Privatstiftung Genehmigungspflicht: Wann muss das Firmenbuchgericht zustimmen?
Die Privatstiftung Genehmigungspflicht kann rechtlich weitreichende Fragen aufwerfen – insbesondere dann, wenn auf beiden Seiten dieselben Personen tätig sind. Schnell stellt sich die Frage: Muss ein solcher Vertrag zusätzlich vom Gericht genehmigt werden? Und können Begünstigte dagegen vorgehen, wenn sie Nachteile für das Stiftungsvermögen befürchten?
Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2023 zeigt, dass nicht allein die wirtschaftliche Nähe zur Privatstiftung entscheidend ist. Maßgeblich sind vielmehr die konkrete Vertragsstruktur, die beteiligten Personen und die Frage, wer tatsächlich Vertragspartner geworden ist. Die Privatstiftung Genehmigungspflicht hängt daher stets von den Umständen des Einzelfalls ab.
Der Ausgangsfall: Rechtsberatung für eine Tochtergesellschaft
Eine Privatstiftung war Alleingesellschafterin einer GmbH. Diese GmbH beauftragte eine Rechtsanwalts-GmbH mit der laufenden rechtlichen Beratung sowie mit der Vertretung in Gerichtsverfahren.
Besonders sensibel war die personelle Verflechtung: Eine Person war zugleich Geschäftsführer der Tochtergesellschaft der Privatstiftung und Geschäftsführer sowie Gesellschafter der beauftragten Rechtsanwalts-GmbH. Der Stiftungsvorstand genehmigte den Abschluss des Mandatsvertrags.
In zwei Zivilprozessen wurde jedoch verlangt, dass zusätzlich eine Genehmigung durch das Firmenbuchgericht nachgewiesen wird. Die Vorstandsmitglieder der Privatstiftung wollten deshalb gerichtlich klären lassen, dass eine solche Genehmigung nicht notwendig sei. Hilfsweise beantragten sie eine nachträgliche gerichtliche Genehmigung des Vertrags.
Begünstigte der Privatstiftung wandten sich gegen dieses Vorgehen. Sie befürchteten offenbar eine Beeinträchtigung ihrer Interessen und wollten gegen die gerichtliche Entscheidung vorgehen.
Was der OGH zur Privatstiftung Genehmigungspflicht entschieden hat
Der OGH wies den Revisionsrekurs der Begünstigten zurück. Maßgeblich war die Entscheidung OGH vom 30.08.2023, 6 Ob 118/23f. Da diese Entscheidung bereits aus dem Jahr 2023 stammt, handelt es sich nicht um eine aktuelle Entscheidung. Sie ist jedoch weiterhin von Bedeutung, weil sie die Abgrenzung zwischen der Privatstiftung und ihrer Tochtergesellschaft sowie die Stellung von Begünstigten verdeutlicht. Zur Entscheidung.
Das Ergebnis lautete:
- Der Mandatsvertrag zwischen der Tochtergesellschaft und der Rechtsanwalts-GmbH benötigte keine gerichtliche Genehmigung nach § 17 Abs 5 Privatstiftungsgesetz.
- Auch die Genehmigung des Vertrags durch den Stiftungsvorstand musste nicht zusätzlich gerichtlich genehmigt werden.
- Die Begünstigten waren in ihren eigenen rechtlich geschützten Positionen nicht unmittelbar betroffen und konnten die Entscheidung daher nicht inhaltlich anfechten.
Die Begünstigten mussten den Antragstellern außerdem Kosten in Höhe von 1.883,40 Euro ersetzen.
Wichtig ist die genaue Einordnung: Der OGH befasste sich vor allem mit der Zulässigkeit des Rechtsmittels und der Parteistellung der Begünstigten. Im Ergebnis blieb aber auch die Beurteilung aufrecht, dass für den konkreten Vertrag keine gerichtliche Genehmigung nach § 17 Abs 5 PSG erforderlich war.
Warum der Vertrag mit der Tochtergesellschaft entscheidend war
§ 17 Abs 5 PSG soll verhindern, dass Mitglieder des Stiftungsvorstands Geschäfte zulasten der Privatstiftung oder zugunsten eigener Interessen abschließen. Hat eine Privatstiftung keinen Aufsichtsrat und schließt sie ein Rechtsgeschäft mit einem Mitglied des Stiftungsvorstands, gelten besondere Anforderungen:
- Die übrigen Vorstandsmitglieder müssen dem Geschäft zustimmen.
- Zusätzlich ist eine gerichtliche Genehmigung erforderlich.
Nach dem Wortlaut dieser Regelung geht es um Rechtsgeschäfte der Privatstiftung selbst mit einem Mitglied des Stiftungsvorstands. Im entschiedenen Fall war aber nicht die Privatstiftung Vertragspartnerin der Rechtsanwalts-GmbH, sondern ihre Tochtergesellschaft.
Diese Unterscheidung war wesentlich. Auch eine hundertprozentige Beteiligung der Privatstiftung an der Tochtergesellschaft führt nicht automatisch dazu, dass jeder Vertrag der Tochtergesellschaft als Vertrag der Privatstiftung behandelt werden muss. Die Tochtergesellschaft bleibt grundsätzlich eine eigene juristische Person und schließt Verträge in eigenem Namen ab.
Das bedeutet allerdings nicht, dass personelle Verflechtungen unbeachtlich wären. Sie können auf einen Interessenkonflikt hinweisen und eine besonders sorgfältige Prüfung erforderlich machen. Entscheidend bleibt aber die konkrete rechtliche Gestaltung und damit auch die Frage der Privatstiftung Genehmigungspflicht.
Begünstigte können nicht jedes Stiftungsgeschäft anfechten
Der OGH stellte außerdem klar, dass eine bloß mittelbare wirtschaftliche Betroffenheit nicht automatisch zur Anfechtung berechtigt.
Begünstigte können nicht allein deshalb gegen eine gerichtliche Entscheidung vorgehen, weil sich ein Vertrag möglicherweise auf den Wert des Stiftungsvermögens auswirkt. Auch die allgemeine Befürchtung, dass ein Verfahren wirtschaftliche Nachteile verursachen könnte, reicht dafür nicht aus.
Erforderlich wäre vielmehr eine unmittelbare Beeinträchtigung einer konkreten, rechtlich geschützten Position. Eine sogenannte bloße Reflexwirkung genügt nicht. Gemeint ist damit: Wenn sich eine Entscheidung nur mittelbar auf die wirtschaftliche Stellung eines Begünstigten auswirken kann, liegt darin noch nicht automatisch ein eigenes Recht, das gerichtlich durchgesetzt werden kann.
Im konkreten Verfahren waren die Begünstigten selbst nicht Parteien der zugrunde liegenden Zivilprozesse. Sie konnten außerdem keine unmittelbar betroffene eigene Rechtsposition aufzeigen. Deshalb fehlte ihnen die erforderliche Parteistellung für eine inhaltliche Anfechtung.
Was das in der Praxis bedeutet
Für Privatstiftungen
Nicht jeder Vertrag, der im Umfeld einer Privatstiftung abgeschlossen wird, unterliegt automatisch der Genehmigungspflicht nach § 17 Abs 5 PSG. Zunächst muss geklärt werden, wer den Vertrag tatsächlich abschließt.
Ein Vertrag der Privatstiftung ist rechtlich anders zu beurteilen als ein Vertrag einer Tochtergesellschaft. Das gilt auch dann, wenn die Privatstiftung Alleingesellschafterin ist oder der Vertrag wirtschaftlich mit dem Stiftungsvermögen zusammenhängt.
Für Stiftungsvorstände
Personelle Überschneidungen sollten offengelegt und sorgfältig dokumentiert werden. Der Stiftungsvorstand sollte nachvollziehbar festhalten,
- wer an der Vertragsentscheidung beteiligt war,
- welche Interessenbindungen bestanden,
- warum der Vertrag im Interesse der jeweiligen Gesellschaft liegt und
- ob eine Zustimmung des Stiftungsvorstands oder eine gerichtliche Genehmigung erforderlich ist.
Eine transparente Dokumentation kann spätere Auseinandersetzungen vermeiden. Sie ersetzt jedoch nicht die rechtliche Prüfung des Einzelfalls.
Für Begünstigte
Begünstigte haben kein allgemeines Recht, jede Entscheidung des Stiftungsvorstands oder jedes Geschäft einer Tochtergesellschaft anzufechten. Eine wirtschaftliche Betroffenheit allein reicht normalerweise nicht aus.
Ein Vorgehen kann dennoch möglich sein, wenn eine konkrete eigene Rechtsposition betroffen ist oder die Stiftungserklärung besondere Rechte vorsieht. Deshalb sollten nicht nur die wirtschaftlichen Auswirkungen, sondern auch die konkreten Bestimmungen der Stiftungserklärung und die Beteiligungsstruktur geprüft werden.
Checkliste: Diese Fragen sollten vor Vertragsabschluss geklärt werden
- Wer ist Vertragspartner? Die Privatstiftung selbst oder eine Tochtergesellschaft?
- Wer handelt für die Vertragsparteien? Gibt es auf beiden Seiten dieselben Geschäftsführer, Gesellschafter oder sonstige Entscheidungsträger?
- Besteht ein Interessenkonflikt? Sind persönliche oder wirtschaftliche Interessen einzelner Personen berührt?
- Welche Genehmigungen sind erforderlich? Muss der Stiftungsvorstand zustimmen? Kommt zusätzlich eine gerichtliche Genehmigung in Betracht?
- Was sagt die Stiftungserklärung? Sie kann zusätzliche Vorgaben oder Rechte für Begünstigte enthalten.
- Sind die Entscheidungsgrundlagen dokumentiert? Dazu gehören insbesondere die Vertragsbedingungen, die Interessenabwägung und die gefassten Beschlüsse.
Besonders bei Rechtsberatungs-, Beratungs- oder Geschäftsführungsverträgen mit personell verbundenen Unternehmen sollte nicht vorschnell davon ausgegangen werden, dass eine Genehmigung entweder eindeutig notwendig oder eindeutig überflüssig ist. Die rechtliche Beurteilung hängt von den Einzelheiten ab.
Häufige Fragen zur Genehmigung bei Privatstiftungen
Muss jeder Vertrag einer Tochtergesellschaft vom Gericht genehmigt werden?
Nein. Ein Vertrag einer Tochtergesellschaft ist nicht automatisch ein Rechtsgeschäft der Privatstiftung. Entscheidend ist, wer Vertragspartner ist und ob die Voraussetzungen des § 17 Abs 5 PSG im konkreten Fall erfüllt sind.
Kann ich als Begünstigter jeden Vertrag der Stiftung überprüfen lassen?
Eine bloße wirtschaftliche Betroffenheit reicht grundsätzlich nicht. Erforderlich ist eine unmittelbare Beeinträchtigung einer eigenen rechtlich geschützten Position. Zusätzlich können sich besondere Rechte aus der Stiftungserklärung ergeben.
Reicht die Zustimmung des Stiftungsvorstands aus?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Wenn ein Geschäft unter die besonderen Voraussetzungen des § 17 Abs 5 PSG fällt, kann neben der Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder auch eine gerichtliche Genehmigung erforderlich sein. Ob das der Fall ist, hängt von der konkreten Vertrags- und Beteiligungsstruktur ab.
Was sollte ich tun, wenn ich einen Interessenkonflikt vermute?
Die Vertragsunterlagen, die Beteiligungsverhältnisse, die Stiftungserklärung und die gefassten Beschlüsse sollten rechtlich geprüft werden. Wichtig ist, zwischen einer allgemeinen wirtschaftlichen Sorge und einer tatsächlich verletzten eigenen Rechtsposition zu unterscheiden.
Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Fragen frühzeitig klären
Die Entscheidung OGH vom 30.08.2023, 6 Ob 118/23f zeigt: Bei Privatstiftungen kommt es auf die genaue Struktur an. Die rechtliche Selbstständigkeit einer Tochtergesellschaft kann entscheidend sein. Gleichzeitig verlangen personelle Verflechtungen und mögliche Interessenkonflikte eine sorgfältige Prüfung und nachvollziehbare Dokumentation.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Privatstiftungen, Stiftungsvorstände, Gesellschaften und Begünstigte bei der Prüfung von Genehmigungspflichten, Interessenkonflikten und rechtlichen Handlungsmöglichkeiten. Durch jahrelange anwaltliche Praxis werden die konkrete Stiftungserklärung, die Vertragsgestaltung und die Beteiligungsverhältnisse gemeinsam betrachtet.
Benötigen Sie eine rechtliche Einschätzung? Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien. Telefon: 01/5130700. E-Mail: wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
Rechtliche Hilfe benötigt?
Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien: Beratungstermin vereinbaren.