Prospekthaftung bei Fondsverlusten: Wann haftet ein fehlerhafter Anlageprospekt?
Prospekthaftung: Ein Fonds verliert deutlich an Wert. Für Anleger liegt der Gedanke nahe: Wenn die Risiken im Prospekt nicht ausreichend beschrieben waren, muss doch jemand für den Verlust einstehen. Ganz so einfach ist es rechtlich jedoch nicht.
Ein Verlust allein begründet noch keinen Schadenersatzanspruch. Entscheidend ist vielmehr, ob der Prospekt ein wesentliches Risiko falsch, unvollständig oder irreführend dargestellt hat. Zusätzlich muss feststehen, dass gerade dieser Informationsfehler für die Investitionsentscheidung und den späteren Schaden ursächlich war.
Mit diesen Fragen befasste sich der Oberste Gerichtshof bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2015: OGH vom 21.12.2015, 6 Ob 177/15w. Die Entscheidung zeigt anschaulich, welche hohen Anforderungen an eine Prospekthaftung gestellt werden und weshalb nicht jede problematische Entwicklung eines Finanzprodukts automatisch zu einer Haftung führt. Zur Entscheidung.
Der Ausgangspunkt: Streit um die Risiken eines Fonds
Eine Anlegerin klagte gegen die für einen Fonds zuständige Prospektkontrolleurin. Ihrer Ansicht nach stellte der Fondsprospekt wesentliche Risiken nicht ausreichend dar. Im Mittelpunkt stand insbesondere die Möglichkeit, dass der Fondsmanager über Anlegergelder oder über vom Fonds erworbene Wertpapiere verfügen konnte.
Betroffen war der sogenannte Herald-Fonds. Die Anlegerin vertrat außerdem die Auffassung, dass die beklagte Gesellschaft für Fehler von Konzernunternehmen einstehen müsse. Zusätzlich wurde der Vorwurf erhoben, im Zusammenhang mit dem Fonds sei eine unzulässige Anlagestrategie – sogenanntes „Frontrunning“ – verfolgt worden.
Die Vorinstanzen sahen die Sache allerdings anders. Nach ihren Feststellungen hatte der maßgebliche Fondsverwalter den Prospekt eines vergleichbaren Fonds, des Primeo-Fonds, genau gelesen. Die dort enthaltenen Risikohinweise hielten ihn dennoch nicht von einer Investition ab.
Aus Sicht der Vorinstanzen hätte daher auch ein ausführlicherer Hinweis im Herald-Prospekt nicht zu einer anderen Anlageentscheidung geführt. Die Anlegerin bekämpfte diese Entscheidung mit einer außerordentlichen Revision beim OGH.
Was der OGH zur Prospekthaftung klargestellt hat
Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück. Damit blieb die Entscheidung des Berufungsgerichts bestehen. Der OGH nahm keine vollständige neue Prüfung des gesamten Sachverhalts vor, sondern sah keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die eine Entscheidung im Rahmen der außerordentlichen Revision gerechtfertigt hätte.
Der OGH ist keine dritte Tatsacheninstanz
Ein wesentlicher Punkt der Entscheidung betrifft die Funktion des OGH. Dieser überprüft einen Fall nicht nochmals vollständig wie eine weitere Tatsacheninstanz. Insbesondere werden Zeugenaussagen, Urkunden und sonstige Beweisergebnisse grundsätzlich nicht einfach neu gewürdigt.
Wer in einer Revision lediglich erneut darlegt, wie bestimmte Beweise aus seiner Sicht zu beurteilen gewesen wären, hat daher regelmäßig nur begrenzte Erfolgsaussichten. Eine außerordentliche Revision muss eine erhebliche Rechtsfrage aufzeigen und diese klar sowie präzise begründen.
Risikohinweise müssen den konkreten Anlageentscheid beeinflussen können
Der OGH hielt fest, dass die vorhandenen Risikohinweise über die Verfügungsmöglichkeit des Fondsmanagers nach der bisherigen Rechtsprechung ausreichend waren. Besonders wichtig war jedoch die konkrete Situation des Anlegers beziehungsweise des maßgeblichen Fondsverwalters.
Dieser kannte ein vergleichbares Risiko bereits aus dem Primeo-Prospekt und investierte trotzdem. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hätte ihn daher auch ein umfassenderer Hinweis im Herald-Prospekt nicht von der Investition abgehalten.
Damit fehlte es am erforderlichen Zusammenhang zwischen dem behaupteten Informationsmangel und dem Schaden. Selbst wenn ein Hinweis im Prospekt noch deutlicher hätte formuliert werden können, hätte die zusätzliche Information die konkrete Entscheidung nicht verändert.
Warum ein Fondsverlust allein nicht genügt
Der Zweck eines Prospekts besteht darin, Anlegern eine objektive und verständliche Grundlage für ihre Investitionsentscheidung zu geben. Wesentliche Risiken dürfen nicht verschwiegen, verharmlost oder irreführend dargestellt werden.
Für eine erfolgreiche Prospekthaftung müssen jedoch mehrere Punkte zusammenkommen:
- Der Prospekt muss eine relevante Information falsch, unvollständig oder irreführend wiedergeben.
- Die Information muss für die Anlageentscheidung wesentlich gewesen sein.
- Der Anleger muss plausibel machen können, dass er bei korrekter Aufklärung anders gehandelt hätte.
- Zwischen dem konkreten Informationsfehler und dem eingetretenen Schaden muss ein nachvollziehbarer Zusammenhang bestehen.
Ein Finanzprodukt kann sich also schlecht entwickeln, ohne dass daraus automatisch eine Haftung folgt. Das Verlustrisiko einer Anlage ist nicht mit einem Prospektfehler gleichzusetzen.
Auch eine mögliche Rechtswidrigkeit des Produkts reicht nicht automatisch aus
Der OGH stellte außerdem klar, dass eine Prospekthaftung nicht allein darauf gestützt werden kann, dass ein Finanzprodukt möglicherweise gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Beschreibt der Prospekt die tatsächlichen Verhältnisse zutreffend, entsteht daraus nicht automatisch eine Haftung wegen fehlerhafter Information.
Erforderlich ist vielmehr ein konkreter Informationsfehler. Dazu kann etwa ein fehlender Hinweis auf ein wesentliches Risiko gehören. Ebenso problematisch kann eine Darstellung sein, die zwar einzelne Tatsachen nennt, deren Bedeutung für die Anleger aber verschleiert oder verharmlost.
Was Anleger jetzt prüfen sollten
Wer durch einen Fonds oder eine andere Kapitalanlage Geld verloren hat, sollte nicht vorschnell von einer Haftung ausgehen – aber auch nicht auf eine Prüfung verzichten. Die entscheidenden Fragen liegen häufig im Detail.
1. Welche Informationen enthielt der Prospekt tatsächlich?
Der vollständige Prospekt sollte gesichert und sorgfältig gelesen werden. Maßgeblich ist nicht nur, ob ein Risiko irgendwo erwähnt wurde. Zu prüfen ist auch, ob die Darstellung verständlich, ausreichend konkret und für die Anlageentscheidung brauchbar war.
2. Was wusste der Anleger bereits?
War das betreffende Risiko aus Gesprächen, früheren Unterlagen oder einem vergleichbaren Fonds bereits bekannt, kann dies für die Kausalität entscheidend sein. Wer ein Risiko kannte und sich trotzdem bewusst für die Anlage entschied, kann später Schwierigkeiten haben, eine durch fehlende Information verursachte Fehlentscheidung darzulegen.
3. Wäre die Entscheidung anders ausgefallen?
Es reicht nicht, abstrakt auf eine unvollständige Aufklärung hinzuweisen. Es muss auch nachvollziehbar sein, was bei richtiger Information geschehen wäre. Hätte der Anleger nicht investiert? Hätte er einen geringeren Betrag angelegt? Oder hätte er ein anderes Finanzprodukt gewählt?
4. Gegen wen richtet sich der Anspruch?
Bei einem Fonds können mehrere Beteiligte eine Rolle spielen: etwa der Fondsverwalter, eine Prospektkontrolleurin, ein Berater oder ein anderes beteiligtes Unternehmen. Eine Haftung besteht jedoch nicht automatisch gegenüber sämtlichen Gesellschaften, die zu einem Konzern gehören.
5. Welche Unterlagen sind wichtig?
- Fonds- oder Emissionsprospekt
- Zeichnungsschein und Anlagevertrag
- Beratungsprotokolle und Risikoklassifizierungen
- E-Mails und sonstige Kommunikation mit Beratern
- Konto- und Depotauszüge
- Unterlagen zu vergleichbaren Anlagen oder früheren Beratungsgesprächen
Eine möglichst vollständige Dokumentation erleichtert die rechtliche Beurteilung. Außerdem sollte frühzeitig geprüft werden, ob besondere Fristen oder Anspruchsvoraussetzungen zu beachten sind.
Vier typische Situationen aus der Praxis
- Der Prospekt verschweigt ein wesentliches Risiko: Wird eine zentrale Möglichkeit des Verlusts nicht erwähnt, kann dies für einen Schadenersatzanspruch sprechen. Entscheidend bleibt, ob die Information für die konkrete Anlageentscheidung relevant gewesen wäre.
- Das Risiko steht im Prospekt, ist aber kaum verständlich: Eine bloß formale Erwähnung genügt nicht zwingend. Auch die Art und Weise der Darstellung kann eine Rolle spielen, wenn der tatsächliche Risikogehalt dadurch nicht erkennbar wird.
- Der Anleger kannte das Risiko bereits: Dann kann der notwendige Ursachenzusammenhang fehlen. War die Information bereits bekannt und wurde trotzdem investiert, ist schwerer zu argumentieren, dass gerade der Prospektmangel den Schaden ausgelöst hat.
- Ein Konzernunternehmen hat möglicherweise einen Fehler gemacht: Die Zugehörigkeit zu einem Konzern bedeutet nicht automatisch, dass jede Gesellschaft für jede andere haftet. Es muss geprüft werden, welche konkrete Verantwortung und Rechtsbeziehung bestand.
Häufige Fragen zur Prospekthaftung
Ich habe mit einem Fonds Geld verloren. Kann ich jetzt Schadenersatz verlangen?
Ein Verlust allein reicht nicht aus. Es muss ein konkreter Fehler im Prospekt oder in der Beratung vorliegen. Zusätzlich ist zu prüfen, ob dieser Fehler für die Anlageentscheidung und den Schaden ursächlich war.
Was ist, wenn das Risiko im Prospekt nur sehr allgemein beschrieben wurde?
Dann kommt es auf den Inhalt und die Verständlichkeit der gesamten Darstellung an. Ein wesentlicher Risikofaktor darf nicht so vage oder versteckt beschrieben werden, dass Anleger seine Bedeutung nicht erkennen können. Ob das im Einzelfall so war, lässt sich nur anhand der konkreten Unterlagen beurteilen.
Kann ich auch gegen ein anderes Unternehmen im Konzern vorgehen?
Nicht allein wegen der Konzernzugehörigkeit. Eine Haftung für Fehler eines rechtlich selbstständigen Konzernunternehmens besteht nicht automatisch. Maßgeblich sind die konkrete Funktion, die übernommenen Pflichten und die tatsächlichen Umstände.
Was sollte ich zu einer ersten rechtlichen Prüfung mitbringen?
Hilfreich sind insbesondere der vollständige Prospekt, Zeichnungsunterlagen, Beratungsunterlagen, E-Mails, Depotauszüge und eine kurze Darstellung des Beratungsgesprächs. Auch Informationen darüber, welche Risiken bereits vor der Investition bekannt waren, können wesentlich sein.
Rechtsanwalt Wien: Prospekthaftung verlangt eine genaue Prüfung des Einzelfalls
Die Entscheidung OGH vom 21.12.2015, 6 Ob 177/15w macht deutlich: Ein Anlageverlust und ein fehlerhafter Prospekt sind rechtlich nicht dasselbe. Für einen Anspruch braucht es einen konkreten Informationsmangel sowie einen nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen diesem Mangel und der Investitionsentscheidung.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Bereich der zivilrechtlichen Anspruchsprüfung berät die Kanzlei Pichler Anleger bei der Einordnung ihrer Unterlagen und der Einschätzung möglicher Ansprüche. Wenn Sie durch einen Fonds oder eine andere Kapitalanlage einen erheblichen Verlust erlitten haben, lassen Sie die Prospekt- und Beratungsunterlagen möglichst früh prüfen.
Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter +43 1 51 30 700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
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