Pflichtteil und Nachlassinventar: Welche Vermögenswerte müssen wirklich berücksichtigt werden?
Pflichtteil und Nachlassinventar sind für viele Erben eng miteinander verbunden. Viele Erben gehen davon aus, dass das Nachlassinventar bereits endgültig festlegt, wie hoch ein Pflichtteil ausfällt. Das ist ein gefährlicher Irrtum. Gerade bei Unternehmensbeteiligungen, Wertpapierdepots oder Bankkonten kann entscheidend sein, ob ein Vermögenswert überhaupt in das Inventar aufgenommen wird und wie seine Bewertung erfolgt.
Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2016 zeigt, worauf Pflichtteilsberechtigte achten müssen: den OGH vom 12.04.2016, 2 Ob 55/15z. Der Fall betraf unter anderem einen GmbH-Anteil, mehrere Bankverbindungen, Bausparverträge und ein Wertpapierdepot, das auf die Ehefrau des Verstorbenen lautete. Zur Entscheidung.
Pflichtteil und Nachlassinventar: Wenn Vermögen im Nachlass nicht oder zu niedrig aufscheint
Nach dem Tod eines Unternehmers entstand Streit zwischen seinen Erben. Einer der Söhne war pflichtteilsberechtigt und befürchtete, dass verschiedene Vermögenswerte im Verlassenschaftsverfahren nicht ausreichend berücksichtigt wurden.
Zum Vermögen des Verstorbenen gehörten unter anderem:
- ein 25-prozentiger Anteil an einer GmbH,
- mehrere Bankkonten und Sparbücher,
- zwei Bausparverträge,
- Goldwerte,
- ein Wertpapierdepot, das auf die Ehefrau lautete.
Das Wertpapierdepot war besonders problematisch. Der Verstorbene hatte es verwaltet und teilweise mit Geld vom gemeinsamen Konto finanziert. Dennoch wurde es zunächst nicht in das Nachlassinventar aufgenommen. Die Bank hatte mitgeteilt, der Verstorbene sei am Todestag nicht im Besitz des Depots gewesen.
Der Sohn verlangte außerdem eine Neubewertung des GmbH-Anteils, weitere Nachforschungen zu den Bausparverträgen sowie die Öffnung bestimmter Konten. Zusätzlich sollten Kontoauszüge und Bankunterlagen der vergangenen sieben Jahre vorgelegt werden.
Was der OGH zum Pflichtteil und zur Inventarisierung entschieden hat
Der GmbH-Anteil gehört grundsätzlich zum Nachlass
Der Oberste Gerichtshof stellte klar, dass der GmbH-Anteil grundsätzlich zum Nachlass gehört und daher im Inventar zu berücksichtigen ist. Die konkrete Bewertungsmethode darf jedoch der Gerichtskommissär auswählen.
Damit ist aber noch nicht endgültig entschieden, welchen Wert die Beteiligung für die Berechnung des Pflichtteils tatsächlich hat. Das Verlassenschaftsverfahren dient in diesem Zusammenhang vor allem dazu, den Nachlass festzustellen und zunächst zu bewerten. Es ist nicht automatisch das Verfahren, in dem sämtliche Streitfragen über den endgültigen Pflichtteil abschließend geklärt werden.
Eine Auseinandersetzung über den tatsächlichen Unternehmenswert kann daher in einem eigenen streitigen Verfahren erforderlich sein, etwa im Rahmen einer Pflichtteilsergänzungsklage. Wer meint, dass ein GmbH-Anteil zu niedrig bewertet wurde, kann diese Frage nicht immer unmittelbar durch einen Antrag im Verlassenschaftsverfahren lösen.
Ein Depot auf den Namen eines anderen ist nicht automatisch fremdes Vermögen
Anders beurteilte der OGH die Vorgangsweise beim Wertpapierdepot. Die Entscheidung, das Depot vorläufig nicht in das Inventar aufzunehmen, wurde aufgehoben.
Nach Auffassung des Gerichts durfte sich die Prüfung nicht allein auf die Auskunft der Bank stützen, wonach der Verstorbene nicht „im Besitz“ des Depots gewesen sei. Es musste genauer erhoben werden:
- Auf wen lautete das Depot tatsächlich?
- Wer durfte darüber verfügen?
- Wer hatte die Zugangsdaten, Vollmachten oder sonstigen Verfügungsrechte?
- War der Verstorbene zumindest Mitbesitzer?
- War er wirtschaftlich am Depot beteiligt?
Die bloße Bezeichnung eines Kontos oder Depots ist daher nicht immer ausschlaggebend. Entscheidend können auch die tatsächlichen Verhältnisse sein. Dazu gehören die Verwaltung des Depots, die Finanzierung der Wertpapierkäufe und die Frage, wer im Alltag darüber bestimmen konnte.
Das Erstgericht musste nach den weiteren Erhebungen neuerlich entscheiden, ob das Depot in das Inventar aufzunehmen ist.
Warum konkrete Hinweise beim Pflichtteil und Nachlassinventar so wichtig sind
Pflichtteilsberechtigte dürfen verlangen, dass konkrete Hinweise auf bislang nicht berücksichtigtes Vermögen geprüft werden. Das gilt insbesondere dann, wenn Anhaltspunkte für weitere Konten, Sparbücher, Wertpapierdepots, Unternehmensbeteiligungen oder sonstige Vermögenswerte bestehen.
Allerdings genügt es nicht immer, pauschal „weitere Nachforschungen“ zu verlangen. Ein Antrag sollte möglichst genau erkennen lassen, wonach gesucht werden soll und warum ein bestimmter Vermögenswert zum Nachlass gehören könnte.
Hilfreich sind beispielsweise:
- alte Kontoauszüge oder Überweisungsbelege,
- Schriftverkehr mit Banken und Versicherungen,
- Hinweise auf bestimmte Depot- oder Kontonummern,
- Unterlagen über Vollmachten und Zeichnungsberechtigungen,
- Gesellschaftsverträge oder Firmenunterlagen,
- Nachweise über Zahlungen vom Konto des Verstorbenen,
- konkrete Angaben zu Schließfächern, Sparbüchern oder Bausparverträgen.
Je konkreter die Angaben sind, desto besser lässt sich begründen, warum eine bestimmte Erhebung notwendig ist.
Was bedeutet das für die Praxis?
Bankkonto auf den Namen eines Familienmitglieds
Ein Konto lautet auf die Ehefrau oder ein Kind des Verstorbenen. Trotzdem kann die Frage entstehen, ob der Verstorbene darüber verfügen konnte oder wirtschaftlich daran beteiligt war. Bankunterlagen, Vollmachten und die tatsächliche Nutzung des Kontos können für die Beurteilung wesentlich sein.
Wertpapierdepot mit gemeinsamer Finanzierung
Wertpapiere wurden von einem gemeinsamen Konto angeschafft, das Depot lautet aber nur auf eine Person. In einer solchen Situation sollte nicht vorschnell davon ausgegangen werden, dass der Nachlass keinen Anspruch auf Berücksichtigung hat. Die Finanzierung, Verwaltung und Verfügungsbefugnis müssen näher untersucht werden.
Unternehmensbeteiligung mit niedriger Bewertung
Ein GmbH-Anteil wird im Inventar mit einem Wert angesetzt, der aus Sicht eines Pflichtteilsberechtigten zu niedrig erscheint. Das bedeutet nicht zwingend, dass der Pflichtteil endgültig auf dieser Grundlage berechnet werden muss. Die Bewertungsfrage kann außerhalb des Verlassenschaftsverfahrens weiterverfolgt werden.
Unklare Bausparverträge oder Goldwerte
Bei einem Bausparvertrag oder vorhandenen Goldwerten sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich. Wenn nicht erkennbar ist, wem ein Vermögenswert gehörte oder wo er sich befand, können pauschale Nachforschungsanträge erfolglos bleiben. Auch die Begründung eines Rechtsmittels muss sich mit dem jeweiligen Vermögenswert ausreichend auseinandersetzen.
So gehen Pflichtteilsberechtigte beim Nachlassinventar sinnvoll vor
- Vermögenswerte früh sammeln: Sichern Sie Briefe von Banken, Kontoauszüge, Depotauszüge, Sparbücher, Versicherungsunterlagen und Hinweise auf Beteiligungen.
- Vermögenswerte konkret benennen: Beschreiben Sie möglichst genau, welches Konto, Depot oder welcher Vertrag überprüft werden soll.
- Zusammenhänge dokumentieren: Halten Sie fest, wer ein Konto genutzt, wer ein Depot verwaltet und wer Zahlungen geleistet hat.
- Unterlagen zum Unternehmen prüfen: Bei einer GmbH-Beteiligung sollten Gesellschaftsvertrag, Beteiligungshöhe und Bewertungsgrundlagen angesehen werden.
- Inventarisierung und Pflichtteilsberechnung unterscheiden: Das Inventar klärt nicht in jedem Fall endgültig, welcher Betrag als Pflichtteil geschuldet ist.
- Fristen und Verfahrensschritte beachten: Ob ein Beschluss selbständig angefochten werden kann, hängt davon ab, ob es sich um eine endgültige Entscheidung oder nur um eine verfahrensleitende Maßnahme handelt.
Der OGH unterscheidet insoweit zwischen der endgültigen Entscheidung, ob ein Vermögensgegenstand in das Inventar aufgenommen oder daraus ausgeschieden wird, und einzelnen Beweiserhebungen. Die Ablehnung eines bestimmten Beweisantrags kann häufig erst gemeinsam mit der späteren Entscheidung über die Inventarisierung rechtlich relevant werden.
Häufige Fragen zum Pflichtteil und Nachlassinventar
Kann ich verlangen, dass die Bankkonten des Verstorbenen geöffnet werden?
Das kann möglich sein, wenn konkrete Gründe für die Annahme bestehen, dass die Konten für die Feststellung des Nachlasses relevant sind. Ein pauschales Verlangen nach sämtlichen Kontobewegungen ohne nähere Begründung reicht jedoch nicht immer aus. Im entschiedenen Fall musste die Ablehnung der beantragten Kontenöffnung und der Vorlage von Unterlagen nochmals inhaltlich geprüft werden.
Was ist, wenn das Depot auf den Namen meiner Mutter lautet?
Dann ist die Prüfung nicht automatisch beendet. Es kann darauf ankommen, wer das Depot tatsächlich verwaltete, wer darüber verfügen durfte und ob der Verstorbene Mitbesitzer oder wirtschaftlich Berechtigter war. Die Bezeichnung bei der Bank ist ein wichtiger Umstand, aber nicht zwangsläufig der einzige.
Kann ich eine neue Bewertung eines GmbH-Anteils verlangen?
Im Verlassenschaftsverfahren kann die konkrete Bewertungsmethode grundsätzlich vom Gerichtskommissär gewählt werden. Ob der angesetzte Wert für die endgültige Pflichtteilsberechnung richtig ist, kann gegebenenfalls in einem eigenen streitigen Verfahren geklärt werden.
Reichen Vermutungen über weiteres Vermögen aus?
In der Regel nicht. Pflichtteilsberechtigte sollten möglichst konkrete Hinweise liefern: etwa Namen von Banken, Kontonummern, frühere Depotauszüge, Überweisungen oder Angaben zu Vollmachten. Je genauer der Antrag, desto besser kann eine weitere Erhebung begründet werden.
Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Unterstützung bei unklarem Nachlass
Die Entscheidung des OGH aus dem Jahr 2016 macht deutlich: Pflichtteilsberechtigte müssen sich nicht mit einem unvollständigen oder ungeklärten Nachlass abfinden. Gleichzeitig kommt es entscheidend darauf an, zwischen der Aufnahme eines Vermögenswerts in das Inventar, seiner vorläufigen Bewertung und der späteren endgültigen Durchsetzung des Pflichtteils zu unterscheiden.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler bei Fragen zur Verlassenschaft, zu Pflichtteilsansprüchen, Unternehmensbeteiligungen sowie Bankkonten und Wertpapierdepots. Durch jahrelange anwaltliche Praxis unterstützt die Kanzlei dabei, relevante Vermögenswerte zu identifizieren, Anträge nachvollziehbar zu begründen und die nächsten rechtlichen Schritte realistisch einzuschätzen.
Wenn Sie befürchten, dass Vermögen im Nachlass fehlt oder ein Pflichtteil zu niedrig berechnet werden könnte, lassen Sie Ihre Situation möglichst früh prüfen. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Kanzleisitz: Karlsplatz 3, 1010 Wien.
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