Rückständiger Kindesunterhalt: Wann verjähren die Verzugszinsen?
Rückständiger Kindesunterhalt kann auch dann noch finanzielle Folgen haben, wenn der eigentliche Unterhaltsbetrag später vollständig bezahlt wird. Denn neben dem offenen Unterhalt können Verzugszinsen entstehen. Wer diese Ansprüche zu spät geltend macht, riskiert jedoch, dass ältere Zinsen bereits verjährt sind.
Viele Betroffene gehen davon aus, dass die Verjährungsfrist erst beginnt, wenn ein Gericht die genaue Höhe des Unterhalts festgelegt hat. Das trifft grundsätzlich nicht zu. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2016 klargestellt, dass Verzugszinsen auf rückständigen Kindesunterhalt schon ab der jeweiligen Fälligkeit entstehen können.
Der typische Konflikt: Der Unterhalt wird erst Jahre später berechnet
Eine minderjährige Tochter lebte bis Ende 2013 mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt. Für den Zeitraum von Oktober 2011 bis Dezember 2013 verlangte sie später rückwirkend Unterhalt von ihrem Vater.
Die genaue Höhe des Anspruchs war zunächst nicht bekannt. Der Mutter fehlten die damaligen Einkommensdaten des Vaters. Erst zu einem späteren Zeitpunkt wurde der rückständige Unterhalt mit 13.512 Euro beziffert. Das Gericht verpflichtete den Vater schließlich zur Zahlung von 3.969 Euro.
Der Vater überwies diesen Betrag im Mai 2016. Damit war aus seiner Sicht der offene Unterhalt bezahlt. Die Tochter verlangte jedoch zusätzlich Verzugszinsen von rund 582 Euro. Sie argumentierte, dass der Unterhalt für die einzelnen Monate jeweils verspätet geleistet worden war.
Der Vater wandte ein, dass ein Teil der Zinsansprüche bereits verjährt sei. Die Vorinstanzen folgten dieser Auffassung weitgehend. Sie sprachen der Tochter lediglich 65,95 Euro an Zinsen für den Zeitraum von August bis Dezember 2013 zu.
Was der OGH entschieden hat
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung und wies den Revisionsrekurs der Tochter zurück. Maßgeblich ist die Entscheidung OGH vom 13.12.2016, 3 Ob 238/16w. Zur Entscheidung.
Der OGH stellte dabei mehrere für die Praxis wichtige Grundsätze auf:
- Auch rückständiger Kindesunterhalt ist eine Geldforderung, für die Verzugszinsen anfallen können.
- Die Verzugszinsen entstehen grundsätzlich ab dem Zeitpunkt, an dem der jeweilige Unterhaltsbetrag fällig gewesen wäre und nicht bezahlt wurde.
- Ein vorheriger gerichtlicher Titel über den Unterhalt ist nicht zwingend erforderlich, damit Verzugszinsen entstehen können.
- Rückständige Unterhaltsbeträge und die damit verbundenen Zinsen verjähren grundsätzlich innerhalb von drei Jahren.
- Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, sobald der jeweilige Anspruch objektiv geltend gemacht werden kann.
- Die fehlende Kenntnis vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils verlängert die Verjährungsfrist grundsätzlich nicht.
Der spätere Gerichtsbeschluss schafft den Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit daher nicht erst neu. Er legt vielmehr fest, welcher Betrag bereits für einen vergangenen Zeitraum geschuldet war. Für die Verzinsung kommt es deshalb auf die jeweilige Fälligkeit der einzelnen monatlichen Unterhaltsbeträge an.
Warum die genaue Berechnung entscheidend ist
Unterhalt ist regelmäßig für den jeweiligen Monat im Voraus zu zahlen. Bleibt eine fällige Zahlung aus, kann der Unterhaltsschuldner in Verzug geraten. Ab diesem Zeitpunkt können grundsätzlich Verzugszinsen verlangt werden.
Das gilt auch dann, wenn der genaue Unterhaltsbetrag erst später feststeht. In der Praxis wird die Höhe des Kindesunterhalts häufig anhand des Einkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils berechnet. Fehlen diese Informationen, kann sich die konkrete Bezifferung verzögern. Der Lauf der Verjährung wird dadurch aber nicht automatisch angehalten.
Entscheidend ist somit nicht allein, wann die anspruchsberechtigte Person tatsächlich weiß, wie hoch der Unterhalt oder die Zinsen sind. Maßgeblich ist vielmehr, ab wann der Anspruch objektiv geltend gemacht werden konnte.
Das kann für Betroffene besonders problematisch sein. Die Berechnung des Kindesunterhalts ist oft schwierig. Unterlagen fehlen, Einkommen verändern sich oder der andere Elternteil stellt Informationen nicht freiwillig zur Verfügung. Trotzdem sollte mit der rechtlichen Geltendmachung nicht unnötig lange gewartet werden.
Was bedeutet das im Alltag?
1. Der Unterhaltsbetrag wird erst nachträglich festgelegt
Ein Gericht legt im Jahr 2026 fest, dass für frühere Jahre Unterhalt geschuldet war. Die Verzugszinsen beginnen deshalb nicht erst mit dem Gerichtsbeschluss. Für jeden einzelnen Monat ist grundsätzlich zu prüfen, wann der Unterhalt fällig war und ob er damals bezahlt wurde.
2. Die Einkommensdaten des anderen Elternteils fehlen
Die anspruchsberechtigte Person kennt das damalige Einkommen des Vaters oder der Mutter nicht. Das kann die Berechnung erschweren. Es bedeutet aber grundsätzlich nicht, dass die dreijährige Verjährungsfrist erst mit der späteren Kenntnis der Einkommenshöhe beginnt.
3. Der rückständige Unterhalt wird vollständig nachgezahlt
Mit der Zahlung des ursprünglichen Unterhaltsbetrags sind mögliche Verzugszinsen nicht automatisch erledigt. Der Unterhaltsschuldner kann zusätzlich mit einer Zinsforderung konfrontiert werden, sofern diese noch nicht verjährt ist.
4. Die Zinsen werden erst in einem eigenen Verfahren verlangt
Verzugszinsen müssen nicht zwingend im selben Verfahren wie der rückständige Unterhalt geltend gemacht werden. Ein späteres Vorgehen ist grundsätzlich möglich. Wer jedoch zuwartet, riskiert, dass ältere Zinsansprüche währenddessen verjähren.
Rechtsanwalt Wien: Unterstützung bei rückständigem Kindesunterhalt
Wer rückständigen Kindesunterhalt geltend machen möchte, sollte die Angelegenheit nicht auf die lange Bank schieben. Folgende Schritte helfen dabei, die eigenen Ansprüche zu ordnen:
- Betroffene Monate genau erfassen: Für jeden Monat sollte festgehalten werden, welcher Unterhalt geschuldet und welcher Betrag tatsächlich bezahlt wurde.
- Fälligkeiten dokumentieren: Entscheidend ist, wann der jeweilige Monatsbetrag fällig gewesen wäre.
- Einkommensunterlagen sichern: Vorhandene Lohnabrechnungen, Auskünfte, Vereinbarungen und frühere Schriftstücke sollten gesammelt werden.
- Zinsen ausdrücklich berücksichtigen: Im Antrag sollte nicht nur der rückständige Unterhalt, sondern auch die Forderung nach Verzugszinsen angesprochen werden.
- Verjährungsfristen prüfen: Für ältere Monatsbeträge und Zinsen ist gesondert zu prüfen, ob die dreijährige Frist bereits abgelaufen ist.
- Nicht auf einen späteren Unterhaltstitel warten: Dass die genaue Höhe noch nicht gerichtlich feststeht, verhindert nicht automatisch die rechtzeitige Geltendmachung.
Eine sorgfältige Aufstellung ist besonders wichtig, weil Unterhalts- und Zinsansprüche nicht zwingend für den gesamten Zeitraum einheitlich zu behandeln sind. Für jeden einzelnen Monatsbetrag können unterschiedliche Fälligkeiten und unterschiedliche Verjährungszeitpunkte gelten.
Häufige Fragen zu Verzugszinsen beim Kindesunterhalt
Ab wann bekomme ich Zinsen auf rückständigen Kindesunterhalt?
Grundsätzlich können Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt entstehen, zu dem der jeweilige Unterhaltsbetrag fällig gewesen wäre und nicht bezahlt wurde. Der genaue Beginn hängt daher von der Fälligkeit des jeweiligen Monatsbetrags ab.
Beginnt die Verjährung erst, wenn das Gericht den Unterhalt festsetzt?
Nein, grundsätzlich nicht. Nach der Entscheidung des OGH kommt es darauf an, ab wann der Anspruch objektiv geltend gemacht werden konnte. Der spätere Gerichtsbeschluss verschiebt den Beginn der Verjährung nicht automatisch.
Was ist, wenn ich das Einkommen des anderen Elternteils nicht kannte?
Die fehlende Kenntnis kann die Berechnung des Unterhalts erschweren. Sie verlängert die Verjährungsfrist grundsätzlich aber nicht. Entscheidend ist nicht nur, wann die konkrete Summe bekannt war, sondern wann der Anspruch objektiv hätte geltend gemacht werden können.
Ist mit der Nachzahlung des Unterhalts alles erledigt?
Nicht unbedingt. Neben dem rückständigen Unterhalt können noch nicht verjährte Verzugszinsen offen sein. Eine Zahlung des Hauptbetrags erledigt die Zinsforderung nicht automatisch.
Rechtzeitig handeln schützt vor finanziellen Nachteilen
Die Entscheidung OGH vom 13.12.2016, 3 Ob 238/16w zeigt deutlich: Bei rückständigem Kindesunterhalt zählt nicht nur die Frage, wie viel Unterhalt insgesamt geschuldet war. Ebenso wichtig ist, wann die einzelnen Monatsbeträge fällig waren und ob die darauf entfallenden Zinsen rechtzeitig geltend gemacht wurden.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler bei der Prüfung rückständiger Unterhaltsansprüche, der zeitlichen Zuordnung einzelner Monatsbeträge und der Frage, welche Verzugszinsen noch durchsetzbar sind. Lassen Sie Ihre Ansprüche möglichst früh prüfen, insbesondere wenn Unterhalt für mehrere Jahre nachgefordert wird.
Für eine persönliche rechtliche Einschätzung erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
Rechtliche Hilfe benötigt?
Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien: Beratungstermin vereinbaren.
Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
Kanzlei: Rechtsanwalt Wien – Pichler Rechtsanwalt GmbH · Erstberatung vereinbaren