Privatstiftung und Begünstigtenrechte: Wann haben Enkel tatsächlich Rechte?
Privatstiftung Begünstigtenrechte hängen nicht allein davon ab, ob jemand in einer Stiftungserklärung als Nachkomme des Stifters genannt wird. Wer in einer Stiftungserklärung als Nachkomme des Stifters genannt wird, geht oft davon aus, bereits heute Begünstigter zu sein. Doch diese Annahme kann falsch sein. Gerade bei Familienprivatstiftungen entscheidet die genaue Reihenfolge in der Stiftungserklärung darüber, ob jemand schon Leistungen verlangen oder an der Willensbildung der Stiftung teilnehmen darf – oder erst zu einem späteren Zeitpunkt an die Reihe kommt.
Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs besonders deutlich: Im OGH vom 18.02.2021, 6 Ob 24/21d, ging es um Enkel des Stifters, die sich bereits als Begünstigte und damit auch als wahlberechtigt für den Beirat sahen. Der OGH verneinte diese aktuelle Stellung. Die Enkel waren zwar als mögliche spätere Begünstigte vorgesehen, konnten aber zu Lebzeiten ihrer Mutter noch keine Rechte als aktuelle Begünstigte ableiten. Zur Entscheidung des OGH.
Wenn Enkel in der Stiftung genannt werden, aber trotzdem noch nicht an der Reihe sind
Die Ausgangssituation ist in Familienprivatstiftungen nicht ungewöhnlich: Der Stifter legt fest, dass zunächst seine Ehefrau und seine Kinder Leistungen aus der Stiftung erhalten sollen. Nachkommen der nächsten Generation werden ebenfalls erwähnt. Allerdings kommen diese erst zum Zug, wenn die näher verwandten Begünstigten wegfallen.
Im entschiedenen Fall war die Stiftung vom Großvater der Kläger gegründet worden. Nach seinem Tod sollten zunächst seine Ehefrau und seine drei Kinder begünstigt sein. Die Kläger waren Enkel des Stifters und Kinder einer dieser Töchter.
Die Stiftung hatte den Enkeln zeitweise monatlich 200 Euro bezahlt. Außerdem waren sie offenbar zu einer Begünstigtenversammlung eingeladen worden. Daraus leiteten sie ab, dass sie bereits rechtlich Begünstigte seien. Sie wollten feststellen lassen,
- dass sie als Enkel zum Kreis der Begünstigten gehören,
- dass sie in den Beirat bestellt werden dürfen und
- dass sie bei einer Begünstigtenversammlung wirksam zu Beiratsmitgliedern gewählt worden sind.
Die Stiftung und die Vorinstanzen beurteilten die Situation anders. Nach ihrer Auffassung sollten die Enkel erst dann an die Stelle ihrer Mutter treten, wenn diese verstorben ist. Der OGH bestätigte diese Sichtweise und wies die außerordentliche Revision zurück.
Privatstiftung Begünstigtenrechte: Was der OGH zur Reihenfolge der Begünstigten gesagt hat
Entscheidend war nicht allein, dass die Enkel in der Stiftungserklärung grundsätzlich erwähnt wurden. Maßgeblich war vielmehr, wie die einzelnen Regelungen der Stiftungserklärung insgesamt miteinander zu verstehen waren.
Die Stiftungserklärung sah einerseits vor, dass auch Nachkommen des Stifters zu den möglichen Begünstigten gehören können. Andererseits enthielt sie eine Regelung für den Fall, dass Nachkommen mehrerer Generationen vorhanden sind. Danach sollten zunächst die jeweils näher mit dem Stifter verwandten Personen zum Zug kommen.
Das führte zu einer klaren zeitlichen Reihenfolge:
- Zunächst waren die Ehefrau und die Kinder des Stifters begünstigt.
- Die Enkel waren lediglich für eine spätere Begünstigtenstellung vorgesehen.
- Ihre Rechte sollten erst entstehen, wenn der vorrangig begünstigte Elternteil wegfällt.
Der OGH stellte damit klar: Die bloße Nennung als Nachkomme oder möglicher Begünstigter bedeutet nicht automatisch, dass bereits jetzt eine vollwertige Begünstigtenstellung besteht. Für die Privatstiftung Begünstigtenrechte kommt es somit auf die konkrete Rangfolge und die Voraussetzungen in den Stiftungsdokumenten an.
Aktuelle Begünstigte und spätere Begünstigte sind rechtlich nicht dasselbe
Für Betroffene ist diese Unterscheidung besonders wichtig. Eine Stiftungserklärung kann mehrere Personengruppen nennen, deren Rechte aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten entstehen.
Aktuelle Begünstigte stehen bereits an der Reihe. Ihre Stellung ergibt sich aus der Stiftungserklärung und den dort vorgesehenen Voraussetzungen. Sie können – abhängig von den konkreten Regelungen – Leistungen erhalten und bestimmte Mitwirkungsrechte ausüben.
Potenzielle, nachfolgende oder Ersatzbegünstigte sind hingegen zunächst nur für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen. Ihre Stellung kann davon abhängen, dass eine vorrangig begünstigte Person verstirbt oder aus einem anderen Grund wegfällt.
Ob jemand aktuell begünstigt ist, lässt sich daher nicht zuverlässig allein anhand des Familienverhältnisses beantworten. Auch die Tatsache, dass eine Person in der Stiftungserklärung genannt wird, reicht für sich genommen nicht aus. Entscheidend sind Wortlaut, Zusammenhang und Reihenfolge der Regelungen.
Warum Zahlungen der Stiftung nicht automatisch Begünstigtenrechte schaffen
Die Kläger hatten zeitweise monatliche Zahlungen von der Stiftung erhalten. Das sprach aus ihrer Sicht dafür, dass sie bereits Begünstigte seien. Der OGH folgte diesem Schluss jedoch nicht.
Nach den Regelungen der Stiftung konnten auch Personen späterer Generationen unter bestimmten Umständen Sonderausschüttungen erhalten. Denkbar waren etwa besondere finanzielle Belastungen, Krankheit, Ausbildung oder andere außergewöhnliche Lebenssituationen. Eine solche Zahlung musste daher nicht bedeuten, dass die betreffende Person bereits laufend oder dauerhaft zum Kreis der aktuellen Begünstigten gehörte.
Das ist praktisch bedeutsam: Eine Auszahlung kann auf unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen beruhen. Sie kann eine reguläre Leistung an einen aktuellen Begünstigten sein. Sie kann aber auch eine freiwillige oder besondere Zuwendung darstellen, die keine umfassende Stellung in der Stiftung begründet.
Wer aus einer Zahlung weitergehende Rechte ableiten möchte, sollte daher klären,
- auf welcher Bestimmung der Stiftungserklärung die Zahlung beruhte,
- ob sie einmalig oder regelmäßig gewährt wurde,
- ob sie ausdrücklich als Sonderausschüttung bezeichnet wurde und
- ob mit der Zahlung weitere Rechte verbunden sein sollten.
Eine Einladung zur Begünstigtenversammlung genügt ebenfalls nicht
Auch die Einladung zu einer Begünstigtenversammlung machte die Enkel im konkreten Fall nicht automatisch zu aktuellen Begünstigten. Die Einladung war daher kein ausreichender Beweis für die behauptete Rechtsstellung.
Das kann verschiedene praktische Gründe haben. Eine Einladung kann irrtümlich erfolgt sein. Sie kann sich auf eine mögliche oder künftige Begünstigtenstellung beziehen. Oder die Stiftungserklärung kann eine Teilnahme bestimmter Personen zulassen, ohne ihnen damit sämtliche Rechte aktueller Begünstigter einzuräumen.
Für die rechtliche Beurteilung kommt es deshalb nicht nur auf die Einladung selbst an. Entscheidend ist, ob die betreffende Person nach der Stiftungserklärung tatsächlich als Begünstigter festgestellt werden durfte und welche Rechte daran anknüpfen.
Beirat: Ohne aktuelle Begünstigtenstellung keine wirksame Wahl?
In vielen Privatstiftungen stehen bestimmte Beiratsrechte nur Begünstigten zu. Wer noch nicht aktueller Begünstigter ist, kann daher regelmäßig auch nicht wirksam in den Beirat gewählt werden.
Im Fall der Enkel fehlte bereits die notwendige aktuelle Begünstigtenstellung. Deshalb konnten sie daraus auch kein Recht auf Bestellung zum Beirat und keine wirksame Wahl zu Beiratsmitgliedern ableiten.
Das Urteil zeigt damit eine wichtige Abhängigkeit: Wer ein Mitwirkungsrecht im Beirat beansprucht, muss zunächst klären, ob die eigene Stellung als Begünstigter überhaupt schon entstanden ist. Die Teilnahme an einer Versammlung ersetzt diese Voraussetzung nicht.
Der Stiftungsvorstand darf die Reihenfolge nicht beliebig verändern
Die Kläger hatten außerdem befürchtet, der Stiftungsvorstand könne nach freiem Ermessen bestimmen, wer Begünstigter wird und dadurch auch über die Zusammensetzung des Beirats entscheiden. Der OGH verneinte ein völlig freies Ermessen des Stiftungsvorstands.
Die Stiftungserklärung legte nach Ansicht des Gerichts ausreichend klar fest, welche Personengruppe zuerst zum Zug kommt. Der Vorstand ist daher an die Vorgaben der Stiftungserklärung gebunden. Er darf die darin festgelegte Reihenfolge nicht nach Belieben umgehen.
Stellt der Stiftungsvorstand Begünstigte entgegen der Stiftungserklärung fest oder unterlässt er eine gebotene Feststellung, können unter bestimmten Voraussetzungen Kontroll- oder Abberufungsmaßnahmen in Betracht kommen. Ein unmittelbarer Anspruch auf konkrete Zahlungen war im entschiedenen Fall allerdings ausdrücklich ausgeschlossen.
Was bedeutet das für Familienmitglieder einer Privatstiftung?
Die Entscheidung aus dem Jahr 2021 hat für die Praxis mehrere Konsequenzen:
1. Die Stiftungserklärung vollständig lesen lassen
Ein einzelner Satz kann darüber entscheiden, ob eine Person sofort Rechte hat oder erst später berücksichtigt wird. Neben der Stiftungsurkunde muss auch eine allfällige Stiftungszusatzurkunde geprüft werden. Relevant sind insbesondere Regelungen zu Nachkommen, Ersatzbegünstigten, Reihenfolgen und Voraussetzungen für die Feststellung als Begünstigter.
2. Nicht jede Auszahlung überbewerten
Monatliche oder einmalige Zahlungen sind wichtige Indizien, beweisen aber nicht automatisch eine dauerhafte Begünstigtenstellung. Ihre rechtliche Grundlage sollte anhand der Stiftungsdokumente und der Kommunikation mit dem Stiftungsvorstand nachvollzogen werden.
3. Beiratsrechte gesondert beurteilen
Wer in den Beirat gewählt werden soll, muss prüfen, ob die Stiftungserklärung dieses Recht tatsächlich vermittelt. Häufig hängt die Möglichkeit einer wirksamen Wahl davon ab, dass die Person bereits aktueller Begünstigter ist.
4. Vorgehen gegen Pflichtverletzungen prüfen
Wenn der Stiftungsvorstand die Stiftungserklärung missachtet, kommen je nach Situation unterschiedliche Kontrollmöglichkeiten in Betracht. Welche Schritte sinnvoll sind, hängt vom Inhalt der Urkunden, der konkreten Entscheidung des Vorstands und den vorhandenen Beweismitteln ab.
Häufige Fragen zu Begünstigten und Enkelkindern
Bin ich automatisch Begünstigter, wenn ich in der Stiftungserklärung genannt werde?
Nein. Die Nennung kann auch nur eine mögliche spätere Begünstigtenstellung betreffen. Entscheidend ist, ob die Stiftungserklärung eine Reihenfolge oder Bedingungen vorsieht, die dem Eintritt der aktuellen Begünstigtenstellung entgegenstehen.
Ich bekomme Geld von der Stiftung. Habe ich deshalb automatisch Mitspracherechte?
Nicht unbedingt. Zahlungen können auch als Sonderausschüttungen vorgesehen sein. Ob daraus eine aktuelle Begünstigtenstellung und damit verbundene Rechte folgen, muss anhand der konkreten Stiftungserklärung geprüft werden.
Kann ich bei einer Begünstigtenversammlung mitwählen, wenn ich eingeladen wurde?
Eine Einladung allein beweist nicht, dass Sie rechtlich bereits Begünstigter sind oder über sämtliche Mitwirkungsrechte verfügen. Maßgeblich ist die Stellung, die sich aus den Stiftungsdokumenten ergibt.
Was kann ich tun, wenn der Stiftungsvorstand die Reihenfolge ignoriert?
In diesem Fall sollte zunächst geprüft werden, welche Regelungen der Stiftungserklärung gelten und ob der Vorstand dagegen verstoßen hat. Unter bestimmten Voraussetzungen können Kontroll- oder Abberufungsmöglichkeiten bestehen. Ein automatischer Anspruch auf konkrete Zahlungen folgt daraus jedoch nicht in jedem Fall.
Privatstiftung Begünstigtenrechte: Lassen Sie Ihre Stellung prüfen
Bei Streitigkeiten über Begünstigungen, Ausschüttungen oder Beiratsrechte kommt es oft auf die genaue Auslegung weniger, aber entscheidender Formulierungen an. Durch jahrelange anwaltliche Praxis kann die Kanzlei Pichler die maßgeblichen Stiftungsdokumente, Zahlungsgrundlagen und Entscheidungen des Stiftungsvorstands strukturiert prüfen und die möglichen rechtlichen Schritte aufzeigen.
Rechtsanwalt Wien für Fragen zur Privatstiftung
Wenn Sie unsicher sind, ob Sie bereits aktueller Begünstigter sind oder erst zu einem späteren Zeitpunkt an die Reihe kommen, lassen Sie Ihre Ansprüche frühzeitig prüfen. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH am Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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