Schadenersatz bei geschützten Tieren: Wann drohen neben der Strafe auch Schadenersatzforderungen?
Schadenersatz bei geschützten Tieren kann neben einem strafrechtlichen Verfahren eine wichtige Folge eines rechtswidrigen Abschusses sein. Unter bestimmten Voraussetzungen muss die verantwortliche Person auch jene Kosten ersetzen, die für die Wiederherstellung einer gefährdeten Tierpopulation entstehen. Das hat der Oberste Gerichtshof bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2016 klargestellt.
Für Jäger, Grundeigentümer, Naturschutzorganisationen und öffentliche Einrichtungen ist diese Rechtslage von erheblicher Bedeutung. Denn der Schaden besteht nicht zwingend nur im Wert des getöteten Tieres. Muss ein Ersatztier angeschafft, transportiert, medizinisch untersucht und in einem Schutzgebiet ausgesetzt werden, können beträchtliche zusätzliche Kosten entstehen.
Der Ausgangsfall: Ein Luchsabschuss mit Folgen für eine ganze Population
Im Jahr 2013 wurde außerhalb des Nationalparks Kalkalpen ein männlicher Luchs mit der Bezeichnung „B 7“ erschossen. Der Abschuss erfolgte zwar nicht innerhalb des Nationalparks, aber in einem angrenzenden Jagdgebiet.
Der getötete Luchs gehörte zu einer kleinen Population, die im Nationalpark Kalkalpen angesiedelt worden war. Eine Nationalparkorganisation betreute und schützte diese Population. Durch den Abschuss verringerte sich der Bestand unmittelbar um ein Sechstel.
Nach den gerichtlichen Feststellungen war es deshalb notwendig, einen neuen männlichen Luchs anzukaufen und auszusetzen. Nur so konnte das Wiederansiedlungsprojekt fortgeführt werden. Die zuständige Organisation verlangte daher Ersatz der dafür erforderlichen Kosten in Höhe von 12.101 Euro samt Zinsen.
Die Schützin war zuvor bereits rechtskräftig in einem Strafverfahren verurteilt worden. Im anschließenden Zivilverfahren ging es um eine andere Frage: Muss die für den Abschuss verantwortliche Person auch für die konkreten Wiederansiedlungskosten aufkommen?
Was der OGH entschieden hat
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Nationalparkorganisation statt und stellte das klagsstattgebende Urteil des Erstgerichts wieder her. Maßgeblich ist die Entscheidung OGH vom 22.12.2016, 6 Ob 229/16v. Zur Entscheidung.
Die Beklagte musste nicht nur 12.101 Euro samt Zinsen für die notwendigen Wiederansiedlungsmaßnahmen bezahlen. Hinzu kamen die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 1.303,92 Euro sowie die Kosten des Revisionsverfahrens in Höhe von 2.301,24 Euro.
Der OGH stellte damit klar: Wer einen geschützten Luchs rechtswidrig tötet, kann neben strafrechtlichen Folgen auch zivilrechtlich haften. Ersatzfähig können jene Kosten sein, die einer gesetzlich zuständigen Schutzorganisation durch notwendige Maßnahmen zur Wiederherstellung des Bestands entstehen.
Warum auch Wiederansiedlungskosten ersetzt werden können
Im österreichischen Schadenersatzrecht ist ein bloßer Vermögensschaden außerhalb eines Vertragsverhältnisses nicht immer automatisch ersatzfähig. Nicht jeder finanzielle Nachteil kann daher von einer anderen Person verlangt werden.
Eine wichtige Rolle spielen jedoch sogenannte Schutzgesetze. Dabei handelt es sich um Vorschriften, die nicht nur ein allgemeines Interesse verfolgen, sondern auch bestimmte Personen oder Einrichtungen vor konkreten Schäden schützen sollen.
Das Berufungsgericht hatte zunächst die Auffassung vertreten, die artenschutzrechtlichen Bestimmungen würden ausschließlich dem allgemeinen Umweltschutz dienen. Die Nationalparkorganisation könne deshalb ihre Kosten nicht als eigenen Schaden geltend machen.
Der OGH beurteilte dies anders. Der Schutz gefährdeter Tierarten verursacht für jene Einrichtungen, die mit der Erhaltung dieser Tiere betraut sind, konkrete finanzielle Aufwendungen. Dazu können insbesondere gehören:
- der Ankauf eines Ersatztiers,
- Transport- und Unterbringungskosten,
- medizinische Untersuchungen,
- die Ausstattung mit einem Sender,
- die Aussetzung in einem geeigneten Gebiet,
- die laufende Betreuung und Kontrolle,
- weitere Maßnahmen zur Stabilisierung der Population.
Nach der Entscheidung schützen die relevanten Artenschutzvorschriften daher nicht nur ein abstraktes Interesse an der Erhaltung der Natur. Sie schützen auch die finanziellen Interessen jener Rechtsträger, die gesetzlich verpflichtet sind, eine bestimmte Population zu erhalten. Genau darin liegt die praktische Bedeutung von Schadenersatz bei geschützten Tieren.
Es kommt auf die besondere Verantwortung der Organisation an
Die Entscheidung darf allerdings nicht zu weit verstanden werden. Nicht jede Privatperson und nicht jede Organisation, die sich für den Naturschutz einsetzt, kann automatisch Schadenersatz verlangen.
Im konkreten Fall war entscheidend, dass die klagende Nationalparkorganisation gesetzlich mit dem Schutz und der Erhaltung genau jener Luchspopulation betraut war, zu der das getötete Tier gehörte. Sie war daher nicht bloß eine außenstehende Beobachterin. Ihre eigene gesetzliche Aufgabe wurde durch den Abschuss unmittelbar beeinträchtigt.
Dass die Organisation nicht Eigentümerin des Luchses war, stand dem Anspruch nicht entgegen. Ihre Verantwortung für die Population führte nach der Beurteilung des OGH zu einer rechtlich maßgeblichen, eigentümerähnlichen Stellung.
Ebenso wichtig war der Zusammenhang zwischen dem Abschuss und den Kosten. Der Bestand der kleinen Population wurde durch den Tod des männlichen Luchses deutlich geschwächt. Der Ankauf und die Aussetzung eines neuen Tiers waren daher keine beliebigen oder freiwilligen Maßnahmen, sondern nach den Feststellungen des Gerichts notwendig, um das Projekt fortzuführen.
Warum der Abschuss außerhalb des Nationalparks keine Entlastung brachte
Der Abschuss erfolgte außerhalb des Nationalparks. Das allein schloss eine Haftung jedoch nicht aus.
Entscheidend war nicht ausschließlich der Ort des Abschusses. Maßgeblich war vielmehr, dass der Luchs aus jener Population stammte, für deren Erhaltung die klagende Organisation zuständig war. Der räumliche Zusammenhang mit dem Schutzgebiet und die Zugehörigkeit zur betreuten Population waren ausschlaggebend.
Die Entscheidung zeigt damit: Der Schutz einer Tierpopulation endet nicht zwingend an der Grenze eines Nationalparks oder eines anderen Schutzgebiets. Auch außerhalb solcher Gebiete können artenschutzrechtliche Verpflichtungen und zivilrechtliche Folgen bestehen.
Was bedeutet das für die Praxis?
Für Jäger und andere Personen
Wer ein Tier erlegt, muss vor dem Abschuss sorgfältig prüfen, ob eine gültige jagd- und naturschutzrechtliche Berechtigung besteht. Eine unklare Situation sollte nicht durch eine eigenmächtige Entscheidung gelöst werden.
Ein rechtswidriger Abschuss kann mehrere Ebenen betreffen:
- ein strafrechtliches Verfahren,
- verwaltungsrechtliche Konsequenzen,
- den Verlust jagdrechtlicher Berechtigungen,
- Schadenersatzforderungen,
- den Ersatz von Wiederherstellungs- und Bestandssicherungskosten.
Besonders riskant ist die Annahme, die Haftung beschränke sich auf den materiellen Wert des Tiers. Bei gefährdeten Populationen können notwendige Ersatz- und Schutzmaßnahmen deutlich teurer sein.
Für Naturschutzorganisationen und öffentliche Einrichtungen
Die Entscheidung stärkt jene Einrichtungen, die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben für eine konkrete Tier- oder Pflanzenpopulation verantwortlich sind. Entstehen durch einen rechtswidrigen Eingriff notwendige Kosten, kann ein Ersatzanspruch in Betracht kommen.
Für die Durchsetzung eines solchen Anspruchs sind insbesondere folgende Punkte wichtig:
- Die konkrete gesetzliche Zuständigkeit für die betroffene Population sollte dokumentiert sein.
- Es sollte nachvollziehbar feststehen, dass das getötete Tier dieser Population zuzurechnen war.
- Die Auswirkungen des Eingriffs auf den Bestand müssen möglichst genau festgehalten werden.
- Die Notwendigkeit der Wiederansiedlungs- oder Schutzmaßnahmen sollte fachlich begründet werden.
- Alle Kosten, Rechnungen und sonstigen Aufwendungen sollten vollständig gesammelt werden.
- Der Zusammenhang zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und den Maßnahmen muss klar dargestellt werden.
Für Grundeigentümer und Revierverantwortliche
Auch wer nicht selbst geschossen hat, kann mit Fragen zur Verantwortlichkeit konfrontiert werden. Deshalb ist es sinnvoll, Beobachtungen, Genehmigungen, Meldungen und Kommunikation rund um geschützte Tiere sorgfältig zu dokumentieren.
Gerade bei seltenen Arten können einzelne Tiere für die Stabilität einer gesamten Population von großer Bedeutung sein. Ein einzelner Eingriff kann deshalb weitreichendere Folgen haben, als es auf den ersten Blick scheint.
Diese Schritte sind nach einem Vorfall sinnvoll
Nach dem Verdacht eines rechtswidrigen Abschusses oder einer sonstigen Schädigung eines geschützten Tiers sollten Betroffene rasch und geordnet vorgehen:
- Den Sachverhalt sichern: Zeitpunkt, Ort, beteiligte Personen, Tierart und bekannte Umstände sollten möglichst genau festgehalten werden.
- Behörden und zuständige Stellen informieren: Bei geschützten Tieren können naturschutzrechtliche und strafrechtliche Ermittlungen erforderlich sein.
- Beweise sichern: Fotos, GPS-Daten, Markierungen, Senderdaten, Zeugenaussagen und sonstige Unterlagen können später entscheidend sein.
- Die Populationszugehörigkeit klären: Bei wissenschaftlich betreuten Tieren sollte geprüft werden, ob eine Zuordnung zu einem konkreten Schutz- oder Wiederansiedlungsprojekt möglich ist.
- Notwendige Maßnahmen dokumentieren: Anschaffung, Transport, medizinische Versorgung, Aussetzung und weitere Aufwendungen sollten nachvollziehbar begründet werden.
- Rechtliche Ansprüche prüfen lassen: Insbesondere bei hohen Kosten sollte nicht vorschnell auf eine zivilrechtliche Durchsetzung verzichtet werden.
Häufige Fragen zum Schadenersatz bei geschützten Tieren
Kann neben einer Strafe wirklich auch Schadenersatz verlangt werden?
Ja, das ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Strafrechtliche und zivilrechtliche Folgen bestehen unabhängig voneinander. Die Strafe betrifft das rechtswidrige Verhalten. Im Zivilverfahren geht es hingegen darum, ob ein konkreter Schaden entstanden ist und ersetzt werden muss.
Muss nur der Wert des getöteten Tiers bezahlt werden?
Nicht zwingend. Nach der Entscheidung des OGH können auch notwendige Kosten für die Wiederherstellung einer gefährdeten Population ersatzfähig sein. Dazu können etwa der Ankauf und die Aussetzung eines Ersatztiers gehören.
Gilt das auch, wenn das Tier außerhalb eines Nationalparks getötet wurde?
Der Abschuss außerhalb eines Nationalparks schließt einen Anspruch nicht automatisch aus. Entscheidend kann sein, ob das Tier zu einer geschützten und konkret betreuten Population gehörte und ob die geltend gemachten Maßnahmen unmittelbar mit dem rechtswidrigen Eingriff zusammenhängen.
Kann jede Naturschutzorganisation klagen?
Nein. Maßgeblich ist insbesondere, ob die Organisation gesetzlich oder aufgrund ihrer konkreten Aufgaben für die betroffene Population verantwortlich war. Eine bloße allgemeine Verbundenheit mit dem Naturschutz reicht nicht automatisch aus.
Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Unterstützung bei Schadenersatz und Artenschutzfragen
Der Fall des Luchses „B 7“ zeigt eindrücklich, dass ein Eingriff in eine geschützte Tierpopulation nicht mit dem strafrechtlichen Verfahren abgeschlossen sein muss. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch der Ersatz erheblicher Kosten für Wiederansiedlung und Bestandssicherung verlangt werden. Bei Fragen zu Schadenersatz bei geschützten Tieren ist eine frühzeitige rechtliche Prüfung besonders wichtig.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler bei der rechtlichen Einordnung von Schadenersatzansprüchen, der Sicherung wichtiger Beweise und der Durchsetzung oder Abwehr zivilrechtlicher Forderungen. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt unterstützt die Kanzlei sowohl betroffene Organisationen und öffentliche Einrichtungen als auch Personen, gegen die Ansprüche erhoben werden.
Wenn Sie von einem solchen Vorfall betroffen sind, lassen Sie die Sach- und Rechtslage frühzeitig prüfen. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
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