Probefahrtkennzeichen privat genutzt: Wann drohen Regress und hohe Kosten?
Probefahrtkennzeichen, umgangssprachlich „blaues Taferl“, vermittelt vielen Fahrzeughändlern ein Gefühl von Flexibilität. Das Fahrzeug kann bewegt werden, ohne dass bereits eine gewöhnliche Zulassung vorliegt. Doch diese Bewegungsfreiheit hat klare Grenzen. Wird das Kennzeichen für private Zwecke verwendet, kann der Versicherungsschutz gefährdet sein – und nach einem Unfall eine erhebliche Rückforderung der Haftpflichtversicherung folgen.
Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2015: Im OGH vom 02.07.2015, 7 Ob 81/15k, ging es um einen Gebrauchtwagenhändler, der mit einem Fahrzeug und einem Probefahrtkennzeichen unterwegs war. Obwohl er anschließend einen Kundentermin wahrnehmen wollte, beurteilte der OGH die konkrete Fahrt als unzulässige Privatfahrt.
Der konkrete Fall: Geschäftlicher Termin, privater Zwischenzweck
Der Händler fuhr von seinem Wohnsitz zu einem Kundentermin. Im Fahrzeug befand sich auch seine Ehefrau. Er wollte sie unterwegs bei ihrer Mutter absetzen. Auf dieser Fahrt kam es zu einem Verkehrsunfall.
Den Händler und den Lenker des anderen Fahrzeugs traf jeweils ein Mitverschulden von 50 Prozent. Im gegnerischen Fahrzeug saßen außerdem zwei weitere Personen. Die Haftpflichtversicherung zahlte insgesamt 13.124,33 Euro für Personen- und sonstige Schäden sowie für bestimmte Kosten der Schadensabwicklung.
Das Problem: Gegenüber dem Händler war die Versicherung wegen der Verletzung von Versicherungsbedingungen leistungsfrei. Die geschädigten Personen mussten dennoch zunächst entschädigt werden. Anschließend verlangte die Versicherung vom Händler Ersatz ihrer Aufwendungen.
Der Händler argumentierte unter anderem, dass er ohnehin zu einem Kundentermin unterwegs gewesen sei. Außerdem meinte er, die Versicherung hätte den gegnerischen Lenker wegen dessen Mitverschuldens stärker in Anspruch nehmen müssen.
Was der OGH zum Probefahrtkennzeichen entschieden hat
Der OGH wies die Revision des Händlers zurück. Die Entscheidung des Berufungsgerichts blieb damit im Wesentlichen aufrecht. Der Händler muss der Versicherung zunächst 13.124,33 Euro samt Zinsen ersetzen. Zusätzlich wurden ihm Kosten des Revisionsverfahrens in Höhe von 908,64 Euro auferlegt.
Die vollständige Entscheidung finden Sie hier: Zur Entscheidung.
Der Gerichtshof bestätigte insbesondere vier zentrale Punkte:
- Die konkrete Fahrt war keine zulässige Probefahrt.
- Die Nutzung des Probefahrtkennzeichens für den privaten Zweck verletzte die Versicherungsbedingungen.
- Der Händler hatte die Versicherung über wesentliche Umstände der Fahrt nicht vollständig informiert.
- Die Versicherung durfte die geschädigten Dritten zunächst entschädigen und anschließend beim Händler Regress nehmen.
Nach den maßgeblichen Versicherungsbedingungen war die Haftung grundsätzlich mit bis zu 22.000 Euro begrenzt. Über einen weiteren Betrag von 2.898,77 Euro und über die genaue Feststellung einer Regresspflicht bis zu dieser Grenze war im Revisionsverfahren allerdings nicht abschließend zu entscheiden, weil diese Fragen an das Erstgericht zurückverwiesen worden waren.
Warum ein geplanter Kundentermin nicht automatisch genügt
Ein Probefahrtkennzeichen darf nicht beliebig eingesetzt werden. Probefahrten dienen bestimmten geschäftlichen oder technischen Zwecken. Dazu zählen etwa:
- die Prüfung der Gebrauchsfähigkeit oder Leistungsfähigkeit eines Fahrzeugs,
- die Vorführung eines Fahrzeugs,
- die Überstellung im Rahmen des Geschäftsbetriebs,
- die Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeugs.
Entscheidend ist daher nicht allein, ob irgendwann während der Fahrt ein geschäftlicher Termin vorgesehen ist. Maßgeblich ist vielmehr, welchem Zweck die Fahrt tatsächlich dient.
Im entschiedenen Fall sah der OGH den privaten Zweck als ausreichend gewichtig an. Der Händler war vom Wohnsitz aus losgefahren, hatte seine Ehefrau mitgenommen und wollte sie bei ihrer Mutter absetzen. Der anschließende Kundentermin änderte daran nichts. Eine private Fahrt wird nicht automatisch zu einer zulässigen Probefahrt, nur weil danach ein Geschäftstermin geplant ist.
Private Nebenzwecke können zwar im Einzelfall zulässig sein, wenn sie gegenüber dem eigentlichen Probefahrtzweck eindeutig untergeordnet bleiben. Wo diese Grenze liegt, hängt von den konkreten Umständen ab. Je stärker die Fahrt durch private Interessen geprägt ist, desto größer ist das Risiko einer Pflichtverletzung.
Die Versicherung zahlt – und kann trotzdem Geld zurückfordern
Der Schutz von Unfallopfern steht im österreichischen Haftpflichtsystem im Vordergrund. Deshalb muss die Kfz-Haftpflichtversicherung geschädigte Dritte grundsätzlich auch dann entschädigen, wenn sie gegenüber ihrem Versicherungsnehmer leistungsfrei ist.
Diese Zahlung bedeutet jedoch nicht, dass der Versicherungsnehmer endgültig geschützt ist. Die Versicherung kann anschließend Regress nehmen. Sie verlangt dann jene Beträge zurück, die sie wegen des Fehlverhaltens des Versicherungsnehmers an die Unfallopfer zahlen musste.
Für den Betroffenen kann das finanziell erheblich sein. Neben den eigentlichen Schadenersatzzahlungen können unter bestimmten Voraussetzungen auch Kosten der Schadensabwicklung eine Rolle spielen. Im Fall des Gebrauchtwagenhändlers ging es unter anderem um Aktenkopien und Sachverständigengutachten. Der OGH erkannte an, dass diese Aufwendungen auch der Klärung des Unfallhergangs und des Mitverschuldens dienten.
Unvollständige Unfallangaben können den Versicherungsschutz zusätzlich gefährden
Nach einem Unfall genügt es nicht, lediglich den unmittelbaren Zusammenstoß zu schildern. Versicherungsnehmer müssen der Versicherung alle zumutbaren Informationen geben, die für die Prüfung des Unfalls und der Leistungspflicht relevant sein können.
Im konkreten Fall hatte der Händler zwar offengelegt, dass seine Ehefrau im Fahrzeug saß. Er informierte die Versicherung aber nicht vollständig darüber, dass
- die Fahrt vom Wohnsitz und nicht vom Firmensitz aus begonnen hatte,
- er seine Ehefrau zu deren Mutter bringen wollte,
- das Fahrzeug zuvor vom Firmensitz zum Wohnsitz gebracht worden war.
Diese Angaben waren für die Beurteilung des Fahrtzwecks wesentlich. Der OGH wertete die unvollständige Information als Verletzung der Aufklärungsobliegenheit.
Das ist in der Praxis besonders wichtig: Auch für den Versicherungsnehmer unangenehme Tatsachen dürfen nicht verschwiegen oder beschönigt werden. Wer den privaten Charakter einer Fahrt verschleiert oder wesentliche Umstände weglässt, verschlechtert seine rechtliche Position erheblich.
Was bedeutet das für Händler und andere Nutzer?
Private Erledigungen während einer Fahrzeugüberstellung
Wer ein Fahrzeug mit Probefahrtkennzeichen überstellt und dabei noch private Einkäufe erledigt, Angehörige abholt oder persönliche Besorgungen macht, bewegt sich in einem rechtlich riskanten Bereich. Eine kurze, völlig untergeordnete Unterbrechung kann anders zu beurteilen sein als eine Fahrt, die überwiegend privaten Zwecken dient. Eine pauschale Sicherheit gibt es jedoch nicht.
Fahrt vom Wohnsitz zu einem Kunden
Auch ein geschäftlicher Termin am Ende der Strecke rechtfertigt nicht jede vorherige Nutzung des Fahrzeugs. Beginnt die Fahrt zu Hause und wird zunächst ein Familienmitglied zu einem privaten Ziel gebracht, kann der gesamte Fahrtzweck problematisch werden.
Mitnahme von Angehörigen
Die Mitnahme einer Ehefrau, eines Partners oder eines Familienmitglieds ist nicht automatisch verboten. Entscheidend ist, ob die Mitnahme bloß nebensächlich ist oder ob damit ein eigenständiger privater Zweck verfolgt wird. Je konkreter das private Ziel – etwa das Absetzen bei Verwandten – desto größer das Risiko einer unzulässigen Verwendung.
Unfall mit mehreren Verletzten
Bei einem Unfall mit mehreren Insassen können sich die Schadensbeträge rasch erhöhen. Das gilt besonders bei Personenschäden. Selbst wenn der gegnerische Lenker ebenfalls mitverantwortlich ist, beseitigt das die eigenen Folgen einer unzulässigen Kennzeichenverwendung nicht automatisch.
Das Mitverschulden des Unfallgegners ist außerdem nicht bei allen Ansprüchen gleich zu behandeln. Im Verfahren wurde hervorgehoben, dass bei Ansprüchen verletzter Mitfahrer wegen der Solidarhaftung eine andere rechtliche Beurteilung gelten kann als beim Anspruch des gegnerischen Lenkers selbst.
Vor der Fahrt und nach einem Unfall richtig handeln
Wer ein Probefahrtkennzeichen verwendet, sollte jede Fahrt kritisch prüfen und möglichst klar dokumentieren. Folgende Fragen helfen dabei:
- Dient die Fahrt tatsächlich einem zulässigen geschäftlichen oder technischen Zweck?
- Ist der konkrete Fahrtzweck nachvollziehbar dokumentiert?
- Gibt es private Zwischenziele, die über eine völlig untergeordnete Unterbrechung hinausgehen?
- Sind die Bedingungen der Haftpflichtversicherung bekannt?
- Wird das Fahrzeug vom vorgesehenen Ausgangspunkt aus bewegt?
Nach einem Unfall sollten unverzüglich alle relevanten Umstände gesichert werden. Dazu gehören insbesondere der Ausgangspunkt der Fahrt, das konkrete Ziel, die geplanten Zwischenstopps, die mitfahrenden Personen und der geschäftliche oder private Zweck einzelner Fahrtabschnitte.
Die Angaben gegenüber der Versicherung müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein. Bei Unsicherheit sollte nicht spekuliert oder vorschnell formuliert werden. Eine anwaltliche Prüfung kann helfen, die eigene Darstellung zu ordnen und die Folgen einer möglichen Obliegenheitsverletzung realistisch einzuschätzen.
Häufige Fragen zum Probefahrtkennzeichen
Darf ich mit dem blauen Taferl kurz nach Hause fahren?
Das hängt vom konkreten Zweck der Fahrt ab. Eine bloße Fahrt nach Hause ohne geschäftlichen oder technischen Grund kann problematisch sein. Besonders riskant wird es, wenn anschließend private Erledigungen oder Familienfahrten damit verbunden werden.
Ich hatte einen Kundentermin. Bin ich dann automatisch versichert?
Nein. Ein späterer Kundentermin macht eine zuvor überwiegend private Fahrt nicht automatisch zu einer zulässigen Probefahrt. Entscheidend ist die Gesamtbetrachtung der Fahrt und der tatsächliche Zweck der einzelnen Fahrtabschnitte.
Was passiert, wenn die Versicherung bereits an die Unfallopfer gezahlt hat?
Die Versicherung kann unter bestimmten Voraussetzungen Regress verlangen. Das bedeutet, dass sie die an Dritte geleisteten Beträge vom Versicherungsnehmer zurückfordert. Die Höhe richtet sich unter anderem nach den Versicherungsbedingungen und den festgestellten Pflichtverletzungen.
Muss ich der Versicherung auch ungünstige Details mitteilen?
Ja. Für die Unfall- und Deckungsprüfung wichtige Umstände dürfen grundsätzlich nicht verschwiegen werden. Unvollständige Angaben zum Ausgangspunkt, Fahrtzweck, Ziel oder zu Mitfahrern können den Versicherungsschutz zusätzlich gefährden.
Rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt Wien bei Regressforderungen
Eine Regressforderung der Haftpflichtversicherung sollte nicht vorschnell akzeptiert werden. Entscheidend sind der genaue Fahrtzweck, die Versicherungsbedingungen, die Unfallumstände, die Höhe der Zahlungen und die Frage, ob die Versicherung ordnungsgemäß informiert wurde.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Betroffene bei der Prüfung solcher Forderungen und bei der rechtlichen Einordnung einer Nutzung von Probefahrtkennzeichen. Wenn Sie mit einer Regressforderung konfrontiert sind oder nach einem Unfall unsicher über Ihre Pflichten sind, erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH unter +43 1 51 30 700 oder per E-Mail unter wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei finden Sie am Karlsplatz 3, 1010 Wien.
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Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
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