Verjährung bei Anlageverlusten: Kann ein Privatbeteiligtenanschluss im Strafverfahren helfen?
Privatbeteiligtenanschluss: Viele Anleger gehen davon aus, dass ein laufendes Strafverfahren ihre zivilrechtlichen Ansprüche automatisch offenhält. Das ist riskant. Wer durch eine Kapitalanlage Geld verloren hat, muss die Verjährung seiner Schadenersatzansprüche im Blick behalten – auch dann, wenn bereits Ermittlungen wegen eines möglichen Anlagebetrugs geführt werden.
Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zeigt jedoch, dass ein ausreichend konkreter Privatbeteiligtenanschluss im Strafverfahren eine wichtige Wirkung haben kann: Er kann die Verjährung eines später geltend gemachten Schadenersatzanspruchs unterbrechen. Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen sogar dann, wenn die individuellen Angaben der geschädigten Anleger nicht vollständig im Schriftsatz selbst, sondern in einer beigefügten Datensammlung enthalten sind.
Der Ausgangsfall: Zertifikate gekauft, erheblicher Verlust erlitten
Eine Anlegerin hatte Zertifikate erworben, die an der Wiener Börse gehandelt und von einem beteiligten Unternehmen herausgegeben wurden. Der Kauf erfolgte über eine Bank. Nach Darstellung der Anlegerin waren die Zertifikate in Werbeunterlagen und durch Berater als sicher dargestellt worden.
Beim späteren Verkauf erlitt sie einen erheblichen finanziellen Verlust. Von der Bank verlangte sie daher Schadenersatz in Höhe von rund 18.938,50 Euro zuzüglich Zinsen.
Parallel dazu lief ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Anlagebetrugs. Die Anlegerin und zahlreiche weitere Betroffene schlossen sich diesem Verfahren als Privatbeteiligte an. In einem Schriftsatz wurden die Anleger, ihre jeweiligen Kaufzeitpunkte und die individuellen Schadensbeträge angeführt. Die konkreten Daten befanden sich auf einer von der Staatsanwaltschaft verschriftlichten und beigelegten CD-ROM.
Die Bank wandte unter anderem ein, dass der Schadenersatzanspruch bereits verjährt sei. Die ersten beiden Gerichte folgten dieser Argumentation nicht. Die Bank erhob daraufhin Revision an den Obersten Gerichtshof.
Was der OGH zum Privatbeteiligtenanschluss und zur Verjährung entschieden hat
Bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2018, konkret im OGH vom 30.01.2018, 1 Ob 192/17t, wies der Oberste Gerichtshof die Revision der Bank zurück. Damit blieb die Entscheidung zugunsten der Anlegerin bestehen. Zur Entscheidung des OGH.
Die zentrale Aussage lautet: Ein ausreichend konkreter Privatbeteiligtenanschluss in einem Strafverfahren kann die Verjährung eines später im Zivilverfahren geltend gemachten Schadenersatzanspruchs unterbrechen.
Nach Ansicht des OGH waren die Angaben im konkreten Fall ausreichend, um den Anspruch eindeutig zuzuordnen. Erkennbar waren insbesondere:
- welche Person den Schaden geltend machte,
- gegen wen sich der Schadenersatzanspruch richtete,
- aus welchem Sachverhalt der behauptete Schaden entstanden war,
- welche Anlage und welcher Kaufvorgang betroffen waren,
- und wie hoch der individuelle Schaden sein sollte.
Dass sich die einzelnen Daten nicht vollständig im Fließtext des Schriftsatzes, sondern auf der beigelegten CD-ROM befanden, stand der verjährungsunterbrechenden Wirkung nicht entgegen. Entscheidend war nicht die äußere Form der Darstellung. Maßgeblich war vielmehr, ob der Anspruch anhand der Unterlagen ausreichend klar und eindeutig identifiziert werden konnte.
Warum die konkrete Zuordnung beim Privatbeteiligtenanschluss entscheidend ist
Ein Privatbeteiligtenanschluss ist nicht schon deshalb ausreichend, weil eine Person allgemein erklärt, durch einen möglichen Anlagebetrug geschädigt worden zu sein. Der konkrete Anspruch muss vielmehr so beschrieben werden, dass klar ist, um welchen Schaden es geht und gegen wen dieser geltend gemacht wird.
Im Fall des OGH konnten die wesentlichen Informationen aus dem Schriftsatz und der angeschlossenen Datensammlung entnommen werden. Die Anlegerin war namentlich angeführt. Auch die betroffenen Käufe und der konkrete Schadensbetrag waren ersichtlich.
Damit war der behauptete Schaden nicht bloß abstrakt oder pauschal beschrieben. Es bestand ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen dem geschilderten Verhalten, dem konkreten Anlagegeschäft und dem individuellen Vermögensverlust.
Für die verjährungsunterbrechende Wirkung musste dabei noch nicht abschließend feststehen, wie das Verhalten strafrechtlich genau zu beurteilen war. Es musste also nicht bereits endgültig geklärt sein, ob tatsächlich eine bestimmte Straftat begangen wurde oder ob Vorsatz beziehungsweise Fahrlässigkeit vorlag. Entscheidend war der ausreichende Zusammenhang zwischen dem im Strafverfahren dargestellten Sachverhalt und dem späteren zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch.
Was bedeutet der Privatbeteiligtenanschluss für geschädigte Anleger?
Die Entscheidung kann für Anleger von erheblicher praktischer Bedeutung sein. Sie bedeutet aber nicht, dass ein beliebiger Hinweis auf eine Anlegergruppe oder ein allgemein formulierter Anschluss automatisch jede Verjährung verhindert.
Wer einen Privatbeteiligtenanschluss abgibt, sollte daher besonders auf die Individualisierung achten. Dazu gehören insbesondere:
- die vollständige Bezeichnung der geschädigten Person,
- die genaue Beschreibung der betroffenen Anlage,
- der Zeitpunkt und die Art des Kaufs,
- die Darstellung des behaupteten Fehlverhaltens,
- die Benennung der Person oder des Unternehmens, von dem Schadenersatz verlangt wird,
- und die konkrete Höhe des entstandenen Schadens.
Ebenso wichtig ist die Frage, ob der Anschluss tatsächlich beim zuständigen Strafgericht oder bei der Staatsanwaltschaft eingebracht und entgegengenommen wurde. Auch sollte geprüft werden, ob er rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Ein bloß vorbereiteter Schriftsatz oder eine nicht nachvollziehbar übermittelte Erklärung bietet nicht dieselbe Sicherheit wie ein wirksam eingebrachter und ausreichend bestimmter Privatbeteiligtenanschluss.
Vier typische Situationen aus der Praxis
1. Die Anlegerin ist in einer Sammelliste angeführt
Eine bloße Sammelliste reicht nicht in jedem Fall aus. Sind jedoch Name, konkretes Anlagegeschäft und individueller Schaden nachvollziehbar angegeben, kann die notwendige Zuordnung möglich sein. Es kommt auf den Inhalt der Unterlagen an, nicht allein auf deren Bezeichnung.
2. Die individuellen Daten stehen auf einem Datenträger
Der OGH hat klargestellt, dass sich die erforderlichen Angaben nicht zwingend im Fließtext befinden müssen. Eine angeschlossene Datensammlung kann genügen, wenn sie Bestandteil des Verfahrens ist und die einzelnen Ansprüche eindeutig erkennen lässt.
3. Das Strafverfahren ist noch nicht abgeschlossen
Der Ausgang des Strafverfahrens muss nicht bereits feststehen, damit ein ausreichend bestimmter Privatbeteiligtenanschluss verjährungsrechtlich relevant sein kann. Trotzdem sollte nicht abgewartet werden. Ob der konkrete Anschluss tatsächlich geeignet ist, die Verjährung zu unterbrechen, hängt von seinem Inhalt und den Umständen des Einzelfalls ab.
4. Die Bank beruft sich später auf Verjährung
Ein Kreditinstitut oder ein anderer Anspruchsgegner kann sich nicht ohne Weiteres auf Verjährung berufen, wenn der geschädigte Anleger zuvor im Strafverfahren ausreichend konkret als Privatbeteiligter aufgetreten ist. Ob die Einwendung dennoch greift, muss anhand der konkreten Unterlagen geprüft werden.
Was Betroffene jetzt sichern und prüfen sollten
Wer durch eine Kapitalanlage einen Verlust erlitten hat, sollte systematisch vorgehen. Besonders wichtig sind folgende Schritte:
- Unterlagen zusammentragen: Kaufabrechnungen, Verkaufsbelege, Kontoauszüge, Beratungsprotokolle, Werbeunterlagen und E-Mails können für die Beurteilung des Anspruchs entscheidend sein.
- Schadenshöhe nachvollziehbar berechnen: Der behauptete Schaden sollte anhand konkreter Zahlen dokumentiert werden.
- Privatbeteiligtenanschluss kontrollieren: Entscheidend ist, ob die eigene Person, das konkrete Anlagegeschäft, der Anspruchsgegner und der individuelle Schaden ausreichend bezeichnet wurden.
- Verfahrensstand feststellen: Es sollte geklärt werden, ob der Anschluss angenommen oder zurückgewiesen wurde und welche Unterlagen tatsächlich Bestandteil des Strafakts sind.
- Fristen nicht verstreichen lassen: Ein laufendes Strafverfahren ersetzt nicht automatisch die Prüfung zivilrechtlicher Verjährungsfristen.
- Rechtzeitig beraten lassen: Je näher eine Frist rückt, desto weniger Raum bleibt für eine sorgfältige Prüfung und die richtige Durchsetzung der Ansprüche.
Besonders bei umfangreichen Anlegerverfahren ist Vorsicht geboten. Ein formal ungewöhnlicher Anschluss kann zwar wirksam sein. Das setzt aber voraus, dass die individuellen Ansprüche aus den eingereichten Unterlagen ausreichend klar hervorgehen.
Häufige Fragen zur Verjährung und zum Privatbeteiligtenanschluss
Kann ich mich einfach auf das laufende Strafverfahren verlassen?
Nein. Ein laufendes Strafverfahren schützt nicht automatisch vor der Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche. Entscheidend kann sein, ob ein wirksamer und ausreichend konkreter Privatbeteiligtenanschluss vorliegt. Zusätzlich sollte die individuelle Verjährungssituation unabhängig davon geprüft werden.
Reicht es, wenn ich nur angebe, Geld verloren zu haben?
Das wird regelmäßig nicht genügen. Aus dem Anschluss sollte nachvollziehbar sein, welches Anlagegeschäft betroffen ist, wer den Schaden geltend macht, gegen wen sich der Anspruch richtet und in welcher Höhe der Schaden entstanden sein soll.
Müssen alle Details bereits endgültig bewiesen werden?
Nein. Für die verjährungsunterbrechende Wirkung muss die strafrechtliche Beurteilung noch nicht abschließend feststehen. Der behauptete Sachverhalt und der konkrete Schaden müssen aber ausreichend beschrieben und dem Anspruchsgegner zugeordnet sein.
Was gilt, wenn meine Daten nur in einer Anlage zum Schriftsatz stehen?
Das kann ausreichen. Nach der Entscheidung des OGH ist nicht zwingend erforderlich, dass sämtliche Angaben im Fließtext enthalten sind. Auch eine beigelegte Datensammlung kann berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig auf den individuellen Anspruch Bezug nimmt und Bestandteil des Verfahrens ist.
Rechtliche Prüfung durch Rechtsanwalt Wien kann entscheidend sein
Die Entscheidung des OGH vom 30.01.2018, 1 Ob 192/17t, stärkt die Bedeutung eines ausreichend konkreten Privatbeteiligtenanschlusses bei geschädigten Anlegern. Sie ersetzt jedoch keine Prüfung des Einzelfalls. Ob die Verjährung tatsächlich unterbrochen wurde, hängt unter anderem vom genauen Wortlaut des Anschlusses, den Beilagen, der Schadensdarstellung und dem Verfahrensablauf ab.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt bei der Prüfung und Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche berät die Kanzlei Pichler Betroffene zu den rechtlichen Möglichkeiten nach Anlageverlusten. Lassen Sie insbesondere einen bereits eingebrachten Privatbeteiligtenanschluss und drohende Verjährungsfristen rechtzeitig prüfen.
Für eine erste Kontaktaufnahme erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
Rechtliche Hilfe benötigt?
Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien: Beratungstermin vereinbaren.