Sammelforderungen im Aufzugskartell [Rechtsanwalt Wien]

Sammelforderungen im Aufzugskartell: Warum viele kleine Ansprüche nicht automatisch einen großen Anspruch bilden

Sammelforderungen können auf den ersten Blick gewaltig wirken. Doch im Gerichtsverfahren zählt nicht nur die Gesamtsumme. Entscheidend kann sein, aus wie vielen einzelnen Ansprüchen sich diese Forderung zusammensetzt.

Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2018 besonders deutlich: Im Zusammenhang mit dem sogenannten Aufzugskartell hatte eine Klägerin insgesamt rund 2,06 Millionen Euro gefordert. Dennoch war ein Rechtsmittel gegen einen erheblichen Teil der Forderung nicht zulässig, weil sich dieser Teil aus zahlreichen Einzelansprüchen unter jeweils 5.000 Euro zusammensetzte.

Der Ausgangspunkt: Überhöhte Preise bei Aufzügen und Fahrtreppen

Mehrere Unternehmen sollen sich an kartellwidrigen Absprachen beteiligt und dadurch überhöhte Preise für Aufzüge und Fahrtreppen verrechnet haben. Die Erstklägerin hatte mehrere Wohnbauprojekte gefördert. Ihre Förderungen orientierten sich an den jeweiligen Baukosten.

Die Klägerin argumentierte daher: Wenn die Kosten für Aufzüge und Fahrtreppen infolge des Kartells zu hoch waren, mussten auch die Förderungen höher ausfallen. Daraus leitete sie einen Schadenersatzanspruch gegen mehrere Unternehmen ab.

Insgesamt verlangte sie rund 2,06 Millionen Euro. Die Forderung setzte sich insbesondere aus folgenden Positionen zusammen:

  • rund 2,01 Millionen Euro im Zusammenhang mit Förderdarlehen;
  • rund 44.000 Euro aus Direkt- und Annuitätenzuschüssen.

Das Erstgericht wies die Klage zunächst ab. Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung teilweise auf und verwies die Sache zur weiteren Prüfung an das Erstgericht zurück. Gegen diese Entscheidung wandten sich die beklagten Unternehmen an den Obersten Gerichtshof.

Was der OGH im Jahr 2018 tatsächlich entschieden hat

In seiner Entscheidung OGH vom 17.05.2018, 9 Ob 44/17m wies der Oberste Gerichtshof den Rekurs der beklagten Unternehmen teilweise als absolut unzulässig zurück. Zur Entscheidung.

Betroffen waren jene einzelnen Ansprüche, die jeweils nicht mehr als 5.000 Euro ausmachten. Zusammengerechnet ergaben diese Einzelansprüche immerhin 1.088.951,54 Euro. Davon entfielen:

  • 1.069.409,81 Euro auf Ansprüche aus Förderdarlehen;
  • 19.541,73 Euro auf Ansprüche aus Direktförderungen.

Wichtig ist die genaue Einordnung dieser Entscheidung: Der OGH stellte nicht fest, dass tatsächlich ein Schaden entstanden war. Ebenso entschied er nicht abschließend, ob die beklagten Unternehmen für einen solchen Schaden haften müssen.

Der OGH befasste sich vielmehr mit einer verfahrensrechtlichen Frage. Es ging darum, ob der Rekurs gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts in diesem Umfang überhaupt zulässig war.

Warum die Gesamtsumme nicht entscheidend war

Die Klägerin hatte ihre Forderung aus einer Vielzahl einzelner Förderfälle abgeleitet. Hinter den einzelnen Positionen standen unterschiedliche Bauprojekte, eigene Verträge und jeweils verschiedene Kundenbeziehungen der beklagten Unternehmen.

Nach der Beurteilung des OGH bildeten diese Ansprüche keinen einheitlichen Streitgegenstand. Mehrere Forderungen können zwar unter bestimmten Voraussetzungen gemeinsam behandelt werden. Dafür müssen sie jedoch in einem engen tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen.

Ein solcher Zusammenhang lag nach der Entscheidung nicht allein deshalb vor, weil sämtliche Ansprüche mit demselben Kartellvorwurf begründet wurden. Für jeden Förderfall konnten sich eigene Fragen stellen, etwa:

  • Welche konkrete Lieferung oder Leistung war betroffen?
  • Welcher Vertrag lag dem jeweiligen Bauprojekt zugrunde?
  • Welche Preisabsprache soll sich auf diesen konkreten Auftrag ausgewirkt haben?
  • Wie hoch war der behauptete Schaden im jeweiligen Einzelfall?
  • Welche weiteren Umstände waren für die Haftung und Schadensberechnung maßgeblich?

Auch die Tatsache, dass sich die Ansprüche gegen mehrere beklagte Unternehmen richteten, machte daraus keinen einzigen einheitlichen Anspruch. Ebenso reichte die gemeinsame rechtliche Begründung durch den behaupteten Kartellverstoß nicht aus, um alle Einzelforderungen für die Rechtsmittelzulässigkeit zusammenzurechnen.

Die praktische Folge: Jeder Einzelanspruch kann gesondert zählen

Die Entscheidung ist vor allem für Sammelforderungen von Bedeutung. Werden zahlreiche Schäden oder Forderungen in einer Klage zusammengefasst, entsteht dadurch nicht automatisch ein einziger Anspruch in Höhe der Gesamtsumme.

Für die Frage, ob ein Rechtsmittel an den OGH zulässig ist, kann daher jeder einzelne Anspruch gesondert betrachtet werden. Liegt eine einzelne Forderung unter der maßgeblichen Wertgrenze von 5.000 Euro, hilft es nicht zwingend, dass sich gemeinsam mit zahlreichen weiteren Forderungen ein Millionenbetrag ergibt.

Das kann für Betroffene überraschend sein. Die wirtschaftliche Bedeutung des gesamten Verfahrens und die verfahrensrechtliche Behandlung einzelner Ansprüche sind nicht immer dasselbe.

Beispiel 1: Viele Bauprojekte, viele Einzelpositionen

Ein Fördergeber macht Ansprüche aus 80 verschiedenen Wohnbauprojekten geltend. Jeder einzelne Anspruch beträgt 3.500 Euro. Auch wenn sich daraus insgesamt 280.000 Euro ergeben, kann die Summe für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht automatisch als einheitlicher Anspruch behandelt werden.

Beispiel 2: Unterschiedliche Verträge

Mehrere Forderungen betreffen zwar dieselbe Branche, beruhen aber auf unterschiedlichen Verträgen und Lieferungen. Dann muss geprüft werden, ob tatsächlich ein enger rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang besteht. Die bloße gemeinsame Behauptung eines Kartellverstoßes genügt dafür nicht ohne Weiteres.

Beispiel 3: Gemeinsame Beklagte

Mehrere Unternehmen werden gemeinsam in Anspruch genommen. Auch daraus folgt nicht automatisch, dass sämtliche Forderungen einen einheitlichen Streitgegenstand bilden. Die einzelnen Ansprüche können weiterhin getrennt zu beurteilen sein.

Beispiel 4: Verfahrensentscheidung ist keine Haftungsentscheidung

Wird ein Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen, bedeutet das nicht automatisch, dass die geltend gemachte Forderung berechtigt oder unberechtigt ist. Eine solche Entscheidung kann ausschließlich die Frage betreffen, ob ein bestimmtes Rechtsmittel eröffnet ist.

Was Betroffene bei Sammelforderungen dokumentieren sollten

Wer einen Kartellschaden oder eine vergleichbare Mehrzahl von Einzelforderungen geltend machen möchte, sollte die Ansprüche von Anfang an nachvollziehbar aufgliedern. Eine pauschale Gesamtsumme erschwert die rechtliche Prüfung und kann auch im Verfahren zu Problemen führen.

Besonders wichtig sind folgende Schritte:

  • Einzelfälle trennen: Jeder Vertrag, jedes Bauprojekt und jede Schadensposition sollte gesondert erfasst werden.
  • Berechnung offenlegen: Es sollte nachvollziehbar sein, wie sich der behauptete Schaden pro Einzelfall zusammensetzt.
  • Unterlagen sichern: Verträge, Rechnungen, Förderzusagen, Zahlungsnachweise und sonstige projektbezogene Dokumente können entscheidend sein.
  • Zusammenhang prüfen: Vor einer gemeinsamen Geltendmachung ist zu klären, ob zwischen den Ansprüchen tatsächlich ein enger rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang besteht.
  • Rechtsmittel gesondert beurteilen: Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels darf nicht allein anhand der Gesamtsumme beurteilt werden.
  • Entscheidungsinhalt genau lesen: Eine verfahrensrechtliche Entscheidung über die Zulässigkeit sagt nicht zwingend etwas über die materielle Berechtigung des Anspruchs aus.

Für Unternehmen gilt die Entscheidung in umgekehrter Richtung ebenso: Ein umfangreiches Rechtsmittel kann an formalen Grenzen scheitern, wenn es sich gegen viele einzelne Ansprüche richtet, die jeweils unter der relevanten Wertgrenze liegen. Das sollte bereits bei der Planung des Verfahrens berücksichtigt werden.

Häufige Fragen zur Entscheidung und zu Sammelansprüchen

Hat der OGH festgestellt, dass das Aufzugskartell tatsächlich einen Schaden verursacht hat?

Nein. Die Entscheidung vom 17.05.2018, 9 Ob 44/17m, betraf insoweit die Zulässigkeit eines Rekurses. Ob ein Schaden entstanden ist und ob die beklagten Unternehmen dafür haften, wurde dadurch nicht abschließend entschieden.

Kann ich viele kleine Forderungen einfach addieren?

Für die wirtschaftliche Berechnung können Einzelbeträge selbstverständlich zusammengerechnet werden. Für die verfahrensrechtliche Beurteilung gilt das jedoch nicht automatisch. Ob mehrere Forderungen als einheitlicher Streitgegenstand behandelt werden, hängt vom konkreten rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang ab.

Reicht es aus, dass alle Ansprüche auf demselben Kartellvorwurf beruhen?

Nach der genannten OGH-Entscheidung genügt das allein nicht. Wenn die Ansprüche auf unterschiedlichen Verträgen, Bauprojekten und Kundenbeziehungen beruhen, können sie jeweils gesondert zu beurteilen sein.

Was bedeutet eine Zurückweisung als unzulässig?

Eine Zurückweisung als unzulässig bedeutet, dass das betreffende Rechtsmittel aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht behandelt wird. Das ist nicht automatisch eine Entscheidung darüber, ob die zugrunde liegende Forderung berechtigt ist.

Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Prüfung kann frühzeitig Klarheit schaffen

Die Entscheidung des OGH zeigt, wie wichtig eine präzise Strukturierung von Sammelforderungen ist. Nicht nur die Höhe des Gesamtschadens zählt. Ebenso entscheidend können die einzelnen Verträge, Projekte, Schadenspositionen und die richtige Wahl des Rechtsmittels sein.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler bei der rechtlichen Einordnung von Schadenersatzforderungen, der Aufbereitung umfangreicher Anspruchskomplexe und der Prüfung verfahrensrechtlicher Fragen. Wenn Sie von einem Kartellschaden betroffen sind oder eine Vielzahl einzelner Forderungen gemeinsam geltend machen möchten, lassen Sie die Ausgangslage frühzeitig prüfen.

Für ein persönliches Gespräch erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter +43 1 51 30 700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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