Oktober 5, 2026

Mangelhafte Software [Rechtsanwalt Wien]

Mangelhafte Software: Wann dürfen Unternehmen den Vertrag auflösen?

Mangelhafte Software muss nicht vollständig ausfallen, um rechtlich unbrauchbar zu sein. Auch Fehler bei Berichten, Darstellungen oder zentralen Arbeitsabläufen können so schwer wiegen, dass ein Unternehmen die Vertragsauflösung und die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen darf.

Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs: In seinem Urteil OGH vom 27.05.2025, 1 Ob 67/25x, befasste sich das Gericht mit einer individuell entwickelten Software für ein Leckortungsunternehmen. Die Anwendung war zwar grundsätzlich funktionsfähig. Für den vereinbarten geschäftlichen Zweck konnte sie jedoch wegen erheblicher Fehler bei der Berichtserstellung praktisch nicht sinnvoll eingesetzt werden.

Wenn eine mangelhafte Software ihren Zweck verfehlt

Das typische Problem bei Softwareprojekten: Der Anbieter verweist darauf, dass das Programm gestartet werden kann und einzelne Funktionen funktionieren. Der Kunde erlebt hingegen, dass die Anwendung seine tägliche Arbeit nicht verlässlich unterstützt.

Gerade bei individuell entwickelter Software kommt es deshalb nicht nur auf die technische Grundfunktion an. Entscheidend ist auch, wofür das System vereinbart wurde und ob es diesen Zweck in der Praxis erfüllt.

Im Anlassfall beauftragte ein Leckortungsunternehmen ein Softwareunternehmen mit der Entwicklung und Lieferung eines EDV-Systems. Die Software sollte unter anderem:

  • Leckortungsberichte erstellen,
  • mit einem Rechnungsprogramm verbunden sein,
  • Termine verwalten und
  • mehrere Fotos in einen Bericht aufnehmen können.

Die Auftraggeberin hatte dem Anbieter bereits vor Vertragsabschluss Muster ihrer bisherigen Berichte gezeigt und den gewünschten Einsatzzweck erklärt. Damit war für das Softwareunternehmen erkennbar, dass die Berichte nicht bloß intern verwendet werden sollten. Sie mussten auch gegenüber den Kunden professionell und vollständig wirken.

Die konkreten Fehler waren mehr als bloße Schönheitsmängel

Nach der Lieferung traten mehrere Probleme auf. Ein Foto konnte nicht zuverlässig mehrfach in einem Bericht verwendet werden. Bei einer Mehrfachverwendung fehlte das Foto zumindest einmal, ohne dass das System eine Fehlermeldung ausgab.

Zusätzlich wiesen die automatisch erstellten Berichte deutliche Formatierungs- und Darstellungsfehler auf. Das hatte praktische Folgen: Die Dokumente wirkten nach außen unprofessionell, und Kunden der Auftraggeberin beschwerten sich über die Berichte.

Die Software wurde daher nur 14 Tage eingesetzt und danach praktisch nicht mehr verwendet. Allein die Behebung des Problems mit der mehrfachen Verwendung von Fotos hätte nach den Feststellungen Kosten zwischen 2.400 und 12.000 Euro verursachen können. Insgesamt hatte die Auftraggeberin rund 39.300 Euro bezahlt.

Sie verlangte deshalb die Aufhebung des Vertrags und die Rückzahlung des geleisteten Entgelts. Die erhaltene Förderung von 6.000 Euro wurde dabei berücksichtigt. Die ersten beiden Gerichte gaben der Auftraggeberin Recht. Das Softwareunternehmen wandte sich anschließend an den Obersten Gerichtshof.

Was der OGH entschieden hat

Der OGH wies die außerordentliche Revision des Softwareunternehmens zurück. Damit blieb die Entscheidung der Vorinstanzen bestehen. Zur Entscheidung.

Das Softwareunternehmen musste 33.321,54 Euro samt Zinsen zurückzahlen. Im Gegenzug musste die Auftraggeberin die Software herausgeben beziehungsweise deinstallieren und die Tablets zurückgeben.

Die zentrale Aussage der Entscheidung ist für viele Softwareverträge von Bedeutung:

Auch ein Programm, das nicht vollständig technisch ausfällt, kann einen so schwerwiegenden Mangel aufweisen, dass der Kunde den Vertrag rückabwickeln darf.

Maßgeblich war nicht, ob einzelne Programmteile noch funktionierten. Entscheidend war vielmehr, ob die Software für den konkret vereinbarten und für den Anbieter erkennbaren Zweck brauchbar war. Genau daran fehlte es hier. Das zentrale Berichtswesen konnte nicht verlässlich genutzt werden, und die erstellten Unterlagen waren im Geschäftsverkehr teilweise nicht zumutbar verwendbar.

Warum Formatierungsfehler bei mangelhafter Software rechtlich relevant sein können

Das Softwareunternehmen argumentierte, bei den Problemen handle es sich im Wesentlichen um optische „Unschönheiten“. Der OGH folgte dieser Einschätzung nicht.

Ein Darstellungsfehler ist nicht automatisch geringfügig. Seine Bedeutung hängt davon ab, welche Funktion die betroffenen Dokumente im Geschäftsablauf haben. Werden Berichte an Kunden übermittelt, dienen sie nicht nur der internen Information. Sie sind zugleich Teil des professionellen Außenauftritts eines Unternehmens.

Formatierungs- und Darstellungsfehler können daher rechtlich erheblich sein, wenn sie:

  • die Verwendung der Berichte im Geschäftsverkehr beeinträchtigen,
  • zu Kundenbeschwerden führen,
  • den vereinbarten Arbeitsablauf wesentlich erschweren,
  • die Außenwirkung des Unternehmens schädigen oder
  • den eigentlichen Nutzen der Software weitgehend beseitigen.

Es kommt somit nicht auf die Bezeichnung des Fehlers an. Ob ein Problem als „Bug“, „Darstellungsfehler“ oder „kleine Unschönheit“ bezeichnet wird, ist weniger wichtig als seine konkrete Auswirkung.

Keine automatische Vertragsauflösung bei jedem Softwarefehler

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass jeder Fehler in einer Software sofort zur Rückabwicklung des Vertrags berechtigt. Auch der OGH hat keine allgemeine Regel aufgestellt, wonach bereits ein einzelner Programmfehler genügt.

Ob ein Mangel geringfügig oder wesentlich ist, hängt vielmehr von einer Interessenabwägung ab. Dabei können insbesondere folgende Fragen eine Rolle spielen:

  • Wie stark wird die Nutzung der Software tatsächlich beeinträchtigt?
  • War der konkrete Verwendungszweck für den Anbieter erkennbar?
  • Handelt es sich um eine zentrale oder nur um eine nebensächliche Funktion?
  • Wie hoch sind die Kosten einer Behebung?
  • Wie lange muss der Kunde auf eine funktionierende Lösung warten?
  • Ist es dem Kunden zumutbar, das fehlerhafte System weiter zu verwenden?
  • Hat der Anbieter eine Verbesserung angeboten oder umgesetzt?

Grundsätzlich muss der Anbieter häufig zunächst die Möglichkeit erhalten, den Mangel zu beheben. Eine Vertragsauflösung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Verbesserung erfolglos bleibt, nicht angeboten wird, unverhältnismäßig aufwendig wäre oder die weitere Nutzung bis zur Behebung unzumutbar ist.

Was Unternehmen aus der Entscheidung lernen können

Die Entscheidung betrifft nicht nur Leckortungsunternehmen. Sie ist für zahlreiche Betriebe relevant, die eine individuell angepasste Software entwickeln lassen oder ein komplexes IT-System kaufen.

1. Anforderungen möglichst genau vereinbaren

Je konkreter die Anforderungen dokumentiert sind, desto leichter lässt sich später feststellen, ob die Software mangelhaft ist. In den Vertrag oder in eine technische Leistungsbeschreibung gehören daher möglichst genaue Angaben zu:

  • den erforderlichen Funktionen,
  • Berichts- und Ausgabeformaten,
  • Schnittstellen zu anderen Programmen,
  • der Verarbeitung von Fotos, Dokumenten und Daten,
  • Benutzerrollen und Arbeitsabläufen,
  • Leistungs- und Abnahmekriterien.

Auch Musterberichte, Bildschirmansichten oder konkrete Beispieldateien können wichtig sein. Sie machen sichtbar, welches Ergebnis erwartet wird.

2. Den Geschäftszweck ausdrücklich ansprechen

Ein Anbieter kann die praktische Bedeutung eines Fehlers nur dann richtig einschätzen, wenn er den Einsatzzweck kennt. Unternehmen sollten daher nicht nur erklären, welche Funktionen gewünscht sind, sondern auch, wie die Software im Alltag verwendet wird.

Wird ein Bericht regelmäßig an Kunden, Behörden oder Geschäftspartner übermittelt, sollte das ausdrücklich festgehalten werden. Gleiches gilt, wenn ein System für Abrechnungen, Dokumentationen oder rechtlich relevante Nachweise eingesetzt werden soll.

3. Fehler beweissicher dokumentieren

Bei auftretenden Problemen sollten Betroffene nicht nur telefonisch reklamieren. Sinnvoll sind insbesondere:

  • Screenshots und Beispieldateien,
  • Testprotokolle mit Datum und genauer Fehlerbeschreibung,
  • Dokumentationen über fehlende oder falsch dargestellte Inhalte,
  • Nachweise über Kundenbeschwerden,
  • Aufzeichnungen über die tatsächlichen Nutzungseinschränkungen,
  • Kostenvoranschläge für die erforderliche Fehlerbehebung.

Wichtig ist außerdem, den Anbieter schriftlich zur Verbesserung aufzufordern und eine angemessene Frist zu setzen. Dabei sollte konkret beschrieben werden, welche Funktionen nicht funktionieren und welche Auswirkungen dies auf den Geschäftsbetrieb hat.

4. Nicht vorschnell selbst Änderungen vornehmen

Wer eigenständig Änderungen an der Software beauftragt oder das System durch Dritte anpassen lässt, kann später mit Beweisproblemen konfrontiert sein. Vor einer Ersatzvornahme sollte daher sorgfältig geprüft werden, wie der ursprüngliche Zustand und der konkrete Mangel dokumentiert werden können.

Das gilt besonders dann, wenn bereits eine Vertragsauflösung oder eine Rückforderung des Entgelts in Betracht gezogen wird.

Häufige Fragen zu mangelhafter Software

Reicht es aus, dass die Software grundsätzlich gestartet werden kann?

Nein. Entscheidend ist nicht nur die technische Startfähigkeit. Wenn zentrale Funktionen nicht zuverlässig arbeiten und die Software für den vereinbarten Zweck praktisch nicht brauchbar ist, kann ein wesentlicher Mangel vorliegen.

Kann ich wegen eines schlechten Layouts sofort mein Geld zurückverlangen?

Nicht automatisch. Ein Darstellungsfehler muss im konkreten Zusammenhang bewertet werden. Wird dadurch jedoch die Nutzung im Geschäftsverkehr erheblich beeinträchtigt, entstehen Kundenbeschwerden oder wird der vereinbarte Zweck verfehlt, kann der Fehler rechtlich wesentlich sein.

Muss ich dem Softwareanbieter zuerst eine Chance zur Verbesserung geben?

In vielen Fällen ja. Der Anbieter soll grundsätzlich die Möglichkeit erhalten, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Ob danach eine Vertragsauflösung zulässig ist, hängt unter anderem von der Schwere des Mangels, den Behebungskosten und der Zumutbarkeit der weiteren Nutzung ab.

Was sollte ich tun, wenn der Anbieter den Fehler herunterspielt?

Dokumentieren Sie die konkreten Auswirkungen und lassen Sie die Vertragsunterlagen prüfen. Entscheidend ist nicht, wie der Anbieter den Fehler bezeichnet, sondern ob die Software die vereinbarten Anforderungen erfüllt und im vorgesehenen Geschäftsablauf verwendbar ist.

Rechtsanwalt Wien bei mangelhafter Software

Bei größeren Softwareprojekten können die Folgen fehlerhafter Systeme erheblich sein: Neben dem bereits bezahlten Entgelt drohen Verzögerungen, zusätzliche Personalkosten, Kundenbeschwerden und ein beschädigter Ruf. Ob eine Verbesserung verlangt, ein Preis gemindert oder der Vertrag aufgelöst werden kann, hängt stark von den Vereinbarungen und der Beweislage ab.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Unternehmen und Betroffene bei der rechtlichen Einordnung von Softwaremängeln, der Dokumentation von Leistungsabweichungen und der Durchsetzung möglicher Ansprüche. Durch jahrelange anwaltliche Praxis werden dabei sowohl die Vertragsunterlagen als auch die tatsächliche Nutzung und die wirtschaftlichen Folgen berücksichtigt.

Sind Sie von einer fehlerhaften Software betroffen? Vereinbaren Sie eine rechtliche Prüfung unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, unterstützt Sie bei der sorgfältigen Bewertung Ihrer Situation.


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mangelhafte Software

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