Öffentliche Stellenbesetzung: Wann politische Einflussnahme zu Schadenersatz führen kann
Öffentliche Stellenbesetzung kann für Bewerberinnen und Bewerber rechtlich problematisch werden, wenn eine Leitungsposition nicht aus sachlichen Gründen vergeben wird. Wer eine Leitungsposition im öffentlichen oder staatsnahen Bereich nicht erhält, steht oft vor einer schwierigen Frage: War die Entscheidung tatsächlich sachlich begründet – oder wurde eine besser geeignete Person aus persönlichen oder politischen Gründen übergangen?
Eine unterlegene Bewerbung allein begründet noch keinen Anspruch. Öffentliche und staatsnahe Einrichtungen verfügen bei Auswahlentscheidungen über einen gewissen Bewertungsspielraum. Dieser Spielraum hat jedoch Grenzen. Wird eine ausgeschriebene Position erkennbar unsachlich vergeben und dadurch die bestgeeignete Bewerberin oder der bestgeeignete Bewerber geschädigt, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Schadenersatz entstehen.
Der Ausgangsfall: Eine qualifizierte Bewerberin wird nicht bestellt
Mit dieser Frage beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahr 2014, konkret im OGH vom 23.12.2014, 1 Ob 218/14m. Zur Entscheidung.
Im Mittelpunkt stand eine langjährige Abteilungsleiterin und stellvertretende Geschäftsführerin des Arbeitsmarktservice. Sie bewarb sich um die Position der Landesgeschäftsführerin, die für sechs Jahre neu besetzt werden sollte. Neben ihr gab es zwei weitere Bewerber.
Die Klägerin verfügte über langjährige Erfahrung im AMS. In mehreren Bewertungen wurde sie als sehr gut oder teilweise sogar als am besten geeignet beurteilt. Auch ein externes Beratungsunternehmen sah sie als bestgeeignete Kandidatin an.
Im Verwaltungsrat kam jedoch keine ausreichende Mehrheit für eine Bewerberin oder einen Bewerber zustande. Die Entscheidungsbefugnis wurde deshalb auf den zuständigen Bundesminister übertragen. Ein Mitarbeiter des Ministeriums reihte die Bewerber nach einem Punktesystem. Letztlich wurde eine andere Bewerberin zur Landesgeschäftsführerin bestellt.
Die nicht berücksichtigte Bewerberin vermutete, dass nicht ausschließlich fachliche Kriterien ausschlaggebend gewesen waren. Vielmehr sollten auch politische oder persönliche Vorbehalte eine Rolle gespielt haben. Unter anderem war im Vorfeld angeblich geäußert worden, dass die Stadt die Klägerin nicht wolle.
Sie verlangte rund 40.000 Euro an Gehaltsdifferenz. Zusätzlich wollte sie feststellen lassen, dass die Beklagten auch für künftige Schäden aus der unterbliebenen Bestellung haften müssten.
Was der OGH zur öffentlichen Stellenbesetzung klargestellt hat
Der OGH traf keine pauschale Entscheidung zugunsten der Klägerin. Vielmehr unterschied er zwischen den möglichen Anspruchsgegnern.
Keine Haftung der Republik Österreich
Gegen die Republik Österreich wurde die Klage endgültig abgewiesen. Der OGH ordnete die konkrete Bestellung der Landesgeschäftsführerin dem nicht-hoheitlichen beziehungsweise privatwirtschaftlichen Bereich des AMS zu.
Der zuständige Minister handelte bei der Ersatzvornahme in diesem Zusammenhang nicht als hoheitliche Behörde der Republik, sondern als Organ des AMS. Ein allfälliges Fehlverhalten wäre daher nicht automatisch der Republik nach dem Amtshaftungsgesetz zuzurechnen.
Anspruch gegenüber dem AMS grundsätzlich möglich
Anders beurteilte der OGH das Verfahren gegen das AMS. Dieses war noch nicht endgültig entschieden. Es musste weiter geprüft werden,
- welche Bewerberin tatsächlich am besten geeignet war,
- aus welchen Gründen Mitglieder des Verwaltungsrats für oder gegen die Klägerin stimmten,
- ob unsachliche oder politische Motive eine Rolle spielten und
- ob die Bewertung durch den Sektionsleiter die spätere Bestellung beeinflusst hatte.
Damit bestätigte der OGH grundsätzlich: Wird eine ausgeschriebene Leitungsposition im staatsnahen Bereich aus unsachlichen Gründen nicht mit der bestgeeigneten Person besetzt, kann daraus ein Schadenersatzanspruch entstehen. Gerade bei einer öffentlichen Stellenbesetzung kommt es daher auf die sachliche Begründung und den nachvollziehbaren Ablauf an.
Die Klägerin erhielt durch diese Entscheidung allerdings weder die begehrte Stelle noch unmittelbar eine Zahlung. Der OGH stellte lediglich klar, dass ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem AMS rechtlich nicht von vornherein ausgeschlossen war.
Warum die beste Eignung bei einer öffentlichen Stellenbesetzung entscheidend sein kann
Das Stellenbesetzungsgesetz verlangt, dass ausgeschriebene Positionen nach sachlichen Kriterien vergeben werden. Zu berücksichtigen sind insbesondere:
- Ausbildung und fachliche Vorbildung,
- Berufserfahrung,
- Fähigkeit zur Menschenführung,
- organisatorische Fähigkeiten und
- persönliche Zuverlässigkeit.
Es genügt daher nicht ohne Weiteres, dass eine ausgewählte Person bloß geeignet ist. Grundsätzlich soll jene Person bestellt werden, die für die konkrete Position am besten geeignet ist.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jede nicht erfolgreiche Bewerbung automatisch rechtswidrig behandelt wurde. Bei Eigenschaften wie Führungsstärke, Organisationstalent oder persönlicher Zuverlässigkeit gibt es regelmäßig einen Bewertungsspielraum. Gerichte ersetzen die Einschätzung der zuständigen Entscheidungsträger nicht schon deshalb, weil sie einzelne Bewerber unterschiedlich bewerten könnten.
Entscheidend ist vielmehr, ob die Auswahl noch sachlich begründbar ist. Ein Schadenersatzanspruch kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Entscheidungsspielraum deutlich überschritten und das Ermessen missbraucht wurde. Das kann etwa der Fall sein, wenn die bestgeeignete Person wegen persönlicher Abneigung, parteipolitischer Interessen oder anderer sachfremder Motive übergangen wird.
Ein Punktesystem oder Gutachten macht die Auswahl nicht automatisch rechtmäßig
Auswahlverfahren wirken häufig besonders objektiv, wenn ein externes Beratungsunternehmen eingebunden oder ein Punktesystem verwendet wird. Solche Instrumente können die Entscheidungsfindung unterstützen. Sie ersetzen aber keine sachliche Prüfung.
Auch ein Punktesystem muss nachvollziehbar angewendet werden. Es ist zu fragen, welche Kriterien verwendet wurden, wie diese gewichtet wurden und ob die Bewertung tatsächlich zur ausgeschriebenen Position passte. Ebenso muss ein externes Gutachten inhaltlich berücksichtigt und darf nicht bloß als formale Begründung für eine bereits feststehende Entscheidung verwendet werden.
Für Betroffene ist deshalb nicht nur das Endergebnis wichtig. Ebenso bedeutsam sind die Unterlagen und Abläufe, die zu diesem Ergebnis geführt haben.
Welche Folgen hat eine unsachliche Auswahl in der Praxis?
Die Entscheidung hat vor allem für Bewerberinnen und Bewerber um öffentliche oder staatsnahe Leitungspositionen Bedeutung. Vier typische Situationen zeigen, worauf es bei einer öffentlichen Stellenbesetzung ankommen kann:
Eine besser bewertete Bewerbung wird ohne nachvollziehbare Erklärung abgelehnt
Wenn mehrere Bewertungen eine Person als besonders geeignet ausweisen, die Entscheidung aber ohne nachvollziehbare Begründung auf eine andere Person fällt, kann dies ein Hinweis auf eine unsachliche Auswahl sein. Allein die bessere Bewertung reicht noch nicht aus. Sie kann jedoch gemeinsam mit weiteren Umständen wichtig werden.
Politische oder persönliche Vorbehalte beeinflussen die Entscheidung
Politische Zugehörigkeiten, persönliche Konflikte oder die ausdrückliche Ablehnung einer Bewerberin durch einflussreiche Personen dürfen keine sachlichen Eignungskriterien ersetzen. Je konkreter solche Einflussnahmen dokumentiert werden können, desto genauer muss der Ablauf geprüft werden.
Die Auswahlbegründung wird erst nachträglich erstellt
Eine Entscheidung ist problematisch, wenn die maßgeblichen Gründe zum Zeitpunkt der Auswahl nicht erkennbar waren und erst später eine formale Begründung gesucht wird. Entscheidend ist, ob die Auswahl tatsächlich auf den in der Ausschreibung und im Gesetz vorgesehenen Kriterien beruhte.
Der finanzielle Nachteil lässt sich beziffern
Wer wegen der unterbliebenen Bestellung ein höheres Einkommen nicht erzielt, kann grundsätzlich an einen finanziellen Schaden denken. Dieser muss allerdings konkret berechnet und nachgewiesen werden. Eine bloße Enttäuschung über die Entscheidung oder die Aussicht auf eine bessere berufliche Stellung genügt nicht.
Was Betroffene jetzt sichern und prüfen sollten
Wer sich bei einer öffentlichen oder staatsnahen Stellenbesetzung übergangen fühlt, sollte nicht vorschnell klagen, aber ebenso wenig untätig bleiben. Eine sorgfältige Dokumentation ist häufig entscheidend.
- Ausschreibung sichern: Bewahren Sie die vollständige Ausschreibung, Anforderungsprofile und allfällige Informationen zum Auswahlverfahren auf.
- Eigene Unterlagen dokumentieren: Dazu zählen Bewerbung, Lebenslauf, Zeugnisse, Referenzen und sonstige Nachweise der fachlichen und persönlichen Eignung.
- Bewertungen und Gutachten sammeln: Halten Sie fest, welche Beurteilungen, Reihungen oder Empfehlungen abgegeben wurden.
- Entscheidungsgründe verlangen und prüfen: Wichtig ist, ob die Auswahl transparent und nachvollziehbar begründet wurde.
- Zeugen notieren: Namen von Personen, die Gespräche, politische Einflussnahmen oder auffällige Vorgänge wahrgenommen haben, sollten zeitnah festgehalten werden.
- Finanziellen Schaden berechnen: Gehaltsdifferenzen und sonstige konkrete Nachteile müssen nachvollziehbar belegt werden können.
- Fristen prüfen lassen: Schadenersatzansprüche können zeitlichen Beschränkungen unterliegen. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung ist daher sinnvoll.
Besonders wichtig ist die Beweisfrage. Die bloße Vermutung, dass politische Gründe ausschlaggebend gewesen seien, wird in der Regel nicht genügen. Erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung unsachlich war, die betroffene Person tatsächlich die beste Eignung aufwies und dadurch schuldhaft ein finanzieller Schaden entstand.
Häufige Fragen zur übergangenen Bewerbung
Kann ich verlangen, nachträglich bestellt zu werden?
In der Regel steht nicht die nachträgliche Bestellung im Mittelpunkt eines solchen Schadenersatzverfahrens. Der OGH stellte im besprochenen Fall klar, dass eine mögliche Rechtsverletzung grundsätzlich zu finanziellen Ansprüchen führen kann. Ein automatischer Anspruch auf die Stelle selbst folgt daraus jedoch nicht.
Reicht es, wenn ich fachlich besser qualifiziert war?
Nein. Es muss nicht nur die eigene bessere Eignung dargelegt werden. Zusätzlich ist zu zeigen, dass die Auswahlentscheidung aus unsachlichen Gründen anders ausfiel, die Rechtsverletzung schuldhaft war und ein konkreter Schaden entstanden ist.
Kann ich die Republik Österreich klagen?
Das hängt von der konkreten Funktion und dem Handeln der beteiligten Stellen ab. Im Fall des OGH vom 23.12.2014, 1 Ob 218/14m wurde die Klage gegen die Republik abgewiesen, weil die Bestellung dem nicht-hoheitlichen beziehungsweise privatwirtschaftlichen Bereich des AMS zugeordnet wurde. Ein möglicher Anspruch war daher gegenüber dem AMS zu prüfen.
Was, wenn es ein externes Gutachten gab?
Ein externes Gutachten kann ein wichtiges Beweismittel sein. Es garantiert jedoch nicht automatisch eine rechtmäßige Entscheidung. Zu prüfen ist, wie das Gutachten erstellt wurde, welche Kriterien angewendet wurden und ob die Entscheidungsträger die Ergebnisse sachlich berücksichtigt haben.
Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Unterstützung bei fragwürdigen Auswahlverfahren
Eine nicht erfolgreiche Bewerbung ist belastend – besonders dann, wenn der Eindruck entsteht, dass nicht Leistung und Eignung, sondern persönliche oder politische Interessen entschieden haben. Durch jahrelange anwaltliche Praxis kann die Kanzlei Pichler die vorhandenen Unterlagen, den Ablauf des Auswahlverfahrens, mögliche Beweismittel und die Erfolgsaussichten eines Schadenersatzanspruchs strukturiert prüfen.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Betroffene auch zur Frage, gegen welche Stelle sich ein möglicher Anspruch richten kann und welche finanziellen Nachteile konkret nachweisbar sind. Vereinbaren Sie eine rechtliche Prüfung unter +43 1 51 30 700 oder schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
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