Privatschulkosten im Kindesunterhalt [Rechtsanwalt Wien]

Privatschulkosten und Kindesunterhalt: Wann müssen Eltern weiterzahlen?

Privatschulkosten betragen oft mehrere hundert Euro im Monat. Was aber geschieht, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil später in Pension geht, weniger verdient oder die Schulgebühren nicht mehr tragen möchte? Muss dann ein Wechsel in eine öffentliche Schule erfolgen?

Die Antwort hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab. Besonders wichtig können die gemeinsame Auswahl der Schule, eine ausdrückliche Zahlungszusage und die bisherige Dauer des Schulbesuchs sein. Der Oberste Gerichtshof hat diese Grundsätze in der Entscheidung OGH vom 27.08.2026, 1 Ob 116/26d näher bestätigt. Zur Entscheidung.

Der konkrete Fall: Waldorfschule trotz vorzeitiger Pensionierung

Ein geschiedener Vater war verpflichtet, für seine beiden minderjährigen Kinder monatlichen Unterhalt zu leisten. Zusätzlich hatte er sich in einem gerichtlichen Scheidungsvergleich dazu verpflichtet, die Kosten einer privaten Waldorfschule bis zur Matura zu übernehmen.

Beide Kinder besuchten die Waldorfschule bereits seit mehreren Jahren. Im Schuljahr 2025/2026 betrug das monatliche Schulgeld rund 604 Euro für ein Kind und rund 499 Euro für das andere. Hinzu kamen weitere Ausgaben, unter anderem für Essen und Schulausflüge.

Der Vater war zunächst als Unternehmensberater tätig. Aufgrund psychischer Probleme gab er diese Tätigkeit auf und bezog ab Juli 2025 eine vorzeitige Alterspension. Seine monatliche Nettopension betrug zuletzt rund 3.760 Euro.

Daraufhin wollte er von seiner Verpflichtung zur Zahlung des Privatschulgelds entbunden werden. Er argumentierte, dass er sich die Waldorfschule nun nicht mehr leisten könne. Eine öffentliche Schule sei kostenlos und für die Ausbildung der Kinder ausreichend. Außerdem sei den Kindern ein Schulwechsel zumutbar. Die Privatschule stelle keine notwendige besondere Förderung dar.

Die Kinder hielten dem entgegen, dass beide Eltern die Waldorfschule gemeinsam ausgewählt hätten. Der Vater habe dem weiteren Schulbesuch zugestimmt und die Finanzierung im Scheidungsvergleich ausdrücklich bis zur Matura zugesagt. Ein Wechsel nach mehreren Jahren, insbesondere kurz vor wichtigen Schulabschlüssen, könne das Kindeswohl beeinträchtigen.

So entschied der OGH zu den Privatschulkosten

Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs des Vaters zurück. Damit blieb die Entscheidung des Rekursgerichts aufrecht.

Der Vater muss daher ab September 2025 weiterhin einen Teil der Schulkosten übernehmen. Vorgesehen sind:

  • 354,50 Euro pro Kind,
  • zwölfmal jährlich,
  • insgesamt 709 Euro monatlich für beide Kinder.

Für den Zeitraum von April bis Juni 2025 war der Vater hingegen bereits rechtskräftig von der Zahlung der Schulkosten entbunden worden. Auch die Frage einer möglichen Erhöhung des laufenden Unterhalts für diesen Zeitraum war noch nicht endgültig erledigt und erforderte eine Verfahrensergänzung.

Wichtig ist die Reichweite der Entscheidung: Der OGH hat nicht ausgesprochen, dass Privatschulkosten immer vom unterhaltspflichtigen Elternteil zu bezahlen sind. Es bleibt eine Frage des jeweiligen Einzelfalls.

Warum Privatschulkosten als Sonderbedarf berücksichtigt werden können

Der laufende Kindesunterhalt deckt grundsätzlich den gewöhnlichen Lebensbedarf eines Kindes ab. Daneben können außergewöhnliche oder überdurchschnittliche Aufwendungen entstehen. Solche zusätzlichen Kosten werden als Sonderbedarf bezeichnet.

Dazu können unter bestimmten Voraussetzungen auch besondere Ausbildungskosten oder die Kosten einer Privatschule zählen. Entscheidend ist nicht allein, dass eine öffentliche Schule kostenlos wäre. Zu prüfen ist vielmehr, ob die Privatschule im konkreten Fall nachvollziehbare Gründe hat und ob sie für das Kind eine angemessene und dem Kindeswohl entsprechende Ausbildung ermöglicht.

Eine öffentliche Schule ist daher nicht automatisch die rechtlich zwingende Alternative. Ebenso wenig führt der bloße Wunsch nach einer Privatschule automatisch dazu, dass der andere Elternteil die Kosten übernehmen muss.

Von besonderer Bedeutung sind regelmäßig folgende Fragen:

  • Haben beide Eltern die Schule gemeinsam ausgewählt?
  • Hat der unterhaltspflichtige Elternteil dem Schulbesuch ausdrücklich zugestimmt?
  • Wurde eine konkrete Kostenübernahme vereinbart?
  • Besucht das Kind die Schule bereits seit mehreren Jahren?
  • Wäre ein Schulwechsel pädagogisch oder persönlich belastend?
  • Ist die Finanzierung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar?

Eine ausdrückliche Zusage kann langfristig binden

Im entschiedenen Fall hatte der Vater nicht nur irgendwann von der Waldorfschule gewusst. Er hatte gemeinsam mit der Mutter an der Schulwahl mitgewirkt und sich in einem gerichtlichen Vergleich ausdrücklich zur Zahlung bis zur Matura verpflichtet.

Eine solche Vereinbarung schafft eine deutlich stärkere Bindung als eine bloße Duldung des Schulbesuchs. Wer einer kostenpflichtigen Ausbildung ausdrücklich zustimmt, muss daher damit rechnen, dass diese Entscheidung auch später noch rechtliche Auswirkungen hat.

Das gilt besonders dann, wenn die Vereinbarung zeitlich weit reicht. Eine Verpflichtung bis zur Matura kann mehrere Jahre dauern. In dieser Zeit können sich Einkommen, Gesundheit, Wohnsituation und sonstige finanzielle Belastungen erheblich verändern.

Eine spätere finanzielle Verschlechterung bleibt zwar grundsätzlich relevant. Sie führt aber nicht automatisch zum vollständigen Wegfall der übernommenen Kosten. Die betroffene Person muss die Änderung der Verhältnisse konkret darlegen und nachweisen.

Warum ein Schulwechsel nicht immer zumutbar ist

Der Hinweis auf eine kostenlose öffentliche Schule reicht für sich allein nicht aus. Ein Schulwechsel kann für ein Kind eine erhebliche Umstellung bedeuten. Das gilt insbesondere, wenn es die bisherige Schule schon seit mehreren Jahren besucht, dort sozial eingebunden ist und sich auf wichtige Prüfungen oder einen Schulabschluss vorbereitet.

Im entschiedenen Fall war das ältere Kind bereits in der 11. Klasse, das jüngere in der 9. Klasse. Ein Wechsel zu diesem Zeitpunkt hätte den bisherigen Bildungsweg und das soziale Umfeld der Kinder erheblich verändert. Der OGH berücksichtigte daher, dass ein Schulwechsel möglicherweise nicht mit dem Kindeswohl vereinbar wäre.

Das bedeutet nicht, dass ein Schulwechsel niemals verlangt werden kann. Je nach Alter des Kindes, bisheriger Schuldauer, konkreter Schulform und finanzieller Situation kann die Beurteilung anders ausfallen.

Was bedeutet das für getrennte und geschiedene Eltern?

Für unterhaltspflichtige Eltern

Wer einer Privatschule zustimmt, sollte die finanziellen Folgen realistisch einschätzen. Eine spätere Änderung der Lebensumstände kann einen Antrag auf Neuberechnung rechtfertigen. Dafür braucht es jedoch mehr als die allgemeine Erklärung, die Schulgebühren seien zu hoch.

Aufbewahrt und nachvollziehbar dargestellt werden sollten insbesondere:

  • aktuelle Einkünfte und Pensionsbescheide,
  • notwendige monatliche Ausgaben,
  • gesundheitliche Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit,
  • Vermögen und bestehende Schulden,
  • weitere Unterhaltspflichten,
  • die genaue Höhe und Entwicklung der Schul- und Zusatzkosten.

Auch eine Teilzahlung kann rechtlich anders beurteilt werden als die vollständige Übernahme der Kosten. Im vorliegenden Fall entfiel die Verpflichtung daher nicht zur Gänze. Dem Vater wurde weiterhin eine Beteiligung von 354,50 Euro pro Kind zugemutet.

Für Eltern, die eine Privatschule wählen

Eine klare Vereinbarung kann Konflikte vermeiden. Darin sollte möglichst genau festgehalten werden, welche Schule besucht wird, aus welchen Gründen sie gewählt wurde und wer welche Kosten übernimmt.

Auch der zeitliche Umfang sollte klar sein. Eine Verpflichtung bis zu einem bestimmten Schulabschluss ist etwas anderes als eine unverbindliche Zusage für das jeweils kommende Schuljahr.

Ebenso sinnvoll ist eine Regelung für den Fall, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Elternteils wesentlich ändern. Eine solche Klausel ersetzt zwar keine gerichtliche Prüfung, kann aber spätere Streitigkeiten über die gemeinsame Absicht verringern.

Was Betroffene jetzt prüfen sollten

  1. Vereinbarung genau lesen: Entscheidend ist, ob eine bloße Zustimmung oder eine verbindliche Kostenübernahme vorliegt.
  2. Kosten vollständig erfassen: Neben dem Schulgeld können Essensbeiträge, Ausflüge, Lernmittel und weitere Gebühren anfallen.
  3. Finanzielle Veränderung dokumentieren: Einkommensverluste, Pensionierung oder gesundheitliche Probleme sollten mit Unterlagen belegt werden.
  4. Schulwechsel nicht vorschnell annehmen: Alter, Schuldauer, Schulstufe und bevorstehende Abschlüsse sind einzubeziehen.
  5. Keine eigenmächtige Zahlungseinstellung: Wer eine gerichtliche Vereinbarung ohne rechtliche Prüfung nicht mehr erfüllt, riskiert zusätzliche Konflikte und Rückstände.
  6. Rechtzeitig beraten lassen: Vor einer Änderung der Schulwahl oder einem Antrag auf Entbindung von der Kostenpflicht sollte die konkrete Ausgangslage geprüft werden.

Häufige Fragen zu Privatschulkosten und Unterhalt

Muss der andere Elternteil eine Privatschule immer bezahlen?

Nein. Privatschulkosten sind nicht automatisch von der unterhaltspflichtigen Person zu übernehmen. Maßgeblich sind unter anderem die gemeinsame Schulwahl, eine ausdrückliche Zusage, die Bedürfnisse des Kindes und die finanzielle Zumutbarkeit im Einzelfall.

Kann ich wegen einer Pensionierung einfach aufhören zu zahlen?

Eine Pensionierung kann eine wesentliche Änderung der finanziellen Verhältnisse darstellen. Sie führt jedoch nicht automatisch zum Wegfall einer bestehenden Verpflichtung. Die Einkommens- und Vermögenssituation muss konkret geprüft werden. Bis zu einer rechtlichen Klärung sollte eine Zahlung nicht eigenmächtig eingestellt werden.

Reicht es als Argument, dass eine öffentliche Schule kostenlos ist?

Nein, nicht zwingend. Eine öffentliche Schule kann zwar eine kostengünstigere Alternative sein. Trotzdem ist zu prüfen, ob ein Wechsel nach mehreren Jahren für das Kind zumutbar ist und ob die bisherige Privatschule aufgrund der konkreten Umstände weiterhin berücksichtigt werden muss.

Was passiert, wenn im Scheidungsvergleich eine Zahlung bis zur Matura vereinbart wurde?

Eine solche Formulierung kann eine langfristige Verpflichtung begründen. Ob sie wegen einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse angepasst oder beendet werden kann, hängt von der konkreten Vereinbarung und den aktuellen Lebensumständen ab.

Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Unterstützung bei Schulgebühren und Unterhalt

Die Entscheidung OGH vom 27.08.2026, 1 Ob 116/26d zeigt: Eine gemeinsam getroffene Schulwahl und eine ausdrücklich übernommene Zahlungspflicht können auch bei späteren finanziellen Veränderungen erhebliches Gewicht haben. Gleichzeitig ist die Frage, ob Privatschulkosten als Sonderbedarf geschuldet sind, stets anhand der konkreten Umstände zu beurteilen.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler bei Fragen zu Kindesunterhalt, Sonderbedarf, Scheidungsvergleichen und der Änderung finanzieller Verpflichtungen. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt unterstützt die Kanzlei dabei, Vereinbarungen und aktuelle Lebensverhältnisse rechtlich einzuordnen.

Wenn Sie von einer Kostenübernahme betroffen sind oder eine bestehende Regelung ändern möchten, lassen Sie Ihre Ansprüche und Pflichten rechtzeitig prüfen. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter +43 1 51 30 700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei befindet sich am Karlsplatz 3, 1010 Wien.


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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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