanden ist. Deshalb sollten Kauf- und Verkaufsunterlagen sowie sämtliche Kommunikation mit dem Händler aufbewahrt werden.
Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Ansprüche sorgfältig prüfen lassen
Die Entscheidung OGH vom 18.12.2024, 7 Ob 192/24x bestätigt vor allem eines: Bei Fahrzeugen mit möglicherweise unzulässiger Abgassteuerung kommt es auf die genaue rechtliche und tatsächliche Zuordnung an. Weder die bloße Konzernzugehörigkeit noch der Besitz eines bestimmten Motortyps beantwortet automatisch die Haftungsfrage. Für die Prüfung von Schadenersatz Motorhersteller kommt es daher auf die konkrete Fallgestaltung an.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Betroffene bei der Einordnung ihrer Unterlagen, der Prüfung möglicher Anspruchsgegner und der Beurteilung von Schaden- und Verjährungsfragen. Wenn Sie ein betroffenes Fahrzeug besitzen oder besessen haben, lassen Sie Ihre Situation rechtzeitig prüfen.
Für eine erste Kontaktaufnahme erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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