September 26, 2026

Namensnennung bei Fotos [Rechtsanwalt Wien]

Namensnennung bei Fotos im Internet: Was gilt für Metadaten?

Die Namensnennung bei Fotos wird wichtig, wenn ein Foto per E-Mail übermittelt, auf eine Website hochgeladen und für eine Werbekampagne verwendet wird. Der Name des Fotografen steht nicht sichtbar unter dem Bild. Ist das erlaubt, wenn der Copyright-Hinweis zumindest in den Metadaten der Datei enthalten war?

Diese Frage betrifft Unternehmen, Agenturen, Website-Betreiber und Fotografen gleichermaßen. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zeigt, dass technische Informationen in einer Bilddatei rechtlich durchaus Bedeutung haben können. Gleichzeitig macht sie deutlich: Wer ein Foto verwenden darf, darf es nicht automatisch ohne die erforderliche Herstellerbezeichnung veröffentlichen.

Der typische Konflikt bei der Namensnennung bei Fotos

In der Praxis werden Bilder häufig als elektronische Dateien weitergegeben. Der Fotograf oder die Eigentümerin eines Bildes übermittelt die Dateien per E-Mail, über eine Cloud oder über einen Download-Link. Anschließend werden die Fotos auf einer Website, in einem Online-Shop oder in Werbematerialien verwendet.

Oft befinden sich in den Dateien sogenannte Metadaten. Das sind technische Zusatzinformationen, die beispielsweise den Namen des Fotografen, einen Copyright-Vermerk oder Angaben zur Erstellung des Bildes enthalten können. Für Besucher einer Website sind diese Informationen meist nicht unmittelbar sichtbar.

Genau darin liegt das Problem: Reicht ein Copyright-Hinweis in den Metadaten aus? Oder muss der Name des Fotografen zusätzlich sichtbar direkt beim Bild genannt werden?

Was der OGH zur Namensnennung bei Fotos entschieden hat

Mit dieser Frage befasste sich der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung OGH vom 03.05.2017, 4 Ob 74/17m. Der Fall betraf ein Unternehmen, das im Internet ein Musterhaus bewarb. Dafür verwendete es Fotos, die ein Fotograf im Auftrag der Eigentümerin des Musterhauses angefertigt hatte.

Die Bilddateien waren dem Unternehmen elektronisch übermittelt worden. In den Metadaten war ein Copyright-Hinweis mit dem Namen beziehungsweise der Bezeichnung des Fotografen enthalten. Auf der Website selbst wurde der Fotograf jedoch nicht sichtbar beim Bild genannt.

Ein mit der Wahrnehmung der Rechte des Fotografen beauftragter Verein verlangte daraufhin unter anderem, die Veröffentlichung ohne Herstellerbezeichnung zu unterlassen. Die ersten beiden Gerichte gaben dem Kläger im Wesentlichen Recht. Das Unternehmen bekämpfte diese Entscheidungen beim OGH.

Der OGH wies die Revision zurück. Die Entscheidungen der Vorinstanzen blieben daher aufrecht. Das Unternehmen durfte die Fotos nicht ohne Herstellerbezeichnung des Fotografen veröffentlichen. Zur Entscheidung.

Metadaten können rechtlich ausreichen – aber nicht zwingend die sichtbare Angabe ersetzen

Nach § 74 Abs 3 UrhG besteht bei Lichtbildern grundsätzlich ein Recht auf Herstellerbezeichnung. Der Fotograf kann daher verlangen, dass sein Name oder eine andere korrekte Herstellerbezeichnung im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Bildes angegeben wird.

Der OGH stellte klar, dass eine solche Bezeichnung nicht zwingend direkt unter oder neben dem Foto stehen muss, um rechtlich relevant zu sein. Auch ein Hinweis in den Metadaten einer digitalen Bilddatei kann grundsätzlich eine ausreichende Verbindung zwischen dem Bild und dem Fotografen herstellen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass eine unsichtbare Angabe auf der Website in jedem Fall genügt. Entscheidend sind die konkreten Umstände und insbesondere die Frage, ob die Herstellerbezeichnung ordnungsgemäß und im Zusammenhang mit der Bildveröffentlichung angebracht wurde. Für Unternehmen bleibt es daher riskant, sich allein auf die Metadaten zu verlassen.

Der OGH sprach außerdem kein generelles Verbot der Bildverwendung aus. Die Fotos durften nicht insgesamt nicht verwendet werden. Untersagt war vielmehr die Veröffentlichung ohne die erforderliche Herstellerbezeichnung. Das ist ein wesentlicher Unterschied.

Warum die Entscheidung aus dem Jahr 2017 heute noch wichtig ist

Die Entscheidung ist bereits mehrere Jahre alt. Ihre praktische Bedeutung hat sie dennoch nicht verloren. Bilder werden heute in großem Umfang digital weitergegeben und automatisiert auf Websites, Plattformen und sozialen Medien veröffentlicht.

Gerade bei digitalen Dateien werden Metadaten außerdem nicht immer unverändert erhalten. Beim Bearbeiten, Komprimieren oder Hochladen kann es vorkommen, dass technische Informationen entfernt werden. Wer sich auf einen Copyright-Hinweis in den Metadaten verlässt, sollte daher prüfen, ob diese Angaben bei der konkreten Veröffentlichung überhaupt noch vorhanden und zuordenbar sind.

Hinzu kommt: Wer eine Bilddatei erhält, kann sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, von den Rechten des Fotografen nichts gewusst zu haben. Professionell übermittelte Dateien sollten vor der Veröffentlichung sorgfältig kontrolliert werden. Das gilt besonders dann, wenn ein Copyright-Hinweis oder der Name eines Fotografen erkennbar ist.

Welche Folgen kann eine fehlende Namensnennung haben?

Eine fehlende oder unrichtige Herstellerbezeichnung ist nicht bloß eine Frage der Höflichkeit. Sie kann rechtliche Ansprüche auslösen. Nach der dargestellten Entscheidung kommen insbesondere folgende Folgen in Betracht:

  • ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung ohne Herstellerbezeichnung,
  • die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Gerichtsurteils,
  • der Ersatz von Gerichts- und Verfahrenskosten,
  • unter Umständen weitere Zahlungsansprüche.

Im konkreten Verfahren musste das Unternehmen dem Kläger außerdem die Kosten des Revisionsverfahrens in Höhe von 917,02 EUR ersetzen, davon 152,84 EUR Umsatzsteuer, binnen 14 Tagen.

So vermeiden Website-Betreiber unnötige Risiken

Die sichere Vorgehensweise beginnt nicht erst beim Hochladen des Bildes. Bereits bei der Beschaffung und Übernahme der Fotos sollten Unternehmen klare Abläufe festlegen.

Beispiel 1: Bilder eines Fotografen auf der Unternehmenswebsite

Ein Fotograf liefert zehn Bilder für die neue Website eines Unternehmens. In den Metadaten findet sich sein Name. Wird im Vertrag oder in den Nutzungsbedingungen eine Namensnennung verlangt, sollte diese Vorgabe umgesetzt werden. Die Bezeichnung sollte nicht eigenmächtig verändert oder weggelassen werden.

Beispiel 2: Werbefotos werden von einer Agentur bearbeitet

Eine Agentur erhält Fotos, bearbeitet sie und speichert sie anschließend in einem anderen Format. Dabei können Metadaten verloren gehen. Vor der Veröffentlichung muss geklärt werden, welche Herstellerbezeichnung erforderlich ist und wie sie bei der bearbeiteten Version korrekt angebracht wird.

Beispiel 3: Bilder aus einer digitalen Datenbank

Ein Unternehmen lädt ein Foto aus einer Bilddatenbank herunter. Die Lizenzbedingungen enthalten möglicherweise genaue Vorgaben zur Urheber- oder Herstellerangabe. Eine fehlende sichtbare Bezeichnung kann trotz ordnungsgemäßer Lizenzierung zu Problemen führen, wenn die Lizenz gerade eine Namensnennung vorsieht.

Beispiel 4: Übernahme eines Fotos in soziale Medien

Ein Foto wird zunächst auf der Website mit einer korrekten Angabe veröffentlicht und später für einen Beitrag in sozialen Medien verwendet. Für jede neue Nutzung sollte geprüft werden, ob die erforderliche Herstellerbezeichnung auch dort erhalten bleibt. Eine einmalige Nennung auf der Website erledigt nicht automatisch jede weitere Veröffentlichung.

Checkliste vor der Veröffentlichung eines Fotos

Vor dem Hochladen eines Bildes sollten Verantwortliche zumindest folgende Punkte prüfen:

  • Herkunft: Woher stammt das Foto und wer hat es hergestellt?
  • Nutzungsrechte: Wurde die konkrete Nutzung auf der Website, in sozialen Medien oder in der Werbung erlaubt?
  • Namensnennung: Gibt es vertragliche oder sonstige Vorgaben zur Herstellerbezeichnung?
  • Metadaten: Enthält die Originaldatei einen Namen, Copyright-Hinweis oder andere Rechteinformationen?
  • Dateibearbeitung: Wurden Metadaten durch Bearbeitung oder Komprimierung entfernt?
  • Veröffentlichungsort: Ist die Herstellerbezeichnung auch bei der konkreten Nutzung korrekt zugeordnet?
  • Dokumentation: Können Lizenz, Freigabe und vereinbarte Namensnennung später nachvollzogen werden?

Eine ausdrücklich sichtbare Angabe beim Bild oder in unmittelbarer Nähe ist in vielen Fällen die praktisch sicherste Lösung. Sie sollte allerdings nicht frei erfunden oder unvollständig sein, sondern sich an den Angaben des Fotografen und den vereinbarten Nutzungsbedingungen orientieren.

Häufige Fragen zur Namensnennung bei Fotos

Reicht es, wenn der Fotograf nur in den Metadaten genannt wird?

Metadaten können rechtlich relevant sein und grundsätzlich ausreichen, um eine Verbindung zwischen dem Bild und dem Fotografen herzustellen. Daraus folgt aber nicht, dass Unternehmen immer darauf verzichten sollten, den Namen sichtbar beim Bild anzugeben. Maßgeblich sind die konkreten Umstände, die Vereinbarungen und die Art der Veröffentlichung.

Darf ich ein Foto verwenden, wenn ich den Fotografen nicht kenne?

Die fehlende Kenntnis schützt nicht automatisch vor rechtlichen Konsequenzen. Vor der Verwendung sollte geklärt werden, wer der Fotograf oder Rechteinhaber ist und ob die erforderlichen Nutzungsrechte vorliegen. Auch die Metadaten der Datei können Hinweise liefern.

Ist die gesamte Bildnutzung verboten, wenn die Namensnennung fehlt?

Nicht zwingend. Die Entscheidung des OGH betraf die Veröffentlichung ohne Herstellerbezeichnung. Ein generelles Verbot der Bildverwendung wurde in dem zugrunde liegenden Verfahren nicht ausgesprochen. Trotzdem kann eine fehlende Angabe einen Unterlassungsanspruch und weitere Folgen auslösen.

Was sollten Fotografen tun, um ihre Rechte zu sichern?

Fotografen sollten ihre Herstellerangaben möglichst eindeutig in den Bilddateien hinterlegen und zusätzlich klare Nutzungsbedingungen vereinbaren. Eine verständliche Regelung zur Namensnennung schafft mehr Sicherheit als ein alleiniger Verlass auf technische Dateiinformationen.

Rechtsanwalt Wien: Rechtzeitig prüfen lassen statt später reagieren

Ob eine konkrete Bildveröffentlichung zulässig ist, hängt von mehreren Faktoren ab: der Herkunft des Fotos, den eingeräumten Nutzungsrechten, den Vereinbarungen zur Namensnennung und der konkreten technischen Umsetzung. Auch scheinbar unsichtbare Informationen in einer Datei können dabei eine Rolle spielen.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Unternehmen, Website-Betreiber und Fotografen bei Fragen zur Nutzung von Bildern, zu Herstellerbezeichnungen und zur rechtlichen Bewertung konkreter Veröffentlichungen. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt unterstützt die Kanzlei auch bei der Prüfung von Ansprüchen und bei der Reaktion auf Abmahnungen oder Unterlassungsforderungen.

Sind Sie von einer fehlenden Namensnennung oder einer Auseinandersetzung über die Verwendung eines Fotos betroffen? Lassen Sie die konkrete Situation rechtlich prüfen. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


Rechtliche Hilfe benötigt?

Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien: Beratungstermin vereinbaren.

Namensnennung bei Fotos

Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.