Postmortaler Ehrenschutz: Wann sind Aussagen über Verstorbene unzulässig?
Postmortaler Ehrenschutz: Kann jemand auch nach seinem Tod gegen ehrverletzende Aussagen geschützt sein? Die Antwort lautet: Ja – aber nicht jede scharfe Kritik ist automatisch verboten. Besonders schwierig wird die rechtliche Beurteilung, wenn einer verstorbenen Person schwere Straftaten wie Mord, Folter oder Gewalttaten vorgeworfen werden, ohne dass es zu einer rechtskräftigen Verurteilung gekommen ist.
Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zeigt, worauf es in solchen Fällen ankommt: auf die Unterscheidung zwischen überprüfbaren Tatsachenbehauptungen und bloßen Werturteilen, auf die Möglichkeit eines Wahrheitsbeweises und auf die Grenzen öffentlicher Äußerungen.
Der Fall: Schwere Vorwürfe in einer Fernsehsendung
In dem vom Obersten Gerichtshof behandelten Fall war gegen einen kasachischen Geschäftsmann in Österreich wegen äußerst schwerer Straftaten ermittelt worden. Ihm wurde unter anderem vorgeworfen, gemeinsam mit anderen Personen zwei Bankmitarbeiter entführt, misshandelt, vergewaltigt und getötet zu haben.
Bevor es in Österreich zu einem Strafprozess kam, wurde der Beschuldigte im Jahr 2015 tot in seiner Untersuchungshaft-Zelle aufgefunden. Das österreichische Strafverfahren wurde nach seinem Tod nicht weitergeführt. Eine rechtskräftige Verurteilung in Österreich lag daher nicht vor.
Allerdings war der Verstorbene zuvor in Kasachstan in Abwesenheit verurteilt worden. Eine Auslieferung aus Österreich zur Vollstreckung dieser Entscheidung war von einem österreichischen Gericht nicht für zulässig erklärt worden.
Kurz nach dem Tod bezeichnete ein Rechtsanwalt den Verstorbenen in der ORF-Sendung „Thema“ unter anderem als „Psychopathen“, „psychopathologischen Fall“, „brutalen Sadisten“, „Folterer“ und „Mörder“. Die Witwe klagte daraufhin auf Unterlassung. Sie sah darin eine Verletzung der Ehre und des Andenkens ihres verstorbenen Ehemanns. Zusätzlich berief sie sich auf die Unschuldsvermutung, weil in Österreich keine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung erfolgt war.
Was der OGH in der Entscheidung aus dem Jahr 2018 klargestellt hat
Der Oberste Gerichtshof entschied diesen Fall mit Urteil beziehungsweise Beschluss vom OGH vom 28.02.2018, 6 Ob 239/17s. Die Entscheidung ist damit bereits mehrere Jahre alt und keine aktuelle Entscheidung im zeitlichen Sinn. Ihre rechtlichen Aussagen sind für die Beurteilung ähnlicher Konflikte jedoch weiterhin von Bedeutung. Zur Entscheidung.
Der OGH gab der Revision des Rechtsanwalts teilweise statt. Die Entscheidungen der Vorinstanzen zum Unterlassungsbegehren wurden aufgehoben. Die Angelegenheit wurde zur neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Wichtig ist, was diese Entscheidung nicht bedeutet: Der OGH stellte nicht endgültig fest, dass sämtliche Äußerungen zulässig waren. Er entschied insbesondere nicht abschließend, dass der Rechtsanwalt die Vorwürfe tatsächlich bewiesen hatte. Vielmehr stellte das Höchstgericht klar, dass ihm die Möglichkeit eingeräumt werden musste, die Wahrheit seiner konkreten Tatsachenbehauptungen unter Beweis zu stellen.
„Mörder“ oder „brutaler Sadist“: Warum die Einordnung entscheidend ist
Für die rechtliche Beurteilung ist es nicht gleichgültig, welche Art von Aussage gemacht wird. Der OGH unterschied zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen.
Eine Tatsachenbehauptung kann bewiesen werden
Die Bezeichnungen „Folterer“ und „Mörder“ enthalten nach der Entscheidung eine konkrete Tatsachenbehauptung. Es wird damit nicht bloß eine persönliche Einschätzung geäußert. Vielmehr wird behauptet, dass eine Person tatsächlich gefoltert oder einen Mord begangen hat.
Ob eine solche Behauptung wahr ist, kann grundsätzlich anhand von Beweismitteln geprüft werden. Derjenige, der sie öffentlich aufstellt, muss daher damit rechnen, die Richtigkeit seiner Aussage in einem Gerichtsverfahren belegen zu müssen.
Die bloße Formulierung „Ich bin der Meinung, dass er ein Mörder war“ ändert daran nicht automatisch etwas. Entscheidend ist der Inhalt der Aussage. Auch eine als persönliche Meinung präsentierte Äußerung kann in Wahrheit eine überprüfbare Tatsachenbehauptung enthalten.
Ein Werturteil ist nicht im selben Sinn beweisbar
Anders verhält es sich bei Bezeichnungen wie „psychopathologischer Fall“ oder „brutaler Sadist“. Dabei handelt es sich nach der Einordnung des OGH um Werturteile. Sie bringen eine Bewertung oder Einschätzung zum Ausdruck und können nicht wie eine konkrete Handlung durch Zeugenaussagen oder Dokumente bewiesen werden.
Werturteile sind dennoch nicht grenzenlos zulässig. Sie müssen auf einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage beruhen und dürfen nicht zu einer völlig überzogenen, sachlich nicht mehr vertretbaren Herabsetzung werden. Der OGH sprach in diesem Zusammenhang von der möglichen Grenze eines Wertungsexzesses.
Die Unschuldsvermutung ist kein automatisches Beweisverbot
Die fehlende rechtskräftige Verurteilung in Österreich führte nach Ansicht des OGH nicht automatisch dazu, dass jede Behauptung über eine mögliche Beteiligung an Straftaten von vornherein unbeweisbar wäre.
Die Unschuldsvermutung schützt eine beschuldigte Person davor, von staatlichen Stellen oder in der Öffentlichkeit bereits wie ein rechtskräftig überführter Straftäter behandelt zu werden. Sie hat eine zentrale Bedeutung für ein faires Strafverfahren.
Nach der Entscheidung bedeutet sie aber nicht zwingend, dass eine konkrete Tatsachenbehauptung niemals auf ihren Wahrheitsgehalt geprüft werden darf. Gerade bei einer Aussage wie „Er war an einem Mord beteiligt“ muss unterschieden werden: Wird damit eine unbelegte Vorverurteilung ausgesprochen oder gibt es eine tatsächliche Grundlage, deren Richtigkeit im Verfahren geprüft werden kann?
Der OGH wollte den Wahrheitsbeweis nicht von vornherein ausschließen. Gelingt dieser Beweis, können daran anknüpfende scharfe Wertungen unter Umständen zulässig sein. Gelingt er nicht, können dieselben Wertungen als unzulässige Herabsetzung beurteilt werden.
Postmortaler Ehrenschutz: Der Schutz der Ehre endet nicht automatisch mit dem Tod
Der Fall zeigt außerdem, dass der Tod eines Menschen nicht dazu führt, dass jede ehrverletzende Aussage rechtlich folgenlos bleibt. Das postmortale Persönlichkeitsrecht kann auch nach dem Tod eine Rolle spielen.
Nahe Angehörige können unter bestimmten Voraussetzungen gegen öffentliche Äußerungen über den Verstorbenen vorgehen. Im konkreten Fall war es die Witwe, die den Schutz des Andenkens ihres Ehemanns geltend machte.
Das bedeutet jedoch nicht, dass Angehörige jede kritische Darstellung verhindern können. Entscheidend bleiben unter anderem der konkrete Inhalt der Aussage, ihr Wahrheitsgehalt, die vorhandene Tatsachengrundlage, der Zusammenhang und die Form der Äußerung.
Was bedeutet das für die Praxis?
Für Angehörige verstorbener Personen
Werden Verstorbene in Medien, sozialen Netzwerken oder öffentlichen Stellungnahmen als Mörder, Betrüger oder Gewalttäter bezeichnet, müssen Angehörige das nicht in jedem Fall hinnehmen. Eine rechtliche Prüfung kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn die Aussage ohne erkennbare Grundlage erfolgt und das Andenken der verstorbenen Person erheblich beeinträchtigt.
Allerdings ist die Rechtslage nicht mit dem einfachen Grundsatz „Keine Verurteilung, daher ist jede Aussage verboten“ zusammenzufassen. Bei konkreten Tatsachenbehauptungen kann der Äußernde grundsätzlich versuchen, deren Wahrheit zu beweisen.
Für Personen, die sich öffentlich äußern
Schwere Vorwürfe sollten niemals leichtfertig erhoben werden. Das gilt für Interviews und Fernsehauftritte ebenso wie für Beiträge auf sozialen Medien, Kommentare, Presseaussendungen oder öffentliche Veranstaltungen.
Wer behauptet, eine Person habe einen Mord begangen, verbreitet regelmäßig keine bloße Stimmung oder Meinung, sondern eine überprüfbare Tatsachenbehauptung. Dafür kann eine Beweislast entstehen. Eine nachträgliche Erklärung, man habe lediglich seine persönliche Ansicht geäußert, bietet nicht automatisch Schutz.
Auch drastische Begriffe wie „Psychopath“, „Sadist“ oder „brutaler Täter“ können rechtlich problematisch sein. Je weniger belastbare Tatsachen zugrunde liegen und je stärker die Äußerung ausschließlich auf die persönliche Herabsetzung abzielt, desto eher kann die Grenze zulässiger Meinungsäußerung überschritten sein.
Für Rechtsanwälte und öffentliche Vertreter
Auch ein Rechtsanwalt darf sich nicht allein auf seine berufliche Stellung berufen. Die Bezeichnung als Rechtsanwalt erlaubt nicht automatisch jede öffentliche Äußerung über Gegner, Beschuldigte oder andere am Verfahren beteiligte Personen.
Sachliche Informationen, rechtliche Argumente und notwendige Erläuterungen können von der Meinungsfreiheit oder der beruflichen Tätigkeit gedeckt sein. Persönliche Angriffe, pauschale Beschimpfungen und nicht belegte strafrechtliche Vorwürfe bergen dagegen erhebliche Risiken. Maßgeblich ist, ob die Aussage tatsächlich zur Rechtsdurchsetzung oder Rechtsverteidigung beiträgt und ob sie sachlich vertretbar bleibt.
Postmortaler Ehrenschutz durch den Rechtsanwalt Wien: Vor einer öffentlichen Äußerung sollten diese Fragen geklärt werden
- Was genau wird behauptet? Enthält die Aussage einen konkreten Vorwurf oder lediglich eine Bewertung?
- Kann die Aussage bewiesen werden? Gibt es belastbare Unterlagen, Zeugenaussagen oder andere verlässliche Grundlagen?
- Ist die Äußerung erforderlich? Dient sie einer sachlichen Information oder verschärft sie den Konflikt nur persönlich?
- Ist die Wortwahl angemessen? Auch eine grundsätzlich zulässige Kritik kann durch unnötig beleidigende Formulierungen unzulässig werden.
- Wer ist betroffen? Sind neben der lebenden Person auch Angehörige oder das Andenken eines Verstorbenen berührt?
- In welchem Zusammenhang fällt die Aussage? Ein gerichtlicher Schriftsatz, ein Fernsehinterview und ein öffentlicher Social-Media-Beitrag können unterschiedlich zu bewerten sein.
Häufige Fragen zum Ehrenschutz Verstorbener
Kann ich gegen Aussagen über meinen verstorbenen Angehörigen vorgehen?
Das kann unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein. Nahe Angehörige können sich gegen ehrverletzende Aussagen wenden, wenn dadurch das Andenken des Verstorbenen beeinträchtigt wird. Ob ein Vorgehen Aussicht auf Erfolg hat, hängt vom genauen Wortlaut, dem Zusammenhang und der tatsächlichen Grundlage der Aussage ab.
Ist jede Behauptung ohne rechtskräftige Verurteilung verboten?
Nein. Nach der Entscheidung des OGH führt das Fehlen einer rechtskräftigen Verurteilung nicht automatisch zu einem Beweisverbot. Eine konkrete Tatsachenbehauptung kann grundsätzlich auf ihre Wahrheit geprüft werden. Unbelegte oder unnötig herabsetzende Aussagen können dennoch unzulässig sein.
Schützt mich die Formulierung „Das ist nur meine Meinung“?
Nicht automatisch. Entscheidend ist der objektive Inhalt der Aussage. Wenn eine angebliche Meinung tatsächlich behauptet, jemand habe eine bestimmte Straftat begangen, kann sie als Tatsachenbehauptung eingeordnet werden.
Was soll ich tun, wenn eine solche Aussage im Internet veröffentlicht wurde?
Sichern Sie zunächst die Veröffentlichung, etwa durch Screenshots mit Datum, URL und erkennbarem Inhalt. Vermeiden Sie impulsive Gegenangriffe und lassen Sie prüfen, ob Unterlassungs- oder andere Ansprüche in Betracht kommen. Bei Beiträgen im Internet kann außerdem eine rasche Reaktion wichtig sein, weil sich Inhalte schnell verbreiten.
Rechtliche Unterstützung bei ehrverletzenden Aussagen
Der OGH hat mit seiner Entscheidung vom 28.02.2018, 6 Ob 239/17s, einen wichtigen Maßstab gesetzt: Der postmortale Ehrenschutz ist ernst zu nehmen. Gleichzeitig darf bei konkreten Tatsachenbehauptungen ein möglicher Wahrheitsbeweis nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Für die rechtliche Beurteilung kommt es deshalb immer auf den konkreten Wortlaut, die Beweislage und den Zusammenhang an.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Betroffene bei der Einschätzung öffentlicher Äußerungen und der weiteren Vorgehensweise. Lassen Sie prüfen, ob eine ehrverletzende Aussage über Sie oder einen verstorbenen Angehörigen rechtlich relevant ist. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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