Mehrere offene Rechnungen in einer Klage: Wann zählt jede Forderung einzeln?
Offene Rechnungen gegen dieselbe Geschäftspartnerin wirken auf den ersten Blick wie ein einziger Streit. Doch im Zivilprozess kann jede Forderung rechtlich ein eigenes Schicksal haben. Das gilt besonders dann, wenn es um die Frage geht, ob ein Fall noch vor dem Obersten Gerichtshof überprüft werden kann.
Werden mehrere Ansprüche einfach zusammengerechnet, kann das daher zu einer folgenschweren Fehleinschätzung führen. Entscheidend ist nicht allein die Gesamtsumme. Maßgeblich kann vielmehr sein, ob zwischen den einzelnen Forderungen ein ausreichender rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang besteht.
Der Fall: Drei Rechnungen, aber nicht automatisch ein einheitlicher Streit
In einer Entscheidung aus dem Jahr 2018 befasste sich der Oberste Gerichtshof mit genau dieser Frage. Die Klägerin hatte auf mehreren Baustellen Werkleistungen für die Beklagte erbracht. Dafür stellte sie aus verschiedenen Verträgen mehrere Rechnungen aus.
Da die Beklagte diese Rechnungen offenbar nicht vollständig bezahlte, verlangte die Klägerin noch folgende Beträge:
- 2.414 Euro zuzüglich Zinsen,
- 6.120 Euro zuzüglich Zinsen,
- 8.473,20 Euro zuzüglich Zinsen.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Auch das Berufungsgericht entschied nicht zugunsten der Klägerin und erklärte eine weitere Revision an den Obersten Gerichtshof zunächst für nicht zulässig.
Die Klägerin wandte sich dennoch an den OGH. Dabei ging es zunächst nicht um die Frage, ob die Rechnungen inhaltlich tatsächlich berechtigt waren. Im Mittelpunkt stand vielmehr die vorgelagerte Frage: Durfte der Oberste Gerichtshof über dieses Rechtsmittel überhaupt entscheiden?
Was der OGH in der Entscheidung 4 Ob 44/18a festhielt
Der Oberste Gerichtshof entschied mit OGH vom 22.03.2018, 4 Ob 44/18a, dass die drei Forderungen nicht ohne Weiteres zu einem einheitlichen Streitwert zusammengerechnet werden durften. Zur Entscheidung.
Für die Forderung über 2.414 Euro wurde die Revision zurückgewiesen. Der Betrag lag unter der maßgeblichen Grenze von 5.000 Euro. Der OGH durfte diesen Teil daher nicht inhaltlich prüfen.
Anders war die Situation bei den Forderungen über 6.120 Euro und 8.473,20 Euro. Diese Beträge lagen jeweils über 5.000 Euro, aber unter 30.000 Euro. Der Akt wurde insoweit an das Berufungsgericht zurückgestellt. Dieses muss prüfen, ob es die ordentliche Revision ausnahmsweise doch zulässt.
Erst wenn das Berufungsgericht eine solche Zulassung ausdrücklich erklärt, kann sich der Oberste Gerichtshof mit diesen beiden Forderungen befassen.
Wichtig: Der OGH entschied nicht darüber, ob die Klägerin die offenen Rechnungen tatsächlich verdient hatte oder ob die Beklagte sie bezahlen musste. Die Entscheidung betraf ausschließlich die Zulässigkeit des Rechtsmittels und den dafür richtigen Verfahrensweg.
Warum offene Rechnungen und einzelne Forderungen entscheidend sind
Im österreichischen Zivilprozess gelten für die Revision bestimmte Wertgrenzen. Nach der in der Entscheidung dargestellten Rechtslage ist eine Revision bei einem Streitwert bis einschließlich 5.000 Euro grundsätzlich jedenfalls unzulässig.
Liegt der Streitwert über 5.000 Euro, aber unter 30.000 Euro, ist eine Revision grundsätzlich nur möglich, wenn das Berufungsgericht sie ausdrücklich zulässt oder seine ursprüngliche Entscheidung über die Nichtzulassung abändert.
Genau hier lag das Problem der Klägerin. Die Forderung von 2.414 Euro blieb auch dann unter 5.000 Euro, wenn die Klägerin sie gemeinsam mit den anderen Rechnungsbeträgen eingeklagt hatte. Eine inhaltliche Prüfung durch den OGH war für diesen Teil daher ausgeschlossen.
Bei den beiden höheren Forderungen war zwar die relevante Untergrenze überschritten. Die Klägerin musste sich aber zunächst an das Berufungsgericht wenden. Ein unmittelbarer Zugang zum Obersten Gerichtshof war nicht eröffnet.
Wann dürfen mehrere Forderungen zusammengerechnet werden?
Mehrere Geldforderungen werden nicht allein deshalb zu einem einheitlichen Streitwert, weil sie in derselben Klage geltend gemacht werden. Eine Zusammenrechnung kann zulässig sein, wenn die Ansprüche in einem engen tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen.
Ein solcher Zusammenhang kann etwa bestehen, wenn:
- alle Forderungen aus demselben Vertrag stammen,
- sie auf demselben konkreten Sachverhalt beruhen,
- sie rechtlich untrennbar miteinander verbunden sind oder
- die Ansprüche nur gemeinsam sinnvoll beurteilt werden können.
Nicht automatisch ausreichend ist hingegen, dass:
- die Leistungen für dieselbe Geschäftspartnerin erbracht wurden,
- die Verträge ähnliche Inhalte haben,
- eine laufende Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien besteht,
- dieselben Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wurden oder
- alle Leistungen auf Baustellen desselben Unternehmens erbracht wurden.
Der Zusammenhang muss konkret nachvollziehbar sein. Eine bloße wirtschaftliche Nähe genügt nicht immer. Wer eine Zusammenrechnung erreichen möchte, sollte daher bereits in der Klage genau darlegen, warum die einzelnen Forderungen zusammengehören.
Welche praktischen Folgen hat das für Unternehmen und Privatpersonen?
Mehrere Rechnungen aus verschiedenen Bauvorhaben
Ein Unternehmen führt für dieselbe Auftraggeberin Arbeiten auf drei unterschiedlichen Baustellen durch. Für jedes Bauvorhaben gibt es einen eigenen Vertrag, eigene Leistungsaufstellungen und eigene Rechnungen. Auch wenn die Auftraggeberin immer dieselbe ist, kann jede Forderung getrennt bewertet werden.
Eine laufende Geschäftsbeziehung reicht nicht automatisch
Ein Handwerksbetrieb arbeitet über Jahre hinweg regelmäßig für einen Kunden. Offene Rechnungen aus mehreren Aufträgen werden gemeinsam eingeklagt. Die langjährige Zusammenarbeit allein bedeutet jedoch nicht zwingend, dass alle Ansprüche für die Rechtsmittelzulässigkeit zusammengerechnet werden dürfen.
Unterschiedliche rechtliche Einwendungen
Bei einer Rechnung geht es um die angeblich mangelhafte Leistung, bei einer anderen um eine behauptete nicht beauftragte Zusatzarbeit. Je unterschiedlicher die zugrunde liegenden Sachverhalte und rechtlichen Fragen sind, desto eher spricht dies für eine getrennte Betrachtung.
Unterschiedliche Rechtsmittelmöglichkeiten
Eine Klage kann mehrere Forderungen umfassen, für die im weiteren Verfahren unterschiedliche Regeln gelten. Eine kleinere Forderung kann endgültig unter der maßgeblichen Wertgrenze bleiben, während für höhere Forderungen zunächst eine Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts notwendig ist.
So lassen sich Fehler bei Klage und Revision vermeiden
Vor der Einbringung einer Klage oder eines Rechtsmittels sollte die Struktur der Ansprüche genau geprüft werden. Besonders wichtig sind folgende Fragen:
- Aus welchem Vertrag stammt jede Forderung? Verträge, Aufträge und Nachträge sollten eindeutig voneinander abgegrenzt werden.
- Welcher konkrete Sachverhalt liegt zugrunde? Baustelle, Leistungszeitraum, Auftrag und Abnahme sollten für jeden Anspruch feststehen.
- Gibt es einen engen Zusammenhang? Eine Zusammenrechnung muss rechtlich und tatsächlich begründet werden.
- Wie hoch ist jede einzelne Forderung? Nicht nur die Gesamtsumme, sondern jeder einzelne Betrag kann für die Rechtsmittelzulässigkeit entscheidend sein.
- Welches Gericht ist zuständig? Bei Forderungen zwischen 5.000 Euro und 30.000 Euro kann zunächst das Berufungsgericht gefordert sein.
- Ist ein besonderer Zulassungsantrag erforderlich? Ein Rechtsmittel kann scheitern, wenn der gesetzlich vorgesehene Verfahrensweg nicht eingehalten wird.
Diese Prüfung sollte nicht erst erfolgen, nachdem ein Rechtsmittel bereits eingebracht wurde. Werden die maßgeblichen Zusammenhänge schon in der Klage klar dargestellt, lässt sich die spätere Argumentation wesentlich besser aufbauen.
Rechtsanwalt Wien: Häufige Fragen zu mehreren Forderungen in einer Klage
Kann ich mehrere unbezahlte Rechnungen einfach addieren?
Nicht immer. Eine Zusammenrechnung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn zwischen den Forderungen ein ausreichender rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang besteht. Dieselbe Vertragspartnerin oder eine laufende Geschäftsbeziehung reichen dafür nicht automatisch aus.
Was passiert mit einer Forderung unter 5.000 Euro?
Nach der in der Entscheidung dargestellten Rechtslage ist eine Revision bei einem Streitwert bis einschließlich 5.000 Euro grundsätzlich jedenfalls unzulässig. Ob eine Zusammenrechnung mit anderen Ansprüchen möglich ist, muss daher sorgfältig geprüft werden.
Kann der OGH eine Revision selbst zulassen?
Bei Forderungen über 5.000 Euro, aber unter 30.000 Euro, ist grundsätzlich zunächst das Berufungsgericht zuständig. Es muss die ordentliche Revision ausdrücklich zulassen oder seine ursprüngliche Entscheidung über die Nichtzulassung abändern. Der OGH kann diesen notwendigen Verfahrensschritt nicht einfach ersetzen.
Hat der OGH in dieser Entscheidung über die Zahlungspflicht entschieden?
Nein. Der Oberste Gerichtshof befasste sich nicht mit der Frage, ob die Rechnungen berechtigt waren. Er entschied nur über die Zulässigkeit der Revision und den richtigen weiteren Ablauf des Verfahrens.
Rechtzeitig prüfen lassen, bevor eine Frist verloren geht
Die Entscheidung des OGH aus dem Jahr 2018 zeigt, wie stark die Gestaltung einer Klage die späteren Rechtsmittelmöglichkeiten beeinflussen kann. Gerade bei mehreren Rechnungen, Bauvorhaben oder Vertragsverhältnissen ist die genaue Zuordnung der Ansprüche entscheidend.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler bei der Prüfung von Forderungen, der Vorbereitung zivilrechtlicher Klagen und der Beurteilung von Rechtsmitteln. Lassen Sie insbesondere die Zusammenrechnung mehrerer Ansprüche und die jeweils geltenden Wertgrenzen frühzeitig prüfen.
Für eine persönliche rechtliche Einschätzung erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter +43 1 51 30 700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
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