CC-Lizenzen und Mediennutzung: Was der OGH zur „nicht-kommerziellen“ Verwendung entschieden hat — Rechtsanwalt Wien
Viele Journalistinnen, Fotografen und Content-Creator glauben: „Wenn ich mein Video unter einer Creative‑Commons‑Lizenz ins Netz stelle, ist klar, was andere dürfen – und was nicht.“ Rechtsanwalt Wien Die Realität ist komplizierter. Vor allem, wenn große Medienhäuser fremdes Material für ihre Berichterstattung verwenden.
Mit einer aktuellen Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof (OGH) klargestellt, dass sich Medienunternehmen nicht einfach auf eine „nicht-kommerzielle“ CC-Lizenz berufen können, wenn sie fremde Videos oder Fotos in TV-Beiträgen oder Online-Artikeln verwenden. Für Urheber bedeutet das: Ihre Rechte sind stärker, als viele annehmen – und Verstöße können Geld kosten.
Was war passiert? – Journalist vs. Rundfunkanstalt
Ausgangsfall der Entscheidung des OGH vom 27.08.2024, 4 Ob 125/24x, war die Arbeit eines freien Journalisten:
- Er filmte eine Demonstration in Wien und einen damit zusammenhängenden Polizeieinsatz.
- Aus dem Material stellte er ein Video und ein Screenshot her.
- Dieses Material veröffentlichte er auf Twitter (heute X) mit der Creative‑Commons‑Lizenz „CC BY‑NC 4.0“ – also frei nutzbar, aber nur
- bei Namensnennung des Urhebers („BY“), und
- für nicht-kommerzielle Zwecke („NC“ – non-commercial).
- Der öffentlich‑rechtliche Rundfunk verwendete Ausschnitte aus dem Video und das Screenshot in mehreren TV‑Berichten und Online-Beiträgen.
- Teils fehlte die Urheberbezeichnung komplett, teils war sie nicht vollständig.
Der Journalist klagte auf:
- Unterlassung weiterer Rechtsverletzungen,
- Auskunft über die Nutzung,
- Lizenzentschädigung (also das Entgelt, das bei ordnungsgemäßer Lizenzierung angefallen wäre), und
- Schadenersatz.
Die Vorinstanzen gaben dem Kläger zum Teil recht. Das Berufungsgericht sprach ihm insgesamt 2.020 EUR zu. Die Rundfunkanstalt bekämpfte das mit einer außerordentlichen Revision – ohne Erfolg: Der OGH wies diese zurück. Damit blieben die Entscheidungen der Vorinstanzen bestehen.
Warum die CC BY‑NC‑Lizenz den Rundfunk nicht geschützt hat
Kernfrage: Darf ein großer Rundfunkanbieter ein Video, das unter „CC BY‑NC 4.0“ veröffentlicht wurde, in seinen Sendungen nutzen, ohne zusätzlich um Erlaubnis zu fragen?
Die Antwort des OGH ist klar: Nein, wenn die Nutzung als „kommerziell“ einzustufen ist.
Was bedeutet „nicht-kommerziell“ bei CC BY‑NC 4.0?
Die Lizenz „CC BY‑NC 4.0“ erlaubt nur nicht-kommerzielle Nutzungen. Das klingt zunächst so, als sei alles erlaubt, was „nicht verkauft“ wird. So einfach ist es aber nicht.
Der OGH stellte fest, dass große Rundfunkanstalten typischerweise:
- als Dienste mit wirtschaftlicher Zielsetzung auftreten,
- durch attraktive Inhalte Reichweite und Zuschauerzahlen erhöhen, und
- dadurch Werbemöglichkeiten und wirtschaftliche Vorteile erlangen.
Auch wenn die Zuschauer das Programm vielleicht „gratis“ konsumieren, ist der Gesamtbetrieb des Medienunternehmens wirtschaftlich ausgerichtet. Die Verwendung von Bild- und Videomaterial dient somit einem kommerziellen Zweck im weiteren Sinn.
Folge: Eine „NC“-Lizenz deckt diese Nutzung nicht. Medienhäuser können sich also nicht einfach zurücklehnen und sagen: „Wir berichten nur, wir verkaufen das Video ja nicht.“
Warum das Zitatrecht (§ 42f UrhG) hier nicht hilft
Der Rundfunk berief sich zusätzlich auf das Zitatrecht. Nach § 42f UrhG dürfen urheberrechtlich geschützte Werke unter bestimmten Voraussetzungen ohne Zustimmung zitiert werden.
Doch das Zitatrecht ist enger, als viele denken:
- Das fremde Werk muss selbst Gegenstand der Auseinandersetzung sein – etwa bei Kritik, Analyse oder Diskussion des Werkes.
- Es reicht nicht, wenn ein Werk nur zur Illustration eines Ereignisses eingesetzt wird – z. B. ein Bild von einer Demo, um die Demo zu zeigen.
Genau das war hier der Fall: Die Ausschnitte des Videos wurden verwendet, um den Polizeieinsatz und die Demonstration zu veranschaulichen – nicht, um das Video als solches zu besprechen oder zu bewerten.
Der OGH hielt daher fest: Kein zulässiges Bild- oder Filmzitat.
Bilder von Tagesereignissen (§ 42c UrhG) – auch hier kein Freibrief
Ein weiterer Versuch der Rechtfertigung war § 42c UrhG, der bestimmte Nutzungen von Werken im Zusammenhang mit Tagesereignissen erlaubt. Dabei geht es um Situationen, in denen es praktisch unmöglich wäre, jedes gezeigte Werk einzeln zu lizenzieren.
Der OGH folgt in dieser Entscheidung seiner bisher restriktiven Linie:
- Die Ausnahme darf nicht pauschal als generelle Medienfreiheit verstanden werden,
- sondern ist eng auszulegen und nur in klar begrenzten Konstellationen anwendbar.
Das Gericht sah keine ausreichende Grundlage, die Nutzung des Journalistenvideos bloß wegen des Bezuges zu einem Tagesereignis ohne Zustimmung zu erlauben. Eine allgemeine Rechtfertigung nach § 42c UrhG kam daher ebenfalls nicht durch.
Finanzielle Folgen: Lizenzentgelt und Schadenersatz
Wenn ein Werk ohne gültige Lizenz und außerhalb einer gesetzlichen Ausnahme verwendet wird, ist das eine Urheberrechtsverletzung. Im österreichischen Urheberrecht kommen dann insbesondere zwei Ansprüche ins Spiel:
- Lizenzanaloger Anspruch (§ 86 UrhG): Der Urheber kann das marktübliche Lizenzentgelt verlangen, das bei ordnungsgemäßer Vereinbarung angefallen wäre. Das ist eine Art „nachträgliche Lizenzgebühr“.
- Schadenersatz (§ 87 UrhG): Zusätzlich kann Ersatz für darüber hinausgehenden Schaden verlangt werden – etwa, wenn die Verletzung den Marktwert des Werkes beeinträchtigt oder die Reputation des Urhebers schädigt.
Die Gerichte haben hier einen Spielraum und orientieren sich an:
- vergleichbaren Lizenzhonoraren in der Branche,
- Reichweite und Bedeutung der Nutzung,
- Anzahl und Art der Veröffentlichungen (TV, Online, Social Media etc.).
Im konkreten Fall kam das Berufungsgericht auf insgesamt 2.020 EUR. Der OGH griff diese Bemessung nicht an – im Ergebnis blieb also auch die finanzielle Konsequenz für den Rundfunk aufrecht.
Was bedeutet das in der Praxis? – Typische Szenarien
1. Freie Journalist:innen und Hobbyfilmer
Sie veröffentlichen Videoaufnahmen einer Demonstration oder eines Unfalls auf Social Media und versehen das Material mit „CC BY‑NC 4.0“.
- Ein Fernsehsender übernimmt Szenen in die Nachrichtensendung.
- Ein großes Online-Magazin schneidet das Video in einen eigenen Beitrag ein.
In beiden Fällen ist die Nutzung durch „NC“ nicht automatisch gedeckt, wenn der Betreiber kommerziell agiert. Werden Sie nicht korrekt gefragt und nicht richtig als Urheber genannt, bestehen Ansprüche auf Entgelt und unter Umständen Schadenersatz.
2. Medienhäuser und Online-Redaktionen
Redaktionen stehen unter Zeitdruck: In sozialen Netzwerken kursieren ständig neue Fotos und Videos von aktuellen Ereignissen. Verlockend, diese einfach zu übernehmen – vor allem, wenn eine CC-Lizenz angegeben ist.
Die Entscheidung des OGH macht deutlich:
- Wer als Rundfunkanbieter, Verlag oder großes Online-Portal auftritt, handelt im Regelfall kommerziell – auch bei öffentlich-rechtlicher Trägerschaft.
- Ein bloßer Hinweis auf „CC BY‑NC“ reicht nicht aus, um ohne Rückfrage alles zu übernehmen.
- Das Berufungsrisiko ist real – inklusive Entschädigungszahlungen und Unterlassungsansprüchen.
3. Vereine, Blogger, kleinere Plattformen
Was ist mit Vereinen oder privaten Blogs, die keine Werbung schalten und kein Geld verdienen? Hier kann die Abgrenzung anders ausfallen – aber klar ist sie selten.
Sobald etwa:
- Werbung geschaltet wird,
- Sponsoring eine Rolle spielt oder
- die Seite als Marketinginstrument für andere entgeltliche Leistungen dient,
kann die Nutzung schnell als kommerziell eingestuft werden. Wer sich auf „NC“ verlässt, ohne genau hinzusehen, geht ein Risiko ein.
Was sollten Urheber jetzt tun? – Konkrete Schritte
Checkliste für Fotograf:innen, Videofilmer und freie Journalist:innen
- Lizenzbewusst entscheiden: Überlegen Sie, ob Sie wirklich eine CC BY‑NC‑Lizenz verwenden wollen, oder ob Sie Ihre Bilder und Videos nur nach individueller Vereinbarung freigeben.
- Klare Kennzeichnung: Geben Sie bei Online-Veröffentlichungen deutlich an:
- Ihrer Name als Urheber,
- konkrete Lizenz (z. B. „CC BY‑NC 4.0“) und
- ggf. zusätzliche Nutzungsbedingungen.
- Dokumentation sichern: Speichern Sie Screenshots von Ihren eigenen Posts, Datum der Veröffentlichung, Plattform, Reichweite. So können Sie im Streitfall nachweisen, dass das Material von Ihnen stammt und unter welchen Bedingungen es online war.
- Nutzung durch Dritte beobachten: Prüfen Sie, ob Ihr Material in TV-Berichten, Online-Artikeln oder Social-Media-Kanälen großer Medien auftaucht.
- Frühzeitig reagieren: Wenn Sie eine unbefugte Nutzung vermuten:
- Beweise sichern (Screenshots, Mitschnitte, Archivlinks),
- Nutzung und fehlende/fehlerhafte Namensnennung dokumentieren,
- rechtliche Beratung einholen, bevor Sie selbst umfangreich korrespondieren.
Checkliste für Medien, Unternehmen, Blogger
- Lizenzen immer prüfen: Ein „CC“-Hinweis ersetzt nicht die rechtliche Prüfung. Achten Sie genau auf „NC“ (nicht-kommerziell) und „ND“ (no derivatives / keine Bearbeitung).
- Kommerzielle Einordnung realistisch sehen: Wenn Ihre Plattform Werbung schaltet, Reichweite monetarisiert oder Marketingzwecken dient, ist sie in der Regel kommerziell.
- Zitatrecht nicht überdehnen: Nutzen Sie fremde Bilder und Videos nur dann als Zitat, wenn Sie sich mit dem Werk selbst auseinandersetzen – nicht bloß mit dem abgebildeten Ereignis.
- Einwilligung einholen: Im Zweifel:
- Urheber kontaktieren,
- Nutzungsumfang (Medium, Dauer, Gebiete) klar vereinbaren,
- angemessene Vergütung fixieren.
- Urheberbenennung sicherstellen: Sorgen Sie redaktionell und technisch dafür, dass der Urheber korrekt und gut sichtbar genannt wird – auch bei Vorschaubildern und Social‑Media‑Teasern.
Rechtsanwalt Wien
Häufige Fragen aus der Praxis (FAQ)
Gilt „nicht-kommerziell“ nur dann, wenn ich direkt Geld verlange?
Nein. „Nicht-kommerziell“ meint nicht nur das unmittelbare Verkaufen eines Bildes oder Videos. Auch die Einbindung in ein werbefinanziertes Programm, in ein Unternehmensportal oder in Marketingaktivitäten kann als kommerzielle Nutzung gelten. Der OGH sieht große Rundfunkanbieter klar als kommerzielle Nutzer, selbst wenn Zuschauer nichts bezahlen.
Darf eine Nachrichtensendung jedes Social-Media-Video eines Tagesereignisses verwenden?
Nein. Weder der Hinweis auf ein Tagesereignis (§ 42c UrhG) noch das Zitatrecht (§ 42f UrhG) geben ein allgemeines „Medienprivileg“, um jedes gefundene Video frei zu verwenden. Nur in engen Ausnahmefällen ist eine Nutzung ohne Zustimmung zulässig. Im Regelfall muss die Erlaubnis des Urhebers eingeholt oder eine passende Lizenz erworben werden.
Ich habe ein Foto unter CC BY‑NC veröffentlicht, ein TV-Sender hat es ohne Nachfrage verwendet. Lohnt sich eine rechtliche Vorgehensweise?
Das hängt vom Einzelfall ab – insbesondere von der Reichweite, der Art der Nutzung und der Art Ihres Werkes. Grundsätzlich zeigt die OGH-Entscheidung aber: Sie haben gute Chancen, zumindest eine marktübliche Lizenzentschädigung zu verlangen und bei mehrfacher oder besonders gravierender Nutzung auch Schadenersatz geltend zu machen. Vor einem konkreten Schritt sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.
Reicht es, wenn ein Sender meinen Namen klein im Abspann nennt?
Die Urheberbenennung muss ordnungsgemäß erfolgen. Was das bedeutet, hängt von Medium, Branchenüblichkeit und technischer Gestaltung ab. Eine kaum lesbare Namensnennung oder eine Nennung, die beim Online-Beitrag fehlt, kann unzureichend sein und zusätzliche Ansprüche auslösen. Hier kommt es stark auf die Umstände des Einzelfalls an.
Rechtliche Unterstützung bei Urheberrechtsverletzungen
Urheberrechtliche Fragen im Umfeld von Social Media, Creative‑Commons‑Lizenzen und moderner Berichterstattung sind rechtlich anspruchsvoll – und die wirtschaftlichen Folgen nicht zu unterschätzen.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Medien- und Urheberrecht berät die Kanzlei Pichler sowohl Urheber (Journalist:innen, Fotograf:innen, Content-Creator) als auch Medienunternehmen bei der rechtssicheren Nutzung von Bildern und Videos sowie bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen.
Wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihr Material ohne Erlaubnis verwendet wurde – oder wenn Sie als Redaktion sicherstellen möchten, dass Ihre Nutzung fremder Inhalte rechtlich gedeckt ist – können Sie Ihre Situation individuell prüfen lassen.
Kontakt zur Pichler Rechtsanwalt GmbH:
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E-Mail: wien@anwaltskanzlei-pichler.at
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