Online-Glücksspielverluste zurückfordern: Können Spieler ihre Verluste zurückfordern?
Online-Glücksspielverluste zurückfordern – 59.530 Euro verloren – und zwar bei einem Online-Glücksspielanbieter mit Sitz in Malta, der in Österreich über keine Konzession verfügte. Für den betroffenen Spieler stellte sich eine entscheidende Frage: Muss er diesen Verlust hinnehmen, obwohl er selbst an den Spielen teilgenommen und möglicherweise gewusst hatte, dass der Anbieter nicht österreichisch konzessioniert war?
Der Oberste Gerichtshof hat diese Frage zugunsten des Spielers beantwortet. Die Entscheidung stärkt die Position von Personen, die bei nicht konzessionierten Online-Glücksspielanbietern Geld verloren haben. Gleichzeitig zeigt sie, dass die Durchsetzung eines Anspruchs sorgfältig vorbereitet werden muss – insbesondere dann, wenn der Anbieter seinen Sitz im Ausland hat.
Die Entscheidung des OGH: Online-Glücksspielverluste zurückfordern trotz bewusster Teilnahme
In der Entscheidung OGH vom 19.02.2025, 7 Ob 16/25s ging es um einen Spieler, der zwischen August 2022 und April 2023 an Online-Glücksspielen eines Unternehmens mit Sitz in Malta teilgenommen hatte. Eine österreichische Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz besaß das Unternehmen nicht. Zur Entscheidung.
Während dieses Zeitraums verlor der Spieler insgesamt 59.530 Euro. Er verlangte die Rückzahlung seiner verlorenen Spieleinsätze. Die Gerichte erster und zweiter Instanz gaben ihm Recht. Das Glücksspielunternehmen erhob dagegen eine außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof.
Der OGH wies diese Revision zurück. Damit blieb die Verpflichtung zur Rückzahlung bestehen.
Die Kernaussage lautet: Spieler können grundsätzlich verlorene Einsätze aus einem nicht konzessionierten Online-Glücksspiel zurückfordern. Das gilt nach dieser Rechtsprechung grundsätzlich auch dann, wenn sie wussten oder zumindest vermuteten, dass der Anbieter über keine österreichische Konzession verfügte.
Warum die Teilnahme am verbotenen Glücksspiel den Anspruch nicht automatisch beseitigt
Auf den ersten Blick könnte man meinen, dass niemand Geld zurückverlangen kann, wenn er sich bewusst an einem möglicherweise verbotenen Glücksspiel beteiligt hat. Der OGH ordnet die Situation jedoch anders ein.
Der Spieler zahlt seinen Einsatz nicht, um das verbotene Glücksspielangebot zu ermöglichen. Er zahlt, um selbst am Spiel teilzunehmen. Nach der im Verfahren bestätigten rechtlichen Beurteilung führt die Teilnahme daher nicht automatisch dazu, dass jede Rückforderung ausgeschlossen ist.
Entscheidend ist auch der Zweck des österreichischen Glücksspielrechts. Das Konzessionssystem und Glücksspielmonopol sollen unter anderem:
- Spieler vor den Gefahren des Glücksspiels schützen,
- illegale Glücksspielangebote verhindern,
- den Glücksspielmarkt ordnen und
- unkontrollierte Angebote eindämmen.
Würde ein nicht konzessionierter Anbieter die verlorenen Einsätze behalten dürfen, obwohl sein Angebot gegen die österreichischen Glücksspielregeln verstößt, könnte dies den Schutzgedanken des Gesetzes unterlaufen. Der Anbieter würde wirtschaftlich von genau jenem Angebot profitieren, das er in Österreich nicht rechtmäßig betreiben darf.
Aus diesem Grund hält der OGH an seiner spielerfreundlichen Linie fest: Der Anbieter muss die verlorenen Spieleinsätze grundsätzlich zurückzahlen.
Was gilt, wenn der Spieler von der fehlenden Konzession wusste?
Das Glücksspielunternehmen argumentierte, der Spieler habe von der möglichen Rechtswidrigkeit des Angebots gewusst. Deshalb dürfe er seine Verluste nicht zurückfordern.
Dieses Argument ließ der OGH nicht gelten. Die Kenntnis des Spielers von der fehlenden österreichischen Konzession schließt den Rückforderungsanspruch nicht allein deshalb aus. Auch die bewusste Teilnahme am Online-Glücksspiel nimmt dem Anspruch nicht automatisch jede Grundlage.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder denkbare Anspruch ohne weitere Prüfung durchsetzbar ist. Entscheidend bleiben die konkreten Umstände des Einzelfalls. Dazu gehören insbesondere die Identität des Anbieters, die Spielzeiträume, die Zahlungsflüsse sowie die vorhandenen Unterlagen.
Österreichisches Glücksspielmonopol und EU-Recht
Im Verfahren wurde außerdem eingewendet, dass das österreichische Konzessionssystem gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit verstoße. Nach Ansicht des Glücksspielunternehmens müsse daher auch die rechtliche Grundlage für Rückforderungsansprüche infrage gestellt werden.
Der OGH folgte diesem Einwand nicht. Er verwies auf die bisherige Rechtsprechung österreichischer Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofs. Danach ist das österreichische System der Glücksspielkonzessionen einschließlich der Werbung konzessionierter Anbieter im maßgeblichen Zusammenhang grundsätzlich mit dem EU-Recht vereinbar.
Der OGH sah deshalb keinen Anlass, die entscheidenden Rechtsfragen erneut dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Ebenso musste das Verfahren nicht abgewartet werden, bis andere europarechtliche Glücksspielverfahren abgeschlossen sind.
Für betroffene Spieler ist das von erheblicher Bedeutung. Der Einwand, das österreichische Glücksspielmonopol sei generell europarechtswidrig, beseitigt den Rückforderungsanspruch nach dieser Entscheidung nicht automatisch.
Ausländischer Anbieter: Klage möglich, Vollstreckung trotzdem prüfen
Der Anbieter im entschiedenen Fall hatte seinen Sitz in Malta. Der OGH stellte klar, dass eine Klage gegen ein Unternehmen mit Sitz im Ausland nicht bereits deshalb aussichtslos ist, weil in Malta österreichische Glücksspielurteile möglicherweise derzeit nicht anerkannt oder vollstreckt werden.
Das ist ein wichtiger Unterschied: Die Möglichkeit, einen Anspruch gerichtlich geltend zu machen, ist nicht dasselbe wie die praktische Durchsetzung eines späteren Urteils.
Ein österreichisches Verfahren kann daher sinnvoll sein, auch wenn der Anbieter seinen Sitz außerhalb Österreichs hat. Vor Einleitung eines Verfahrens sollte aber geprüft werden, welche Vermögenswerte vorhanden sind, wo eine Vollstreckung realistisch möglich ist und welche zusätzlichen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten bestehen können.
Was bedeutet das für Betroffene im Alltag?
Sie haben bei einem ausländischen Online-Casino verloren
Ein Sitz des Anbieters in Malta oder einem anderen ausländischen Staat schließt einen Anspruch nicht von vornherein aus. Entscheidend ist unter anderem, ob der Anbieter für österreichische Kunden tätig wurde und keine österreichische Konzession hatte.
Sie haben trotz Warnhinweisen weitergespielt
Auch eine bewusste Teilnahme oder die Kenntnis, dass der Anbieter möglicherweise nicht österreichisch konzessioniert ist, beseitigt den Anspruch nicht automatisch. Die individuelle Beweislage bleibt jedoch wichtig.
Sie können Ihre Spielverluste nicht mehr genau beziffern
Das erschwert die Durchsetzung, muss aber nicht das Ende der Prüfung bedeuten. Kontoauszüge, Zahlungsbestätigungen, E-Mails, Spielerkontoauszüge und Kommunikation mit dem Anbieter können helfen, die Ein- und Auszahlungen zu rekonstruieren.
Der Anbieter bietet einen Vergleich an
Ein Vergleich kann eine rasche Lösung ermöglichen, sollte aber nicht ungeprüft unterschrieben werden. Entscheidend sind etwa die Höhe der angebotenen Zahlung, mögliche Verzichtserklärungen und die Frage, ob damit sämtliche Ansprüche endgültig erledigt sein sollen.
Diese Unterlagen sollten Sie jetzt sichern
- Kontoauszüge und Kreditkartenabrechnungen,
- Überweisungsbestätigungen und Zahlungsdienstleister-Abrechnungen,
- Auszüge aus dem Spielerkonto,
- Informationen über den Anbieter und die verwendeten Websites,
- Allgemeine Geschäftsbedingungen und Datenschutzerklärungen,
- E-Mails, Chatverläufe und sonstige Kommunikation mit dem Anbieter,
- Nachweise über Einzahlungen, Auszahlungen und allfällige Kontosperren.
Wichtig ist außerdem, nicht vorschnell auf Ansprüche zu verzichten. Die Verjährung, die genaue Höhe des Verlustes und die rechtliche Einordnung hängen von den konkreten Umständen ab. Eine möglichst frühe Prüfung kann daher entscheidend sein.
Häufige Fragen zur Rückforderung von Online-Glücksspielverlusten
Kann ich mein verlorenes Geld wirklich zurückfordern?
Bei einem nicht österreichisch konzessionierten Online-Glücksspielanbieter besteht nach der Rechtsprechung grundsätzlich die Möglichkeit, verlorene Spieleinsätze zurückzufordern. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, muss anhand des konkreten Spielzeitraums, der Zahlungen und der Vertragsunterlagen geprüft werden.
Was ist, wenn ich gewusst habe, dass der Anbieter keine österreichische Lizenz hatte?
Dieses Wissen schließt den Anspruch nach der Entscheidung des OGH nicht automatisch aus. Auch eine bewusste Teilnahme am Online-Glücksspiel beseitigt den Rückforderungsanspruch nicht allein deshalb.
Kann ich einen Anbieter mit Sitz in Malta in Österreich klagen?
Ein ausländischer Sitz macht eine Klage nicht von vornherein unmöglich. Die Entscheidung des OGH bestätigt jedoch nicht, dass die spätere Vollstreckung in jedem Fall einfach ist. Die Erfolgsaussichten und die praktische Durchsetzbarkeit sollten daher getrennt voneinander beurteilt werden.
Was kann ich tun, wenn ich keine vollständigen Unterlagen mehr habe?
Sichern Sie zunächst alle noch vorhandenen Dokumente und Zahlungsnachweise. Auch unvollständige Unterlagen können für die Rekonstruktion der Zahlungsflüsse hilfreich sein. Anschließend sollte geprüft werden, welche weiteren Nachweise beschafft werden können.
Online-Glücksspielverluste zurückfordern mit einem Rechtsanwalt Wien
Die Entscheidung OGH vom 19.02.2025, 7 Ob 16/25s bestätigt, dass Verluste bei einem nicht konzessionierten Online-Glücksspielanbieter nicht automatisch endgültig verloren sein müssen. Gerade bei größeren Beträgen kommt es auf eine genaue Prüfung der Zahlungsflüsse, der Anbieterstruktur, der Beweismittel und der möglichen Vollstreckung an.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Betroffene bei der rechtlichen Einschätzung ihrer Situation und bei den nächsten Schritten. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in der Bearbeitung rechtlicher Ansprüche wird zunächst geprüft, welche Unterlagen vorliegen, ob ein Rückforderungsanspruch in Betracht kommt und welche Vorgehensweise sinnvoll ist.
Für eine erste Kontaktaufnahme erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei befindet sich am Karlsplatz 3, 1010 Wien.
Rechtliche Hilfe benötigt?
Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien: Beratungstermin vereinbaren.