Obsorgeverfahren: Wann darf das Gericht ein Anti-Aggressionstraining anordnen?
Viele Eltern wissen nicht, dass ein Gericht bereits während eines laufenden Obsorgeverfahrens konkrete Beratungen oder Trainings anordnen kann. Dafür muss nicht immer das gesamte Beweisverfahren abgeschlossen sein. Auch auf das Ergebnis eines beauftragten Gutachtens muss das Gericht nicht zwingend warten.
Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2017: Im Verfahren wurde beiden Eltern eine Erziehungsberatung vorgeschrieben. Die Mutter musste zusätzlich ein Anti-Aggressionstraining absolvieren. Sie wehrte sich dagegen und wollte zunächst den Abschluss weiterer Ermittlungen abwarten. Der OGH bestätigte jedoch, dass familiengerichtliche Maßnahmen zum Schutz des Kindes bereits während des Verfahrens zulässig sein können.
Der konkrete Fall: Gewalt und Eskalation im familiären Umfeld
In dem Obsorgeverfahren stellte das Gericht fest, dass die Mutter gegenüber dem Vater und auch gegenüber den Kindern wiederholt aggressiv und gewalttätig geworden war. Es ging unter anderem um Schläge, Schubse, Rempler und Ohrfeigen. Hinzu kamen Beschimpfungen und verbale Drohungen.
Wegen dieses Verhaltens war bereits eine einstweilige Verfügung erlassen worden. Gleichzeitig ordnete das Gericht beiden Eltern an, eine Erziehungsberatung in Anspruch zu nehmen. Vorgesehen waren jeweils mindestens 20 Wochenstunden innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten.
Für die Mutter kam außerdem ein Anti-Aggressionstraining hinzu. Dieses musste mindestens acht Stunden pro Monat und insgesamt 50 Stunden umfassen.
Die Mutter argumentierte, eine solche Anordnung sei verfrüht. Zunächst müsse abgewartet werden, was die im Obsorgeverfahren beauftragten Gutachten ergeben. Erst danach könne abschließend beurteilt werden, ob sie sich tatsächlich aggressiv verhalten habe.
Was der OGH im Obsorgeverfahren aus dem Jahr 2017 klargestellt hat
Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs zurück. Die Entscheidung erging in OGH vom 30.08.2017, 3 Ob 137/17v. Zur Entscheidung.
Zur Erziehungsberatung stellte sich zunächst eine verfahrensrechtliche Frage. Die Mutter hatte die angeordneten 20 Stunden bereits absolviert. Deshalb fehlte ihr insoweit ein aktuelles rechtliches Interesse an einer weiteren Entscheidung. Ein Gericht muss keine rein theoretische Frage mehr prüfen, wenn die betroffene Person die Maßnahme bereits erfüllt hat und eine Entscheidung keinen praktischen Nutzen mehr hätte.
Auch hinsichtlich des Anti-Aggressionstrainings sah der OGH keinen Anlass für eine weitere Überprüfung. Die Anordnung von insgesamt 50 Stunden war unter den konkreten Umständen jedenfalls vertretbar. Der Revisionsrekurs wurde daher insgesamt zurückgewiesen.
Warum das Gericht im Obsorgeverfahren nicht immer auf das Gutachten warten muss
Familiengerichte müssen im Obsorgeverfahren das Wohl des Kindes schützen. Dazu können sie nach § 107 Abs 3 AußStrG geeignete Maßnahmen anordnen. Diese Maßnahmen sollen Konflikte entschärfen, problematisches Verhalten verändern und eine Gefährdung des Kindeswohls verhindern oder vermindern.
Entscheidend ist: Eine solche Maßnahme kann schon während des laufenden Verfahrens angeordnet werden. Das Gericht muss nicht in jedem Fall warten, bis sämtliche Gutachten vorliegen und alle Beweise abschließend aufgenommen wurden.
Gerade bei wiederholter Gewalt, Drohungen oder stark eskalierten Konflikten kann ein frühes Einschreiten erforderlich sein. Ein Anti-Aggressionstraining soll nicht erst dann beginnen, wenn jede Einzelheit des familiären Geschehens endgültig geklärt ist. Es kann gerade dazu dienen, weitere Vorfälle zu verhindern.
Die Anordnung ist außerdem nicht automatisch eine endgültige Entscheidung über die Obsorge. Sie bedeutet daher nicht zwingend, dass das Gericht einem Elternteil bereits abschließend die Erziehungsfähigkeit abspricht. Häufig handelt es sich zunächst um eine begleitende oder sichernde Maßnahme im laufenden Verfahren.
Verhältnismäßigkeit bleibt die entscheidende Grenze
Auch im Familienrecht darf ein Gericht nicht beliebige Auflagen erteilen. Maßnahmen nach § 107 Abs 3 AußStrG müssen verhältnismäßig sein.
Das bedeutet im Kern:
- Die Maßnahme muss geeignet sein, das Kindeswohl zu fördern.
- Sie muss im konkreten Fall erforderlich sein.
- Die Belastung für den betroffenen Elternteil darf nicht außer Verhältnis zum angestrebten Schutz der Kinder stehen.
Ein Anti-Aggressionstraining ist daher nicht allein deshalb zulässig, weil Eltern miteinander streiten. Trennungen und Obsorgeverfahren sind häufig emotional belastend. Nicht jeder Konflikt rechtfertigt eine derart intensive Auflage.
Anders kann die Situation aussehen, wenn konkrete und wiederholte körperliche oder verbale Aggressionen festgestellt wurden. Im vom OGH beurteilten Fall lagen nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanzen mehrere Vorfälle vor. Vor diesem Hintergrund hielt der OGH ein Training mit insgesamt 50 Stunden nicht für unverhältnismäßig.
Was Betroffene in der Praxis beachten sollten
Eine gerichtliche Auflage nicht einfach ignorieren
Wer eine Erziehungsberatung oder ein Anti-Aggressionstraining nicht absolviert, riskiert Nachteile im weiteren Obsorgeverfahren. Die Nichtbefolgung kann vom Gericht negativ bewertet werden. Außerdem können sich daraus weitere gerichtliche Schritte ergeben.
Das gilt auch dann, wenn die betroffene Person die Anordnung für falsch oder überzogen hält. Eine Auflage sollte daher nicht eigenmächtig ignoriert werden. Vielmehr ist rasch zu prüfen, ob ein Rechtsmittel möglich ist und welche Fristen gelten.
Rechtliche Prüfung und Mitwirkung sind kein Widerspruch
Betroffene Eltern müssen sich nicht zwischen rechtlicher Gegenwehr und aktiver Mitwirkung entscheiden. Beides kann parallel sinnvoll sein.
So kann ein Elternteil an einer angeordneten Beratung teilnehmen und gleichzeitig prüfen lassen, ob die konkrete Maßnahme überhaupt ausreichend begründet, geeignet und verhältnismäßig ist. Entscheidend sind der genaue Wortlaut des gerichtlichen Beschlusses, die festgestellten Tatsachen und die noch offenen Fristen.
Vier typische Situationen
- Das Gutachten ist noch nicht fertig: Auch dann kann das Gericht bereits eine Beratung oder ein Training anordnen, wenn konkrete Umstände ein rasches Einschreiten nahelegen.
- Die Vorwürfe werden bestritten: Die Anordnung bedeutet nicht zwingend, dass die Obsorgefrage endgültig entschieden wurde. Sie kann eine vorläufige Maßnahme zum Schutz der Kinder sein.
- Die Maßnahme wurde bereits abgeschlossen: Ein Rechtsmittel kann das aktuelle rechtliche Interesse verlieren, wenn die Auflage schon vollständig erfüllt wurde.
- Die Auflage erscheint unverhältnismäßig: Dann sollte möglichst sofort geprüft werden, ob die Maßnahme geeignet, erforderlich und zumutbar ist und welche rechtlichen Schritte offenstehen.
Warum die Überprüfung durch den OGH begrenzt ist
Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft die Rolle des Obersten Gerichtshofs. Der OGH überprüft in einem Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nicht nochmals sämtliche Tatsachen des Falls.
Ob es tatsächlich zu Schlägen, Drohungen oder Beschimpfungen gekommen ist, wird in erster Linie von den Vorinstanzen festgestellt. An diese Tatsachenfeststellungen ist der OGH grundsätzlich gebunden. Sie können beim OGH nur in eingeschränktem Umfang bekämpft werden.
Deshalb ist es besonders wichtig, bereits vor dem Erstgericht und im weiteren Verfahren umfassend vorzutragen. Beweismittel, Stellungnahmen und Einwendungen sollten rechtzeitig eingebracht werden. Wer erst in einem späteren Rechtsmittelverfahren auf eine unvollständige oder aus seiner Sicht falsche Sachverhaltsdarstellung reagiert, hat häufig nur noch begrenzte Möglichkeiten.
Was Eltern jetzt konkret tun sollten
- Den gerichtlichen Beschluss vollständig lesen und insbesondere Umfang, Fristen und Beginn der Maßnahme prüfen.
- Frühzeitig feststellen lassen, ob ein Rechtsmittel zulässig ist und welche Frist dafür läuft.
- Die Teilnahme an Beratung oder Training dokumentieren und Bestätigungen aufbewahren.
- Eigene Einwendungen, Gegenbeweise und relevante Ereignisse geordnet festhalten.
- Bei Gewaltvorwürfen oder Drohungen keine direkten Auseinandersetzungen eskalieren lassen.
- Gerichtliche Auflagen nicht eigenmächtig abbrechen oder ignorieren.
Die konkrete Beurteilung hängt immer vom Einzelfall ab. Eine Beratung, ein Anti-Aggressionstraining oder eine andere Maßnahme kann bei einem hoch eskalierten Konflikt angemessen sein, in einem anderen Fall jedoch zu weit gehen. Maßgeblich sind die tatsächlichen Feststellungen und die Auswirkungen auf das Kindeswohl.
Häufige Fragen von Eltern
Muss das Gericht wirklich nicht auf das Gutachten warten?
Nein, ein Gericht muss nicht immer den Abschluss aller Gutachten abwarten. Wenn bereits konkrete Anhaltspunkte für Gewalt, Drohungen oder eine erhebliche Eskalation bestehen, kann es eine geeignete Maßnahme schon während des laufenden Obsorgeverfahrens anordnen.
Heißt ein Anti-Aggressionstraining automatisch, dass ich die Obsorge verliere?
Nein. Die Anordnung eines Trainings ist nicht automatisch die endgültige Entscheidung über die Obsorge. Sie kann als vorläufige oder begleitende Maßnahme dem Schutz und Wohl des Kindes dienen. Im weiteren Verfahren kann das Gericht dennoch alle relevanten Umstände prüfen.
Kann ich eine solche Auflage ablehnen, wenn ich sie für ungerecht halte?
Eine Auflage sollte nicht einfach ignoriert werden. Die Nichtbefolgung kann im Obsorgeverfahren nachteilig sein. Wer die Maßnahme für unberechtigt hält, sollte rasch prüfen lassen, ob ein Rechtsmittel oder eine andere rechtliche Reaktion möglich ist.
Was ist, wenn ich die Beratung oder das Training schon absolviert habe?
Dann kann ein Rechtsmittel gegen diese konkrete Maßnahme unter Umständen unzulässig werden, weil kein aktueller praktischer Nutzen einer Entscheidung mehr besteht. Ob das tatsächlich der Fall ist, hängt vom Inhalt des Beschlusses und vom jeweiligen Verfahrensstand ab.
Rechtliche Unterstützung im Obsorgeverfahren durch einen Rechtsanwalt Wien
Obsorgeverfahren können für alle Beteiligten belastend sein. Besonders schwierig wird die Situation, wenn Gewaltvorwürfe, einstweilige Verfügungen oder verpflichtende Beratungen und Trainings hinzukommen. Durch jahrelange anwaltliche Praxis kann die Kanzlei Pichler die rechtliche Situation einordnen, Fristen prüfen und die nächsten Schritte im Verfahren vorbereiten.
Sind Sie von einer gerichtlichen Auflage betroffen oder unsicher, ob ein Anti-Aggressionstraining verhältnismäßig ist? Lassen Sie Ihre Situation möglichst früh prüfen. Die Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Kanzleisitz: Karlsplatz 3, 1010 Wien.
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Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
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