September 24, 2026

Rufschädigung auf Facebook: Widerruf [Rechtsanwalt Wien]

Rufschädigung auf Facebook: Wann ein öffentlicher Widerruf verlangt werden kann

Rufschädigung auf Facebook kann durch einen einzigen Beitrag entstehen und den Ruf eines Menschen nachhaltig beschädigen. Besonders problematisch wird es, wenn einer Person öffentlich vorgeworfen wird, „schuldig“ zu sein, jemanden rechtswidrig behandelt zu haben oder bei einem Vorfall „eskaliert“ zu sein – obwohl diese Behauptungen nicht stimmen.

Betroffene fragen sich dann häufig: Muss der Beitrag gelöscht werden? Reicht eine Gegendarstellung? Kann ein öffentlicher Widerruf verlangt werden? Und muss darin der eigene Name genannt werden?

Mit diesen Fragen befasste sich der Oberste Gerichtshof bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2023: OGH vom 20.11.2023, 6 Ob 211/23g. Der Fall zeigt, dass es bei einem Widerruf nicht nur auf die Unwahrheit einer Aussage ankommt. Auch die konkrete Art der ursprünglichen Veröffentlichung und die Gefahr einer zusätzlichen Identifizierung spielen eine wichtige Rolle. Zur Entscheidung.

Der konkrete Fall: Ein Polizist wurde auf Facebook beschuldigt

Während einer Demonstration war ein Polizist im Einsatz. Eine unbekannte Person fotografierte ihn. Sein Gesicht war dabei teilweise durch eine FFP2-Maske bedeckt.

Die Beklagte veröffentlichte dieses Foto auf ihrem Facebook-Profil und versah es mit einem zustimmenden Kommentar. Im Begleittext wurde behauptet, der abgebildete Polizist habe bei der Demonstration „eskaliert“. Außerdem wurde ihm vorgeworfen, einen unschuldigen 82-jährigen Mann zu Boden gerissen, festgenommen und stundenlang verhört zu haben. Abschließend wurde der Polizist als „schuldig“ bezeichnet.

Diese Behauptungen waren unwahr. Der betroffene Polizist verlangte daher unter anderem einen Widerruf. Er wollte zunächst, dass sein Name im Widerruf ausdrücklich genannt wird. Hilfsweise verlangte er einen Widerruf ohne Namensnennung, der sich auf „jenen Polizisten“ auf dem veröffentlichten Foto bezog.

Die Gerichte gaben dem Hilfsbegehren statt. Die Beklagte musste den Widerruf für die Dauer eines Monats auf ihrem Facebook-Profil veröffentlichen. Eine ausdrückliche Namensnennung war jedoch nicht erforderlich.

Was hat der OGH entschieden?

Der OGH wies die außerordentliche Revision des Klägers zurück. Damit blieb die Entscheidung der Vorinstanzen bestehen:

  • Die unwahren Behauptungen mussten widerrufen werden.
  • Der Widerruf musste auf dem Facebook-Profil der Beklagten veröffentlicht werden.
  • Die Veröffentlichung hatte einen Monat lang zu erfolgen.
  • Der Name des Polizisten musste im Widerruf nicht genannt werden.
  • Es genügte der Bezug auf „jenen Polizisten“, dessen Bild ursprünglich veröffentlicht worden war.

Der OGH stellte dabei auf den Zweck des Widerrufs ab. Ein Widerruf soll eine konkrete unwahre Behauptung korrigieren und die dadurch entstandene negative Meinung beseitigen. Er soll grundsätzlich möglichst genau an die ursprüngliche Veröffentlichung anknüpfen.

Im Ausgangsfall war der Polizist im ursprünglichen Beitrag nicht namentlich genannt worden. Die Identifizierung erfolgte vielmehr über das Foto und die Bezeichnung als „dieser Polizist“. Eine nachträgliche Namensnennung im Widerruf wäre daher nicht bloß eine Korrektur gewesen. Sie hätte zusätzliche Information enthalten und den Kreis der Personen, die den Polizisten identifizieren konnten, möglicherweise erweitert.

Warum der Name im Widerruf nicht immer notwendig ist

Auf den ersten Blick könnte man meinen, ein Widerruf müsse die betroffene Person möglichst eindeutig benennen. Nur dann sei für alle Leser klar, wer gemeint ist. Der Fall zeigt jedoch, dass eine solche Lösung zu kurz greifen kann.

Ein Widerruf soll den entstandenen Schaden ausgleichen – nicht einen neuen Schaden verursachen. Wurde eine Person ursprünglich nur durch ein Foto erkennbar gemacht, kann ein Widerruf ohne Namensnennung ausreichend sein. Für jene Personen, die den Betroffenen bereits auf dem Bild erkannt hatten, ist die Zuordnung weiterhin möglich. Die negative Behauptung wird gegenüber diesem Publikum korrigiert.

Für andere Leser, die den Polizisten auf dem Foto nicht erkannt hatten, könnte die nachträgliche Namensnennung hingegen eine völlig neue Information darstellen. Sie würden erst durch den Widerruf erfahren, um wen es sich handelt. Der Widerruf könnte damit unbeabsichtigt eine zusätzliche Identifizierung bewirken.

Entscheidend ist deshalb stets die konkrete Gestaltung der ursprünglichen Veröffentlichung:

  • Wurde der Name ausdrücklich genannt?
  • War nur ein Foto zu sehen?
  • Wurde die betroffene Person durch eine Funktion oder einen bestimmten Vorfall erkennbar?
  • Welcher Personenkreis konnte die betroffene Person identifizieren?
  • Welche Formulierung ist notwendig, um genau diese Rufschädigung zu korrigieren?

Teilen und zustimmendes Kommentieren kann rechtliche Folgen haben

Wer einen fremden Beitrag auf Facebook teilt, ist nicht automatisch rechtlich aus dem Schneider. Das gilt insbesondere dann, wenn die Weiterverbreitung mit einem zustimmenden Kommentar erfolgt oder der Inhalt erkennbar unterstützt wird.

Im vorliegenden Fall ging es nicht bloß um eine neutrale Wiedergabe fremder Aussagen. Die Beklagte veröffentlichte das Foto auf ihrem eigenen Facebook-Profil und versah es mit einem zustimmenden Kommentar. Dadurch wurde der Inhalt ihrem eigenen Kommunikationsbereich zugeordnet und einem eigenen Publikum zugänglich gemacht.

Besonders riskant sind Tatsachenbehauptungen, die den Vorwurf einer Straftat, eines Amtsmissbrauchs oder eines sonstigen rechtswidrigen Verhaltens enthalten. Aussagen wie „Er ist schuldig“, „Sie hat jemanden bestohlen“ oder „Dieser Arzt hat Patienten gefährdet“ können den beruflichen und persönlichen Ruf erheblich beeinträchtigen, wenn sie nicht wahr und beweisbar sind.

Vor dem Teilen sollte daher nicht nur gefragt werden, ob ein Beitrag politisch oder emotional überzeugt. Maßgeblich ist auch, ob die darin enthaltenen konkreten Behauptungen tatsächlich zutreffen und belegt werden können.

Warum das bloße Löschen eines Beitrags nicht immer genügt

Eine Löschung ist ein wichtiger Schritt, wenn ein rechtswidriger oder rufschädigender Beitrag online steht. Sie beendet jedoch nicht automatisch jede rechtliche Auseinandersetzung.

Bis zur Löschung kann der Beitrag bereits gesehen, geteilt, gespeichert oder außerhalb der ursprünglichen Plattform weiterverbreitet worden sein. Die negative Meinung über die betroffene Person kann sich bereits gebildet haben. Deshalb kann zusätzlich zur Löschung ein Widerruf erforderlich sein.

Der Widerruf hat eine andere Funktion als die Löschung. Die Löschung verhindert eine weitere Verbreitung. Der Widerruf korrigiert hingegen die bereits verbreitete unwahre Behauptung gegenüber jenem Publikum, das sie wahrgenommen haben konnte.

Im Fall des Polizisten reichte die zwischenzeitliche Entfernung des Facebook-Beitrags daher nicht aus. Die Beklagte musste die falschen Behauptungen zusätzlich öffentlich widerrufen.

Was Betroffene jetzt sichern und prüfen sollten

Wer im Internet mit falschen und rufschädigenden Behauptungen konfrontiert wird, sollte nicht vorschnell reagieren. Eine sorgfältige Dokumentation ist häufig entscheidend.

1. Den Beitrag vollständig dokumentieren

Gesichert werden sollten nicht nur einzelne Textpassagen, sondern der gesamte Zusammenhang:

  • Screenshots des Beitrags und der Kommentare
  • der Name oder die Bezeichnung des veröffentlichenden Profils
  • Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung
  • das verwendete Foto oder Video
  • Angaben zu Likes, Shares und Kommentaren, soweit sichtbar
  • mögliche Empfänger oder Gruppen, in denen der Beitrag verbreitet wurde

Wenn möglich, sollte auch die Internetadresse des Beitrags festgehalten werden. Bei besonders gravierenden Vorwürfen kann eine zusätzliche beweissichere Dokumentation sinnvoll sein.

2. Den Inhalt rechtlich einordnen

Nicht jede unerfreuliche Äußerung ist automatisch eine unzulässige Rufschädigung. Entscheidend ist unter anderem, ob es sich um eine überprüfbare Tatsachenbehauptung oder um eine persönliche Wertung handelt. Ebenso kommt es darauf an, ob die Aussage unwahr ist und wie sie von den angesprochenen Personen verstanden werden musste.

Auch der Zusammenhang ist wichtig. Ein einzelner Satz kann anders zu beurteilen sein als ein Beitrag, der durch Foto, Überschrift und zustimmenden Kommentar eine bestimmte Anschuldigung vermittelt.

3. Die richtige Reaktion wählen

Je nach Situation kommen unterschiedliche Schritte in Betracht:

  • die Entfernung des Beitrags,
  • die Unterlassung weiterer Veröffentlichungen,
  • ein öffentlicher Widerruf,
  • eine Richtigstellung oder Gegendarstellung,
  • gegebenenfalls die Geltendmachung von Schadenersatz.

Welche Maßnahme sinnvoll ist, hängt vom Inhalt, vom Medium, von der Reichweite und vom bereits eingetretenen Schaden ab. Ein Widerruf muss außerdem so formuliert sein, dass er die ursprüngliche Aussage wirksam korrigiert, ohne die betroffene Person unnötig weiter bekannt zu machen.

Häufige Fragen zu Rufschädigung und Widerruf auf Facebook

Kann ich einen Widerruf verlangen, wenn der Beitrag bereits gelöscht wurde?

Das ist grundsätzlich möglich. Die Löschung verhindert zwar eine weitere Verbreitung, beseitigt aber nicht automatisch die bereits entstandene Rufschädigung. Ob zusätzlich ein Widerruf verlangt werden kann, hängt vom konkreten Inhalt und den Umständen der Veröffentlichung ab.

Muss mein Name im Widerruf stehen?

Nicht zwingend. Maßgeblich ist, wie die betroffene Person ursprünglich bezeichnet oder erkennbar gemacht wurde. Wenn ein Foto oder eine andere Beschreibung ausreicht, kann ein Widerruf ohne Namensnennung angemessen sein. Eine zusätzliche Namensnennung darf nicht dazu führen, dass die Person erst einem größeren Kreis bekannt wird.

Bin ich verantwortlich, wenn ich nur einen fremden Beitrag geteilt habe?

Das Teilen kann rechtliche Folgen haben, insbesondere wenn der Beitrag mit einem zustimmenden Kommentar weiterverbreitet wird. Wer einen Inhalt übernimmt, sollte daher prüfen, ob darin konkrete und möglicherweise unwahre Vorwürfe enthalten sind.

Was soll ich tun, wenn über mich online falsche Behauptungen verbreitet werden?

Sichern Sie den Beitrag möglichst vollständig und reagieren Sie nicht ausschließlich aus dem ersten Ärger heraus. Halten Sie Reichweite, Zeitpunkt und Inhalt fest und lassen Sie prüfen, ob Löschung, Unterlassung, Widerruf oder weitere Ansprüche in Betracht kommen.

Rechtsanwalt Wien: Hilfe bei Rufschädigung auf Facebook

Rufschädigende Beiträge sollten rasch geprüft werden

Der Fall OGH vom 20.11.2023, 6 Ob 211/23g macht deutlich: Unwahre Behauptungen im Internet können eine Verpflichtung zum öffentlichen Widerruf auslösen. Gleichzeitig muss der Widerruf genau auf die ursprüngliche Veröffentlichung abgestimmt sein. Er soll den Schaden korrigieren, nicht durch zusätzliche Informationen vergrößern.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Umgang mit rechtlichen Konflikten rund um öffentliche Äußerungen und digitale Veröffentlichungen berät die Kanzlei Pichler Betroffene zu den möglichen nächsten Schritten. Lassen Sie problematische Beiträge möglichst früh prüfen und sichern Sie vorhandene Beweise, bevor Inhalte geändert oder gelöscht werden.

Für eine erste Kontaktaufnahme erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


Rechtliche Hilfe benötigt?

Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien: Beratungstermin vereinbaren.

Rufschädigung auf Facebook

Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.