Schadenersatz Auslandsinsolvenz: Wann Arbeitnehmer Organwalter im eigenen Wohnsitzstaat klagen können [Rechtsanwalt Wien]

Schadenersatz Auslandsinsolvenz: Wann Arbeitnehmer Organwalter im eigenen Wohnsitzstaat klagen können

Viele Arbeitnehmer wissen nicht, dass …

… ihre Ansprüche nicht automatisch dort enden, wo das Insolvenzgericht des Arbeitgebers sitzt. Schadenersatz Auslandsinsolvenz kann in bestimmten Fällen auch vor heimischen Gerichten geltend gemacht werden.

Gerade bei internationalen Konzernen oder grenzüberschreitenden Unternehmensgruppen kommt es häufig vor, dass der Arbeitgeber im Ausland insolvent wird, während der Arbeitnehmer in Österreich lebt und arbeitet. Unbezahlte Gehälter, Boni oder Abfertigungen bleiben dann oft offen – und viele Betroffene glauben, sie müssten sich mit einer (meist geringen) Insolvenzquote zufriedengeben.

Die Entscheidung eines österreichischen Höchstgerichts zeigt jedoch: In bestimmten Konstellationen können Arbeitnehmer Schadenersatzansprüche gegen verantwortliche Organwalter (z. B. Vorstände, Geschäftsführer) unter Umständen vor ihrem Wohnsitzgericht in Österreich geltend machen – auch wenn die Insolvenz des Arbeitgebers im Ausland eröffnet wurde.

Der konkrete Fall: Arbeitnehmer in Österreich, insolvente Aktiengesellschaft in Deutschland

Im vom Obersten Gerichtshof entschiedenen Fall (OGH vom 06.07.2026, 17 Ob 25/25p) lebte der Kläger in Österreich und war bis Mai 2024 Arbeitnehmer einer deutschen Aktiengesellschaft. Seine Gehaltsansprüche gegen die Gesellschaft wurden in einem eigenen Verfahren bereits anerkannt. Über die Gesellschaft war inzwischen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet worden; gegen den ehemaligen Vorstand lief dort zusätzlich ein Strafverfahren.

Der Kläger war der Ansicht, der frühere Vorstand habe die Gesellschaft trotz offensichtlicher Überschuldung weitergeführt – ein klassischer Vorwurf der „Insolvenzverschleppung“ bzw. grob fahrlässigen Geschäftsführung. Dadurch sei ihm ein konkreter Schaden entstanden: ausbleibende Gehaltszahlungen in Höhe von 71.050 EUR. Diese Summe verlangte er nun nicht von der insolventen Gesellschaft, sondern unmittelbar vom ehemaligen Vorstand als Schadenersatz.

Er klagte vor seinem Wohnsitzgericht in Österreich. Das Erstgericht wies die Klage jedoch gleich zu Beginn – ohne nähere Prüfung und ohne Zustellung an den Beklagten – mit der Begründung zurück, es fehle die internationale Zuständigkeit. Man sei der Auffassung, es handle sich um eine „insolvenznahe“ Streitigkeit, für die ausschließlich die Gerichte des Staates zuständig seien, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde – also Deutschland. Das Berufungsgericht bestätigte diese Vorgangsweise.

Der Oberste Gerichtshof hob diese Entscheidungen ersatzlos auf und wies das Erstgericht an, das ordentliche Verfahren einzuleiten.

Zur Entscheidung

Warum die Abgrenzung so wichtig ist: EuInsVO vs. EuGVVO

Im Hintergrund steht die Abgrenzung zweier europäischer Regelwerke, die für grenzüberschreitende Verfahren entscheidend sind:

  • Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO 2015)
    Sie regelt unter anderem, welches Gericht für Verfahren zuständig ist, die „unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang mit ihm stehen“. Typische Beispiele sind Klagen eines Insolvenzverwalters zur Vergrößerung der Insolvenzmasse, Insolvenzanfechtungen oder spezifische Ansprüche nach nationalem Insolvenzrecht.
  • Brüssel-Ia-Verordnung (EuGVVO, Verordnung 1215/2012)
    Sie bestimmt die internationale Zuständigkeit in allgemeinen Zivil- und Handelssachen. Für Schadenersatzklagen ist insbesondere Art. 7 Nr. 2 EuGVVO wichtig: Danach kann jemand dort geklagt werden, „wo das schädigende Ereignis eingetreten ist“ – also häufig am Wohnsitz oder Arbeitsort des Geschädigten.

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und nun auch des OGH verlangt eine genaue Trennung:

  • Insolvenzrechtliche Klagen, die auf besonderen insolvenzrechtlichen Vorschriften beruhen und dem Ziel der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung und der Verwaltung der Insolvenzmasse dienen, fallen unter die EuInsVO.
  • „Normale“ zivilrechtliche Klagen einzelner Gläubiger (etwa vertragliche oder deliktische Schadenersatzansprüche), die auf allgemeinen Zivilrechtsnormen beruhen und nur zufällig in einem insolvenzrechtlichen Umfeld stehen, fallen in den Anwendungsbereich der EuGVVO.

Was hat der OGH konkret entschieden?

Der OGH hat klargestellt, dass die im Fall erhobene Klage keine typische insolvenznahe Klage ist, die automatisch der EuInsVO unterliegt. Entscheidend war:

  • Der Kläger machte einen individuellen Schaden geltend: sein eigenes, nicht ausbezahltes Gehalt.
  • Er klagte nicht im Interesse der gesamten Gläubigergesamtheit, sondern ausschließlich zur Durchsetzung seiner persönlichen Ansprüche.
  • Die rechtliche Grundlage sind allgemeine zivilrechtliche Schadenersatznormen (z. B. wegen pflichtwidriger Geschäftsführung, Insolvenzverschleppung), nicht spezielle insolvenzrechtliche Anfechtungs- oder Rückforderungsbestimmungen.

Damit handelte es sich nach Ansicht des OGH um eine zivilrechtliche Schadenersatzklage, für die grundsätzlich die EuGVVO maßgeblich ist. Konsequenz:

  • Das österreichische Gericht durfte die Klage nicht von Amts wegen a limine (also sofort, ohne inhaltliche Prüfung und ohne Anhörung des Beklagten) zurückweisen.
  • Nach der EuGVVO wäre dem Beklagten zunächst die Möglichkeit einzuräumen gewesen, sich auf das Verfahren einzulassen oder Einwände gegen die Zuständigkeit zu erheben.
  • Das Verfahren in Österreich muss nun im ordentlichen Weg fortgeführt werden; die internationale Zuständigkeit ist im Rahmen dieses Verfahrens – unter Mitwirkung beider Parteien – zu prüfen.

Was bedeutet das für Arbeitnehmer und andere Gläubiger in der Praxis?

Die Entscheidung eröffnet Betroffenen wichtige Chancen, macht aber auch deutlich, wo Grenzen bestehen.

Rechtsanwalt Wien: Schadenersatz Auslandsinsolvenz

Die Entscheidung ist besonders relevant für Arbeitnehmer in Österreich, die durch das Verhalten von Organwaltern geschädigt wurden. Schadenersatz Auslandsinsolvenz kann unter den genannten Voraussetzungen vor heimischen Gerichten geltend gemacht werden.

1. Erleichterter Zugang zum Gericht im Wohnsitzstaat

Wenn Sie als Arbeitnehmer oder Gläubiger durch das Verhalten von Organwaltern (z. B. Vorstand, Geschäftsführer) einer später insolventen Gesellschaft einen Schaden erlitten haben, kann Ihre Klage unter bestimmten Umständen vor Ihrem Wohnsitzgericht eingebracht werden – selbst wenn:

  • die Gesellschaft im Ausland (z. B. Deutschland) insolvent ist,
  • der Organwalter im Ausland wohnt,
  • und dort bereits Straf- oder Zivilverfahren laufen.

Das ist insbesondere dann relevant, wenn:

  • Ihr Schaden in Österreich eingetreten ist (z. B. ausbleibende Gehaltszahlung an Ihren österreichischen Wohnsitz),
  • Sie sich auf allgemeine zivilrechtliche Schadenersatzansprüche stützen (Pflichtverletzung der Organe, grob fahrlässige Geschäftsführung, Insolvenzverschleppung),
  • und die Klage nicht darauf abzielt, die Insolvenzmasse zu vergrößern, sondern Ihren individuellen Ausfall auszugleichen.

2. Wo die EuInsVO weiterhin „den Ton angibt“

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass jede Klage mit Insolvenzbezug vor heimische Gerichte gebracht werden kann. Typischerweise weiterhin der EuInsVO zugeordnet – und damit regelmäßig beim Insolvenzgericht des Eröffnungsstaats anzubringen – sind etwa:

  • Klagen eines Insolvenzverwalters zur Massemehrung (z. B. Rückforderung unzulässiger Zahlungen, Anfechtungen),
  • Ansprüche, die ausdrücklich im Insolvenzrecht verankert sind und nur in der Insolvenz existieren,
  • Streitigkeiten, die auf die kollektive Befriedigung aller Gläubiger ausgerichtet sind.

In solchen Konstellationen ist in der Regel das Gericht des Staates zuständig, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Für einzelne Gläubiger bedeutet das: Nicht jede Forderung lässt sich vor dem österreichischen Wohnsitzgericht einklagen.

3. Offene Fragen: Welches materielle Recht gilt?

Wichtig: Der OGH hat in der genannten Entscheidung nicht abschließend festgelegt, welches materielle Recht (z. B. österreichisches oder deutsches) auf den Schadenersatzanspruch anwendbar ist. Diese Frage richtet sich nach eigenen Kollisionsnormen (etwa der Rom-II-Verordnung) und ist im Einzelfall zu prüfen. Für Betroffene heißt das:

  • Die Klage kann zwar in Österreich eingebracht werden,
  • es kann aber sein, dass dennoch beispielsweise deutsches Schadenersatzrecht anzuwenden ist.

Typische Alltagssituationen: Wann kann ein Vorgehen gegen Organwalter sinnvoll sein?

Aus der Praxis lassen sich einige typische Konstellationen ableiten, in denen eine individuelle Schadenersatzklage gegen Organwalter geprüft werden sollte:

  • Offene Gehälter und Überstunden
    Sie haben über Monate hinweg trotz wirtschaftlicher Schieflage weitergearbeitet. Der Arbeitgeber (etwa eine ausländische Gesellschaft) wird insolvent, mehrere Gehälter und Überstunden bleiben offen. Es bestehen Anhaltspunkte, dass die Geschäftsleitung die Insolvenz zu spät angemeldet und Ihnen bewusst eine „Weiterarbeit auf eigenes Risiko“ zugemutet hat.
  • Bonus- und Prämienzusagen
    Ihnen wurden Boni oder variable Gehaltsbestandteile zugesagt, obwohl intern längst klar war, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig ist. Am Ende sind diese Beträge im Insolvenzverfahren kaum oder gar nicht zu realisieren.
  • Abfertigung, Kündigungsentschädigung, Konkurrenzklauseln
    Sie wurden zu einer einvernehmlichen Auflösung oder einer „freiwilligen“ Beendigung veranlasst, mit in Aussicht gestellten Zahlungen, die später im Insolvenzverfahren nicht mehr erfüllt werden. Dabei drängt sich der Verdacht auf, dass das Management die Zahlungsunfähigkeit kannte oder grob fahrlässig ignorierte.
  • Investitionen von Kleinanlegern oder Lieferanten
    Auch außerhalb des Arbeitsrechts denkbar: Sie haben als Lieferant weiter geliefert oder als Kleinanleger nach beruhigenden Aussagen des Managements weiteres Kapital zur Verfügung gestellt, obwohl die Insolvenzreife bereits absehbar war.

In all diesen Fällen kann geprüft werden, ob persönliche Haftungsansprüche gegen Organwalter bestehen, die sich von den allgemeinen Insolvenzforderungen gegen die Gesellschaft unterscheiden.

Was sollten Betroffene jetzt konkret tun?

Checkliste: So bereiten Sie Ihre Ansprüche strategisch vor

  • 1. Fristen im Blick behalten
    Schadenersatzansprüche verjähren. Warten Sie nicht ab, bis „sich die Insolvenz einmal sortiert hat“. Holen Sie frühzeitig rechtlichen Rat ein, um Verjährungsfristen einzuhalten.
  • 2. Eigene Unterlagen sammeln
    Bewahren Sie alles auf, was Ihren individuellen Schaden zeigt:

    • Arbeitsvertrag, Nachträge, Bonusvereinbarungen,
    • Lohnzettel, Kontoauszüge, Gehaltsabrechnungen,
    • E-Mails, Schreiben, Protokolle von Gesprächen mit Geschäftsleitung oder HR,
    • Schriftstücke zum Insolvenzverfahren (Insolvenzeröffnung, Forderungsanmeldung, Korrespondenz mit dem Insolvenzverwalter).
  • 3. Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen dokumentieren
    Notieren Sie sämtliche Umstände, die auf eine verspätete Insolvenzanmeldung oder grob fahrlässige Geschäftsführung hindeuten, etwa:

    • Monatelang verspätete oder gestückelte Gehaltszahlungen,
    • interne Hinweise auf Liquiditätsprobleme, Einstellungsstopp, Lieferstopps,
    • beruhigende Zusagen des Managements trotz erkennbarer Schieflage.
  • 4. Zuständigkeit von Anfang an sauber begründen
    In der Klage sollten die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen klar herausgearbeitet werden (z. B. Ort des Schadenseintritts, Wohnsitz des Geschädigten), damit ein Gericht die Klage nicht vorschnell mit dem Argument „insolvenznah“ zurückweist.
  • 5. Prozessrisiken realistisch abwägen
    Mögliche Hürden sind:

    • Einwände des Beklagten gegen die Zuständigkeit,
    • mögliche parallele Verfahren im Ausland,
    • Fragen der späteren Vollstreckung eines österreichischen Urteils im Ausland.

    Eine fundierte Prozessstrategie berücksichtigt diese Punkte von Beginn an.

FAQ: Häufige Fragen von betroffenen Arbeitnehmern

Kann ich wirklich in Österreich klagen, wenn mein Arbeitgeber in Deutschland insolvent ist?

Das hängt von der Art Ihres Anspruchs ab. Handelt es sich um eine individuelle Schadenersatzforderung gegen einen Organwalter (z. B. wegen Insolvenzverschleppung) und ist Ihr Schaden in Österreich eingetreten, kann – wie die genannte OGH-Entscheidung zeigt – eine Klage in Österreich möglich sein. Geht es hingegen um typische Insolvenzforderungen gegenüber der Gesellschaft selbst (z. B. einfache Gehaltsforderungen als Insolvenzforderung), sind Sie in der Regel an das Insolvenzverfahren im Ausland gebunden.

Reicht es nicht, meine Forderung einfach im Insolvenzverfahren anzumelden?

Die Anmeldung im Insolvenzverfahren ist wichtig, führt aber häufig nur zu einer Quote, die einen Teil der Forderung deckt – oder gar nichts, wenn kaum Masse vorhanden ist. Eine individuelle Schadenersatzklage gegen Organwalter kann in bestimmten Fällen eine zusätzliche Möglichkeit sein, den vollen Schaden oder einen weiteren Teil davon zu kompensieren. Ob das wirtschaftlich und rechtlich sinnvoll ist, muss im Einzelfall geprüft werden.

Muss ich deutsches Recht kennen, wenn die Firma in Deutschland sitzt?

Nicht zwingend – aber es ist möglich, dass auf Ihren Anspruch ausländisches Recht (etwa deutsches) anzuwenden ist, selbst wenn Sie in Österreich klagen. Die Frage des anwendbaren Rechts ist komplex und richtet sich nach europäischen Kollisionsnormen. In der Praxis wird diese Frage im Rahmen der anwaltlichen Beratung und Prozessführung mitberücksichtigt.

Was kostet mich so ein Verfahren und welches Risiko gehe ich ein?

In Zivilprozessen besteht grundsätzlich ein Kostenrisiko: Wer unterliegt, trägt in der Regel auch die Kosten der Gegenseite. Ob sich ein Verfahren lohnt, hängt von der Höhe Ihrer Ansprüche, den Beweismöglichkeiten, der voraussichtlichen Dauer und den Vollstreckungschancen ab. Durch jahrelange anwaltliche Praxis im Zivil- und Arbeitsrecht kann die Pichler Rechtsanwalt GmbH diese Faktoren mit Ihnen realistisch einschätzen und ein Vorgehen empfehlen, das zu Ihrer Situation passt.

Rechtliche Schritte planen – nicht dem Zufall überlassen

Die Entscheidung des OGH vom 06.07.2026, 17 Ob 25/25p zeigt deutlich: Wer als Arbeitnehmer oder Gläubiger durch das Verhalten von Organwaltern einer später insolventen – womöglich ausländischen – Gesellschaft geschädigt wurde, ist nicht automatisch auf das Insolvenzgericht im Ausland verwiesen. In vielen Fällen besteht die Chance, vor heimischen Gerichten Ansprüche durchzusetzen.

Sind Sie von der Insolvenz Ihres (ehemaligen) Arbeitgebers betroffen oder befürchten Sie, dass Ihr Arbeitgeber in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät? Haben Sie Zweifel, ob die Geschäftsführung rechtzeitig gehandelt hat? Dann sollten Sie Ihre rechtlichen Optionen zeitnah prüfen lassen.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Betroffene zu Fragen der Organhaftung, der internationalen Zuständigkeit und zur optimalen Prozessstrategie. Rufen Sie uns unter +43 1 51 30 700 an oder schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at, um Ihre Situation in einem persönlichen Beratungstermin zu besprechen.


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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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Schadenersatz Auslandsinsolvenz

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