September 26, 2026

Persönliche Haftung erklärt [Rechtsanwalt Wien]

Amtshaftung oder persönliche Haftung? Was die OGH-Entscheidung zu politischem Einfluss klarstellt

Persönliche Haftung durch eine Entscheidung eines politischen Funktionärs oder eines öffentlichen Organs kann zu einem finanziellen Schaden führen. Betroffene stehen dann oft vor einer entscheidenden Frage: Muss der Staat beziehungsweise das Land haften – oder kann die handelnde Person persönlich in Anspruch genommen werden?

Die Antwort hängt nicht allein vom Amt oder Titel der betreffenden Person ab. Entscheidend ist vielmehr, welche konkrete Handlung gesetzt wurde und in welcher Funktion sie erfolgte. Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2017 besonders deutlich.

Der Ausgangspunkt: Ein Millionenhonorar und ein Streit über den richtigen Anspruchsgegner

Im Jahr 2007 verkaufte die frühere Kärntner Landesholding ihre Beteiligung an der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG. Im Zusammenhang mit diesem Verkauf wurden an einen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Honorare von insgesamt 6 Millionen Euro bezahlt.

Der spätere Rechtsnachfolger der Kärntner Landesholding, der Sondervermögen Kärnten Fonds, hielt diese Zahlung für deutlich überhöht. Nach seinem Vorbringen war der Auftrag ursprünglich nicht ordnungsgemäß von der Landesholding erteilt worden. Außerdem soll nachträglich eine scheinbare oder rückdatierte Grundlage für die Zahlung geschaffen worden sein.

Im Mittelpunkt stand auch der Vorwurf, der damalige Kärntner Landeshauptmann und Finanzlandesreferent habe gemeinsam mit anderen Personen Druck auf die Vorstände der Landesholding ausgeübt. Dadurch seien diese dazu gebracht worden, das Honorar zu übernehmen und auszuzahlen.

Mehrere Beteiligte wurden in einem Strafverfahren wegen Untreue verurteilt. Der Kärntner Landesholding wurde dabei ein Schadenersatzbetrag von rund 4,7 Millionen Euro zugesprochen.

Anschließend klagte der Sondervermögen Kärnten Fonds die Erbinnen des inzwischen verstorbenen damaligen Landeshauptmanns auf Schadenersatz von jeweils 200.000 Euro. Der zentrale Streitpunkt war zunächst jedoch nicht die endgültige Haftung. Es ging um eine vorgelagerte Frage: Durfte ein Zivilgericht diese Klage überhaupt behandeln?

Was der OGH am 27. Februar 2017 entschieden hat

Der Oberste Gerichtshof entschied in seiner Entscheidung OGH vom 27.02.2017, 1 Ob 201/16i, dass die Klage nicht bereits wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückgewiesen werden durfte. Zur Entscheidung gelangen Sie direkt beim Rechtsinformationssystem des Bundes.

Die außerordentlichen Revisionsrekurse der Beklagten blieben erfolglos. Das Zivilverfahren konnte daher grundsätzlich weitergeführt werden.

Wichtig ist die genaue Reichweite dieser Entscheidung: Der OGH stellte nicht endgültig fest, dass die Erbinnen tatsächlich Schadenersatz leisten müssen. Ebenso wurde nicht abschließend entschieden, ob die behaupteten Einflussnahmen tatsächlich stattgefunden haben, rechtswidrig und schuldhaft waren oder welcher konkrete Schaden daraus entstanden ist.

Der OGH beantwortete zunächst nur die prozessuale Vorfrage, ob ein ordentliches Zivilgericht über den geltend gemachten Anspruch entscheiden darf. Die Prüfung der tatsächlichen Haftung sollte im weiteren Verfahren erfolgen.

Warum der Amtstitel allein nicht genügt

Im Amtshaftungsrecht wird grundsätzlich zwischen hoheitlichem Handeln und privatwirtschaftlichem Handeln unterschieden.

Handelt eine Person als staatliches Organ in Ausübung hoheitlicher Befugnisse, richtet sich ein Schadenersatzanspruch grundsätzlich gegen den Rechtsträger, also etwa gegen den Bund, ein Land oder eine andere öffentliche Körperschaft. Das handelnde Organ selbst kann in solchen Fällen normalerweise nicht direkt geklagt werden.

Diese Grundsätze können auch für die Erben eines verstorbenen Amtsträgers von Bedeutung sein. Der persönliche Haftungsschutz des Organs kann dazu führen, dass eine direkte Klage gegen die Person beziehungsweise deren Rechtsnachfolger nicht zulässig ist.

Anders kann die Situation aussehen, wenn die Person nicht hoheitlich, sondern im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gehandelt hat. Dann tritt das Land oder die öffentliche Körperschaft im Wesentlichen wie ein privater Eigentümer oder Vertragspartner auf. Es werden keine besonderen Befehls- oder Zwangsbefugnisse ausgeübt. In diesem Bereich kommen grundsätzlich die allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsregeln zur Anwendung.

Der entscheidende Punkt lautet daher: Nicht jede Handlung eines Landeshauptmanns, Landesrats oder sonstigen Funktionärs ist automatisch hoheitliches Handeln.

Verkauf von Landesvermögen als privatwirtschaftliche Tätigkeit

Der Verkauf einer Beteiligung und die Verwaltung von Landesvermögen gehören grundsätzlich zur Privatwirtschaftsverwaltung. Das Land handelt dabei nicht mit besonderen staatlichen Zwangsmitteln, sondern übt Vermögensrechte aus.

Es geht beispielsweise um die Entscheidung, ob eine Beteiligung verkauft wird, welche Berater beauftragt werden oder zu welchen Bedingungen ein Geschäft abgewickelt wird. Diese Vorgänge ähneln rechtlich den Entscheidungen eines privaten Eigentümers oder Unternehmens.

Im Fall der Kärntner Landesholding war daher entscheidend, ob die behauptete Einflussnahme mit einer konkreten hoheitlichen Befugnis verbunden war. Nach dem Vorbringen des Klägers ging es nicht um einen formellen Verwaltungsakt oder eine gesetzlich angeordnete Maßnahme. Behauptet wurde vielmehr, dass politischer und persönlicher Einfluss eingesetzt worden sei, um die Vorstände zu einer bestimmten Vermögensentscheidung zu bewegen.

Auch die Aufsicht über die Landesholding war nicht automatisch hoheitlich

Die beklagten Erbinnen argumentierten, der damalige Landeshauptmann habe zumindest als Aufsichtskommissär hoheitlich gehandelt. Der OGH folgte dieser Argumentation nicht ohne Weiteres.

Nach dem Kärntner Landesholding-Gesetz waren die Aufsichtsbefugnisse im Wesentlichen auf Kontrollrechte ausgerichtet. Der Aufsichtskommissär konnte etwa an Sitzungen teilnehmen, Berichte und Unterlagen verlangen, Einsicht in Bücher und Aufzeichnungen nehmen sowie gegen bestimmte Beschlüsse Einspruch erheben.

Das bedeutete jedoch keine umfassende Befugnis, in die laufende Geschäftsführung einzugreifen. Insbesondere bestand danach keine allgemeine Möglichkeit, den Vorstand zur Beauftragung eines bestimmten Beraters oder zur Übernahme eines bestimmten Honorars zu verpflichten.

Die behauptete Einflussnahme auf die Vorstände war deshalb nicht automatisch Teil einer hoheitlichen Aufsicht. Nach der rechtlichen Einordnung des OGH konnte sie vielmehr der operativen und privatwirtschaftlichen Abwicklung des Beteiligungsverkaufs zuzurechnen sein.

Politischer Druck ist nicht dasselbe wie hoheitlicher Zwang

Eine weitere wichtige Unterscheidung betrifft den Einfluss politischer Funktionäre.

Ein Amtsträger kann über eine erhebliche politische oder persönliche Machtposition verfügen. Das allein macht sein Verhalten aber noch nicht zu einem hoheitlichen Akt. Hoheitliches Handeln setzt einen ausreichenden Zusammenhang mit einer konkreten gesetzlichen Befugnis voraus. Typischerweise geht es um die Möglichkeit, verbindliche Anordnungen zu treffen oder staatliche Zwangsmittel einzusetzen.

Davon zu unterscheiden ist der informelle Druck, der aus einer politischen Stellung, persönlichen Beziehungen oder innerparteilichen Machtverhältnissen entstehen kann. Auch ein solcher Druck kann im Einzelfall rechtlich relevant sein. Er ist jedoch nicht automatisch dem hoheitlichen Handeln gleichzusetzen.

Gerade diese Abgrenzung war im Verfahren wesentlich. Nach dem Vorbringen des Sondervermögens Kärnten Fonds soll der damalige Landeshauptmann nicht aufgrund einer formellen Aufsichtsbefugnis gehandelt haben. Vorgeworfen wurde vielmehr, dass er seine politische Stellung und seinen persönlichen Einfluss eingesetzt habe.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene?

1. Geschädigte müssen die konkrete Funktion prüfen

Wer durch eine Entscheidung einer öffentlichen Stelle oder eines politischen Funktionärs geschädigt wurde, sollte nicht vorschnell davon ausgehen, dass ausschließlich der Staat oder das Land haftet. Auch die Möglichkeit einer persönlichen Haftung sollte geprüft werden.

Zu klären ist unter anderem:

  • Welche konkrete Handlung wurde gesetzt?
  • In welcher Funktion trat die betreffende Person auf?
  • Gab es eine gesetzliche Befugnis zu einer verbindlichen Anordnung?
  • Wurde tatsächlich hoheitliche Befehls- oder Zwangsgewalt ausgeübt?
  • Oder ging es um ein privatrechtliches Geschäft beziehungsweise eine Vermögensentscheidung?

Die Antworten bestimmen maßgeblich, wer der richtige Anspruchsgegner ist und welcher Rechtsweg offensteht.

2. Öffentliche Funktionsträger sollten ihre Rollen trennen

Eine Person kann mehrere rechtlich unterschiedliche Rollen innehaben. Sie kann etwa als Landeshauptmann hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, gleichzeitig das Land als Eigentümer vertreten oder daneben als politischer Funktionär auftreten.

Für die Haftung zählt nicht der einheitliche Amtstitel. Maßgeblich ist das konkrete Verhalten in der jeweiligen Situation. Eine klare Dokumentation von Zuständigkeiten, Weisungen und Entscheidungsgrundlagen kann deshalb von großer Bedeutung sein.

3. Erben haften nicht automatisch für jedes Amtsverhalten

Für Erbinnen und Erben bedeutet die Entscheidung nicht, dass sie ohne Weiteres für jede Handlung eines verstorbenen Funktionärs einstehen müssen. Zunächst ist zu prüfen, ob überhaupt eine persönliche Haftung des Verstorbenen bestanden hätte. Danach stellen sich Fragen des Erbrechts und des Umfangs der Haftung des Nachlasses.

Umgekehrt schützt das Amtshaftungsrecht nicht automatisch vor jeder persönlichen Inanspruchnahme. Wenn das Verhalten außerhalb hoheitlicher Amtsausübung lag, kann eine direkte zivilrechtliche Klage grundsätzlich zulässig sein. Genau diese Möglichkeit durfte im entschiedenen Fall nicht bereits aus formalen Gründen ausgeschlossen werden.

Praktische Schritte vor einer Klage

Wer einen Schaden im Zusammenhang mit einer öffentlichen Entscheidung vermutet, sollte die Angelegenheit möglichst früh strukturiert aufarbeiten.

  • Unterlagen sichern: Verträge, Beschlüsse, E-Mails, Protokolle, Zahlungsbelege und behördliche Schreiben können entscheidend sein.
  • Handlungsablauf dokumentieren: Notieren Sie, wer wann welche Entscheidung getroffen oder welchen Einfluss ausgeübt hat.
  • Funktionen auseinanderhalten: Prüfen Sie, ob die betreffende Person als Organ der Verwaltung, als Eigentümervertreter, als Mitglied eines Aufsichtsgremiums oder privat gehandelt hat.
  • Anspruchsgegner bestimmen: Je nach Einordnung kann sich der Anspruch gegen den Staat, ein Land, eine Gesellschaft oder die handelnde Person richten.
  • Fristen beachten: Schadenersatzansprüche können zeitlich begrenzt sein. Eine frühe rechtliche Prüfung verhindert, dass wichtige Fristen übersehen werden.

Eine strafrechtliche Verurteilung kann für ein späteres Zivilverfahren von Bedeutung sein. Sie ersetzt aber nicht automatisch die Prüfung aller zivilrechtlichen Voraussetzungen. Insbesondere müssen Schaden, Kausalität und die konkrete Haftungsgrundlage beurteilt werden.

Häufige Fragen zur persönlichen Haftung politischer Funktionäre

Kann ich einen Landeshauptmann persönlich verklagen?

Das hängt von der konkreten Handlung ab. Wurde eine hoheitliche Befugnis ausgeübt, richtet sich der Anspruch grundsätzlich gegen den zuständigen Rechtsträger. Ging es hingegen um privatwirtschaftliches Handeln oder um persönlichen Einfluss ohne hoheitliche Grundlage, kann eine persönliche Haftung grundsätzlich in Betracht kommen.

Ist politischer Druck automatisch Amtshaftung?

Nein. Politischer oder persönlicher Druck ist nicht automatisch hoheitlicher Zwang. Entscheidend ist, ob der Druck auf einer konkreten gesetzlichen Befugnis beruhte oder ob lediglich eine politische beziehungsweise persönliche Machtposition eingesetzt wurde.

Haften Erben für Schadenersatzforderungen gegen einen verstorbenen Funktionär?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Zunächst muss feststehen, ob der Verstorbene überhaupt persönlich haftete. Danach sind die allgemeinen erbrechtlichen Haftungsregeln und die konkrete Gestaltung der Verlassenschaft zu prüfen.

Hat der OGH in diesem Fall bereits Schadenersatz zugesprochen?

Nein. Der OGH entschied in OGH vom 27.02.2017, 1 Ob 201/16i zunächst nur, dass die Klage nicht wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen war. Die tatsächliche Haftung und die Höhe eines möglichen Schadenersatzes waren damit noch nicht endgültig entschieden.

Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Einordnung frühzeitig klären lassen

Die Entscheidung aus dem Jahr 2017 zeigt: Bei der Abgrenzung zwischen Amtshaftung und persönlicher Haftung kommt es auf den tatsächlichen Inhalt einer Handlung an – nicht bloß auf die politische oder öffentliche Position der handelnden Person.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Zivil- und Haftungsrecht berät die Kanzlei Pichler bei der Prüfung des richtigen Anspruchsgegners, des zulässigen Rechtswegs und der vorhandenen Beweismittel. Wenn Sie durch eine öffentliche oder politische Entscheidung einen Vermögensschaden erlitten haben oder mit einer persönlichen Haftungsforderung als Erbin oder Erbe konfrontiert sind, lassen Sie Ihre Situation rechtzeitig prüfen.

Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Kanzleisitz: Karlsplatz 3, 1010 Wien.


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persönliche Haftung

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