Onlinekauf im Ausland: Warum österreichischer Verbraucherschutz trotzdem gilt
Onlinekauf im Ausland: Ein ausländischer Online-Händler verkauft nach Österreich. In den AGB steht jedoch: „Es gilt ausschließlich das Recht des Sitzstaates.“ Müssen österreichische Kundinnen und Kunden dann tatsächlich auf ihre vertrauten Schutzrechte verzichten?
Nein, so einfach ist es nicht. Bereits 2017 hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass sich ein ausländisches Unternehmen dem österreichischen Verbraucherschutz nicht allein durch eine Rechtswahlklausel entziehen kann. Die Entscheidung zeigt außerdem, wie streng Gerichte unklare, einseitige oder irreführende AGB im Onlinehandel prüfen.
Onlinekauf im Ausland: Der Fall mit zwölf problematischen Klauseln eines ausländischen Online-Händlers
Ein großes Versandhandelsunternehmen mit Sitz in Luxemburg bot seine Waren über eine deutschsprachige Website auch österreichischen Verbraucherinnen und Verbrauchern an. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen fanden sich zwölf Klauseln, die aus Sicht eines Verbraucherschutzvereins gegen österreichisches Verbraucherrecht verstießen.
Die beanstandeten Regelungen betrafen ganz unterschiedliche Bereiche des Onlinekaufs. Dazu gehörten unter anderem:
- der Ausschluss abweichender Kundenbedingungen,
- pauschale Verweise auf weitere Geschäfts- und Nutzungsbedingungen,
- Einschränkungen des Rücktritts- beziehungsweise Widerrufsrechts,
- ein weitreichendes Rücktrittsrecht des Unternehmens bei Problemen mit Lieferanten,
- unklare Regelungen zu Bonitätsprüfungen, Scoring und Datenweitergabe,
- Verzugszinsen und zusätzlicher Schadenersatz,
- eine Gebühr für die Zahlung auf Rechnung,
- Beschränkungen der Aufrechnung und von Zurückbehaltungsrechten,
- eine umfassende Lizenz für Kundenrezensionen und sonstige Kundeninhalte sowie
- eine Klausel zugunsten luxemburgischen Rechts.
Der Verbraucherschutzverein beantragte, dem Unternehmen die Verwendung dieser Bestimmungen zu untersagen. Der Streit führte schließlich zum Obersten Gerichtshof.
OGH vom 14.12.2017, 2 Ob 155/16g: Alle zwölf Klauseln wurden untersagt
In seiner Entscheidung OGH vom 14.12.2017, 2 Ob 155/16g, gab der Oberste Gerichtshof dem Rechtsmittel des Verbraucherschutzvereins statt. Das Unternehmen durfte keine der zwölf beanstandeten Klauseln gegenüber Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich verwenden. Es durfte sich außerdem nicht mehr auf diese Bestimmungen berufen. Zur Entscheidung.
Die Entscheidung aus dem Jahr 2017 ist daher nicht als neue oder aktuelle Entscheidung einzuordnen. Ihre zentrale Aussage ist für den grenzüberschreitenden Onlinehandel jedoch weiterhin von großer Bedeutung: Wer sein Angebot gezielt an österreichische Verbraucher richtet, muss die zwingenden österreichischen und europäischen Verbraucherschutzstandards berücksichtigen.
Warum die Rechtswahl „Luxemburg“ beim Onlinekauf im Ausland nicht genügte
Das Unternehmen berief sich insbesondere darauf, dass sein Sitz in Luxemburg liege und deshalb luxemburgisches Recht gelten müsse. Der OGH stellte klar, dass eine solche Rechtswahl nicht automatisch unzulässig ist. Sie darf aber nicht den Eindruck erwecken, österreichische Verbraucher seien ausschließlich dem Recht des ausländischen Unternehmenssitzes unterworfen.
Eine Rechtswahlklausel muss vielmehr deutlich machen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher trotzdem den Schutz jener zwingenden österreichischen Verbraucherschutzbestimmungen behalten, die ihnen ohne die Rechtswahl zustehen würden. Fehlt dieser Hinweis, kann die Klausel missbräuchlich und unwirksam sein.
Für Konsumentinnen und Konsumenten bedeutet das: Der Sitz eines Online-Händlers entscheidet nicht allein darüber, welche Schutzrechte bestehen. Wird der österreichische Markt gezielt angesprochen, bleibt der österreichische Verbraucherschutz grundsätzlich relevant. Das gilt auch beim Onlinekauf im Ausland.
AGB müssen verständlich, transparent und ausgewogen sein
Allgemeine Geschäftsbedingungen dürfen gesetzliche Verbraucherrechte nicht verkürzen oder falsch darstellen. Sie müssen außerdem so formuliert sein, dass ein durchschnittlicher Kunde seine Rechte und Pflichten verlässlich erkennen kann.
Das betrifft nicht nur ausdrücklich falsche Klauseln. Auch unklare oder widersprüchliche Formulierungen können unzulässig sein. Verbraucher müssen nicht erst mehrere Dokumente durchsuchen, um herauszufinden, welche Bedingungen gelten. Ebenso wenig darf ein Unternehmen seine Rechte weit ausdehnen, während die Rechte der Kunden möglichst eng beschrieben werden.
Besonders wichtig ist die Auslegung im Verbandsprozess: Eine Klausel wird nicht automatisch deshalb zulässig, weil sie theoretisch auch kundenfreundlich verstanden werden könnte. Maßgeblich ist vielmehr der für den Verbraucher ungünstigste noch vertretbare Sinn der Formulierung. Unternehmen müssen ihre AGB daher eindeutig formulieren.
Diese Klauseln waren im Einzelnen problematisch
Rücktritt und Widerruf dürfen nicht unnötig erschwert werden
Der Händler erweckte den Eindruck, ein Rücktritt sei nur in einer bestimmten Textform, etwa per Brief, Fax oder E-Mail, möglich. Nach der damaligen Rechtslage war der Rücktritt jedoch formfrei möglich. Auch nach der heutigen Regelung des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes, kurz FAGG, ist keine bestimmte Form vorgeschrieben.
Eine Belehrung darf daher nicht den Eindruck vermitteln, Kunden könnten ihr Rücktrittsrecht nur auf einem bestimmten Kommunikationsweg ausüben. Auch die gesetzlichen Ausnahmen vom Widerrufsrecht müssen richtig und vollständig wiedergegeben werden. Werden Ausnahmen zu weit formuliert, kann die gesamte Klausel unzulässig sein.
Lieferprobleme berechtigen nicht automatisch zum Vertragsausstieg
Das Unternehmen wollte sich bereits bei einer – auch kurzfristigen – Nichtbelieferung durch einen Lieferanten vom Vertrag lösen können. Ein derart weitreichender Rücktrittsvorbehalt benachteiligt Kunden unangemessen.
Ein Händler kann seine Verantwortung gegenüber dem Kunden nicht ohne Weiteres auf Lieferanten abwälzen. Eine kurzfristige Lieferverzögerung darf nicht automatisch dazu führen, dass das Unternehmen den Vertrag einseitig beendet.
Bonitätsprüfung und Datenweitergabe müssen nachvollziehbar sein
Die AGB enthielten Bestimmungen zur Bonitätsprüfung, zum Scoring und zur Weitergabe von Daten. Für Kunden war jedoch nicht ausreichend erkennbar, aus welchem Anlass Daten geprüft, nach welchen Kriterien sie bewertet und an welche Unternehmen sie übermittelt werden sollten.
Unklare Datenschutz- und Bonitätsklauseln sind besonders problematisch. Wer den AGB zustimmt, muss erkennen können, welchen Datenverarbeitungen er angeblich zustimmt. Im konkreten Fall kam es für das Verbot teilweise nicht darauf an, ob die Datenverarbeitung nach luxemburgischem Datenschutzrecht zulässig gewesen wäre. Die Klauseln waren bereits wegen ihrer mangelnden Transparenz unzulässig.
Verzugszinsen und weitere Schäden müssen korrekt geregelt sein
Auch die Bestimmungen zu Verzugszinsen und weiterem Schadenersatz hielten der Prüfung nicht stand. Der verwendete Begriff „Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank“ war falsch beziehungsweise unklar. Zusätzlich sollte der Kunde auch ohne eigenes Verschulden für weitere Schäden haften.
AGB dürfen die Haftung von Verbrauchern nicht pauschal ausweiten. Insbesondere muss klar sein, unter welchen Voraussetzungen überhaupt ein Schadenersatzanspruch besteht.
Eine Gebühr für Zahlung auf Rechnung ist nicht ohne Weiteres zulässig
Der Händler verlangte für die Zahlung auf Rechnung eine zusätzliche Gebühr von 1,50 Euro. Der OGH beurteilte dieses Entgelt als unzulässige Gebühr für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments.
Für Verbraucher bedeutet das: Eine zusätzliche Zahlungspauschale darf nicht allein deshalb verlangt werden, weil eine bestimmte Zahlungsart gewählt wird. Ob ein Entgelt zulässig ist, hängt vom konkreten Zahlungsinstrument und von der jeweiligen gesetzlichen Regelung ab.
Aufrechnung und Zurückbehaltung dürfen nicht pauschal ausgeschlossen werden
Die AGB schränkten die Möglichkeit der Kunden ein, eigene Forderungen aufzurechnen oder Zahlungen bis zur Klärung eines Problems zurückzuhalten. Eine solche Einschränkung kann gesetzliche Rechte der Verbraucher zu weit verkürzen.
Gerade bei mangelhaften Waren, nicht erbrachten Leistungen oder Rückzahlungsansprüchen ist es wichtig, dass Kunden nicht durch eine pauschale AGB-Klausel daran gehindert werden, berechtigte Gegenansprüche geltend zu machen.
Kundenrezensionen sind keine grenzenlose Rechteübertragung
Für Kundenrezensionen und andere eingestellte Inhalte sollte das Unternehmen eine zeitlich und örtlich unbeschränkte, ausschließliche Lizenz für „jegliche Zwecke“ erhalten. Diese Formulierung war nach Ansicht des OGH sowohl unklar als auch gröblich benachteiligend.
Wer eine Bewertung abgibt, überträgt damit nicht automatisch sämtliche denkbaren Nutzungsrechte ohne jede sachliche Begrenzung. Nutzungsrechte müssen nachvollziehbar beschrieben und angemessen eingegrenzt werden.
Was bedeutet der Onlinekauf im Ausland für Verbraucher im Alltag?
Die Entscheidung betrifft typische Situationen, die beim Onlinekauf häufig vorkommen:
- Der Händler sitzt im Ausland: Eine Klausel, wonach ausschließlich das Recht des Sitzstaates gilt, bedeutet nicht automatisch, dass österreichische Schutzvorschriften keine Rolle spielen.
- Der Rücktritt soll nur per E-Mail möglich sein: Eine solche Einschränkung kann unzulässig sein. Entscheidend ist, welche gesetzlichen Anforderungen im konkreten Fall gelten.
- Für die Zahlung auf Rechnung wird eine Zusatzgebühr verlangt: Eine solche Gebühr darf nicht ohne Weiteres verrechnet werden.
- Eine Lieferung verzögert sich kurzfristig: Der Händler kann sich nicht automatisch auf eine AGB-Klausel berufen, die ihm den sofortigen Rücktritt vom Vertrag erlaubt.
- Der Händler verweist auf Scoring oder Bonitätsprüfung: Kunden müssen nachvollziehen können, welche Daten zu welchem Zweck geprüft oder weitergegeben werden.
Das Urteil führt allerdings nicht automatisch dazu, dass jeder frühere Vertrag unwirksam ist. Ob ein Anspruch auf Rückzahlung, Rücktritt oder Schadenersatz besteht, muss anhand des konkreten Vertrags, der Kommunikation und des jeweiligen Sachverhalts geprüft werden.
Was Betroffene jetzt sichern und prüfen sollten
- Speichern Sie die zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden AGB.
- Bewahren Sie Bestellbestätigung, Rechnung und Zahlungsnachweise auf.
- Sichern Sie E-Mails, Chatverläufe und Nachrichten mit dem Händler.
- Dokumentieren Sie Lieferverzögerungen, Rücktrittserklärungen und Reklamationen.
- Prüfen Sie, ob zusätzliche Gebühren für die Zahlungsart verrechnet wurden.
- Achten Sie auf Klauseln zu Rechtswahl, Widerruf, Lieferproblemen und Datenweitergabe.
- Lassen Sie klären, ob aus der konkreten Klausel tatsächlich ein Rückzahlungs- oder Schadenersatzanspruch folgt.
Häufige Fragen zum Onlinekauf bei ausländischen Händlern
Kann ich mich als österreichischer Kunde überhaupt auf österreichisches Recht berufen?
Das hängt vom Einzelfall ab. Richtet ein ausländisches Unternehmen sein Angebot gezielt an österreichische Verbraucher, kann es sich nicht allein durch eine Rechtswahl dem zwingenden österreichischen Verbraucherschutz entziehen. Eine pauschale Klausel zugunsten des Rechts des Unternehmenssitzes reicht dafür nicht aus.
Ist eine Klausel automatisch unwirksam, nur weil sie schwer verständlich ist?
Eine unklare Klausel kann wegen mangelnder Transparenz unzulässig sein. Ob das tatsächlich der Fall ist, hängt vom Inhalt, vom Zusammenhang mit den übrigen AGB und von der konkreten Benachteiligung ab.
Bekomme ich eine bereits bezahlte Gebühr automatisch zurück?
Nicht automatisch. Die Unzulässigkeit einer AGB-Klausel kann aber Grundlage für einen Rückforderungsanspruch sein. Dafür müssen die konkrete Zahlung, der Vertrag und die Umstände des Einzelfalls geprüft werden.
Was soll ich tun, wenn der Händler meine Reklamation mit seinen AGB ablehnt?
Sichern Sie zunächst die betreffende Klausel und die gesamte Kommunikation. Zahlen oder unterschreiben Sie nicht vorschnell weitere Erklärungen, die Ihre Rechte einschränken könnten. Eine rechtliche Prüfung kann klären, ob sich der Händler überhaupt wirksam auf die Bestimmung berufen darf.
Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Unterstützung bei problematischen Online-AGB
Unklare Geschäftsbedingungen, verweigerte Rückzahlungen oder Streit über ausländisches Recht müssen nicht einfach hingenommen werden. Durch jahrelange anwaltliche Praxis unterstützt die Kanzlei Pichler Verbraucher bei der Einordnung von Onlinekaufverträgen, AGB-Klauseln und grenzüberschreitenden Ansprüchen.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Vertrags- und Verbraucherrecht prüft die Kanzlei Pichler, welche Rechte im konkreten Fall bestehen und welche Schritte sinnvoll sind. Sie erreichen die Kanzlei unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH befindet sich am Karlsplatz 3, 1010 Wien.
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Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
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