Marke „OLYMP“ gegen „OLYMPIC“ & Co: Markenverwechslungsgefahr – Was der OGH zur Verwechslungsgefahr entschieden hat und was Unternehmen jetzt beachten müssen
Viele Unternehmerinnen und Unternehmer glauben, dass eine einprägsame, scheinbar „allgemeine“ Bezeichnung als Marke unproblematisch ist – besonders dann, wenn das eigene Unternehmen nur regional tätig ist (Markenverwechslungsgefahr). Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) zeigt aber deutlich: Ein falsches Sicherheitsgefühl bei der Markenwahl kann teuer werden. Vor allem dann, wenn der gewählte Wortstamm mit bekannten, älteren Marken kollidiert.
Worum ging es im Fall „OLYMP“ konkret?
Eine österreichische Gesellschaft meldete im Dezember 2022 zwei Marken an:
- die Wortmarke „OLYMP“,
- und eine Wort-Bildmarke „OLYMP Realitätenges.m.b.H.“.
Diese Marken sollten Dienstleistungen in den Klassen 35, 36 und 37 schützen, also vor allem:
- Werbedienstleistungen,
- Immobiliendienstleistungen (etwa Makler- oder Verwaltungstätigkeiten),
- sowie Tätigkeiten im Bereich Renovierung/Bau nahe Immobilien.
Dem gegenüber stand das Internationale Olympische Komitee (IOC), das bereits ältere internationale Marken innehatte, unter anderem „OLYMPIC“ und „OLYMPIAN“, ebenfalls auch für ähnliche Dienstleistungen.
Das IOC legte beim Österreichischen Patentamt Widerspruch gegen die neuen „OLYMP“-Marken ein. Das Patentamt gab dem Widerspruch statt und hob die Eintragungen wegen Verwechslungsgefahr rückwirkend auf. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte diese Entscheidung. Die Markeninhaberin wehrte sich weiter, beantragte unter anderem eine Aussetzung des Verfahrens bis zu Entscheidungen des EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) über anhängige Nichtigkeitsanträge und erhob einen Revisionsrekurs an den OGH.
Der OGH entschied in seiner Entscheidung vom 24.06.2025, 4 Ob 176/24x, jedoch gegen die Markeninhaberin und bestätigte die Linie der Vorinstanzen. Zur Entscheidung
Markenverwechslungsgefahr
Was hat der OGH entschieden – und mit welcher Begründung?
Der OGH ließ die Revisionsrekurse der Antragsgegnerin mangels Vorliegens einer „erheblichen Rechtsfrage“ nicht zu. Damit bleiben die Entscheidungen des Patentamts und des OLG Wien aufrecht:
- Die Eintragungen der Marken „OLYMP“ und „OLYMP Realitätenges.m.b.H.“ wurden wegen Verwechslungsgefahr mit den älteren Marken „OLYMPIC“ und „OLYMPIAN“ aufgehoben.
- Die Anträge auf Unterbrechung (Aussetzung) des Verfahrens bis zu Entscheidungen des EUIPO blieben erfolglos.
Im Kern bestätigte der OGH zwei wesentliche Punkte:
1. Verwechslungsgefahr durch gemeinsamen Wortstamm „OLYMP“
Die Beurteilung, ob Verwechslungsgefahr zwischen Marken besteht, ist immer eine Einzelfallprüfung. Dabei wird unter anderem verglichen:
- wie die Zeichen aussehen (Schriftbild),
- wie sie klingen (Aussprache),
- welche Bedeutung sie haben,
- und für welche Waren oder Dienstleistungen sie Schutz beanspruchen.
Im vorliegenden Fall erachteten sowohl Patentamt als auch OLG Wien und nun auch der OGH den gemeinsamen Wortstamm „OLYMP“ als prägend. Dieser Wortteil findet sich in „OLYMP“, „OLYMPIC“ und „OLYMPIAN“ wieder und weist denselben Bedeutungsgehalt auf. Gerade weil „OLYMP“ für immobiliennahe Dienstleistungen nicht beschreibend ist, kommt ihm eine starke Kennzeichnungskraft zu. Das erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass das Publikum gedanklich eine Verbindung zwischen den Zeichen herstellt.
Entscheidend ist: Es reicht nicht, dass die Marken unterschiedlich lang sind oder zusätzliche Elemente enthalten. Wenn ein gleicher oder sehr ähnlicher, kennzeichnungskräftiger Wortstamm vorhanden ist – wie hier „OLYMP“ –, kann schon das zur Verwechslungsgefahr führen, insbesondere wenn die Dienstleistungen sich überschneiden oder eng verwandt sind. Die Gefahr, dass Verbraucher aufgrund der Markenverwechslungsgefahr Zusammenhänge annehmen, wurde vom OGH ausdrücklich betont.
2. Keine automatische Aussetzung wegen EUIPO-Verfahren
Die Markeninhaberin wollte das nationale Widerspruchsverfahren unterbrechen lassen, bis das EUIPO über die Nichtigkeit bestimmter IOC-Marken entscheidet. Grundgedanke: Wenn die EU-Marken des IOC fallen würden, wäre der Widerspruch gegen „OLYMP“ womöglich gegenstandslos oder zumindest geschwächt.
Grundsätzlich kann ein Verfahren ausgesetzt werden, wenn ein anderes, sogenannt präjudizielles Verfahren (z. B. vor dem EUIPO) eine für die nationale Entscheidung wesentliche Vorfrage betrifft. Der OGH betont aber, dass hierfür enge Voraussetzungen gelten:
- Das präjudizielle Verfahren muss zum maßgeblichen Zeitpunkt schon anhängig sein.
- Es darf nicht zu unvertretbaren Verzögerungen des nationalen Verfahrens kommen.
Diese Voraussetzungen lagen nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Das nationale Verfahren wurde daher nicht unterbrochen. Unternehmen können sich somit nicht darauf verlassen, durch bloße Verweisungen auf EU-Verfahren die nationale Entscheidung auf unbestimmte Zeit hinauszuschieben.
Wichtig ist auch: Sonderregelungen für olympische Schutzrechte – es gibt in Österreich ein eigenes Gesetz zum Schutz von olympischen Bezeichnungen und Symbolen – ändern nichts an der grundsätzlichen markenrechtlichen Verwechslungsprüfung. Fragen wie etwa die Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung sind wiederum primär von den dafür zuständigen Behörden (z. B. EUIPO) zu beurteilen, nicht im Rahmen eines jeden nationalen Widerspruchsverfahrens.
Was bedeutet das für Unternehmen in der Praxis?
Die Entscheidung ist weit mehr als ein „Olympic-Spezialfall“. Sie zeigt typische Risikofelder im Markenrecht auf, die jedes Unternehmen treffen können – vom Ein-Personen-Unternehmen bis zum Konzern. Unternehmer sollten die möglichen Folgen der Markenverwechslungsgefahr frühzeitig bedenken.
1. Marken mit bekannten oder „sprechenden“ Wortstämmen sind heikel
Wer Begriffe wie „OLYMP“, „OLYMPIC“, „OLYMPIA“ oder ähnliche Wortstämme verwenden möchte, muss mit Widerstand rechnen – insbesondere, wenn es bereits ältere nationale, EU- oder internationale Marken gibt. Dasselbe gilt sinngemäß für andere bekannte Begriffe oder Namen mit hohem Wiedererkennungswert.
Gerade in Branchen wie:
- Immobilien (Makler, Hausverwaltung, Bauträger),
- Werbung und Marketing,
- Bau, Sanierung und Renovierung,
kann schon eine scheinbar „harmlos“ gewählte Fantasiebezeichnung mit starkem Symbolgehalt in Konflikt mit älteren Rechten geraten.
2. Lokale Bekanntheit schützt nicht gegen ältere Markenrechte
Viele Unternehmen nutzen eine Bezeichnung jahrelang regional – etwa im Raum Wien oder in einem Bundesland – und gehen davon aus, dass diese Nutzungsdauer oder Bekanntheit zwingend zu einem „Rechtsvorsprung“ führt. Dem ist nicht so.
Für registrierte Marken zählt regelmäßig der Prioritätszeitpunkt (frühere Anmeldung / frühere Eintragung). Nutzt ein Unternehmen ein Zeichen ohne eigene Registrierung und meldet später eine Marke an, kann es trotzdem von älteren, registrierten Marken verdrängt werden. Auch hier spielt die Frage der Markenverwechslungsgefahr eine wesentliche Rolle.
3. Verwechslungsgefahr ist mehr als identische Namen
Ein häufiger Irrtum: „Unsere Marke heißt doch nicht exakt gleich, also gibt es kein Problem.“ Die Entscheidung zum Wortstamm „OLYMP“ zeigt das Gegenteil. Schon wenn:
- ein wesentlicher, kennzeichnungskräftiger Bestandteil identisch oder sehr ähnlich ist, und
- die Dienstleistungen sich überschneiden oder ähnlich sind,
kann Verwechslungsgefahr bestehen – selbst wenn zusätzliche Wörter („Realitätenges.m.b.H.“) oder grafische Elemente vorkommen.
4. EUIPO-Verfahren sind kein „Pausenknopf“ für nationale Markenstreitigkeiten
Wer glaubt, ein parallel eingeleitetes EUIPO-Verfahren (z. B. Nichtigkeitsantrag gegen eine EU-Marke) würde automatisch zu einer Aussetzung des nationalen Verfahrens führen, irrt. Die nationalen Behörden und Gerichte sind nicht verpflichtet, einfach zuzuwarten. Eine Aussetzung ist eine Ermessensentscheidung und nur bei Vorliegen konkreter Voraussetzungen möglich.
Checkliste: Wie Sie Markenrisiken von Anfang an minimieren
Damit Sie nicht wie im „OLYMP“-Fall im Nachhinein eine Löschung Ihrer Marke riskieren, sollten Sie schon vor der Anmeldung – aber auch bei bestehenden Marken – strukturiert vorgehen.
1. Vor der Markenanmeldung
- Umfassende Markenrecherche:
- Recherche nicht nur im österreichischen Markenregister, sondern auch im EU-Markenregister (EUIPO) und in relevanten internationalen Registern.
- Suche nicht nur nach identischen Begriffen, sondern auch nach ähnlichen Wortstämmen und Abwandlungen.
- Bewertung der Kennzeichnungskraft:
- Ist der gewählte Begriff stark fantasievoll und unterscheidungskräftig oder lehnt er sich an bekannte Zeichen an?
- Ist er in der Branche beschreibend oder hat er einen Symbolgehalt (wie „OLYMP“), der Konfliktpotenzial birgt?
- Strategische Markenwahl:
- Gegebenenfalls Alternativnamen entwickeln, wenn Recherche auf problematische ältere Rechte hinweist.
- Frühe Abstimmung mit rechtlicher Beratung, um spätere kostspielige Rebrandings zu vermeiden.
2. Wenn ein Widerspruch gegen Ihre Markenanmeldung erhoben wird
- Schnelle rechtliche Einschätzung einholen:
- Fristen sind im Widerspruchsverfahren streng.
- Prüfen lassen, ob tatsächlich Verwechslungsgefahr besteht oder ob sich gute Argumente für eine klare Abgrenzung finden.
- Vergleichs-/Coexistence-Lösungen prüfen:
- Manchmal ist ein Vergleich (z. B. Nutzung in bestimmten Bereichen oder geografischen Regionen) wirtschaftlich sinnvoller als ein langwieriger Streit.
- Vertragslösungen sollten rechtssicher gestaltet sein, um spätere Konflikte zu vermeiden.
- Risikoabwägung für ein Rebranding:
- Wenn das Risiko einer Löschung hoch ist, kann es klüger sein, frühzeitig einen neuen Markennamen aufzubauen.
- Begleitend rechtlich prüfen, ob die bisherige Nutzung Schadensersatzansprüche ausgelöst haben könnte.
3. Wenn Sie selbst ältere Markenrechte verteidigen möchten
- Beobachtung des Marktes:
- Regelmäßige Überwachung von Markenregistern („Markenwatch“), um kollidierende Neuanmeldungen frühzeitig zu erkennen.
- Fristen im Blick behalten:
- Widerspruchsfristen sind kurz; wer zuwartet, verliert oft seine stärkste Eingriffsmöglichkeit.
- Strategisch vorgehen:
- Abwägen, wann ein Widerspruch, eine Abmahnung oder eine Klage sinnvoll ist.
- Parallelverfahren (z. B. vor dem EUIPO) können ergänzend sinnvoll sein, ersetzen aber nicht zwingend nationale Schritte.
FAQ: Häufige Fragen zur Verwechslungsgefahr von Marken
Ich nutze meinen Firmennamen seit Jahren lokal. Reicht das als „Schutz“?
Die bloße Nutzung kann in Einzelfällen gewisse Kennzeichenrechte begründen, bietet aber keinen sicheren Ersatz für eine Markenanmeldung. Stehen ältere, eingetragene Marken entgegen, können diese Ihre später angemeldete Marke zu Fall bringen. Langjährige Nutzung ist in der Praxis oft ein schwaches Schutzschild gegenüber früheren registrierten Marken, insbesondere wenn diese überregional oder international bekannt sind. Die Frage der Markenverwechslungsgefahr bleibt dabei zentral.
Reicht es, ein Logo zu verwenden, das anders aussieht als die ältere Marke?
Nicht unbedingt. Wenn der prägenden Wortbestandteil (z. B. „OLYMP“) identisch oder sehr ähnlich zu einer älteren Marke ist, kann trotz abweichender Grafik eine Verwechslungsgefahr bestehen. Wörter werden bei Marken regelmäßig stärker gewichtet als grafische Elemente, weil sie im Sprachgebrauch dominieren. Ein neues Design allein löst das Grundproblem daher meist nicht.
Kann ich einfach abwarten, bis das EUIPO über die Gültigkeit einer älteren Marke entscheidet?
Darauf sollten Sie sich nicht verlassen. Nationale Verfahren werden nicht automatisch ausgesetzt, nur weil ein EUIPO-Verfahren anhängig ist. Eine Unterbrechung ist nur unter engen, rechtlich festgelegten Voraussetzungen möglich. Wie der OGH deutlich gemacht hat, kann ein nationales Verfahren weiterlaufen und zu einer Entscheidung kommen, obwohl auf EU-Ebene noch Verfahren offen sind.
Ab wann sind zwei Marken „zu ähnlich“?
Es gibt keine einfache Prozent-Schablone. Gerichte prüfen im Einzelfall, wie stark sich die Zeichen im Gesamtbild ähneln und ob die betroffenen Waren oder Dienstleistungen sich überschneiden. Gemeinsamkeiten in einem kennzeichnungskräftigen Wortstamm – wie im Fall „OLYMP“, „OLYMPIC“, „OLYMPIAN“ – wiegen besonders schwer. Schon die Gefahr, dass das Publikum wirtschaftliche oder organisatorische Zusammenhänge annimmt, kann für Verwechslungsgefahr genügen.
Rechtzeitig beraten lassen – bevor es teuer wird
Markenrechtliche Konflikte treffen Unternehmen häufig hart: Umbenennungen, neue Domains, geänderte Werbemittel, mögliche Schadensersatzforderungen – all das kostet Zeit, Geld und Reputation. Durch jahrelange anwaltliche Praxis im Marken- und Kennzeichenrecht kennt die Kanzlei Pichler die typischen Fallstricke bei der Markenwahl, der Verteidigung gegen Widersprüche und der Durchsetzung älterer Rechte.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre bestehende oder geplante Marke mit älteren Zeichen kollidieren könnte, oder wenn Sie bereits einen Widerspruch oder eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie rasch handeln und Ihre Situation rechtlich prüfen lassen.
Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien unter 01/5130700 oder per E‑Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Eine frühzeitige, fundierte Einschätzung kann Ihnen viel Aufwand und Kosten ersparen – und die Grundlage für eine dauerhaft tragfähige Markenstrategie legen.
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