Privatbeteiligtenanschluss und Verjährung: Können Anleger ihre Schadenersatzansprüche noch durchsetzen?
Privatbeteiligtenanschluss Verjährung ist für viele Anleger entscheidend, weil eine Beteiligung an einem Strafverfahren auch für einen späteren Zivilprozess von Bedeutung sein kann. Wer sich als Privatbeteiligter anschließt, macht unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur im Strafverfahren Schadenersatzansprüche geltend. Der Anschluss kann auch Auswirkungen auf die Verjährung haben.
Das ist besonders bei Kapitalanlagefällen von Bedeutung. Häufig vergehen Jahre, bis sich herausstellt, dass eine Veranlagung möglicherweise falsch beworben oder das Risiko nicht ausreichend dargestellt wurde. Betroffene fragen sich dann zu Recht: Ist mein Anspruch bereits verjährt? Oder habe ich durch einen früheren Privatbeteiligtenanschluss meine Rechte gewahrt?
Der Fall: Zertifikate als besonders sichere Veranlagung beworben
In dem vom Obersten Gerichtshof behandelten Fall hatte eine Anlegerin insgesamt 1.445 Zertifikate erworben. Die Zertifikate wurden an der Wiener Börse gehandelt und von einer Gesellschaft ausgegeben. Die Käufe wurden über eine Bank abgewickelt, die für die Platzierung der Zertifikate zuständig war.
Die Anlage war in Werbeunterlagen offenbar als besonders sicher dargestellt worden. Später verlor die Anlegerin das Vertrauen in die Veranlagung und verlangte Schadenersatz. Sie begehrte im Wesentlichen die Rückzahlung des Kaufpreises, abzüglich bereits erhaltener Dividenden und eines weiteren Betrags von 100 Euro. Im Gegenzug bot sie an, die Zertifikate an die Beklagten zurückzugeben.
Die Bank wandte ein, dass die Schadenersatzansprüche bereits verjährt seien. Die Anlegerin hatte sich jedoch bereits im Jahr 2010 in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen die Verantwortlichen als Privatbeteiligte angeschlossen. An diesem Verfahren waren insgesamt 7.880 Anleger beteiligt.
Die Daten der einzelnen Anleger waren nicht vollständig im Text des Anschlusses wiedergegeben. Sie befanden sich auf einer beigelegten CD-ROM. Dort waren unter anderem Namen, Kaufzeitpunkt und Schadensdaten der jeweiligen Anleger gespeichert.
Was hat der OGH entschieden?
Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der erstbeklagten Bank zurück. Maßgeblich ist die Entscheidung OGH vom 30.01.2018, 1 Ob 183/17v. Ihre Grundsätze sind für die Beurteilung vergleichbarer Verjährungsfragen jedoch weiterhin von Bedeutung. Zur Entscheidung des OGH.
Damit blieb die für die Anlegerin günstige Entscheidung der Vorinstanzen aufrecht. Die Verjährungseinrede der Bank griff nicht durch. Der Privatbeteiligtenanschluss konnte die Verjährung des später geltend gemachten zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs unterbrechen.
Der OGH bestätigte insbesondere folgende Grundsätze:
- Ein wirksamer Privatbeteiligtenanschluss in einem Strafverfahren kann grundsätzlich dieselben verjährungsrechtlichen Wirkungen wie eine Klage haben.
- Das gilt auch dann, wenn sich zahlreiche Anleger gemeinsam einem Strafverfahren anschließen.
- Die konkreten Daten der einzelnen Anleger können auch in einer elektronischen Datei enthalten sein.
- Der Anspruch muss dennoch ausreichend konkretisiert und individualisiert sein.
- Erkennbar sein muss, welcher Anleger von wem und wegen welchen Vermögensnachteils Ersatz verlangt.
Die beklagte Bank musste der Klägerin außerdem die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung in Höhe von 1.489,86 Euro ersetzen.
Privatbeteiligtenanschluss Verjährung: Warum kann der Anschluss die Frist beeinflussen?
Ein Privatbeteiligtenanschluss ist mehr als eine bloße Mitteilung, dass eine Person vom Ausgang eines Strafverfahrens betroffen ist. Wer sich wirksam als Privatbeteiligter anschließt, macht im Strafverfahren einen vermögensrechtlichen Anspruch geltend.
Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH kann ein solcher Anschluss grundsätzlich verjährungsrechtliche Wirkungen entfalten. Die laufende Verjährung kann dadurch unterbrochen werden. Das bedeutet: Der Geschädigte muss nicht zwingend innerhalb der laufenden Verjährungsfrist zusätzlich eine eigene Zivilklage einbringen, wenn der Schadenersatzanspruch zuvor bereits wirksam im Strafverfahren geltend gemacht wurde.
Das schützt allerdings nicht jede beliebige oder völlig undifferenzierte Anmeldung. Entscheidend ist der konkrete Inhalt des Privatbeteiligtenanschlusses. Aus den Unterlagen muss sich nachvollziehbar ergeben, welcher Anspruch verfolgt wird.
Auch eine Massenschädigung muss individualisierbar bleiben
Besonders praxisrelevant ist, dass der OGH die große Zahl der beteiligten Anleger nicht als Hindernis angesehen hat. Insgesamt waren 7.880 Anleger betroffen. Die individuellen Informationen befanden sich auf einer CD-ROM und waren nicht vollständig im Haupttext des Schriftsatzes abgedruckt.
Das reichte dennoch aus. Für das Gericht war entscheidend, dass die Klägerin anhand der übermittelten Daten identifiziert werden konnte. Außerdem war nachvollziehbar, welche Zertifikate sie wann erworben hatte und welcher Kaufpreis dafür bezahlt worden war.
Ebenso war der behauptete Zusammenhang zwischen dem Fehlverhalten und dem Vermögensschaden erkennbar. Die Anlegerin machte geltend, dass die Zertifikate irreführend als besonders sicher dargestellt worden seien und ihr dadurch ein Vermögensschaden entstanden sei.
Damit stellte der OGH klar: Ein Anspruch muss nicht bereits im Strafverfahren in jeder rechtlichen Einzelheit ausgearbeitet sein. Es muss insbesondere noch nicht endgültig feststehen, welche konkrete rechtliche Haftungsgrundlage am Ende greift. Entscheidend ist vielmehr, dass der maßgebliche Lebenssachverhalt und der daraus abgeleitete Schaden ausreichend erkennbar sind.
Was genügt – und was reicht wahrscheinlich nicht?
Ein wirksamer Privatbeteiligtenanschluss sollte zumindest erkennen lassen:
- wer den Anspruch geltend macht,
- gegen welche beschuldigten oder verantwortlichen Personen beziehungsweise Unternehmen sich der Anspruch richtet,
- welche Veranlagung betroffen ist,
- wann oder in welchem Zeitraum die Investition erfolgte,
- welcher Vermögensnachteil entstanden ist und
- welches Fehlverhalten den Schaden verursacht haben soll.
Eine bloße Erklärung, man sei Anleger oder allgemein geschädigt, wird hingegen nicht automatisch ausreichen. Ebenso problematisch kann es sein, wenn die konkrete Person aus den Beilagen nicht eindeutig hervorgeht oder wenn der im Strafverfahren geltend gemachte Anspruch nicht mit dem später eingeklagten Anspruch übereinstimmt.
Auch muss geprüft werden, ob der Anschluss tatsächlich wirksam erklärt wurde. Eine spätere Zurückweisung oder eine andere verfahrensrechtliche Besonderheit kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Die Entscheidung betrifft nicht automatisch jede Haftungsfrage
Der OGH hat in dieser Entscheidung nicht nochmals umfassend geprüft, ob die Werbeunterlagen tatsächlich irreführend waren. Ebenso wurde nicht jede denkbare Haftung der Bank oder der emittierenden Gesellschaft abschließend beurteilt.
Im Mittelpunkt stand die Verjährungsfrage. Die Revision war aus formalen Gründen nicht zulässig, weil keine erhebliche neue Rechtsfrage vorlag. Die günstigen Entscheidungen der Vorinstanzen blieben daher bestehen.
Das ist für Betroffene wichtig: Ein Privatbeteiligtenanschluss kann die Verjährung sichern. Er beweist aber nicht automatisch, dass auch alle übrigen Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs erfüllt sind. Weiterhin geprüft werden müssen etwa die behauptete Falschinformation, die Verantwortlichkeit der jeweiligen Beklagten, der konkrete Schaden und die Kausalität.
Welche praktischen Folgen hat das für Anleger?
1. Ein Strafverfahren liegt bereits Jahre zurück
Wer sich damals als Privatbeteiligter angeschlossen hat, sollte nicht vorschnell davon ausgehen, dass alle Ansprüche verjährt sind. Der genaue Wortlaut des Anschlusses und die dazugehörigen Beilagen können entscheidend sein.
2. Viele Anleger wurden gemeinsam angemeldet
Eine Sammelanmeldung oder standardisierte Anmeldung ist nicht allein deshalb unwirksam, weil zahlreiche Geschädigte betroffen sind. Es kommt darauf an, ob jede einzelne Person ausreichend identifiziert und der jeweilige Schaden nachvollziehbar beschrieben wurde.
3. Die Daten standen nur in einer Anlage
Dass Name, Kaufzeitpunkt und Schadensbetrag in einer elektronischen Datei oder einer anderen Beilage enthalten waren, muss nicht gegen die Wirksamkeit sprechen. Nach der Entscheidung des OGH kann eine solche Form genügen, wenn die Daten eindeutig zugeordnet werden können.
4. Eine Bank beruft sich auf Verjährung
Dann sollte geprüft werden, ob der frühere Privatbeteiligtenanschluss die Verjährung unterbrochen hat. Eine pauschale Einrede der Verjährung beantwortet diese Frage nicht. Maßgeblich sind die konkreten Unterlagen und der Zusammenhang mit dem später geltend gemachten Anspruch.
Diese Unterlagen sollten Betroffene jetzt sichern
Wer eine möglicherweise irreführende Kapitalanlage erworben hat, sollte alle verfügbaren Unterlagen geordnet aufbewahren. Besonders wichtig sind:
- Kaufabrechnungen und Depotauszüge,
- Werbeunterlagen, Verkaufsprospekte und Informationsblätter,
- Schriftverkehr mit der Bank, dem Anlageberater oder dem Vermittler,
- Unterlagen über den Privatbeteiligtenanschluss,
- Bestätigungen der Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts,
- Beilagen und Datenträger, die dem Anschluss beigefügt waren,
- Nachweise über Dividenden, Rückzahlungen, Vergleiche oder sonstige Zahlungen und
- Unterlagen zu bereits geführten Gerichts- oder Vergleichsverhandlungen.
Auch scheinbar nebensächliche Dokumente können wichtig sein. Gerade bei umfangreichen Anlegerverfahren lässt sich die entscheidende Individualisierung manchmal nur aus einer Beilage, einer Teilnehmerliste oder einer Bestätigung der Behörde nachvollziehen.
Häufige Fragen zur Verjährung nach einem Privatbeteiligtenanschluss
Kann ich noch klagen, obwohl mein Investment schon viele Jahre zurückliegt?
Das lässt sich nicht allein anhand des Kaufdatums beantworten. Entscheidend ist unter anderem, wann Sie vom Schaden und den maßgeblichen Umständen erfahren haben und ob innerhalb der relevanten Frist ein wirksamer Privatbeteiligtenanschluss erklärt wurde. Eine Prüfung der konkreten Unterlagen ist erforderlich.
Reicht es, dass ich in einem Strafverfahren als Anleger registriert war?
Nicht jede Registrierung hat automatisch dieselbe Wirkung. Es muss erkennbar sein, dass Sie einen konkreten vermögensrechtlichen Anspruch geltend gemacht haben. Name, betroffene Veranlagung und Schaden müssen ausreichend individualisiert sein.
Was ist, wenn meine Daten auf einer CD-ROM oder in einer Liste standen?
Das kann ausreichen. Nach dem OGH ist nicht zwingend erforderlich, dass sämtliche Informationen im Fließtext des Anschlusses enthalten sind. Entscheidend ist, ob die Daten eindeutig zugeordnet werden können und der geltend gemachte Anspruch nachvollziehbar bleibt.
Unterbricht ein Privatbeteiligtenanschluss jede mögliche Verjährung?
Nein. Es kommt auf den konkreten Anspruch, den Inhalt des Anschlusses, seine Wirksamkeit und die Übereinstimmung mit dem später eingeklagten Anspruch an. Außerdem sagt die Unterbrechung der Verjährung noch nichts darüber aus, ob der Anspruch inhaltlich berechtigt ist.
Verjährungsfragen frühzeitig anwaltlich prüfen lassen
Ob ein Privatbeteiligtenanschluss die Verjährung im konkreten Fall unterbrochen hat, lässt sich nur anhand der vollständigen Akten zuverlässig beurteilen. Besonders wichtig sind der genaue Wortlaut, die beigefügten Daten und die Frage, ob der spätere Anspruch mit dem früher geltend gemachten Anspruch übereinstimmt.
Rechtsanwalt Wien: Unterstützung bei Verjährung und Schadenersatz
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Anleger zur Durchsetzung möglicher Schadenersatzansprüche und zur rechtlichen Bedeutung früherer Strafverfahren. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in der Prüfung von Anspruchs- und Verjährungsfragen unterstützt die Kanzlei bei der Sichtung der Unterlagen und der Einschätzung der weiteren Schritte.
Wenn Sie betroffen sind, lassen Sie Ihre Ansprüche möglichst rasch prüfen. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
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