Schadenersatz bei Kreditausfällen: Warum die Gesamtbilanz entscheidet
Schadenersatz bei Kreditausfällen: Kann eine Bank von ehemaligen Vorstandsmitgliedern, Aktionären oder Beratern Ersatz für Kreditausfälle verlangen, wenn eine problematische Kapitalmaßnahme zu einer Ausweitung des Kreditgeschäfts geführt haben soll? Die Antwort lautet nicht automatisch ja. Wer Schadenersatz fordert, muss den konkreten Schaden nachvollziehbar darlegen und darf nicht nur die negativen Folgen eines Geschäfts herausgreifen.
Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2014 besonders deutlich: Im Urteil OGH vom 28.08.2014, 6 Ob 108/13w, scheiterte eine Bank mit einem Schadenersatzbegehren in Millionenhöhe unter anderem daran, dass sie die wirtschaftlichen Auswirkungen der zusätzlichen Kreditgeschäfte nicht umfassend berechnet hatte.
Eine Bank forderte rund 37 Millionen Euro
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Kapitalerhöhung bei einer Konzerngesellschaft. Nach Ansicht der klagenden Bank war diese so gestaltet worden, dass in den Konzernabschlüssen zusätzliche Eigenmittel ausgewiesen wurden, obwohl diese wirtschaftlich nicht in der erforderlichen Weise vorhanden gewesen seien.
Dadurch habe der Eindruck einer ausreichenden Eigenmittelausstattung bestanden. Auf dieser Grundlage weitete die Bank ihr Kreditvolumen um rund 1,49 Milliarden Euro aus.
In weiterer Folge fielen einzelne Kredite aus. Für diese Ausfälle verlangte die Bank rund 19,75 Millionen Euro Schadenersatz. Darüber hinaus machte sie weitere Ansprüche geltend, unter anderem wegen angeblich zu Unrecht ausgeschütteter Dividenden. Insgesamt richtete sich die Klage gegen zwölf Personen und belief sich auf rund 37 Millionen Euro.
Zu den Beklagten gehörten ehemalige Vorstandsmitglieder der Bank, Vorzugsaktionäre sowie Personen, die an der Entwicklung oder Beratung der Konstruktion beteiligt gewesen sein sollen. Das Verfahren gegen einen der Beklagten wurde wegen der Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens unterbrochen.
Warum die Klage zu den Kreditausfällen scheiterte
Die Vorinstanzen wiesen das Schadenersatzbegehren wegen der Kreditausfälle bereits ohne umfangreiche Beweisaufnahme ab. Die Klage sei in diesem Punkt nicht ausreichend schlüssig gewesen. Der OGH bestätigte diese Entscheidung und gab der Revision der Bank nicht Folge.
Der entscheidende Punkt war die Schadensberechnung. Die Bank hatte zwar einzelne ausgefallene Kredite und Ausfallsquoten dargestellt. Sie hatte aber nicht ausreichend erklärt und berechnet, wie sich das gesamte zusätzliche Kreditgeschäft wirtschaftlich ausgewirkt hatte.
Bei einer solchen Betrachtung dürfen nicht nur jene Geschäfte berücksichtigt werden, die Verluste verursacht haben. Auch die Kredite, die ordnungsgemäß bedient wurden, müssen einbezogen werden. Aus ihnen konnten Zinserträge und sonstige wirtschaftliche Vorteile entstehen. Diese Vorteile können den behaupteten Schaden vermindern.
Der OGH stellte damit klar: Eine Schadenersatzforderung kann nicht allein auf einer Auflistung negativer Einzelentwicklungen beruhen. Entscheidend ist die wirtschaftliche Gesamtbilanz.
Schadenersatz bei Kreditausfällen verlangt einen konkreten Vergleich
Nach österreichischem Recht genügt es grundsätzlich nicht, allgemein auf eine Pflichtverletzung und daraus entstandene Verluste hinzuweisen. Erforderlich ist eine nachvollziehbare Gegenüberstellung:
- Wie hoch war das Vermögen tatsächlich?
- Wie hätte sich das Vermögen ohne das behauptete schädigende Verhalten entwickelt?
- Welche konkrete Differenz ergibt sich aus diesem Vergleich?
Gerade bei umfangreichen Geschäftsmodellen ist diese Berechnung anspruchsvoll. Werden zahlreiche Kredite vergeben, können sich daraus gleichzeitig Ausfälle, Zinserträge, Gebühren, Gewinne und weitere wirtschaftliche Effekte ergeben. Eine isolierte Betrachtung einzelner notleidender Kredite kann daher ein verzerrtes Bild ergeben.
Der OGH beanstandete in der Entscheidung, dass die Bank nicht ausreichend dargestellt hatte, wie sich das gesamte zusätzliche Kreditgeschäft ausgewirkt hatte. Sie hätte insbesondere auch jene Erträge und Gewinne berücksichtigen müssen, die aus nicht ausgefallenen Krediten entstanden waren.
Auch eine bilanzielle Wertberichtigung ist nicht automatisch mit einem ersatzfähigen Schaden gleichzusetzen. Eine Wertberichtigung kann zunächst lediglich die Reaktion auf eine mögliche Wertminderung sein. Ob tatsächlich ein rechtlich relevanter Vermögensnachteil eingetreten ist, muss konkret festgestellt werden.
Eigenmittelvorschriften schützen nicht jeden eigenen Geschäftsverlust
Ein weiterer wesentlicher Aspekt der Entscheidung betrifft die Funktion von Eigenmittelvorschriften nach dem Bankwesengesetz. Die Bank argumentierte, dass diese Regeln verletzt worden seien und daraus ein Schadenersatzanspruch folgen müsse.
Der OGH stellte jedoch klar, dass die Vorschriften über die erforderliche Eigenmittelausstattung vor allem andere Schutzzwecke verfolgen. Sie sollen insbesondere:
- Einleger und sonstige Gläubiger schützen,
- die Stabilität des Finanzsystems sichern,
- Risiken im Bankgeschäft begrenzen und
- Wettbewerbsverzerrungen verhindern.
Dass diese Vorschriften mittelbar auch der Bank selbst zugutekommen können, reicht nicht aus. Ein solcher Vorteil ist lediglich eine Reflexwirkung. Die Eigenmittelregeln sollen die Bank nicht in erster Linie vor jedem eigenen Geschäftsverlust bewahren, der durch eine von ihr vorgenommene Kreditausweitung entsteht.
Für einen Schadenersatzanspruch muss eine verletzte Vorschrift den konkreten Geschädigten gerade vor dem konkreten Schaden schützen sollen. Die bloße Verletzung einer gesetzlichen Bestimmung führt daher nicht automatisch zu einer Ersatzpflicht.
Vorstände und Berater haften nicht allein wegen schlechter Ergebnisse
Die Entscheidung ist auch für die persönliche Haftung von Vorstandsmitgliedern und anderen Entscheidungsträgern bedeutsam. Eine negative wirtschaftliche Entwicklung oder ein hoher Kreditausfall beweist für sich genommen noch keine Pflichtverletzung.
Nach den im Verfahren relevanten Bestimmungen beschreibt § 39 BWG insbesondere den Sorgfaltsmaßstab für Geschäftsleiter. § 84 AktG kann eine Haftung von Vorstandsmitgliedern gegenüber der Aktiengesellschaft begründen. Dafür müssen jedoch eine konkrete Pflichtverletzung und ein konkret dadurch verursachter Schaden festgestellt werden.
§ 1299 ABGB erhöht den Sorgfaltsmaßstab für Personen, die beruflich besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in Anspruch nehmen. Die Bestimmung schafft aber nicht automatisch eine eigenständige Schadenersatzpflicht. Auch hier muss konkret feststehen, welches Verhalten pflichtwidrig war und welcher Schaden dadurch verursacht wurde.
Die Bank hätte daher näher darlegen müssen, welche Vorstandsmitglieder welche konkreten Entscheidungen pflichtwidrig getroffen hatten. Außerdem hätte sie zeigen müssen, welche einzelnen Kreditvergaben bei ordnungsgemäßem Verhalten unterblieben wären und welcher konkrete Vermögensnachteil gerade daraus entstanden sein soll.
Eine allgemeine Kritik an der Geschäftspolitik reicht dafür nicht aus. Ebenso wenig ersetzt eine strafrechtliche Verurteilung wegen eines anderen Sachverhalts automatisch die zivilrechtliche Schadensdarstellung. Jeder geltend gemachte Schaden muss gesondert geprüft und nachgewiesen werden.
Was bedeutet das für die Praxis?
Bei Schadenersatzforderungen
Wer Schadenersatz verlangt, sollte von Beginn an eine vollständige und nachvollziehbare Berechnung erstellen. Dazu gehört nicht nur die Sammlung von Rechnungen, Ausfällen oder Wertberichtigungen. Es muss auch geprüft werden, welche Vorteile und Erträge aus demselben Vorgang entstanden sind.
Das betrifft beispielsweise ein Unternehmen, das wegen einer fehlerhaften Beratung einen Vertrag abgeschlossen hat. Nicht nur die daraus entstandenen Kosten sind relevant. Auch Vorteile, Einsparungen oder Einnahmen aus dem Vertrag können bei der Berechnung eine Rolle spielen.
Bei der Haftung von Geschäftsführern und Vorständen
Ein Unternehmen kann eine schlechte Entscheidung nicht allein deshalb erfolgreich bekämpfen, weil sich die erwartete wirtschaftliche Entwicklung nicht eingestellt hat. Es muss konkret aufgezeigt werden, welche Sorgfaltspflicht verletzt wurde, wer dafür verantwortlich war und wie hoch der dadurch verursachte Schaden ist.
Andererseits kann eine persönliche Haftung grundsätzlich in Betracht kommen, wenn beispielsweise Kredite ohne ausreichende Prüfung, ohne ausreichende Sicherheiten oder entgegen klarer interner Vorgaben vergeben wurden. Auch dann bleibt aber die konkrete Darstellung und der Nachweis des Schadens entscheidend.
Bei komplexen Finanzierungen
Kapitalerhöhungen, konzerninterne Finanzierungen und umfangreiche Kreditentscheidungen sollten sorgfältig dokumentiert werden. Wichtig sind insbesondere:
- die wirtschaftliche Begründung der jeweiligen Transaktion,
- die tatsächliche Verfügbarkeit und Qualität von Eigenmitteln,
- die Entscheidungsgrundlagen einzelner Kreditvergaben,
- die Bonitäts- und Risikoanalyse,
- die vorhandenen Sicherheiten sowie
- eine nachvollziehbare Berechnung möglicher Schäden und Vorteile.
Eine gute Dokumentation kann später entscheidend sein. Sie zeigt, welche Informationen vorlagen, welche Risiken bekannt waren und aus welchen Gründen eine Entscheidung getroffen wurde.
Checkliste: Was sollten Betroffene jetzt prüfen?
- Schaden konkretisieren: Welche Vermögensdifferenz ist tatsächlich entstanden?
- Gesamtvorgang analysieren: Welche Einnahmen, Gewinne oder sonstigen Vorteile stehen den Verlusten gegenüber?
- Pflichtverletzung benennen: Welche konkrete gesetzliche, vertragliche oder organschaftliche Pflicht wurde verletzt?
- Verantwortlichkeit klären: Wer hat welche Entscheidung getroffen oder beeinflusst?
- Kausalität darlegen: Wäre der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten tatsächlich ausgeblieben?
- Unterlagen sichern: Verträge, Beschlüsse, Prüfberichte, Kreditunterlagen und interne Kommunikation können wesentlich sein.
Besondere Vorsicht ist bei pauschalen Schadensbeträgen geboten. Ein gerichtlich geltend gemachter Betrag muss nicht nur rechnerisch nachvollziehbar sein, sondern auch rechtlich auf den konkreten Anspruch bezogen werden können.
Häufige Fragen zu Schadenersatz und Kreditausfällen
Kann eine Bank Verluste aus riskanten Krediten einfach weiterverrechnen?
Nein. Sie muss konkret darlegen, welcher Schaden durch ein pflichtwidriges Verhalten verursacht wurde. Dabei sind auch Erträge und wirtschaftliche Vorteile aus dem gesamten Kreditgeschäft zu berücksichtigen.
Reicht eine Wertberichtigung als Beweis für einen Schaden?
Nein. Eine Wertberichtigung ist zunächst eine bilanzielle Reaktion auf eine mögliche Wertminderung. Ob tatsächlich ein ersatzfähiger Schaden besteht, muss anhand der konkreten wirtschaftlichen Entwicklung festgestellt werden.
Haftet ein Vorstand automatisch, wenn die Bank Verluste macht?
Nein. Eine schlechte Geschäftsentwicklung allein begründet keine persönliche Haftung. Erforderlich sind eine konkrete Pflichtverletzung, ein konkreter Schaden und ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen beidem.
Schützt jede verletzte Vorschrift automatisch vor Schaden?
Nein. Die verletzte Vorschrift muss gerade den konkreten Geschädigten vor dem konkreten Schaden schützen. Eigenmittelvorschriften dienen nach der Entscheidung des OGH vor allem dem Gläubiger- und Systemschutz.
Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Ansprüche sorgfältig prüfen lassen
Die Grundsätze der Entscheidung OGH vom 28.08.2014, 6 Ob 108/13w zur konkreten Schadensberechnung und zur persönlichen Haftung bleiben für komplexe wirtschaftliche Streitigkeiten bedeutsam. Wer Ansprüche geltend machen oder sich gegen eine Haftungsforderung verteidigen möchte, sollte die wirtschaftlichen Zusammenhänge und die rechtliche Grundlage frühzeitig prüfen lassen.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler bei der Prüfung und Durchsetzung zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche sowie bei Fragen zur Haftung von Geschäftsführern, Vorstandsmitgliedern und Beratern. Für eine erste Kontaktaufnahme erreichen Sie die Kanzlei unter +43 1 51 30 700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
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