Oktober 5, 2026

Rechnungslegung nach Markenverletzung [Rechtsanwalt Wien]

Rechnungslegung nach Markenverletzung: Warum ungeordnete Unterlagen nicht genügen

Rechnungslegung nach Markenverletzung ist mehr als die bloße Übergabe sämtlicher vorhandener Buchhaltungsunterlagen. Viele Unternehmen gehen davon aus, dass eine Verpflichtung zur Rechnungslegung erfüllt ist, sobald sie dem Anspruchsberechtigten sämtliche vorhandenen Buchhaltungsunterlagen übergeben haben. Doch genau das kann zu wenig sein. Entscheidend ist nicht die Menge der übermittelten Dokumente, sondern ob daraus die relevanten Umsätze tatsächlich nachvollziehbar und berechenbar hervorgehen.

Der Oberste Gerichtshof hat diese Frage in einer Entscheidung zur Rechnungslegung nach einer Markenverletzung näher präzisiert. Für betroffene Unternehmen kann das erhebliche praktische Bedeutung haben: Werden die Unterlagen nicht passend zum gerichtlichen Auftrag aufbereitet, kann trotz umfangreicher Datenübermittlung weiterhin eine Exekution samt Geldstrafe drohen.

Der konkrete Fall: Buchhaltungsunterlagen für mehrere Veranstaltungen

Eine Betreiberin einer Diskothek verwendete die Bezeichnung „Coyote“ für Veranstaltungen. Der Beklagte war Inhaber der entsprechenden Marke und sah darin eine Verletzung seiner Markenrechte.

In einem früheren Verfahren wurde die Betreiberin verpflichtet, über die mit den „Coyote“-Veranstaltungen erzielten Umsätze Rechnung zu legen. Dazu gehörten unter anderem:

  • Ein- und Ausgangsrechnungen,
  • Eintrittskarten und Eintrittspreise,
  • Tagesabrechnungen für Eintritt und Garderobe,
  • Werbe- und Sponsoringabrechnungen,
  • Tages-, Monats- und Jahreserlöse sowie
  • Kreditkartenabrechnungen.

Die Betreiberin übergab daraufhin sämtliche Buchhaltungsunterlagen für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 2014. Das Problem: In diesem Zeitraum fanden nicht nur „Coyote“-Veranstaltungen statt. Die Unterlagen umfassten auch andere Events.

Nach Ansicht des Markeninhabers war damit nicht klar erkennbar, welche Umsätze konkret auf die Veranstaltungen mit der Bezeichnung „Coyote“ entfielen. Er vertrat daher die Auffassung, dass die Rechnungslegung noch nicht vollständig erfüllt war. Zur Durchsetzung der Verpflichtung war bereits eine Exekution eingeleitet und eine Geldstrafe von 5.000 Euro angedroht worden.

Was der OGH zur Rechnungslegung nach Markenverletzung entschieden hat

Der Oberste Gerichtshof wies die Revision zurück. Maßgeblich ist die Entscheidung OGH vom 28.05.2025, 3 Ob 59/25k. Zur Entscheidung.

Damit blieb die Entscheidung des Berufungsgerichts bestehen. Die Betreiberin hatte ihre Verpflichtung zur Rechnungslegung noch nicht vollständig erfüllt. Die bloße Übergabe sämtlicher Buchhaltungsunterlagen eines längeren Zeitraums reichte nicht aus.

Nach der Entscheidung musste aus den übermittelten Informationen konkret erkennbar sein, welche Umsätze auf die „Coyote“-Veranstaltungen entfielen. Nur dann konnte der Markeninhaber mögliche Zahlungsansprüche wegen der Markenverletzung berechnen.

Der OGH stellte damit nicht darauf ab, ob besonders viele Unterlagen übergeben worden waren. Entscheidend war vielmehr, ob die Unterlagen den gerichtlichen Auftrag inhaltlich erfüllten. Ein umfangreicher, aber nicht ausreichend aufbereiteter Datenbestand konnte den Anspruch auf Rechnungslegung nicht erledigen.

Rechnungslegung nach Markenverletzung bedeutet mehr als die Übergabe von Dokumenten

Eine gerichtliche Verpflichtung zur Rechnungslegung muss so erfüllt werden, dass die berechtigte Person die relevanten wirtschaftlichen Informationen tatsächlich verwenden kann. Die Unterlagen müssen daher einen nachvollziehbaren Zusammenhang mit dem im Urteil beschriebenen Anspruch herstellen.

Im konkreten Fall war die Verpflichtung auf die Umsätze aus Veranstaltungen mit der Bezeichnung „Coyote“ bezogen. Deshalb genügte es nicht, Unterlagen zu allen Veranstaltungen des fraglichen Zeitraums ungeordnet zu übermitteln. Aus den Dokumenten musste vielmehr hervorgehen:

  • welche Veranstaltungen von der Verpflichtung erfasst waren,
  • welche Einnahmen diesen Veranstaltungen zugeordnet werden konnten,
  • welche Eintritts-, Garderoben-, Werbe- oder Sponsoringerlöse relevant waren und
  • wie sich die Umsätze anhand der Unterlagen nachvollziehen ließen.

Der Berechtigte sollte nicht erst aus einem umfangreichen Gesamtbestand mühsam jene Zahlen herausfiltern müssen, die für die Berechnung seiner Ansprüche wichtig sind. Die Möglichkeit, dass eine solche Auswertung vielleicht noch selbst vorgenommen werden könnte, reicht nicht aus.

Was bedeutet das für Unternehmen in der Praxis?

1. Mehrere Geschäftsbereiche müssen getrennt werden

Betreibt ein Unternehmen verschiedene Veranstaltungen, Filialen, Marken oder Produktlinien, darf die Rechnungslegung nicht ohne Weiteres sämtliche Geschäftsvorgänge vermischen. Die vom Urteil erfassten Umsätze müssen eindeutig abgegrenzt werden.

Das gilt etwa, wenn ein Veranstalter im selben Zeitraum Events unter unterschiedlichen Bezeichnungen durchführt. Werden alle Einnahmen gemeinsam ausgewiesen, bleibt offen, welcher Teil für die konkrete Rechtsverletzung relevant ist.

2. Ein unübersichtlicher Datenbestand kann weitere Verfahren auslösen

Werden Unterlagen übergeben, die den gerichtlichen Auftrag nicht vollständig erfüllen, ist die Angelegenheit nicht automatisch erledigt. Der Anspruchsberechtigte kann weiterhin darauf bestehen, dass die Rechnungslegung vervollständigt wird.

Zusätzlich können Zwangsmaßnahmen im Exekutionsverfahren relevant werden. Im behandelten Fall war bereits eine Geldstrafe von 5.000 Euro angedroht worden. Die Übergabe umfangreicher Unterlagen schützt daher nicht zwingend vor weiteren Verfahrensschritten.

3. Die Aufbereitung muss sich am Urteil orientieren

Der genaue Inhalt der Verpflichtung ergibt sich aus dem Exekutionstitel, also insbesondere aus dem Urteil oder einem anderen vollstreckbaren gerichtlichen Titel. Jede Rechnungslegung sollte daher Schritt für Schritt mit diesem Inhalt verglichen werden.

Wurde beispielsweise eine Aufstellung bestimmter Umsätze samt zugehörigen Rechnungen, Tagesabrechnungen und Kreditkartenumsätzen verlangt, sollte nicht nur ein Aktenordner oder ein elektronischer Datenexport übermittelt werden. Sinnvoll ist eine nachvollziehbare Struktur, aus der sich die Zuordnung ohne unverhältnismäßigen Suchaufwand ergibt.

Warum verspätete Einwendungen problematisch sind

Die Betreiberin brachte außerdem vor, dass es möglicherweise gar nicht möglich sei, die Umsätze der „Coyote“-Veranstaltungen gesondert auszuweisen. Der OGH berücksichtigte diesen Einwand jedoch nicht mehr, weil er zu spät vorgebracht worden war.

Das zeigt eine weitere wichtige Seite solcher Verfahren: Nicht nur der Inhalt eines Einwands ist entscheidend, sondern auch der Zeitpunkt, zu dem er vorgebracht wird. Wer behaupten möchte, dass eine bestimmte Rechnungslegung unmöglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand durchführbar ist, muss dies rechtzeitig, konkret und nachvollziehbar darlegen.

Ein neuer wesentlicher Einwand kann nicht ohne Weiteres erst in einem späten Verfahrensstadium oder im Revisionsverfahren nachgeschoben werden. Unternehmen sollten daher bereits zu Beginn prüfen, welche Informationen tatsächlich vorhanden sind, welche Auswertungen möglich sind und wo konkrete Hindernisse bestehen.

So lässt sich eine Rechnungslegung nachvollziehbar vorbereiten

Wer aufgrund eines Urteils zur Rechnungslegung verpflichtet ist, sollte nicht erst mit der Zusammenstellung der Unterlagen beginnen, wenn bereits eine Exekution droht. Die folgenden Schritte können helfen:

  • Urteil genau lesen: Zunächst ist festzustellen, welche Umsätze, Zeiträume und Unterlagen vom Titel erfasst sind.
  • Relevante Vorgänge abgrenzen: Veranstaltungen, Produkte, Geschäftsbereiche oder Kundenbeziehungen müssen getrennt werden, soweit dies der gerichtliche Auftrag verlangt.
  • Eine verständliche Übersicht erstellen: Neben den Originalunterlagen sollte eine strukturierte Aufstellung der relevanten Einnahmen erstellt werden.
  • Zuordnung dokumentieren: Es sollte erkennbar sein, wie einzelne Einnahmen den erfassten Veranstaltungen oder Geschäftsvorgängen zugeordnet wurden.
  • Fehlende Daten offenlegen: Ist eine bestimmte Auswertung nicht möglich, muss dies frühzeitig und konkret mit den tatsächlichen Gründen dargelegt werden.
  • Vor der Übergabe rechtlich prüfen lassen: Eine anwaltliche Prüfung kann helfen, Widersprüche zwischen dem Titel und der geplanten Rechnungslegung zu vermeiden.

Besonders wichtig ist, nicht nur Unterlagen zu sammeln, sondern den Informationsgehalt für den Anspruchsberechtigten mitzudenken. Die zentrale Frage lautet: Kann die andere Seite anhand der übermittelten Daten ihre möglichen Ansprüche berechnen?

Häufige Fragen zur Rechnungslegung nach Markenverletzung

Reicht es, wenn ich alle Buchhaltungsunterlagen übergebe?

Nicht unbedingt. Nach der Entscheidung des OGH kann eine pauschale Übergabe sämtlicher Unterlagen eines Zeitraums zu wenig sein, wenn daraus nicht eindeutig hervorgeht, welche Umsätze vom gerichtlichen Auftrag erfasst sind.

Was passiert, wenn Unterlagen auch nicht relevante Geschäfte enthalten?

Dann sollten die relevanten Umsätze klar herausgearbeitet und von anderen Geschäftsvorgängen getrennt werden. Ein gemischter Gesamtbestand kann unzureichend sein, wenn der Anspruchsberechtigte die entscheidenden Zahlen nicht zuverlässig ermitteln kann.

Kann ich später noch einwenden, dass die Auswertung unmöglich war?

Das ist riskant. Wesentliche Einwendungen müssen rechtzeitig und konkret vorgebracht werden. Wird ein solcher Einwand erst in einem späten Rechtsmittelverfahren erhoben, kann er unberücksichtigt bleiben.

Droht trotz übergebener Unterlagen eine Geldstrafe?

Ja, wenn die Rechnungslegung nach dem Inhalt des Exekutionstitels noch nicht vollständig erfüllt ist. Im konkreten Fall war eine Geldstrafe von 5.000 Euro angedroht worden. Ob weitere Maßnahmen zulässig sind, hängt vom jeweiligen Titel und dem konkreten Verfahrensstand ab.

Rechtliche Unterstützung bei Rechnungslegung und Exekution

Eine Rechnungslegung nach einer Markenverletzung verbindet Fragen des Markenrechts, der wirtschaftlichen Auswertung und des Exekutionsverfahrens. Fehler bei der Abgrenzung oder eine verspätete Argumentation können die Position eines Unternehmens erheblich schwächen.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Unternehmen und Anspruchsberechtigte bei der Prüfung gerichtlicher Verpflichtungen, der Vorbereitung einer nachvollziehbaren Rechnungslegung und der Einschätzung drohender Exekutionsmaßnahmen. Durch jahrelange anwaltliche Praxis unterstützt die Kanzlei dabei, die vorhandenen Unterlagen sinnvoll zu strukturieren und rechtzeitig auf Verfahrensrisiken zu reagieren.

Sind Sie von einer Verpflichtung zur Rechnungslegung, einer Markenverletzung oder einer angedrohten Geldstrafe betroffen? Vereinbaren Sie eine rechtliche Abklärung mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien. Telefon: 01/5130700. E-Mail: wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Rechnungslegung nach Markenverletzung

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