Oktober 1, 2026

Reisestornogebühren: OGH-Urteil [Rechtsanwalt Wien]

Reisestornogebühren: Wann sind Klauseln auf Rechnung und AGB unzulässig?

Reisestornogebühren: Viele Reisende achten bei einer Buchung auf den angezeigten Preis, die Reisedaten und die Zahlungsfrist. Weniger Aufmerksamkeit erhalten jene Formulierungen, die sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sogar erst auf der Rechnung finden. Genau dort können sich jedoch erhebliche finanzielle Folgen verbergen: eine nachträgliche Preiserhöhung bei verspäteter Zahlung oder eine nicht näher bestimmte Stornogebühr.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2016 klargestellt, dass Unternehmen ihre Kunden nicht durch überraschende oder unklare Standardklauseln mit zusätzlichen Kosten belasten dürfen. Das betrifft nicht nur Reiseverträge. Die Grundsätze sind auch für andere Online-Geschäfte und standardisierte Vertragsbedingungen von Bedeutung.

Der Anlassfall: Zusätzliche Kosten durch Reisebedingungen

Ausgangspunkt war ein Verfahren gegen ein deutsches Reiseunternehmen, das Reisen und Flüge über eine deutschsprachige Website vermittelte. Buchungen waren auch aus Österreich möglich. Ein klagebefugter Verein wandte sich gegen mehrere Klauseln in den Vertragsbedingungen und auf den Rechnungen des Unternehmens.

Die beanstandeten Regelungen sahen unter anderem Folgendes vor:

  • Der Kunde musste den Rechnungsbetrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt überweisen und einen Zahlungsbeleg übermitteln.
  • Wenn das Geld nicht rechtzeitig einging, konnte sich der Preis des Flugtarifs erhöhen.
  • Die daraus entstehende Preisdifferenz sollte der Kunde zusätzlich bezahlen.
  • Bei einer Stornierung sollte ein „angemessener Stornoabzug zur Deckung der uns entstandenen Kosten“ verrechnet werden.

Für den Kunden war damit nicht zuverlässig erkennbar, welche Kosten letztlich tatsächlich anfallen würden. Einerseits drohte eine Preiserhöhung, obwohl zunächst ein bestimmter Betrag vereinbart worden war. Andererseits blieb bei einer Stornierung offen, wie hoch der Abzug sein und nach welchen Kriterien er berechnet werden sollte.

Was der OGH zu Reisestornogebühren entschieden hat

Der Oberste Gerichtshof wies die Revision des Reiseunternehmens zurück. Maßgeblich ist die Entscheidung OGH vom 23.11.2016, 1 Ob 192/16s. Damit blieb die Entscheidung der Vorinstanzen aufrecht. Die im Verfahren zuletzt strittigen Klauseln 14, 15 und 16 durften nicht weiter verwendet werden. Zur Entscheidung.

Die Klauseln 14 und 15 betrafen die Möglichkeit, den Flugpreis bei verspäteter Zahlung einseitig zu erhöhen. Diese Regelung beurteilte das Gericht als unzulässig. Die Klausel 16 über einen „angemessenen Stornoabzug“ war ebenfalls nicht zulässig, weil sie für Kunden nicht ausreichend klar erkennen ließ, welche finanziellen Folgen eine Stornierung und damit verbundene Reisestornogebühren haben würde.

Das Reiseunternehmen musste dem klagenden Verein außerdem die Kosten der Revisionsbeantwortung in Höhe von 626,25 Euro inklusive Umsatzsteuer ersetzen.

Der OGH musste dabei keine völlig neue Rechtsfrage lösen. Nach seiner Einschätzung war die Rechtslage aufgrund der bisherigen Rechtsprechung ausreichend geklärt. Die Revision konnte daher die Entscheidung der Vorinstanzen nicht mehr ändern.

Warum auch Hinweise auf einer Rechnung rechtlich relevant sind

Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen nicht zwingend in einem Dokument mit der Überschrift „AGB“ stehen. Auch vorformulierte Bedingungen auf einer Rechnung, einer Zahlungsaufforderung oder einer Buchungsbestätigung können rechtlich als Allgemeine Geschäftsbedingungen behandelt werden, wenn sie nicht individuell mit dem Kunden ausgehandelt wurden.

Für Unternehmen bedeutet das: Eine Klausel wird nicht dadurch rechtlich unproblematisch, dass sie erst auf der Rechnung und nicht bereits im eigentlichen Vertragstext steht. Für Verbraucher bedeutet es umgekehrt: Auch Rechnungen und Zahlungsaufforderungen sollten sorgfältig gelesen werden, insbesondere wenn dort zusätzliche Zahlungspflichten, Reisestornogebühren oder Folgen einer verspäteten Zahlung angekündigt werden.

Im Anlassfall entstand für den Kunden der Eindruck, lediglich den ursprünglich vereinbarten Betrag bezahlen zu müssen. Die zusätzliche Möglichkeit einer Preiserhöhung wurde erst im Zusammenhang mit der Rechnung beziehungsweise den Zahlungsmodalitäten relevant. Eine solche nachteilige Überraschung ist bei wesentlichen Vertragsbedingungen besonders problematisch.

Einseitige Preiserhöhungen sind nicht beliebig möglich

Eine Vertragsklausel darf einem Unternehmen nicht ohne ausreichende sachliche Grundlage die Möglichkeit geben, den vereinbarten Preis nachträglich einseitig zu verändern. Das gilt insbesondere dann, wenn die Preiserhöhung an eine verspätete Zahlung anknüpft und für den Kunden nicht klar erkennbar war.

Der OGH bezog sich dabei auf § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. Diese Bestimmung schützt Verbraucher unter anderem vor Klauseln, die eine einseitige und sachlich nicht ausreichend abgesicherte Änderung wesentlicher Vertragsbedingungen ermöglichen.

Vereinfacht gesagt: Ein Unternehmen darf nicht zunächst einen bestimmten Preis vermitteln und anschließend durch eine versteckte oder überraschend präsentierte Standardbedingung die Grundlage für einen höheren Preis schaffen. Eine Zahlungsfrist kann zwar vereinbart werden. Daraus folgt aber nicht automatisch das Recht, den ursprünglichen Preis nachträglich frei zu erhöhen.

Auch der Hinweis, eine ähnliche Regelung habe an anderer Stelle in den AGB gestanden, genügte im Verfahren nicht. Eine bereits zuvor als überraschend und nachteilig beurteilte Klausel konnte die zusätzliche Preisforderung nicht rechtfertigen.

Stornogebühren und Reisestornogebühren müssen berechenbar bleiben

Wer eine Reise storniert, muss je nach Vertrag mit Stornokosten rechnen. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede beliebige Formulierung ausreicht. Kunden müssen zumindest nachvollziehen können, welche wirtschaftlichen Folgen eine Stornierung und die daraus entstehenden Reisestornogebühren haben kann.

Die Wendung „angemessener Stornoabzug zur Deckung der uns entstandenen Kosten“ ließ nach Ansicht des Gerichts zu vieles offen:

  • Wie hoch ist der Abzug konkret?
  • Nach welchen Kriterien wird er berechnet?
  • Welche Kosten sollen tatsächlich ersetzt werden?
  • Gibt es eine betragsmäßige Obergrenze?
  • Kann das Unternehmen die Höhe letztlich selbst festlegen?

Wenn eine Klausel diese Fragen nicht ausreichend beantwortet, kann sie intransparent sein. Kunden sollen nicht erst nach der Stornierung erfahren, welche Kosten das Unternehmen unter einer allgemein gehaltenen Formulierung verrechnet.

Eine transparente Regelung kann beispielsweise konkrete Prozentsätze, feste Beträge, zeitliche Staffelungen oder nachvollziehbare Berechnungskriterien enthalten. Ob eine konkrete Klausel wirksam ist, hängt stets von ihrem genauen Wortlaut und dem jeweiligen Vertrag ab. Unklare Sammelbegriffe wie „angemessene Kosten“ oder „uns entstandene Aufwendungen“ sind jedenfalls ein Warnsignal, wenn nähere Angaben fehlen.

Was bedeutet das für Reisende im Alltag?

1. Die Rechnung nennt plötzlich einen höheren Betrag

Sie buchen eine Reise zu einem bestimmten Preis. Auf der Rechnung wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass sich der Tarif bei verspätetem Zahlungseingang erhöhen kann. Eine solche nachträgliche Preiserhöhung muss nicht ohne Weiteres akzeptiert werden. Entscheidend ist, ob die Möglichkeit einer Änderung transparent, rechtzeitig und sachlich ausreichend begründet vereinbart wurde.

2. Eine Zahlung verspätet sich um wenige Tage

Eine Überweisung kann sich etwa wegen eines Wochenendes oder eines technischen Problems verzögern. Daraus darf nicht automatisch eine erhebliche zusätzliche Zahlungspflicht entstehen, wenn der Kunde bei Vertragsschluss nicht klar über diese Konsequenz informiert wurde. Zahlungsfristen und deren Folgen sollten daher genau dokumentiert werden.

3. Nach einer Stornierung wird ein unbestimmter Betrag verlangt

Das Unternehmen teilt nur mit, es werde ein „angemessener“ Betrag für entstandene Kosten einbehalten. In diesem Fall sollten Betroffene eine nachvollziehbare Berechnung verlangen. Eine pauschale Bezeichnung allein erklärt noch nicht, wie sich die Forderung und die Reisestornogebühren zusammensetzen.

4. Zusätzliche Bedingungen stehen nur auf der Rechnung

Auch Hinweise auf einer Rechnung können rechtlich relevant sein. Sie sollten nicht automatisch als bloße Information abgetan werden. Enthalten sie neue Pflichten, Preisänderungen oder Sanktionen, ist besonders genau zu prüfen, ob diese Regelungen wirksam vereinbart wurden.

So sollten Betroffene jetzt vorgehen

  • Unterlagen sichern: Speichern Sie die Buchungsbestätigung, die ursprüngliche Preisanzeige, die AGB, die Rechnung und den gesamten E-Mail-Verkehr.
  • Wortlaut vergleichen: Prüfen Sie, ob die zusätzliche Zahlungspflicht bereits bei der Buchung klar erkennbar war oder erst später auf der Rechnung auftauchte.
  • Stornoberechnung verlangen: Fordern Sie bei einer Stornogebühr eine konkrete und nachvollziehbare Aufstellung der einzelnen Positionen.
  • Nicht vorschnell anerkennen: Eine Zahlung oder schriftliche Bestätigung sollte nicht ohne Prüfung erfolgen, wenn die Forderung unklar oder deutlich höher als erwartet ist.
  • Fristen beachten: Reagieren Sie auf Zahlungsaufforderungen und Mahnungen zeitnah. Eine rechtliche Prüfung sollte möglichst erfolgen, bevor weitere Kosten entstehen.
  • Individuelle Beratung einholen: Ob eine Klausel tatsächlich unwirksam ist, hängt vom Vertragswortlaut, dem Ablauf der Buchung und den konkreten Umständen ab.

Häufige Fragen zu unklaren Reisebedingungen

Kann ein Reiseunternehmen den Preis nach der Buchung einfach erhöhen?

Nein, eine nachträgliche Erhöhung ist nicht beliebig zulässig. Eine solche Möglichkeit muss transparent und rechtlich wirksam vereinbart sein. Überraschende oder sachlich nicht ausreichend abgesicherte Klauseln können unzulässig sein.

Gilt eine Klausel auf der Rechnung genauso wie eine AGB-Klausel?

Eine vorformulierte Bedingung auf einer Rechnung kann rechtlich als Allgemeine Geschäftsbedingung eingeordnet werden. Entscheidend ist nicht die Überschrift des Dokuments, sondern ob die Regelung vorformuliert und nicht individuell ausgehandelt wurde.

Was darf bei einer Stornierung verrechnet werden?

Das hängt vom Vertrag und den Umständen der Stornierung ab. Die Kosten müssen jedoch nachvollziehbar geregelt sein. Eine bloße Formulierung über einen „angemessenen“ Abzug ohne klare Berechnungskriterien kann problematisch sein.

Muss ich eine unklare Zusatzforderung sofort bezahlen?

Eine ungeprüfte Forderung sollte nicht vorschnell anerkannt werden. Sichern Sie zunächst alle Unterlagen und lassen Sie die konkrete Klausel sowie die Berechnung überprüfen. Bei einer Mahnung oder gesetzten Zahlungsfrist ist rasches Handeln besonders wichtig.

Rechtliche Unterstützung bei strittigen Reise- und Vertragskosten durch Rechtsanwalt Wien

Die Entscheidung des OGH aus dem Jahr 2016 zeigt, wie wichtig transparente Vertragsbedingungen im Online- und Reisegeschäft sind. Verbraucher müssen nicht ohne Weiteres akzeptieren, dass ein ursprünglich vereinbarter Preis nachträglich erhöht oder eine Stornogebühr ohne nachvollziehbare Berechnung verlangt wird.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler bei der Prüfung von Vertragsklauseln, Rechnungen, Stornoforderungen und nachträglichen Preisänderungen. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Vertragsrecht unterstützt die Kanzlei dabei, die konkrete Rechtslage und die nächsten sinnvollen Schritte zu beurteilen.

Wenn Sie eine unklare Zusatzforderung erhalten haben oder nach einer Stornierung mit unerwarteten Kosten konfrontiert sind, kontaktieren Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei befindet sich am Karlsplatz 3, 1010 Wien.


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Reisestornogebühren

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