Mangelhafte Bauleistung: Wann Kunden Sanierungskosten schon vorab verlangen können
Mangelhafte Bauleistung: Was passiert, wenn ein Unternehmen eine bestimmte Eigenschaft ausdrücklich zusagt, das fertige Werk diese aber nicht erfüllt? Viele Auftraggeber gehen zunächst davon aus, dass sie die Reparatur selbst bezahlen müssen und erst danach Ersatz verlangen können. Das ist nicht immer richtig.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2015 klargestellt, dass ein Kunde unter bestimmten Voraussetzungen schon vor der tatsächlichen Sanierung einen Geldbetrag für die notwendigen Verbesserungskosten verlangen kann. Ebenso wichtig: Eine konkrete Zusage eines Mitarbeiters kann das Unternehmen auch dann binden, wenn dieser intern keine ausdrückliche Sondergenehmigung hatte.
Mangelhafte Bauleistung: Der Ausgangsfall – ein Betonboden, der den Alltag nicht aushielt
Ein Landwirt beauftragte ein Bauunternehmen damit, einen Beton-Futtertisch in seinem Stall zu bearbeiten und zu glätten. Die Arbeiten kosteten rund 1.458 Euro.
Vor Auftragserteilung erklärte ein Mitarbeiter des Unternehmens, der behandelte Betonboden werde nach etwa 30 Tagen öl- und salzbeständig sein. Diese Zusage wurde später auch schriftlich auf dem Briefpapier des Unternehmens bestätigt. Für den Landwirt war diese Eigenschaft von zentraler Bedeutung. Der Boden musste den konkreten Belastungen im Stall standhalten.
Doch genau das geschah nicht. Bereits nach einiger Zeit kam es im Bereich der Fressstellen zu Abplatzungen. Die Oberfläche wurde rau und grobporig. Der Boden entsprach damit nicht der Qualität, die der Auftraggeber erwarten durfte.
Der Landwirt forderte das Bauunternehmen mehrfach zur Verbesserung auf. Eine ausreichende Sanierung hätte eine Kunstharzbeschichtung erfordert und rund 7.056 Euro gekostet. Weil das Unternehmen den Mangel nicht behob, verlangte der Landwirt 7.000 Euro als Vorschuss beziehungsweise als notwendiges Deckungskapital für die Sanierung.
Was der OGH zur mangelhaften Bauleistung entschieden hat
In der Entscheidung OGH vom 27.08.2015, 1 Ob 132/15s gab der Oberste Gerichtshof dem Landwirt Recht und stellte das positive Urteil des Erstgerichts wieder her. Zur Entscheidung.
Das Bauunternehmen musste 7.000 Euro für die notwendige Verbesserung bezahlen. Zusätzlich hatte es die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Höhe von 2.054,42 Euro zu ersetzen.
Die Entscheidung beruht im Wesentlichen auf vier Punkten:
- Die Zusage des Mitarbeiters war dem Unternehmen gegenüber wirksam.
- Der Betonboden entsprach nicht der ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheit.
- Der Kunde durfte bereits vor Durchführung der Sanierung einen Betrag für die notwendigen Kosten verlangen.
- Die Sanierungskosten mussten nicht auf den ursprünglichen Werklohn von rund 1.458 Euro begrenzt werden.
Warum Mitarbeiterzusagen rechtlich wichtig sein können
Unternehmen treten ihren Kunden nicht nur durch die Geschäftsführung gegenüber. Im täglichen Geschäftsverkehr handeln Mitarbeiter, Bauleiter, Verkäufer oder technische Ansprechpartner im Namen des Unternehmens. Kunden müssen grundsätzlich darauf vertrauen können, dass solche Personen im Rahmen ihrer üblichen Tätigkeit verbindliche Erklärungen abgeben dürfen.
Im konkreten Fall war der Mitarbeiter berechtigt, kleinere Bauaufträge für das Unternehmen abzuschließen. Nach der Beurteilung des OGH umfasste diese Stellung auch Erklärungen, die bei einem solchen Auftrag gewöhnlich vorkommen. Die Aussage, dass der bearbeitete Boden öl- und salzbeständig sein werde, war keine völlig ungewöhnliche Nebenabrede. Sie betraf vielmehr unmittelbar die erwartete Funktion der Bauleistung.
Das Unternehmen konnte sich daher nicht erfolgreich darauf berufen, der Mitarbeiter hätte diese Zusage intern nicht machen dürfen. Interne Vorgaben wirken grundsätzlich nicht automatisch zulasten eines Kunden, der von solchen Beschränkungen nichts wusste und auch nichts wissen musste.
Für Auftraggeber bedeutet das: Eine mündliche Zusage ist nicht von vornherein wertlos. In einem späteren Streit muss allerdings bewiesen werden können, was genau gesagt wurde und in welchem Zusammenhang die Aussage gefallen ist. Die schriftliche Bestätigung auf dem Briefpapier des Unternehmens war im Fall des Landwirts deshalb besonders bedeutsam.
Entscheidend ist nicht nur die Arbeitsweise, sondern das Ergebnis
Bei Bau- und Werkverträgen wird häufig ausführlich beschrieben, welche Arbeitsschritte vorgenommen werden sollen. Das allein beantwortet aber nicht immer die entscheidende Frage: Welchen Zustand muss das fertige Werk erreichen?
Im Fall des Betonbodens war nicht bloß das mechanische Glätten geschuldet. Die Bearbeitung sollte einen Boden hervorbringen, der für die konkrete Nutzung geeignet und nach rund 30 Tagen öl- und salzbeständig war. Die Beschreibung der technischen Arbeiten diente nach Ansicht des OGH vor allem als technische Grundlage und Kalkulationsbeschreibung. Ausschlaggebend war die zugesagte Gebrauchstauglichkeit.
Ein Werk kann daher mangelhaft sein, obwohl einzelne Arbeitsschritte fachgerecht durchgeführt wurden. Wenn das vereinbarte Ergebnis nicht erreicht wird, hilft dem Unternehmer der Hinweis auf die ordnungsgemäße Durchführung einzelner Tätigkeiten nicht zwingend weiter.
Besonders wichtig ist das bei Zusagen wie:
- „Der Boden ist dauerhaft ölbeständig.“
- „Die Beschichtung hält der vorgesehenen Belastung stand.“
- „Das Dach bleibt bei normaler Nutzung dauerhaft dicht.“
- „Die Oberfläche ist für den beschriebenen Zweck geeignet.“
Je konkreter eine solche Aussage formuliert ist und je stärker sie für die Auftragserteilung ausschlaggebend war, desto größer ist ihre rechtliche Bedeutung.
Eine billigere Ausführung schützt den Unternehmer nicht
Das Bauunternehmen argumentierte außerdem, eine ordnungsgemäße Herstellung des zugesagten Bodens wäre teurer gewesen. Der OGH ließ dieses Argument nicht durchgreifen.
Wer einen bestimmten Erfolg zu einem vereinbarten Preis zusagt, trägt grundsätzlich das Risiko, dass die gewählte Ausführung dafür nicht ausreicht. Der Unternehmer kann sich daher nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass die richtige oder dauerhaft geeignete Herstellung mehr gekostet hätte.
In diesem Zusammenhang wird häufig von sogenannten „Sowieso-Kosten“ gesprochen. Gemeint sind Aufwendungen, die der Kunde auch bei einer von Anfang an ordnungsgemäßen Ausführung hätte tragen müssen. Im entschiedenen Fall sah der OGH solche Kosten jedoch nicht als gegeben an. Die vereinbarte Leistung hätte den zugesagten Erfolg innerhalb des vereinbarten Auftrags erreichen müssen.
Für Auftraggeber ist das eine wichtige Orientierung: Der ursprüngliche Rechnungsbetrag bildet nicht automatisch die Obergrenze für die Kosten einer notwendigen Verbesserung. Maßgeblich kann vielmehr sein, welcher Aufwand tatsächlich erforderlich ist, um den vereinbarten Zustand herzustellen.
Verbesserungskosten müssen nicht immer vorfinanziert werden
Viele Betroffene stehen vor einem praktischen Problem: Der Unternehmer behebt den Mangel nicht, eine Sanierung wäre aber dringend notwendig und teuer. Muss der Kunde nun zuerst selbst mehrere tausend Euro aufbringen?
Die Entscheidung des OGH zeigt, dass unter bestimmten Voraussetzungen bereits vor der Sanierung ein Geldbetrag für die notwendigen Verbesserungskosten verlangt werden kann. Dieses sogenannte Deckungskapital soll die Finanzierung der tatsächlichen Verbesserung ermöglichen.
Es genügt allerdings nicht, bloß abstrakt oder vorsorglich einen beliebigen Betrag zu fordern. Der Auftraggeber muss die Verbesserung tatsächlich beabsichtigen. Außerdem müssen die voraussichtlichen Kosten nachvollziehbar und für die Behebung des konkreten Mangels notwendig sein.
Im Fall des Landwirts waren diese Voraussetzungen erfüllt. Er hatte den Unternehmer wiederholt zur Verbesserung aufgefordert. Die erforderliche Kunstharzbeschichtung war konkret ermittelt worden. Es ging daher nicht um eine fiktive Forderung, sondern um eine geplante und sachlich erforderliche Sanierung.
Was das für Auftraggeber im Alltag bedeutet
1. Die neue Terrasse zeigt Risse
Hat ein Unternehmen zugesagt, eine bestimmte Oberfläche oder Belastbarkeit herzustellen, und treten kurz danach Risse oder Abplatzungen auf, sollte nicht nur die Rechnung geprüft werden. Entscheidend ist, welcher Zustand vereinbart wurde und ob die Terrasse für den vorgesehenen Zweck geeignet ist.
2. Die Beschichtung in der Werkstatt hält nicht
Wurde ausdrücklich zugesagt, dass eine Beschichtung gegen Öl, Chemikalien oder andere Stoffe beständig ist, kann diese Eigenschaft zum geschuldeten Vertragsinhalt gehören. Eine bloße Behauptung, man habe die Beschichtung technisch korrekt aufgetragen, muss den Mangel nicht beseitigen.
3. Das Unternehmen reagiert nicht auf die Mängelanzeige
Werden Aufforderungen zur Verbesserung ignoriert oder abgelehnt, sollten Betroffene den Mangel dokumentieren, eine angemessene Frist setzen und die voraussichtlichen Sanierungskosten ermitteln lassen. Unter den entsprechenden Voraussetzungen kann anschließend auch ein Anspruch auf Deckungskapital geprüft werden.
4. Der Ansprechpartner war angeblich nicht zuständig
Dass ein Mitarbeiter keine interne Sondervollmacht hatte, bedeutet nicht automatisch, dass seine Zusage unwirksam ist. Maßgeblich kann sein, welche Funktion er nach außen hatte und ob seine Erklärung bei einem solchen Auftrag üblich war.
So sichern Sie Ihre Position bei einer mangelhaften Bauleistung
- Vereinbarungen dokumentieren: Halten Sie zugesagte Eigenschaften, Nutzungszweck und erwartete Ergebnisse schriftlich fest.
- Beweise sichern: Bewahren Sie Angebote, E-Mails, Protokolle und schriftliche Bestätigungen auf. Fotografieren Sie sichtbare Schäden und dokumentieren Sie deren Entwicklung.
- Mangel konkret beschreiben: Schreiben Sie nicht nur, dass die Leistung „schlecht“ sei. Beschreiben Sie, welche zugesagte Eigenschaft fehlt und woran sich das zeigt.
- Verbesserung verlangen: Fordern Sie das Unternehmen nachweisbar zur Behebung auf und setzen Sie eine angemessene Frist.
- Kosten fachlich ermitteln lassen: Ein nachvollziehbarer Kostenvoranschlag oder eine technische Stellungnahme kann für die spätere Durchsetzung wesentlich sein.
- Keine voreilige Sanierung beauftragen: Vor einer Ersatzvornahme sollte geprüft werden, ob dem ursprünglichen Unternehmer noch eine Möglichkeit zur Verbesserung eingeräumt werden muss.
- Rechtzeitig beraten lassen: Fragen der Beweissicherung, der Fristsetzung und der Höhe des verlangten Betrags können den Ausgang des Verfahrens beeinflussen.
Häufige Fragen von Betroffenen
Kann ich mich auf eine mündliche Zusage eines Mitarbeiters berufen?
Ja, das kann möglich sein. Entscheidend sind unter anderem die Stellung des Mitarbeiters, der Zusammenhang mit dem Auftrag und die Frage, ob die Zusage bei einem solchen Geschäft üblich war. Je besser die Aussage dokumentiert oder durch Zeugen bestätigt werden kann, desto leichter lässt sie sich beweisen.
Was ist, wenn der Unternehmer sagt, der Mitarbeiter durfte das gar nicht versprechen?
Eine interne Beschränkung bindet einen gutgläubigen Kunden nicht automatisch. Kannte der Kunde die Einschränkung nicht und musste er sie auch nicht kennen, kann die Erklärung des Mitarbeiters dennoch wirksam sein.
Muss ich die Reparatur zuerst selbst bezahlen?
Nicht zwingend. Wenn der Mangel feststeht, der Unternehmer die Verbesserung nicht vornimmt und die Sanierung konkret beabsichtigt sowie notwendig ist, kann unter Umständen bereits vorab ein Betrag für die Verbesserungskosten verlangt werden.
Kann ich immer die gesamten Sanierungskosten verlangen?
Das hängt vom Einzelfall ab. Erforderlich sind insbesondere ein tatsächlich bestehender Mangel, eine nachvollziehbare Kostenberechnung und die rechtliche Möglichkeit, die Verbesserungskosten dem Unternehmer anzulasten. Die ursprüngliche Rechnungssumme ist dabei nicht automatisch die Obergrenze.
Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Unterstützung bei mangelhaften Bauarbeiten
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Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
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