Rufschädigung durch eine Klage? Was der OGH zu öffentlichen Gerichtsverfahren sagt
Kann eine Klage selbst eine Rufschädigung darstellen? Diese Frage stellt sich besonders dann, wenn in einem Verfahren schwere Vorwürfe erhoben werden und die Klage anschließend öffentlich zugänglich ist. Für Unternehmen, Gesellschafter und Geschäftsführer kann das erhebliche Folgen haben: Kunden werden verunsichert, Geschäftspartner reagieren zurückhaltend und sensible Informationen gelangen an die Öffentlichkeit.
Gleichzeitig darf niemand daran gehindert werden, eigene Ansprüche vor Gericht geltend zu machen. Wer Schadenersatz verlangt, muss den behaupteten Sachverhalt grundsätzlich schildern dürfen – auch wenn diese Darstellung für die Gegenseite unangenehm oder rufschädigend ist.
Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2017 zeigt, wo die Grenze zwischen zulässigem Prozessvorbringen und eigenständiger Rufschädigung liegen kann.
Der Ausgangsfall: 500 Millionen US-Dollar und schwere Vorwürfe
In dem Verfahren war eine Frau mit einem Anteil von einem Prozent an einer österreichischen GmbH beteiligt. Die zweite Gesellschafterin war eine Privatstiftung. Die Frau war zuvor durch einen Gesellschafterbeschluss aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden. Gegen diesen Ausschluss war noch ein Gerichtsverfahren anhängig.
In den USA brachte sie daraufhin eine Klage ein. Diese richtete sich unter anderem gegen:
- die österreichische GmbH,
- ihren geschiedenen Ehemann, der Geschäftsführer der GmbH war, sowie
- amerikanische Tochtergesellschaften der GmbH.
Sie verlangte Schadenersatz in Höhe von 500 Millionen US-Dollar. Zur Begründung erhob sie unter anderem Vorwürfe des Diebstahls, der Fälschung, des Betrugs, der Geldwäsche und der Bildung einer kriminellen Vereinigung.
Die Klage wurde elektronisch bei einem US-Bundesgericht eingebracht. Die Klägerin beantragte nicht, dass das Verfahren vertraulich behandelt wird. Deshalb war die Klage über das öffentliche US-Gerichtsportal PACER abrufbar. Auch einen später eingebrachten Antrag auf Beweissicherung stellte sie nicht vertraulich.
Die GmbH sah darin eine Verletzung ihrer Rechte. Sie wollte in Österreich feststellen lassen, dass die Gesellschafterin für sämtliche Schäden aus der Veröffentlichung haftet. Außerdem sollte ihr untersagt werden, kreditschädigende Behauptungen über die GmbH und ihre Organe zu verbreiten.
Rufschädigung durch eine Klage: Was der OGH in der Entscheidung aus 2017 klargestellt hat
Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision zurück. Maßgeblich ist die Entscheidung OGH vom 26.09.2017, 6 Ob 215/16k. Damit blieben die Entscheidungen der Vorinstanzen aufrecht.
Zur Entscheidung des OGH vom 26.09.2017, 6 Ob 215/16k
Die GmbH konnte daher keinen Schadenersatz gegen die Gesellschafterin durchsetzen. Auch ein generelles Verbot, die US-Klage einzubringen, kam nicht in Betracht.
Der OGH ging davon aus, dass die in der Klage enthaltenen Vorwürfe zulässig sein konnten, soweit sie für die behaupteten Schadenersatzansprüche und den Beweissicherungsantrag erforderlich waren. Eine Klage muss den behaupteten Rechtsverstoß so konkret darstellen, dass das Gericht den Anspruch prüfen kann. Dazu können auch Tatsachen gehören, die den Ruf der beklagten Partei beeinträchtigen.
Entscheidend war allerdings nicht, dass jede Äußerung in einer Klage automatisch erlaubt wäre. Der Schutz reicht nur so weit, wie die Behauptungen sachlich mit dem Verfahren zusammenhängen und für die Rechtsverfolgung notwendig sind.
Warum die Gesellschafterin nicht für jede Veröffentlichung haften musste
Die GmbH hatte der Gesellschafterin vorgeworfen, die Veröffentlichung der US-Klage gezielt herbeigeführt und dadurch eine Medienkampagne ausgelöst zu haben. Nach den Feststellungen konnte eine solche gezielte Kampagne jedoch nicht bewiesen werden.
Ebenso war nicht ausreichend bewiesen, dass tatsächlich Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse veröffentlicht worden waren. Die GmbH konnte außerdem nicht überzeugend darlegen, dass der behauptete Schaden bei einer vertraulichen Einbringung der Klage – also einer Einreichung „under seal“ – nicht eingetreten wäre.
Damit fehlte es an einer ausreichenden Grundlage für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch. Wer Ansprüche aus einer Veröffentlichung ableitet, muss grundsätzlich darlegen und beweisen:
- welche konkreten Aussagen veröffentlicht wurden,
- warum diese Aussagen falsch, unnötig oder rechtswidrig waren,
- ob tatsächlich geheime Informationen betroffen waren,
- wer die Informationen zugänglich gemacht hat und
- welcher konkrete Schaden gerade dadurch entstanden ist.
Bleibt offen, ob eine entscheidende Tatsache vorlag, wirkt sich diese Unsicherheit grundsätzlich zulasten jener Partei aus, die daraus einen Anspruch ableiten möchte.
Gesellschaftliche Treuepflicht bedeutet nicht absolute Verschwiegenheit
Gesellschafter müssen auf die Interessen der Gesellschaft und ihrer Mitgesellschafter Rücksicht nehmen. Daraus folgt jedoch keine uneingeschränkte Pflicht, jeden Konflikt geheim zu halten oder niemals ein Gericht anzurufen.
Der OGH berücksichtigte im konkreten Fall mehrere Umstände. Die Gesellschafterin verfolgte eigene behauptete Schadenersatzansprüche. Ihre Klage richtete sich unmittelbar auch gegen die GmbH. Außerdem war eine vertrauliche Einbringung in den USA nicht der Regelfall. Eine gezielte Medienkampagne konnte nicht festgestellt werden.
Unter diesen Umständen wäre es nach Ansicht des OGH eine Überspannung der gesellschaftlichen Treuepflicht gewesen, von der Gesellschafterin zwingend zu verlangen, ihre Klage vertraulich einzureichen oder sämtliche Medienkontakte ihres Rechtsanwalts zu verhindern.
Das bedeutet nicht, dass Gesellschafter die Gesellschaft nach Belieben öffentlich angreifen dürfen. Ob eine Treuepflicht verletzt wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine sachlich erforderliche Klage ist anders zu beurteilen als eine bewusst herabsetzende Veröffentlichung gegenüber Kunden, Medien oder Geschäftspartnern.
Prozessvorbringen ist kein Freibrief für Rufschädigung
Die Entscheidung betrifft vor allem die Frage, welche Angaben in einem Gerichtsverfahren gemacht werden dürfen. Außerhalb des Verfahrens gelten andere Maßstäbe.
Wer gegenüber Journalisten, Kunden, Lieferanten oder in sozialen Medien bewusst falsche oder unnötig herabsetzende Behauptungen verbreitet, kann sich dadurch rechtlichen Risiken aussetzen. Das gilt auch dann, wenn gleichzeitig ein Gerichtsverfahren anhängig ist.
Für die Praxis ist daher zwischen zwei Situationen zu unterscheiden:
Notwendige Darstellung im Verfahren
Eine Partei muss ihren Anspruch nachvollziehbar begründen können. Dazu dürfen auch Vorwürfe geschildert werden, die für die Gegenseite unangenehm sind. Voraussetzung ist, dass sie mit dem Streit zusammenhängen und für die gerichtliche Prüfung erforderlich sind.
Zusätzliche öffentliche Kampagne
Wer den Inhalt einer Klage darüber hinaus gezielt verbreitet, Aussagen dramatisiert oder unbelegte Anschuldigungen an die Öffentlichkeit trägt, bewegt sich in einem anderen rechtlichen Bereich. Eine solche Kommunikation kann nicht automatisch mit dem Recht auf Zugang zu Gerichten gerechtfertigt werden.
Rechtsanwalt Wien: Was Unternehmen und Gesellschafter jetzt beachten sollten
Der Fall zeigt, dass der Schutz sensibler Informationen nicht erst nach einer Veröffentlichung beginnen sollte. Wer ein internationales Verfahren vorbereitet oder mit einer Klage gegen ein Unternehmen rechnet, sollte frühzeitig handeln.
- Vertraulichkeit prüfen: Zu klären ist, ob eine vertrauliche Einreichung, eine Schutzanordnung oder eine andere Form der Einschränkung des Zugangs möglich ist.
- Unterlagen trennen: Nicht jede Information muss in einer Klage offengelegt werden. Sensible Dokumente sollten auf ihre Notwendigkeit geprüft und – soweit zulässig – geschwärzt werden.
- Geschäftsgeheimnisse dokumentieren: Es sollte nachvollziehbar sein, welche Informationen tatsächlich geheim waren und welche Schutzmaßnahmen bisher bestanden.
- Veröffentlichungen sichern: Screenshots, Links, Zeitpunkte und Empfänger können später entscheidend sein.
- Schaden konkret erfassen: Pauschale Hinweise auf einen Rufschaden reichen oft nicht. Zu dokumentieren sind etwa verlorene Aufträge, abgesprungene Geschäftspartner oder konkrete Umsatzeinbußen.
- Ursache nachweisen: Es muss erkennbar sein, dass der Schaden gerade durch die beanstandete Veröffentlichung eingetreten ist.
Wer selbst eine Klage einbringen möchte, sollte umgekehrt jede Tatsachenbehauptung kritisch prüfen. Ist sie für den Anspruch wirklich erforderlich? Gibt es eine vertretbare Grundlage dafür? Oder wird lediglich eine besonders verletzende Formulierung gewählt, um Druck auf die Gegenseite auszuüben?
Häufige Fragen zur Rufschädigung durch Klagen
Darf ich in einer Klage schwere Vorwürfe gegen die Gegenseite erheben?
Das kann zulässig sein, wenn die Vorwürfe für den geltend gemachten Anspruch wesentlich sind und auf einer vertretbaren Tatsachengrundlage beruhen. Eine Klage darf jedoch nicht dazu verwendet werden, beliebige oder bewusst falsche Anschuldigungen zu verbreiten.
Kann ich verhindern, dass eine Klage öffentlich wird?
Das hängt vom jeweiligen Gericht und Verfahrensrecht ab. In internationalen Verfahren können etwa vertrauliche Einreichungen oder Schutzanordnungen möglich sein. Diese Möglichkeiten müssen meist rechtzeitig beantragt und begründet werden. Eine bloße nachträgliche Behauptung, die Unterlagen seien geheim gewesen, genügt nicht immer.
Wann liegt eine unzulässige Medienkampagne vor?
Eine klare Grenze lässt sich nur anhand des Einzelfalls ziehen. Relevant können die gezielte Kontaktaufnahme mit Medien, wiederholte öffentliche Anschuldigungen, die Verbreitung nicht erforderlicher Informationen oder eine bewusst manipulative Darstellung sein. Im besprochenen Verfahren konnte eine solche Kampagne nicht festgestellt werden.
Was kann ich tun, wenn mein Unternehmen öffentlich beschuldigt wird?
Sichern Sie zunächst sämtliche Veröffentlichungen und lassen Sie prüfen, welche Aussagen konkret beanstandet werden können. Danach sollten mögliche Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Schadenersatzansprüche sowie die Beweislage bewertet werden. Besonders wichtig ist eine nachvollziehbare Dokumentation des tatsächlichen wirtschaftlichen Schadens.
Rechtliche Unterstützung bei öffentlichen Vorwürfen und Unternehmenskonflikten
Die Entscheidung des OGH zeigt ein Spannungsfeld: Der Zugang zu Gerichten muss gewährleistet bleiben. Gleichzeitig darf eine Klage nicht zum Vorwand für eine eigenständige öffentliche Rufschädigung werden. Entscheidend sind der sachliche Zusammenhang, die Notwendigkeit der Behauptungen, die Tatsachengrundlage und der konkrete Nachweis eines Schadens.
Durch jahrelange anwaltliche Praxis unterstützt die Kanzlei Pichler Unternehmen, Gesellschafter und Geschäftsführer bei der rechtlichen Einordnung öffentlicher Vorwürfe, bei der Sicherung von Beweisen und bei der Prüfung möglicher Ansprüche. Wenn Sie von einer Veröffentlichung betroffen sind oder selbst einen konfliktbelasteten Prozess vorbereiten, können Sie die Situation telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at besprechen.
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Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
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