September 12, 2026

Prozesskostensicherheit nach § 57 ZPO für ausländische Kläger in Österreich: Wann entfällt die Kaution nach § 57 ZPO? [Rechtsanwalt Wien]

Prozesskostensicherheit nach § 57 ZPO für ausländische Kläger in Österreich: Wann entfällt die Kaution nach § 57 ZPO?

Prozesskostensicherheit nach § 57 ZPO: Viele Unternehmer und Privatpersonen mit Auslandsbezug wissen nicht, dass sie in Österreich oft ohne Hinterlegung einer Prozesskostensicherheit klagen können – selbst wenn sie ihren Wohnsitz im Ausland haben. Ein wichtiger Baustein dafür ist eine wirksam vereinbarte ausschließliche Gerichtsstandsklausel und das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen (HGÜ).

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat diese Frage in einer Entscheidung aus dem Jahr 2022 – OGH vom 29.03.2022, 4 Ob 30/22y – grundlegend klargestellt. Diese Entscheidung ist besonders für Vertragspartner mit Sitz im Vereinigten Königreich seit dem Brexit von großer praktischer Bedeutung.

Zur Entscheidung.

Ausgangssituation: Britischer Kläger, Wiener Gerichtsstand, geforderte Kaution

Im entschiedenen Fall hatte ein britischer Staatsbürger mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich einen Anspruch aus einem im Juli 2021 abgeschlossenen „agency cooperation agreement“ vor einem Wiener Gericht eingeklagt. Er verlangte rund 27.200 GBP sowie die Feststellung weiterer Ansprüche.

Im Vertrag war ausdrücklich ein ausschließlicher Gerichtsstand „Vienna“ vereinbart. Die beklagte Partei nutzte jedoch eine Besonderheit des österreichischen Zivilprozessrechts: Sie beantragte, dem ausländischen Kläger eine Prozesskostensicherheit nach § 57 ZPO aufzuerlegen – und zwar in Höhe von 30.000 EUR.

Der Ablauf im Überblick:

  • Das Erstgericht ordnete eine Sicherheitsleistung von 8.000 EUR an.
  • Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung wieder auf und wies den Antrag der Beklagten ab.
  • Die Beklagte bekämpfte diese Entscheidung mit Revision an den OGH.
  • Der OGH wies die Revision ab – damit blieb es dabei: keine Prozesskostensicherheit für den britischen Kläger.

Rechtlicher Hintergrund: Was regelt § 57 ZPO zur Prozesskostensicherheit?

Im Zentrum steht die Prozesskostensicherheit nach § 57 ZPO.

Nach österreichischem Recht kann ein Beklagter grundsätzlich verlangen, dass ein ausländischer Kläger eine Kaution für die Prozesskosten hinterlegt. Geregelt ist dies in § 57 Zivilprozessordnung (ZPO).

Vereinfacht gesagt:

  • Grundsatz: Wer als ausländischer Kläger in Österreich klagt, kann verpflichtet werden, eine Sicherheit für die Prozesskosten zu leisten, wenn der Beklagte das verlangt.
  • Zweck: Der Beklagte soll davor geschützt werden, im Fall des Obsiegens seine Kosten im Ausland nur schwer oder gar nicht eintreiben zu können.

Allerdings kennt § 57 ZPO mehrere Ausnahmen. Wichtig für die hier behandelte Konstellation ist § 57 Abs 2 Z 1a ZPO. Diese Bestimmung sagt vereinfacht:

Die Pflicht zur Sicherheitsleistung entfällt, wenn feststeht, dass eine österreichische Kostenentscheidung im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers vollstreckt werden kann.

Ob eine solche Vollstreckung möglich ist, hängt häufig von internationalen Abkommen ab. Hier kommt das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen (HGÜ) ins Spiel.

Das Haager Übereinkommen (HGÜ) als Gamechanger

Das HGÜ ist ein internationales Abkommen, das unter anderem regelt, unter welchen Voraussetzungen Urteile von Gerichten eines Vertragsstaats in anderen Vertragsstaaten anerkannt und vollstreckt werden müssen.

Wesentliche Punkte in diesem Zusammenhang:

  • Es geht um zivile und kommerzielle Streitigkeiten.
  • Voraussetzung ist meist eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien zugunsten der Gerichte eines Vertragsstaats.
  • Nach Art. 8 HGÜ sind die Gerichte anderer Vertragsstaaten verpflichtet, Entscheidungen aus dem gewählten Gerichtsstand anzuerkennen und zu vollstrecken – mit eng begrenzten Ausnahmen.

Besonders relevant: Das Vereinigte Königreich ist seit 1.1.2021 Vertragsstaat des HGÜ. Für Verträge mit britischen Vertragspartnern und einer ausschließlichen Gerichtsstandsklausel zugunsten österreichischer Gerichte eröffnet dies einen verlässlichen Rechtsrahmen.

Was hat der OGH konkret entschieden?

Der OGH hat in der Entscheidung vom 29.03.2022, 4 Ob 30/22y, die Revision der Beklagten abgewiesen. Die Kernaussage:

Liegt eine schriftliche, ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten österreichischer Gerichte vor und ist der Wohnsitzstaat des Klägers HGÜ-Vertragsstaat, dann entfällt die Pflicht zur Prozesskostensicherheit nach § 57 Abs 2 Z 1a ZPO.

Die Begründung in einfachen Worten:

  • Wegen des HGÜ ist das Vereinigte Königreich verpflichtet, eine österreichische Kostenentscheidung anzuerkennen und zu vollstrecken.
  • Damit ist die zentrale Voraussetzung des § 57 Abs 2 Z 1a ZPO erfüllt: Die österreichische Entscheidung ist im Heimatstaat des Klägers vollstreckbar.
  • Allgemeine Befürchtungen, dass die Vollstreckung praktisch schwierig oder teuer sein könnte (z.B. wegen Übersetzungskosten oder fremden Rechts), genügen nicht, um dennoch eine Kaution zu verlangen.
  • Auch der bloße Vorwurf, der Kläger handle rechtsmissbräuchlich, reicht nicht aus, wenn die gesetzliche Ausnahme zur Anwendung kommt.

Folge: Der britische Kläger musste keine Prozesskostensicherheit leisten. Die Beklagte musste zudem die Kosten des Revisionsverfahrens ersetzen.

Was bedeutet das für die Praxis? Typische Konstellationen

1. Ausländischer Kläger mit Gerichtsstand Wien

Sie haben Ihren Wohnsitz im Ausland (z.B. im Vereinigten Königreich) und möchten in Österreich klagen, weil der Vertrag einen ausschließlichen Gerichtsstand Wien vorsieht? Dann ist die Gefahr einer Prozesskostensicherheit deutlich reduziert, wenn:

  • Ihr Wohnsitzstaat HGÜ-Vertragsstaat ist, und
  • die Gerichtsstandsklausel klar und ausdrücklich exklusiv formuliert ist.

In dieser Konstellation können österreichische Gerichte nach der OGH-Entscheidung in der Regel keine Kaution nach § 57 ZPO verlangen.

2. Österreichisches Unternehmen als Beklagter gegen ausländischen Kläger

Umgekehrt: Sie sind ein österreichisches Unternehmen und werden von einem ausländischen Vertragspartner in Österreich geklagt. Früher war es oft Standard, eine Prozesskostensicherheit zu beantragen, wenn der Kläger im Ausland sitzt.

Nach der hier besprochenen Entscheidung gilt:

  • Besteht eine ausschließliche Gerichtsstandsklausel und stammt der Kläger aus einem HGÜ-Vertragsstaat, ist ein Antrag auf Prozesskostensicherheit meist aussichtslos.
  • Allgemeine Hinweise auf Brexit, Vollstreckungsrisiken oder Kosten genügen nicht.
  • Es bräuchte sehr konkrete und belastbare Anhaltspunkte, dass eine Vollstreckung im Staat des Klägers tatsächlich nicht möglich wäre.

3. Vertragsgestaltung mit Auslandsbezug

Für Unternehmen mit internationalen Geschäftspartnern ist die Vertragsgestaltung entscheidend:

  • Eine klar formulierte, ausschließliche Gerichtsstandsklausel zugunsten österreichischer Gerichte kann erheblich zur Rechtssicherheit beitragen.
  • Liegt der Vertragspartner in einem HGÜ-Vertragsstaat, erhöht sich die Chance, dass österreichische Urteile dort problemlos vollstreckt werden können.
  • Zugleich entfallen für ausländische Kläger die sonst drohenden Hürden einer Prozesskostensicherheit – das kann die Bereitschaft zur gerichtlichen Durchsetzung berechtigter Ansprüche erhöhen.

Konkrete Handlungsempfehlungen für Betroffene

1. Vor Klageerhebung: Vertragsunterlagen und Staatenstatus prüfen

  • Überprüfen Sie, ob im Vertrag eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten österreichischer Gerichte enthalten ist.
  • Klären Sie, ob der Wohnsitzstaat des (potenziellen) Klägers HGÜ-Vertragsstaat ist.
  • Dokumentieren Sie Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des Klägers – diese Angaben können für die Beurteilung nach § 57 Abs 2 Z 1a ZPO wichtig sein.

2. Für Kläger mit Wohnsitz im Ausland

  • Lassen Sie frühzeitig prüfen, ob Sie sich auf die Ausnahme des § 57 Abs 2 Z 1a ZPO stützen können.
  • Bewahren Sie den Vertrag mit der Gerichtsstandsklausel gut auf und legen Sie ihn dem Gericht möglichst bereits zu Beginn des Verfahrens vor.
  • Rechnen Sie damit, dass die Gegenseite dennoch einen Antrag auf Kostensicherheit stellen könnte – und bereiten Sie eine juristisch fundierte Entgegnung darauf vor.

3. Für Beklagte in Österreich

  • Überlegen Sie genau, ob ein Antrag auf Prozesskostensicherheit in Ihrer Konstellation überhaupt Aussicht auf Erfolg hat.
  • Wenn Sie dennoch einen Antrag stellen wollen, brauchen Sie konkrete Belege dafür, dass eine Vollstreckung im Staat des Klägers trotz HGÜ faktisch nicht möglich wäre.
  • Verlassen Sie sich nicht auf bloße Mutmaßungen zu Brexit-Folgen, Übersetzungskosten oder sonstigen Vollstreckungsschwierigkeiten – der OGH hat klargestellt, dass dies nicht ausreicht.

4. Vertragsgestaltung optimieren

  • Lassen Sie bei internationalen Verträgen die Gerichtsstands- und Rechtswahlklauseln professionell formulieren.
  • Stellen Sie klar, dass der Gerichtsstand ausschließlich sein soll („exclusive jurisdiction“ / „ausschließlicher Gerichtsstand“), wenn dies gewünscht ist.
  • Berücksichtigen Sie bereits bei Vertragsschluss, ob der Vertragspartner in einem Staat sitzt, mit dem es Vollstreckungsabkommen wie das HGÜ gibt.

FAQ: Häufige Fragen zur Prozesskostensicherheit bei Auslandsklagen

Kann ich als Brite nach dem Brexit in Wien klagen, ohne Kaution zu zahlen?

Ja, das ist durchaus möglich. Nach der Entscheidung OGH vom 29.03.2022, 4 Ob 30/22y, muss ein britischer Kläger regelmäßig keine Prozesskostensicherheit leisten, wenn:

  • eine schriftliche, ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten österreichischer Gerichte besteht und
  • der Fall in den Anwendungsbereich des HGÜ fällt.

Ob dies im konkreten Einzelfall zutrifft, sollte im Rahmen einer individuellen rechtlichen Beratung geprüft werden.

Reicht der Wohnsitz im Ausland allein, damit eine Kaution verlangt werden kann?

Nein. Der bloße Umstand, dass der Kläger im Ausland wohnt, genügt nicht. Es ist stets zu prüfen, ob eine der Ausnahmen des § 57 Abs 2 ZPO greift – insbesondere, ob aufgrund eines Abkommens wie dem HGÜ eine Vollstreckung österreichischer Kostenentscheidungen im Wohnsitzstaat des Klägers möglich ist.

Was ist, wenn der Vertrag keinen ausschließlichen Gerichtsstand enthält?

Fehlt eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung oder ist sie unklar formuliert, wird es deutlich schwieriger, sich auf die HGÜ-Mechanismen zu berufen. Dann kann § 57 ZPO wieder stärker ins Gewicht fallen und eine Prozesskostensicherheit eher verlangt werden. Die genaue Bewertung hängt vom Einzelfall ab.

Kann ich als Beklagter einfach mit „Brexit“ argumentieren, um eine Kaution zu bekommen?

Nein. Der OGH hat ausdrücklich klargestellt, dass allgemeine Befürchtungen zu Brexit-Folgen, Vollstreckungsschwierigkeiten oder höheren Kosten nicht ausreichen, um eine Prozesskostensicherheit zu rechtfertigen, wenn das HGÜ anwendbar ist und eine ausschließliche Gerichtsstandsklausel vorliegt.

Rechtsanwalt Wien

Rechtliche Unterstützung bei Auslandsklagen und Gerichtsstandsvereinbarungen

Grenzüberschreitende Streitigkeiten sind rechtlich komplex. Es geht nicht nur um die eigentlichen Ansprüche, sondern oft auch um Fragen wie Gerichtsstand, Prozesskostensicherheit und Vollstreckung im Ausland. Fehler in der Einschätzung können erhebliche finanzielle Folgen haben.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Zivil- und Wirtschaftsrecht unterstützt die Pichler Rechtsanwalt GmbH Mandantinnen und Mandanten bei:

  • der Prüfung und Gestaltung internationaler Gerichtsstands- und Rechtswahlklauseln,
  • der Einschätzung, ob eine Prozesskostensicherheit nach § 57 ZPO droht oder abgewehrt werden kann,
  • der Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen vor österreichischen Gerichten mit Auslandsbezug,
  • Fragen zur Vollstreckbarkeit österreichischer Urteile im Ausland.

Wenn Sie vor der Frage stehen, ob Sie in Österreich klagen sollen oder wie Sie sich gegen eine Klage aus dem Ausland verteidigen, sollten Sie die rechtlichen und finanziellen Risiken frühzeitig abklären. Lassen Sie Ihre Situation individuell prüfen.

Kontakt zur Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien:

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Prozesskostensicherheit nach § 57 ZPO

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