Oktober 7, 2026

Sanierungskosten nach Reparaturen [Rechtsanwalt Wien]

Sanierungskosten: Wann Sie nach erfolglosen Reparaturen Geld statt weiterer Sanierungsversuche verlangen können

Wie oft muss ein Käufer oder Auftraggeber Sanierungskosten verlangen oder eine mangelhafte Leistung eigentlich reparieren lassen, bevor er eine andere Lösung verlangen darf? Diese Frage stellt sich besonders dann, wenn mehrere Verbesserungsversuche gescheitert sind und eine weitere Sanierung zwar möglich, ihr Erfolg aber unsicher ist.

Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2016 gibt dazu wichtige Orientierung. Im Verfahren ging es um wiederholt erfolglose Sanierungsversuche, voraussichtliche Kosten von rund 2.000 Euro und die Frage, ob der Käufer einen zweckgebundenen Geldbetrag für die notwendige Verbesserung verlangen durfte. Der OGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Zur Entscheidung des OGH.

Der typische Konflikt: Reparatur um jeden Preis?

Eine mangelhafte Ware oder Leistung darf grundsätzlich nicht einfach dauerhaft in diesem Zustand bleiben. Käufer und Auftraggeber müssen dem Vertragspartner in vielen Fällen zunächst die Möglichkeit geben, den Mangel zu beheben. Das bedeutet jedoch nicht, dass Betroffene unbegrenzt weitere Reparaturversuche hinnehmen müssen.

Besonders problematisch wird die Situation, wenn bereits mehrere Verbesserungen durchgeführt wurden, der Mangel aber weiterhin besteht. Eine weitere Maßnahme kann dann zwar technisch möglich sein. Es muss aber nicht feststehen, dass sie den Fehler tatsächlich vollständig beseitigt.

Für den Betroffenen entsteht dadurch ein erhebliches Risiko: Er soll möglicherweise erneut Zeit, Geld und Aufwand investieren, ohne eine verlässliche Lösung zu erhalten. Genau an diesem Punkt setzt die Entscheidung des OGH an.

Was der OGH in der Entscheidung aus 2016 klargestellt hat

Der Oberste Gerichtshof wies in seiner Entscheidung OGH vom 27.09.2016, 8 Ob 72/16w, die Revision zurück. Damit blieb das Urteil der Vorinstanzen bestehen.

Im konkreten Fall hatte ein Käufer eine mangelhafte Leistung erhalten. Die festgestellten Mängel betrafen Spannungen. Mehrere Verbesserungsversuche waren erfolglos geblieben. Eine weitere Sanierungsmaßnahme hätte ungefähr 2.000 Euro gekostet. Sie hätte die Mängel wahrscheinlich reduziert, es war jedoch nicht sicher, ob sie vollständig verschwinden würden.

Die beklagte Partei hatte eine vom Sachverständigen vorgeschlagene Sanierung zunächst angeboten, deren Durchführung später jedoch verweigert. Der Käufer verlangte deshalb die Kosten der Sanierung beziehungsweise einen entsprechenden Vorschuss.

Der OGH bestätigte, dass bei einem behebbaren Mangel grundsätzlich die notwendigen Verbesserungskosten verlangt werden können. Diese Kosten müssen nicht zwingend bereits tatsächlich ausgegeben worden sein. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein zweckgebundener Vorschuss für eine geplante Sanierung zugesprochen werden.

Geldersatz statt weiterer Verbesserung: Was § 933a ABGB bedeutet

Nach § 933a ABGB kann bei einer mangelhaften Leistung unter bestimmten Voraussetzungen Geldersatz verlangt werden. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn:

  • der Mangel nicht behoben werden kann,
  • der Vertragspartner die Verbesserung verweigert,
  • die Verbesserung verzögert wird oder
  • die Verbesserung für den Vertragspartner unverhältnismäßig aufwendig wäre.

Ist der Mangel grundsätzlich behebbar und wird die Verbesserung verweigert oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt, können regelmäßig die erforderlichen Sanierungskosten verlangt werden. Ziel ist, die betroffene Person finanziell so zu stellen, wie sie bei einer ordnungsgemäßen Leistung stehen würde.

Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn eine Verbesserung unmöglich oder wirtschaftlich unverhältnismäßig ist. In einem solchen Fall steht häufig nicht der vollständige Sanierungsaufwand im Mittelpunkt. Dann kann vielmehr der Wertunterschied zwischen der mangelhaften und der mangelfreien Leistung maßgeblich sein.

Ein Sanierungsvorschuss ist möglich – aber zweckgebunden

Betroffene müssen nicht immer zuerst selbst die gesamte Sanierung finanzieren und anschließend eine Rechnung einklagen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Gericht einen Betrag als Vorschuss für die geplante Mängelbehebung zusprechen.

Entscheidend ist dabei, dass tatsächlich beabsichtigt ist, die Sanierung durchzuführen. Der Vorschuss dient nicht dazu, einen beliebigen finanziellen Ausgleich zu schaffen. Er soll die konkrete Verbesserung ermöglichen und ist daher zweckgebunden.

Für die Praxis bedeutet das: Wer einen Sanierungsvorschuss verlangt, sollte möglichst klar darlegen können, welche Arbeiten erforderlich sind, wie hoch die voraussichtlichen Kosten ausfallen und dass die Sanierung tatsächlich geplant ist. Kostenvoranschläge, technische Stellungnahmen und eine nachvollziehbare Beschreibung der vorgesehenen Arbeiten können dabei eine wichtige Rolle spielen.

Die Schadensminderungspflicht setzt Grenzen

Auch bei einem berechtigten Anspruch auf Sanierungskosten gilt: Der Schaden darf nicht unnötig vergrößert werden. Betroffene müssen grundsätzlich eine vernünftige und möglichst kostengünstige Sanierungsvariante wählen.

Diese Pflicht bedeutet jedoch nicht, dass immer wieder neue Reparaturversuche auf eigene Kosten durchgeführt werden müssen. Die Zumutbarkeit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Für einen weiteren Verbesserungsversuch können etwa folgende Punkte sprechen:

  • Die Ursache des Mangels ist eindeutig bekannt.
  • Die vorgeschlagene Maßnahme ist technisch erprobt.
  • Der Vertragspartner übernimmt die Kosten und Verantwortung.
  • Eine vollständige Behebung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.

Gegen einen weiteren Versuch können dagegen sprechen:

  • Mehrere Reparaturen sind bereits erfolglos geblieben.
  • Die Ursache des Mangels ist weiterhin unklar.
  • Der Erfolg der nächsten Maßnahme ist unsicher.
  • Die Sanierung würde weitere erhebliche Eingriffe oder Kosten verursachen.
  • Der Vertragspartner hat eine zunächst angebotene Maßnahme später verweigert.

Im Fall des OGH waren mehrere Verbesserungsversuche gescheitert. Außerdem stand nicht fest, dass die nächste Maßnahme den Mangel vollständig beseitigen würde. Deshalb musste der Käufer diesen weiteren unsicheren Versuch nicht ohne Weiteres hinnehmen.

Was das Urteil im Alltag bedeutet

Mehrfach repariertes Bauwerk

Bei einem Bau- oder Sanierungsprojekt treten nach mehreren Reparaturen weiterhin Spannungen oder andere Mängel auf. Eine weitere Maßnahme könnte den Zustand möglicherweise verbessern, ihr Erfolg ist aber nicht sicher. In einer solchen Situation kann zu prüfen sein, ob statt eines weiteren Versuchs die erforderlichen Sanierungskosten oder ein Vorschuss verlangt werden können.

Fehlerhafte technische Anlage

Eine technische Anlage funktioniert trotz mehrerer Nachbesserungen nicht zuverlässig. Der Auftragnehmer schlägt eine weitere Reparatur vor, kann aber keine vollständige Behebung zusichern. Hier kommt es darauf an, wie erfolgversprechend und wirtschaftlich die Maßnahme tatsächlich ist.

Mangelhafte Ware mit wiederholten Reparaturen

Ein gekauftes Gerät wird mehrfach repariert, weist aber weiterhin denselben oder einen vergleichbaren Fehler auf. Ob eine weitere Reparatur zumutbar ist, hängt unter anderem von der bisherigen Reparaturgeschichte, den Kosten und der Wahrscheinlichkeit einer dauerhaften Lösung ab.

Unternehmen mit Sanierungsplan

Ist über das Vermögen des Vertragspartners ein Sanierungsplan abgeschlossen worden, kann die Forderung grundsätzlich durch die Sanierungsplanquote beschränkt sein. Der Schuldner muss sich darauf im Gerichtsverfahren jedoch rechtzeitig und ausdrücklich berufen.

Sanierungsplan: Warum der richtige Zeitpunkt entscheidend ist

Im Verfahren war zusätzlich zu berücksichtigen, dass über das Vermögen der beklagten Partei ein Insolvenzverfahren beziehungsweise ein Sanierungsplan ergangen war. Ein rechtskräftiger Sanierungsplan kann dazu führen, dass eine Forderung nur noch entsprechend der festgelegten Quote durchsetzbar ist.

Das Gericht berücksichtigt diese Beschränkung aber nicht zwingend von sich aus. Der Schuldner muss den Sanierungsplan im maßgeblichen Verfahren rechtzeitig einwenden. Wird dieser Einwand versäumt, kann eine Verurteilung zur Zahlung der gesamten eingeklagten Forderung drohen.

Ein späteres Nachholen ist wegen des sogenannten Neuerungsverbots regelmäßig nicht mehr möglich. Unternehmen mit einem Sanierungsplan sollten daher jedes laufende Verfahren sorgfältig prüfen und insolvenzrechtliche Einwendungen frühzeitig vorbringen.

Was Betroffene jetzt dokumentieren sollten

  • Mangel sofort festhalten: Fotos, Videos, technische Berichte und schriftliche Mängelanzeigen können später entscheidend sein.
  • Verbesserungsversuche dokumentieren: Notieren Sie, wann welche Arbeiten durchgeführt wurden und welches Ergebnis sie hatten.
  • Kommunikation sichern: Bewahren Sie E-Mails, Briefe, Gesprächsnotizen und Angebote des Vertragspartners auf.
  • Kosten ermitteln: Holen Sie nachvollziehbare Kostenvoranschläge oder Sanierungsangebote ein.
  • Erfolgsaussichten prüfen: Lassen Sie beurteilen, ob eine weitere Maßnahme tatsächlich erfolgversprechend und zumutbar ist.
  • Sanierungsabsicht klar machen: Wenn ein Vorschuss verlangt wird, sollte nachvollziehbar sein, dass der Betrag für die konkrete Mängelbehebung verwendet werden soll.
  • Frühzeitig rechtlichen Rat einholen: Vor einer eigenmächtigen Sanierung oder einer Klage sollte geprüft werden, welche Ansprüche und Beweise vorhanden sind.

Häufige Fragen zu Sanierungskosten und Vorschuss

Muss ich immer noch eine weitere Reparatur zulassen?

Nein, nicht automatisch. Nach mehreren erfolglosen Verbesserungsversuchen kann ein weiterer Versuch unzumutbar sein, insbesondere wenn sein Erfolg unsicher ist. Maßgeblich sind jedoch die konkreten technischen und wirtschaftlichen Umstände.

Kann ich Geld verlangen, obwohl ich noch keine Sanierungsrechnung bezahlt habe?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Ein Gericht kann einen zweckgebundenen Vorschuss für eine geplante Sanierung zusprechen. Dafür muss insbesondere eine konkrete Sanierungsabsicht bestehen und die Höhe des verlangten Betrags nachvollziehbar sein.

Was passiert, wenn der Vertragspartner einen Sanierungsplan hat?

Ein Sanierungsplan kann die Durchsetzbarkeit einer Forderung auf die Sanierungsplanquote beschränken. Der Schuldner muss sich darauf im Verfahren jedoch rechtzeitig berufen. Wird der Einwand zu spät erhoben, kann er unter Umständen nicht mehr berücksichtigt werden.

Kann ich nach mehreren Reparaturen sofort selbst eine andere Firma beauftragen?

Das sollte nicht ohne vorherige Prüfung geschehen. Zwar können erfolglose oder verweigerte Verbesserungen einen Anspruch auf Geldersatz begründen. Eine voreilige Beauftragung kann aber Beweisfragen und Streit über die erforderlichen Kosten auslösen.

Sanierungskosten mit einem Rechtsanwalt Wien frühzeitig prüfen lassen

Ob ein weiterer Verbesserungsversuch zumutbar ist oder bereits ein Anspruch auf Sanierungskosten beziehungsweise einen Vorschuss besteht, lässt sich nur anhand des konkreten Verlaufs beurteilen. Wichtig sind insbesondere die bisherigen Reparaturen, die technische Ursache des Mangels, die Erfolgsaussichten einer weiteren Maßnahme und die bisherige Kommunikation mit dem Vertragspartner.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in der Prüfung und Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche berät die Kanzlei Pichler Betroffene zu Mängeln, Sanierungskosten, Vorschüssen und Fragen im Zusammenhang mit einem Sanierungsplan. Lassen Sie Ihre Unterlagen und Ihre bisherigen Verbesserungsversuche frühzeitig prüfen. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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